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Betriebswirt/in IHK: Zölle u. Umsatzsteuer, Teil 2

 

Zur Prüfung zum Betriebswirt/in IHK gehört das Fach "Internationale Wirtschaftsbeziehungen" mit dem Teilgebiet "Zölle u. Umsatzsteuer". Hier der erste Teil aus dem Prüfungsstoff zum Betriebswirt/in IHK zu diesem Fach. In diesem Artikel setzten wir die Betrachtung der Meldepflichten für die Unternehmen fort:

Statistische Meldepflicht: INTRASTAT (www.destatis.de)

Die Unternehmen müssen nicht nur den Finanzämtern Meldung über ihren innergemeinschaftlichen Handel machen. Zusätzlich gibt es eine Meldepflicht für statistische Zwecke. Diese Meldung geschieht durch das INTRASTAT-Verfahren. Dies ist ein permanentes statistisches Erhebungsverfahren. „Permanent“ bedeutet, dass die Unternehmen ihre Daten aus dem Binnenhandel monatlich der statistischen Behörde des jeweiligen Landes melden müssen.  Von der Meldepflicht befreit sind solche Unternehmen, deren innerstaatliche Einfuhr oder Ausfuhr im letzten Kalenderjahr einen bestimmten Schwellenwert  nicht überschritten hat. Wird diese Grenze im laufenden Jahr überschritten, so ist ab dem Folgemonat eine INTRASTAT-Meldung abzugeben. In Deutschland werden die Daten vom Statistischen Bundesamt erfasst. Die Erfassung erfolgt über Formulare oder – nach Abstimmung – auch über Datenträger. Die Internet-Adresse des Statistischen Bundesamtes lautet:

                       www.destatis.de.

Weitere Wege zur Einigung

Im Sinne eines freien Binnenmarktes wäre es sicherlich erstrebenswert, wenn eine Warensendung von Hamburg nach Paris umsatzsteuerlich genauso behandelt würde, wie eine Warensendung innerhalb Deutschlands, also nach dem Ursprungslandprinzip. Eine Einigung innerhalb der EU erscheint aber schwierig, vor allem deswegen, weil der zuständige Ministerrat (hier: der Finanzminister) für Steuer-sachen einstimmige Beschlüsse verlangt.

Der  Ansatz, um das Ursprungslandprinzip doch noch umzusetzen, geht über eine sogenannte Clearingstelle. Da sich die Umsatzsteuereinnahmen durch das Ursprungslandprinzip bekanntlich zu Gunsten der exportstarken Nationen verschieben (siehe oben), soll diese Clearingstelle die Umsatzsteuer- aufkommen ausgleichen.

Umsatzssteuer: praktische Hilfe, Detailinformationen

Das gegenwärtige Prinzip gleicht dem Versuch der "Quadratur des Kreises". So jedenfalls drückt es der Deutsche Industrie und Handelstag (DIHT) in seiner Broschüre "Die Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt" aus. Der DIHT weist außerdem auf die vielen Fehlerquellen hin, die in den komplizierten Detailregelungen stecken. Die erwähnte Broschüre hilft bei Detailfragen. Sie kann bezogen werden beim:

                                   Deutschen Industrie und Handelstag

                                   Abteilung Information

                                   Postfach 14 46

                                   53004 Bonn

Die entsprechenden Vordrucke N können bezogen werden beim:

                                               Statistischen Bundesamt

                                               Gruppe V B Außenhandel

                                               Postfach 5528

                                               65045 Wiesbaden

Internes gemeinschaftliches Versandverfahren T2

Das so genannte interne gemeinschaftliche Versandverfahren T 2 war das Verfahren zur zollamtlichen Überwachung des innergemeinschaftlichen Handels. Es galt, bevor die Grenzkontrollen wegfielen. Dieses Verfahren ist heute grundsätzlich abgeschafft.

Weitere praktische Hilfe: Seminare

Zu dieser – im Detail sehr komplizierten Materie – gibt es spezialisierte Anbieter, wie die

                       ZAK

                       Zoll- und Außenwirtschaftsseminare GmbH

                       Moritz-von Schwind-Straße 10

                       50999 Köln

                       Tel. 0221/ 35 27 63 u. 35 27 29

                       Fax 0221/ 35 27 63

Hier weitere Artikel zum Fach "Internationale Wirtschaftsbeziehungen vom Betriebswirt/in IHK.

 

                                                                                                                                                        

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                                                                                                                        

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betriebswirt/in IHK: Kontrahierungspolitik, Mind Map

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Betriebswirt/in IHK: Mehr Hilfen

Betriebswirt/in IHK, Zölle u. Umsatzsteuer (Internationale Wirtschaftsbeziehungen)

Zur Prüfung zum Betriebswirt/in IHK gehört das Fach "Internationale Wirtschaftsbeziehungen". Das Zeitbudget für den Betriebswirt/in IHK-Prüfungskandidaten beträgt 150 Minuten. Wie immer sind maximal 100 Punkte erreichbar. Das bedeutet, dass der angehende Betriebswirt/in IHK  für eine 10 Punkte Aufgabe 15 min Zeit hat. Das Zeitbudget der anderen Prüfungen zum Betriebswirt/in IHK findet sich hier.

In diesem Fachgebiet zeigt der Betriebswirt/in IHK sein internationales Profil. Teilgebiete dieses Gebietes heißen "Zollrecht und Umsatzsteuer", die wir hier betrachten. Doch wie immer muss der angehende Betriebswirt/in IHK zunächst Begriffe klären:

Begriffe: Gemeinschaftsware/Nicht-Gemeinschaftsware (Betriebswirt/in IHK, Int. Wirtschaftsbez.)

Solange eine Ware noch nicht in die EU eingeführt ist, ist sie Nicht-Gemeinschaftsware. Nach der zollamtlichen Warenbehandlung wird die Ware dann zur Gemeinschaftsware. Ebenfalls Gemeinschaftsware ist die so genannte EU-Ursprungsware, also Ware, die in einem der EU-Mitgliedsstaaten erzeugt wurde.

Begriffe: Intrahandel, Extrahandel (Betriebswirt/in IHK, Prüfungsfach Int. Wirtschaftsbeziehungen)

Intrahandel ist der Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft und zwar sowohl mit Gemeinschaftsware wie auch mit Nicht-Gemeinschaftsware. Wenn also ein deutsches Unternehmen eine Produktionsanlage herstellt und nach Frankreich verkauft, so handelt es sich hier um Gemeinschaftsware und der Handel zählt zum Intra-handel. Wenn ein deutsches Unternehmen Ware zunächst aus einem nicht EU-Staat bezieht und dann nach Frankreich weiterverkauft, so handelt es sich bis zur Verzollung um Nicht-Gemeinschaftsware. Dieser Vorgang rechnet ebenfalls zum Intrahandel. Extrahandel ist dagegen der Handel, den die EU-Staaten mit Staaten außerhalb der Gemeinschaft treiben.

Begriffe: Zollgebiet, Binnengrenze, Außengrenze (Internationale Wirtschaftsbez., Betriebswirt/in IHK)

Jede Ware, die die Grenze zum Zollgebiet überschreitet, wird Zollgut und ist zu verzollen. Deswegen ist es wichtig  zu wissen, wie der Begriff "Zollgebiet" definiert ist. Seit dem 01.01.1993 ist Zollgebiet grundsätzlich das Gebiet der Europäischen Union mit ihren Außengrenzen. Als "Außengrenze" gilt dabei die Grenze der Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern. Die "Binnengrenze" ist die gemeinsame Grenze zwischen zwei Mitgliedsstaaten.

Zollanschluss und Zollausschluss (prüfungsrelevante Begriffe für den Betriebswirt/in IHK)

Das für Deutschland relevante Zollgebiet ist Deutschland ohne Helgoland und Büsingen.

Büsingen  liegt am Hochrhein in der Nähe von Schaffhausen.

Es liegt auf deutschem Gebiet, gehört aber zolltechnisch zur Schweiz. Die Büsinger Bürger werden zollrechtlich so behandelt, wie Bürger der Schweiz.

Büsingen ist also für die Schweiz ein Zollanschluss, für Deutschland ein Zollausschluss. Das Video erläutert dem angehenden Betriebswirt/in IHK den Zusammenhang:


              
 

Betriebswirt/in IHK: Blogbeitrag als Audiodatei zum Herunterladen

 

Zolltarife der EU (Betriebswirt/in IHK, Europäische u. Internationale Wirtschaftsbeziehungen)

Die Zolltarife der EU sind Einfuhrzölle, sie beziehen sich also auf Waren, die aus einem Land außerhalb der EU in die Europäische Gemeinschaft eingeführt werden sollen. Ausfuhrzölle gibt es in der  EU nicht.

Grundlage für die Einführung von Gütern in die Europäische Union ist der "Gemeinsame Zolltarif", der jedes Jahr vom Ministerrat neu festgelegt wird. Dieser Zolltarif umfasst ca. 3.000 Positionen. Er bezieht sich meistens nicht direkt auf Waren, sondern auf Produktgruppen, damit er dauerhaft anwendbar bleibt, wenn ein Produkt variiert wird oder neue Produkte auf den Markt kommen.

Dabei sind die Zollsätze unterschiedlich, je nach Herkunftsland. Grundsätzlich kann man drei Arten von Zollsätzen unterscheiden: Am höchsten liegen die  autonomen Zollsätze, dann folgen die Zollsätze für GATT-Mitgliedstaaten. Am niedrigsten sind schließlich Präferenzzölle für Länder mit besonderen Präferenzabkommen.            

Zolltarife der EU, genauere Betrachtung (Betriebswirt/in IHK)

Im Detail sind die Zolltarife der EU sehr kompliziert. Der angehende Betriebswirt IHK bzw. die angehenden Betriebswirtin IHK hat es im wesentlichen mit drei Problemen zu tun: Das erste Problem ist zunächst, das Produkt einer der ca. 3.000 Positionen des Tarifs zuzuordnen. Dabei können bestimmte Waren zollfrei sein, z. B. Warenmuster,  Souvenirs und Bestandteile des Hausrates eines Übersiedlers.

Das zweite Problem ist die Berechnung des Zolls. In der Regel wird im Zolltarif ein so genannter Wertzollsatz genannt. Das ist ein Prozentsatz (z. B. 17%), der vom Zollwert zu berechnen ist, um die Höhe des Zolls in EURO zu erhalten. Was aber ist der Zollwert? Stark vereinfacht ist der Zollwert der Rechnungsbetrag zuzüglich der Auslandsfrachtkosten.

Ein drittes Problem taucht auf, wenn Bestandteile des Zollwertes in ausländischer Währung angegeben sind. Der entsprechende Betrag muss umgerechnet werden. Für Ware, die nach Deutschland eingeführt wird, gilt jeweils der Briefkurs der Devisenbörse Frankfurt vom vorletzten Mittwoch des Vormonats für den gesamten folgenden Monat. Eine Ausnahme zu dieser Regelung gibt es dann, wenn der Kurs am letzten Mittwoch des Vormonats um 5% oder sogar mehr vom Kurs des vorletzten Mittwochs abweicht. In diesem Fall gilt dann zunächst der Kurs des vorletzten Mittwochs bis zum ersten Dienstag des folgenden Monats. Ab dem ersten Mittwoch des folgenden Monats gilt dann der Kurs vom letzten Mittwoch des Vormonats. Der Betriebswirt/in IHK sollte vor allem zu diesem dritten Problem wissen: dies sind Detailregelungen mit denen man sein Gedächtnis nicht belasten sollte.

Zolltarife der EU, genaue Auskunft (praktische Lösung für den Betriebswirt/in IHK)

Diese komplizierten Regelungen führen den Betriebswirt/in IHK in der Praxis zu vielen Detailproblemen. Wo kann der Importeur, der Waren aus einem Land außerhalb der EU kaufen will, genaue Auskunft erhalten? Die Zollämter erteilen zwar Auskunft, diese ist jedoch unverbindlich. Ebenfalls unverbindlich Auskunft erteilt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft in Eschborn.  Eine verbindliche Auskunft kann er nur bei den fünf Oberfinanzdirektionen in Berlin, Frankfurt(M), Hamburg, Köln und München erhalten. Dabei sollte er entsprechende Antragsformulare verwenden und Warenmuster beilegen. Er erhält von der Oberfinanz- direktion eine oder mehrere Zollstellen genannt, die an die Auskunft sechs Jahre lang gebunden sind. Der Importeur kann gegen eine Zollauskunft auch Einspruch einlegen oder eine Klage beim Bundesfinanzhof (BFH) anstrengen.

Benötigt der ausländische Exporteur Auskunft über die Zolltarife eines anderen EU-Mitgliedstaates, so können ihm die Industrie- und Handelskammern meistens Auskunft erteilen, welche ausländische Behörde solche Zolltarifauskünfte erteilt.

Nach den Zöllen wendet sich der angehende Betriebswirt/in IHK nun der Umsatzsteuer zu:

Umsatzsteuer, Regelung bis 31.12.1992: Bestimmungslandprinzip (Betriebswirt/in IHK)

Der Betriebswirt/in IHK weiß bereits: Die Umsatzsteuer ist die wichtigste, weil ertragreichste indirekte Steuer. Sie wird auch "Mehrwertsteuer" genannt. "Umsatzsteuer" ist der vom Gesetzgeber verwendete Begriff.

Bevor der gemeinsame Markt am 01.01.1993 in Kraft trat, galt für die Umsatzsteuer das so genannte Bestimmungslandprinzip. Nach diesem Prinzip werden die Waren im exportierenden Land nicht mit Umsatzsteuer belegt, sondern es wird erst im Importland eine Umsatzsteuer erhoben. Der Export ist also steuerfrei, der Import wird besteuert. Diese Umsatzsteuer ist genauso hoch, wie die sonst in diesem Lande übliche Umsatzsteuer. Anders ausgedrückt: Das Importland erhebt für importierte Ware die dort landesübliche Umsatzsteuer, so dass man sagen kann, dass eine Einfuhrumsatzsteuer  erhoben wird.

Bestimmungslandprinzip, Folgen (Betriebswirt/in IHK, Prüfung Internationale Wirtschaftsbez.)

Dieses Prinzip hat zur Folge, dass die importierten Güter mit der gleichen Umsatzsteuer belegt sind, wie die im Inland produzierten Güter, der Preiswettbewerb also nicht durch unterschiedliche Umsatzsteuersätze verzerrt wird. Außerdem fließt die Umsatzsteuer dem Land des Letztverbrauchers zu. Um dies sicherzustellen, muss der Import allerdings an der Grenze genau registriert und kontrolliert werden.

Freier Markt bedeutet: Ursprungslandprinzip (Betriebswirt/in IHK, Fach Internat. Wirtschaftsbez.)

Da nun im Zuge eines gemeinsamen Marktes genau diese Grenzkontrollen abgeschafft werden sollen, wäre die Alternative das Ursprungslandprinzip. Nach diesem Prinzip werden die Steuervorschriften des  Landes angewendet, in dem die Güter produziert werden. Damit wird der Export besteuert, der Import bleibt steuerfrei. Anders ausgedrückt: Die importierte Ware wird im Importland mit der Steuer des Exportlandes belastet. Es wird also eine Ausfuhrumsatzsteuer erhoben. Das exportierende Land erhält die Umsatzsteuer.

Aber: Folgen des Ursprungslandprinzips (Internationale Wirtschaftsbez., Betriebswirt/in IHK)

Hier muss der angehende Betriebswirt/in IHK erkennen, was dies bedeutet: Durch diese Regelung kann auf Grenzkontrollen verzichtet werden. Auf der anderen Seite führt das Ursprungslandprinzip zu Wettbewerbsverzerrungen durch die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze. Die Umsatzsteuersätze innerhalb der EU weisen nämlich eine Bandbreite von ca. 10% und damit große nationale Unterschiede auf. Eine weitere Folge wäre eine starke Verschiebung des Steueraufkommens. Innerhalb der EU gibt es nämlich Staaten, die mehr in andere Staaten exportieren als sie importieren und folglich auch Staaten, die mehr importieren als exportieren. Das Ursprungslandprinzip hätte dazu geführt, dass das Umsatzsteuer-aufkommen der exportstarken Länder stark gestiegen wäre und das Umsatzsteueraufkommen der exportschwachen Länder stark gesunken wäre.

Kompromiss: Unternehmen: Bestimmunglandprinzip

Aus diesen Gründen hat man sich innerhalb der EU nicht auf das Ursprungslandprinzip einigen können Der Betriebswirt/in IHK muss erkennen, dass wir im Moment mit einer Kompromisslösung arbeiten:

Es bleibt beim Bestimmungslandprinzip für Unternehmen.

Die Grenzkontrollen, die nach diesem Prinzip eigentlich nötig wären, entfallen. Sie werden durch nationale Kontrollen ersetzt. Die Unternehmen müssen also ihren nationalen Finanzämtern im Rahmen der Umsatzsteuererklärung ihre Exporte und Importe melden. Zusätzlich wurde ein innergemeinschaftliches Kontrollverfahren eingeführt. Dies ist vor allem für die berufliche Praxis des Betriebswirt/in IHK relevant.

Innergemeinschaftliches Kontrollverfahren

Die Meldung der Unternehmen bei den nationalen Finanzämtern allein erschien den Finanzbehörden nicht ausreichend, da keine Möglichkeit zur Gegenkontrolle besteht. Deswegen verständigten sich die Mitgliedstaaten auf ein  innergemeinschaftliches Kontrollverfahren. Danach musste jeder Mitgliedstaat eine Behörde einrichten, die dem Informationsaustausch dient. Dieser Behörde muss jedes Unternehmen viertel- jährlich seine Lieferungen an die anderen Mitgliedsstaaten melden. Diese Behörde speichert diese Meldungen in eine Datenbank ein. Die Informationen dieser Datenbank können von den Behörden der anderen Mitgliedsstaaten jederzeit abgerufen werden.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Praxisrelevanz für den Betriebswirt/in IHK)

Im Rahmen dieses Verfahrens bekommt jedes beteiligte Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die in Deutschland für das innergemeinschaftliche Kontrollverfahren zuständige Behörde – die auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vergibt – ist das

                                               Bundesamt  für Finanzen

                                                Außenstelle Saarlouis

                                               Industriestraße 6

                                               66740 Saarlouis

Der Betriebswirt/in IHK muss wissen: durch seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer signalisiert der ausländische Importeur, dass er Anspruch auf eine umsatzsteuerbefreite Lieferung hat. Diese Lieferung wird dann erst im Importland mit dem dort geltenden Umsatzsteuersatz belegt (Einfuhrumsatzsteuer).

Kompromiss: Privatleute: Ursprungslandprinzip

Für Privatpersonen gilt allerdings das Ursprungslandprizip (mit wenigen Ausnahmen: Mineralöle, Autos, Tabakwaren und Alkohol).Grenzkontrollen entfallen.

Damit der Wettbewerb durch diesen "privaten Außenhandel" allerdings nicht zu sehr verzerrt wird, werden Mindeststeuersätze eingeführt. Diese Mindeststeuersätze betragen 15 Prozent für den Normalfall. Daneben sind zwei ermäßigte Steuersätze von mindestens 5 Prozent erlaubt.

Umsatzsteuerregelung: bisheriges Ergebnis (Zusammenfassung für den Betriebswirt/in IHK)

Im wesentlichen wurde bisher das auch vorher schon bestehende Bestimmungslandprinzip beibehalten. Gleichzeitig sind aber die Grenzkontrollen weggefallen. Geändert wurde also lediglich das Erfassungsverfahren. Den Unternehmen wurde die Erfassung und Meldung  der Vorgänge aufgebürdet, die vorher durch die Zollkontrollen erfasst wurden. Diese Meldepflichten sind bürokratisch ungeheuer aufwendig. Gemeldet werden muss an das lokale Finanzamt, an das Bundesamt für Finanzen in Saarlouis und an das Statistische Bundesamt im Rahmen des unten beschriebenen INTRASTAT-Verfahrens – jede Meldung auf einem separaten Formular.

Ein Prüfungsaufgabe für den Betriebswirt/in IHK zu diesem Gebiet könnte sein, Zoll und Umsatzsteuer für einen importierten Artikel zu berechnen. Wir werden in einer späteren Folge ein Beispiel für eine solche Aufgabe aus der Prüfung zum Betriebswirt/in IHK betrachten. Hier weitere Betrachtungen zum Fach "Inter-nationale Wirtschaftsbeziehungen vom Betriebswirt/in IHK.

 © Dr. Marius Ebert

 

 

 

 

 

 

Betriebswirt/in IHK, Steuern, Teil 2 (Bilanzen, Steuern)

 

Der Rahmenstoffplan zum Betriebswirt/in IHK zum Gebiet "Steuern" ist sehr aufschlussreich. Ich wage zu bezweifeln, dass die meisten Dozenten und Weiterbildungsträger für den Betriebswirt/in IHK diesen Rahmenstoffplan überhaupt gelesen haben. Im ersten Teil dieser Artikel zum Fach Steuern vom Betriebswirt/in IHK bin ich darauf genauer eingegangen. Fazit dieser Darstellung: Es wird verlangt, die Grundstruktruren für die wichtigsten Steuerarten zu vermitteln. Mehr muss der angehende Betriebswirt/in IHK nicht wissen, den er oder sie will ja nicht Steuerberater werden. Es geht weiter mit der Körperschaftssteuer:

(Weitere Arktikel zum Gebiet "Bilanzen/Steuern" vom Betriebswirt/in IHK hier.)

Körperschaftssteuer, KSt (Betriebswirt/in IHK, Bilanzen/Steuern)

Die Körperschaftssteuer (KSt) ist die Einkommenssteuer der juristischen Personen. Sie orientiert sich deswegen auch wesentlich an den einkommenssteuerrechtlichen Vorschriften. Allerdings gibt es für die Körperschaftssteuer eine eigene Rechtsgrundlage: das Körperschaftssteuergesetz (KStG) und die Körperschaftssteuerdurchführungsverordnung, KStDVO.
 
Der Steuersatz beträgt 15%. Die Gewinne einer Aktiengesellschaft werden also zunächst mit 15% Körperschaftssteuer belastet. Die Ausschüttung an die Aktionäre, also die Dividende, wird pauschal mit 25% Abgeltungssteuer (zzgl. Solidaritätsbeitrag und eventuell Kirchensteuer)  belastet. Diese Abgeltungssteuer wird direkt von den Banken einbehalten und abgeführt.  Egal, wie hoch der individuelle Steuersatz des Aktionärs ist, er zahlt immer 25%. Liegt er allerdings unter diesem Satz, kann er sich die zu viel gezahlte Steuer im Rahmen des Jahresausgleichs erstatten lassen.

Gewerbesteuer (Bilanzen/Steuern aus dem Prüfungsgebiet Betriebswirt/in IHK)

Rechtsgrundlage für die Gewerbesteuer ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG) mit Durchführungs-verordnung und Richtlinien. Die Gewerbesteuer geht an die Gemeinde, in deren Grenzen der Betrieb sein Gewerbe betreibt und ist für die Gemeinde die wichtigste Einnahmequelle.

Gewerbesteuer, Berechnungsverfahren

Gewerbesteuer wird nur noch vom Gewerbeertrag berechnet. Die Gewerbekapitalsteuer ist abgeschafft. Um die Steuer vom Gewerbeertrag zu berechnen, wird das folgende Berechnungsverfahren angewendet:

Gewinn lt. Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer

+      Hinzurechnungen (z.B. 50% der Dauerschuldzinsen)

      Kürzungen (z.B. 1,2% vom Einheitswert des Grundstücks)

 

=     Gewerbeertrag

Gewerbeertrag mal Steuermesszahl    =         Steuermessbetrag

Steuermessbetrag mal Hebesatz          =         Steuerschuld

Der entsprechende Hebesatz wird von den Gemeinden festgelegt. Je höher der Hebesatz, desto höher ist die Gewerbeertragssteuer.


Vergleich Kapitalgesellschaft – Personengesellschaft (Prüfungsgebiet Betriebswirt/in IHK)

 

 

Personengesellschaft

Kapitalgesellschaft

Steuerart

Einkommenssteuer, ESt

 

 

Körperschaftssteuer, KSt u. Gewerbesteuer, GwSt

Besteuerungssubjekt

Gesellschafter für die ESt, Gesellschaft für die GwSt

 

Gesellschaft

Steuersatz

Individueller ESt-Satz

Pauschal 15% KSt

Ausschüttungsbelastung

Gibt es nicht

Abgeltungssteuer

Publizität

Weniger streng

Streng §§ 264 ff. HGB

Haftung

Gesellschafter

Gesellschaft

 

Die Kapitalgesellschaft ist steuerlich dann günstiger, wenn Gewinne überwiegend im Unternehmen bleiben und nicht ausgeschüttet werden. Die Personengesellschafter ist etwas günstiger, wenn Gewinne generell ausgeschüttet werden. (Der Betriebswirt/in IHK sollte wissen: weitere Beurteilungen sind einzelfallabhängig.)

Umsatzsteuer (große Bedeutung für Prüfung u. Praxis des Betriebswirts IHK)

Die Umsatzsteuer gehört zu den Verkehrssteuern und ist gleichzeitig die bedeutendste indirekte Steuer. Sie wird auch "Mehrwertsteuer" genannt. "Umsatzsteuer" ist der vom Gesetzgeber verwendete Begriff. Die Rechtsgrundlage ist das Umsatzsteuergesetz.

Steuerschuldner ist der Unternehmer. Er muss die bei Verkauf mit vereinnahmte Umsatzsteuer an den Fiskus abführen. Steuerträger ist der Endverbraucher, der die Umsatzsteuer im Preis mit bezahlt. Bei der Berechnung der Umsatzsteuer werden Skonti, Rabatte usw. vorher abgezogen. Die Umsatzsteuer wird also nur auf das Entgelt berechnet, das der Empfänger tatsächlich erhalten hat. Die Umsatzsteuer muss unabhängig davon  bezahlt werden, ob  der Umsatz einen Gewinn oder Verlust bringt und berücksichtigt nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Endverbrauchers, wie dies die Einkommenssteuer tut.

Umsatzsteuer und Vorsteuer (Betriebswirt/in IHK, Bilanzen/Steuern)

Unternehmen können die Umsatzsteuer, die ihnen von anderen Unternehmen in Rechnung gestellt wird, von ihrer Umsatzsteuerschuld absetzen. Das Konto "Vorsteuer" ist also eine Forderung gegenüber dem Finanzamt, das Konto "Umsatzsteuer" ist eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt. Zu überweisen oder einzufordern ist nur der Überhang. Ein Vorsteuerüberhang (mehr Vorsteuer als Umsatzsteuer) stellt eine Forderung an das Finanzamt dar. Ein Umsatzsteuerüberhang stellt eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt dar. Buchungstechnisch sind also die Konten "Vorsteuer" und "Umsatzsteuer" gegeneinander abzuschließen. Obwohl der angehende Betriebswirt/in IHK in der schriftlichen Prüfung nicht buchen muss, ist das Verständnis der buchungstechnischen Zusammenhänge wichtig. Das Video zeigt die Buchungen:

 

Betriebswirt/in IHK:  Blogbeitrag als Audiodatei zum Herunterladen

Umsatzsteuer, betriebswirtschaftliche Bedeutung

Die Umsatzsteuer ist also für den Unternehmer ein "durchlaufender Posten". Die merkfähige Grundformel für den Betriebswirt/in IHK lautet: Umsatzsteuer ist zwar liquiditätswirksam, aber nicht erfolgswirksam. Das GuV-Konto wird nicht berührt. Die Verpflichtung, die überhängige Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, wird dem Unternehmer jedoch nicht gestundet! Er muss seine Liquidität entsprechend planen.

Umsatzsteuersätze

Die Umsatzsteuersätze sind gespalten. Der Regelsteuersatz beträgt zur Zeit 19%. Der reduzierte Steuersatz beträgt 7%. Er gilt z. B. für Verlagserzeugnisse (Bücher, Zeitschriften), Lebensmittel, Fahrscheine. Im Detail sind diese Regelungen kompliziert. So kann man sich zum Beispiel den Kopf darüber zerbrechen, ob Scho-kolade mit darin enthaltenem Kitschspielzeug („Kinder-Überraschung“) als Lebensmittel gilt und mit dem reduzierten Satz belastet wird, oder nicht.

Umsatzsteuerbefreiung

Es gibt eine Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte Berufsgruppen, z. B. Heilberufe, und für bestimmte Geschäfte, z. B. Kreditgeschäfte, Vermietung u. Verpachtung von Grundstücken. Unabhängig von Berufsgruppe oder Art des Geschäftes gibt es noch die Umsatzsteuerbefreiung für den Kleinunternehmer mit bis maximal 17.500,00 EURO Jahresumsatz (im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über EURO 50.000,00). Der Kleinunternehmer braucht keine Umsatzsteuer abzuführen, darf aber auch keine von seinen Kunden erheben. Deswegen erkennt man den Kleinunternehmer an seinen Rechnungen als "kleinen Krauter". Er kann auch keine Vorsteuer abziehen.                                                                            

Umsatzsteuer und EU

Im Rahmen der EU gilt nach wir vor grundsätzlich die so genannte Einfuhrumsatzsteuer. Das bedeutet, dass eine Ware, die in ein anderes EU-Land exportiert wird, erst in diesem Land mit der dort geltenden Umsatzsteuer belastet wird. Deswegen spricht man auch vom Bestimmungslandprinzip. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass die importierten Güter mit der gleichen Umsatzsteuer belegt sind, wie die im Inland produzierten Güter, der Preiswettbewerb also nicht durch unterschiedliche Umsatzsteuersätze verzerrt wird. Außerdem fließt die Umsatzsteuer dem Land des Letztverbrauchers zu. (Dies ist auch Thema des Prüfungsgebietes "Internationale Wirtschaftsbeziehungen" vom Betriebswirt/in IHK. Dort lernt der angehende Betriebswirt/in IHK auch das Ursprungslandprinzip für die Umsatzsteuer.)

Umsatzsteuer, Veranlagung

Die Umsatzsteuer ist eine Jahressteuer. Nach Abschluss eines Kalenderjahres muss der Unternehmer eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Er muss allerdings auch monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben und eine Umsatzsteuervorauszahlung leisten. Der Gesetzgeber verpflichtet den Unternehmer, über seine Umsätze Aufzeichnungen zu führen, damit die Umsatzsteuerberechnung und der Vorsteuerabzug nachvollzogen werden kann.

Betriebswirt/in IHK: weitere Prüfungsgebiete

Dies ist der zweite  Artikel zum  Prüfungsgebiet "Steuern" aus der Prüfungsordnung zum Betriebswirt/in IHK. Studieren Sie als angehender Betriebswirt IHK oder als angehende Betriebswirtin IHK die Struktur und nicht so sehr den Inhalt. (Hier das Profil Betriebswirt/in IHK)

In anderen Fächern des Betriebswirts IHK sind andere Fähigkeiten gefordert. Hier sind weitere Hilfen, z.B.  für das Prüfungsfach "Internationale Wirtschaftsbeziehungen" vom Betriebswirt/in IHK.


  © Dr. Marius Ebert

 

 

                                                        

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betriebswirt/in IHK: Steuern (Teil 1) aus dem Gebiet „Bilanzen/Steuern“

Zur Prüfung zum Betriebswirt/in IHK gehört das Fach "Steuern", als Teilgebiet des Faches "Bilanzen/Steuern". (Weitere Arktikel zum Gebiet "Bilanzen/Steuern" vom Betriebswirt/in IHK hier.)

Soweit richtig. Aber was mit diesem Fach in manchen Weiterbildungsveranstaltungen zum Betriebswirt/in IHK passiert, grenzt an fahrlässige Hirnverletzung. Da treten Steuerberater auf, die auf der Grundlage ihrer eigenen Steuerberaterexamens-Unterlagen unterrichten, und die Teilnehmer in Verwirrung und Verzweiflungszustände bringen.

Haben sich diese Dozenten mal den Rahmenstoffplan Betriebswirt/in IHK zum Fach Steuern angeschaut? Dort wird verlangt, dass Grundlagen vermittelt werden, nicht mehr und nicht weniger. Das Video zum Lehrauftrag des Gebietes Steuern beim Betriebswirt/in IHK verdeutlicht dies noch einmal:

Betriebswirt/in IHK: Blogbeitrag als Audiodatei zum Herunterladen

Also, stellen wir die Grundsatzfrage:

Was sind Steuern?

"Steuern sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden."

(Zitiert aus der Abgabenordnung, AO).                                                                                

Der angehende Betriebswirt/in IHK erkennt: Steuern muss jeder bezahlen, für was immer der Staat bestimmt.

Begriffe:  Steuerschuldner, Steuerträger (Betriebswirt/in IHK, Bilanzen/Steuern)

Der Steuerschuldner ist die Person, die für die Steuer haftet. In manchen Fällen ist es sinnvoll zwischen Steuerträger und Steuerschuldner zu unterscheiden, z.B. bei der Umsatzsteuer. Der Steuerträger ist der Endverbraucher, der Steuerschuldner ist das Unternehmen. Bei der Einkommensteuer hingegen sind Schuldner und Träger dieselbe Person. 

Und noch drei grundlegende Begriffe müssen dem angehenden Betriebswirt IHK bzw. der angehenden Betriebswirtin IHK klar sein:

Begriffe: Steuergegenstand, Steuermaßstab, Steuerquelle

Der Steuergegenstand ist die Bezugsgröße, mit der die Besteuerung verknüpft wird. So kann sich die Steuer z. B. mit dem Einkommen oder mit dem Vermögen verknüpft werden.

Der Steuermaßstab bestimmt die Höhe der Steuer, z. B. die Höhe des Einkommens.

Die Steuerquelle schließlich ist die Quelle, aus der die Steuer bezahlt wird, z. B. das Vermögen oder der Umsatz.

Nun kann der Betriebswirt/in IHK sich an eine erste Systematisierung machen: 

Systematisierung der Steuern: direkt u. indirekt (Gebiet Steuern vom Betriebswirt/in IHK)

Steuern können in direkte und indirekte Steuern unterteilt werden.

Direkte Steuern sind Steuern, bei denen Steuerschuldner und Steuerträger dieselbe Person sind, z. B. bei der Einkommenssteuer.

Indirekte Steuern sind Steuern, bei denen zwischen Steuerschuldner und Steuerträger unterschieden werden muss, weil der Steuerschuldner die Steuer auf den Steuerträger abwälzt. Ein Beispiel hierfür ist die Umsatzsteuer.

Schnell erkennt der angehende Betriebswirt/in IHK, dass diese Systematisierung nicht reicht:

Systematisierung der Steuern: Besitzsteuern, Verkehrssteuern, Verbrauchssteuer

Eine modernere Form der Systematisierung  ist die Unterscheidung in Besitzsteuern, Verkehrssteuern und Verbrauchssteuern.

Besitzsteuern knüpfen an den Besitz des Steuerschuldners an. Man unterscheidet hier noch einmal in Personalsteuern und Realsteuern. Personalsteuern besteuern zwar die Tatsache, dass der Steuerschuldner etwas besitzt, wie z. B. Einkommen oder Kapital, berücksichtigen dabei aber seine persönliche Leistungsfähigkeit, indem auf den Familienstand und die sozialen Belastungen Rücksicht genommen wird. Beispiele für Personalsteuern sind die Einkommensteuer und die Kapitalertrags-steuer. Bei der zweiten Form der Besitzsteuern, den Realsteuern wird die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners hingegen nicht berücksichtigt. Realsteuern beziehen sich nur auf die Sache selbst, die der Steuerschuldner besitzt. Beispiele sind: Hundesteuer, Grundsteuer.

Verkehrssteuern fallen an, wenn Vermögenswerte oder Rechte übertragen werden. Sie beziehen sich also auf Vorgänge des Rechtsverkehrs. Hierzu gehören z. B. die Umsatzsteuer und die Grunderwerbssteuer.

Verbrauchssteuern belasten bestimmte Verbrauchs- oder Gebrauchsgüter und fallen unabhängig davon an, wer diese Güter kauft. Beispiele sind die Tabaksteuer und die Mineralölsteuer. 

(Zuordnungen von verschiedenen Steuerarten zu diesen Kategorien sind in der Prüfung zum Betriebswirt/in IHK in diesem Gebiet durchaus üblich. Besorgen Sie sich hierfür ältere Jahrgänge der Prüfungen zum Betriebswirt/in IHK im Shop des DIHK.)

Nun betrachten wir die verschiedenen Steuerarten aus dem Rahmenplan zum Betriebswirt/in IHK:

Einkommenssteuer, ESt

Die Einkommenssteuer gehört zu den Besitzsteuern und innerhalb der Besitzsteuern zu den Personalsteuern, da sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerschuldner und ihre persönlichen Verhältnisse berücksichtigt. Die Einkom-mensteuer müssen natürliche Personen zahlen.

Rechtsgrundlage ist das Einkommensteuergesetz (EStG) mit der Einkommenssteuerdurch-führungsverordnung (EStDVO).

ESt: beschränkte u. unbeschränkte Steuerpflicht (Betriebswirt/in IHK, Gebiet Steuern)

Unbeschränkte Steuerpflicht entsteht, wenn sich der Wohnsitz oder der ständige Aufenthalt im Inland befindet. Dann sind die gesamten in- und ausländischen Einkünfte steuerpflichtig. Für die ausländischen Einkünfte wird die Doppelbesteuerung durch Doppelbesteuerungsabkommen vermieden.

Beschränkte Steuerpflicht besteht, wenn sich der Wohnsitz oder der ständige Aufenthalt nicht im Inland befindet. Dann sind nur die inländischen Einkünfte steuerpflichtig.

Doppelbesteuerungsabkommen (Gebiet "Steuern" vom Betriebswirt/in IHK)

Durch ein Doppelbesteuerungsabkommen soll sichergestellt werden, dass ein bestimmter Steuergegenstand, wie z. B. Kapitaleinkünfte nicht gleichzeitig besteuert werden. Solche Abkommen sind für beide Staaten verpflichtend („bilateral“). Durch ein Doppelbesteuerungsabkommen wird das Besteuerungsrecht für eine bestimmte Einkunftsart zwischen zwei Ländern so geregelt, dass man sich darauf einigt, die Steuern entweder den Wohnsitzstaat oder dem Quellenstaat zukommen zu lassen. Es gibt vier Prinzipien:

Wohnsitzlandprinzip: Steuerpflicht im Land des Wohnsitzes.

Quellenlandprinzip: Steuerpflicht in dem Land aus dem das Einkommen stammt.

Welteinkommensprinzip: Besteuerung mit dem Welteinkommen.

Territorialprinzip: Nur das auf dem Territorium des betreffenden Landes erzielte Ein-kommen wird versteuert.

Nach deutschem Einkommenssteuerrecht gilt folgendes Prinzip:

Für Inländer: Wohnsitzlandprinzip u. Welteinkommensprinzip

Für Nicht-Inländer: Quellenland u. Territorialprinzip

Deutschland hat mit über 100 Staaten Doppelbesteuerungs-Abkommen geschlossen.

Jetzt kommen für den angehenden Betriebswirt/in IHK zwei grundsätzliche strukturelle Dinge: das Grundschema der Ermittlung der ESt und die sieben Einkommensarten: 

ESt: Einkommensteuerermittlung, Grundschema (strukturelles Grundwissen für den Betriebswirt/in IHK)

                                   Einnahmen (aus den 7 Einkunftsarten)

                                Ausgaben (Betriebsausgaben, Werbungskosten)

                       =         Summe der Einkünfte

                                 Altersentlastungsbetrag

                       =         Gesamtbetrag der Einkünfte

                                 Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

                       =          Einkommen

                                  Sonderfreibetrag

                       =         zu versteuerndes Einkommen

ESt: Einnahmen: die sieben Einkommensarten (Betriebswirt/in IHK, strukturelles Grundwissen)

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Sonstige Einkünfte (Leibrenten, Spekulationsgewinne, Leistungseinkünfte aus gelegentlichen Vermitt-lungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände)

ESt: Ausgaben: Betriebsausgaben und Werbungskosten

Von Betriebsausgaben spricht man bei Aufwendungen, die in der Land- und Forstwirtschaft, beim Gewerbebetrieb und aus selbständiger Tätigkeit entstehen

Werbungskosten sind "Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen" Diese Definition besagt, dass Werbungskosten ursächlich mit den Einnahmen in Verbindung stehen müssen

ESt: Sonderausgaben , (Betriebswirt/in IHK)

Sonderausgaben stehen nicht mit einer Einkunftsart in Zusammenhang, wie die Werbungskosten und die Betriebsausgaben und werden deshalb erst am Schluss vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Sie sind außerdem zum Teil auf Höchstbeträge pro Person beschränkt. Beispiele für Sonderausgaben sind der Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten, Steuerberatungskosten und Ausbildungskosten. 

ESt: Außergewöhnliche Belastungen, (Betriebswirt/in IHK)

Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, denen sich der Steuerpflichtige tatsächlich, rechtlich, sittlich und moralisch nicht entziehen kann, wie z. B. die Kosten für eine Beerdigung oder den Unterhalt bedürftiger Eltern. Die Belastung muss allerdings die so genannte zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Diese Eigenbelastung ermittelt sich nach den Gesamteinkünften abzüglich der Sonder-ausgaben. Eine Ausnahme gilt für eine persönliche Behinderung. Hier werden je nach Schweregrad bestimmte Beträge festgelegt, ohne das man eine zumutbare Eigenbelastung berücksichtigt.

ESt: Sonderfreibeträge, (Betriebswirt/in IHK)

Hat man nun von den Einnahmen aus den 7 Einkunftsarten die Betriebsausgaben/Werbungskosten und die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Bela-stungen abgezogen verbleibt das Einkommen. Von diesem Einkommen können noch bestimmte Sonderfreibeträge abgezogen werden, um das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln. Dies sind z. B. der Haushaltsfreibetrag für Alleinstehende und der Kinderfreibetrag.

Und nun widmet sich der angehende Betriebswirt/in IHK der Praxis der Bezahlung:

Einkommensteuer, Entrichtung, (Betriebswirt/in IHK)

Einkommensteuer muss  grundsätzlich jeder Steuerpflichtige für sich selbst bezahlen. In der Sprache des Finanzamtes heißt dies: Er wird für sich selbst veranlagt. Eine wichtige Ausnahme ist das sogenannte Ehegattensplitting. Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, können ihre Einkünfte zusammenzählen lassen. Dann wird auf das halbe Einkommen die Steuer berechnet und verdoppelt. Dies ist insbesondere dann sinnvoll für die Ehepartner, wenn der eine sehr viel, der andere sehr wenig verdient.

Die Einkommensteuer wird dann nach der Einkommensteuerstabelle berechnet. Besserverdienende sollen eine höhere Steuerlast tragen, als Geringverdienende. Das Ergebnis der Veranlagung wird dem Steuerpflichtigen durch einen Einkommensteuerbescheid schriftlich mitgeteilt. Gleichzeitig erhält der Steuerpflichtige einen Vorauszahlungsbescheid. Er hat dann vierteljährlich ab dem 10.03. des folgenden Jahres Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Einkommenssteuer des nächsten Jahres zu leisten. 

Spezielle Erhebungsform der EKSt: Lohnsteuer, (Betriebswirt/in IHK)

Die Lohnsteuer ist keine eigenständige Steuer, sondern eine Erhebungsform der Einkommenssteuer. Sie ist insbesondere für Löhne und Gehälter  zu bezahlen, aber auch für Gratifikationen, Pensionen und Sachbezüge. Um die Lohnsteuer richtig berechnen zu können, erhält der Steuerpflichtige eine Lohnsteuerkarte, die ihn in eine von sechs Klassen einteilt. Diese Lohnsteuerkarte muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vorlegen. Tut der Arbeitnehmer dies schuldhaft nicht, so muss der Arbeitgeber die Steuer nach Klasse VI einbehalten.

Betriebswirt/in IHK: weitere Prüfungsgebiete

Die Artikel zum  Prüfungsgebiet "Steuern" aus der Prüfungsordnung zum Betriebswirt/in IHK. werden fortgesetzt. Legen Sie  – wie oben beschrieben – als angehender Betriebswirt IHK oder als angehende Betriebswirtin IHK den Schwerpunkt auf Struktur und nicht auf Inhalt. (Hier das Profil Betriebswirt/in IHK)

In anderen Fächern des Betriebswirts IHK sind andere Fähigkeiten gefordert. Hier sind weitere Hilfen, z.B.  für das Prüfungsfach "Internationale Wirtschaftsbeziehungen" vom Betriebswirt/in IHK.


  © Dr. Marius Ebert

 

 

Betriebswirt/in IHK: Teil 3 Bilanzen/Steuern

Der Betriebswirt/in IHK ist die höchste Stufe des DIHK-Karriereweges "Karriere mit Lehre". Der Weg ist zweistufig: In der ersten Stufe auf dem Weg zum Betriebswirt/in IHK absolviert man eine Ausbildung zum Fachkaufmann/frau IHK oder zum Fachwirt/in IHK. (Hier der Artikel zum  zweistufigen Konzept zum Betriebswirt/in IHK).

So kann es sein, dass der angehende Betriebswirt IHK oder die angehende Betriebwirt/in IHK schon Vorkenntnisse zum Gebiet "Bilanzen/Steuern" mitbringt, zum Beispiel aus der Fortbildung zum Wirtschaftsfachwirt/in IHK. Wie dem auch sei, wir kommen nun zum – für den Betriebswirt/in IHK hochgradig prüfungsrelevanten Teil, der Erfolgsanalyse:

Erfolgsanalyse (Betriebswirt/in IHK, Gebiet "Bilanzen/Steuern")

Wir kommen nun zur Erfolgsanalyse, die aus zwei Teilen besteht: der Ergebnisanalyse und der Renta-bilitätsanalyse.

Ergebnisanalyse: Aussagekraft des Jahresüberschusses

Um das Unternehmen gut beurteilen zu können, muss der Betriebswirt/in IHK sich fragen, woher  der Jahresüberschuss im einzelnen stammt, also eine Quellenanalyse vornehmen. Es ist wichtig zu wissen, welche Beträge betriebsbedingt und welche betriebsfremd anfallen, also mit dem eigentlichen Unternehmenszweck nichts zu tun haben. Außerdem wäre für den Betriebswirt/in IHK wichtig zu wissen, welche Bestandteile des Jahresüberschusses regelmäßig auftreten und welche nur einmalig angefallen sind.

Betriebsbedingte Komponenten, die regelmäßig anfallen, bilden das ordentliche Betriebsergebnis. Betriebsfremde Komponenten, die regelmäßig anfallen, bilden das ordentliche betriebsfremde Ergebnis. Alle unregelmäßig anfallenden Komponenten, egal ob betriebsbedingt oder betriebsfremd, bilden das außerordentliche Ergebnis.

Ergebnisanalyse: Aussagekraft des Bilanzgewinns (Betriebswirt/in IHK, prüfungsrelevant!)

Wenn man vom Jahresüberschuss bestimmte Beträge abzieht, verbleibt der Bilanzgewinn als Restgröße. Im einzelnen ergibt sich folgende Rechnung: Jahresüberschuss  plus Gewinnvortrag oder abzüglich Verlustvortrag des Vorjahres plus Entnahmen aus Kapital- und Gewinnrücklagen abzüglich Einstellung in Rücklagen ergibt den Bilanzgewinn oder Bilanzverlust.

Der angehende Betriebwirt/in IHK erkennt hier: Der Jahresüberschuss und der Bilanzgewinn unterscheiden sich also vor allem um die Zuführung oder Entnahmen bei den Rücklagen. Da über die Rücklagenzuführung im wesentlichen der Vorstand entscheidet, ist der Bilanzgewinn dem Betriebswirt/in IHK keine geeignete Maßgröße für die Bilanzanalyse. Der Bilanzgewinn verrät dem Betriebswirt/in IHK viel eher etwas darüber, was der Vorstand einbehält und den Rücklagen zuführt und was er den Aktionären gibt, als das er den Erfolg des Unternehmens misst.

Ergebnisanalyse: Aussagekraft des Cash-Flow als Indikator der Ertragskraft

Ist vielleicht der Cash-Flow eine bessere Größe als Jahresüberschuss oder Bilanzgewinn, um den Erfolg eines Unternehmens zu messen? Wenn wir uns noch einmal das indirekte Ermittlungsschema für den Cash-Flow verdeutlichen (s.o.), dann wird deutlich, dass bei diesem Schema vor allem die Abschreibungen und die Rückstellungen als auszahlungsunwirksame Aufwendungen wieder herausgerechnet werden.  Der Cash-Flow ist also im Vergleich zum Jahresüberschuss um diese Größen bereinigt. Da die Größen "Abschreibungen" und "Rückstellungen" genau die  Größen sind, mit denen der Jahresüberschuss am besten manipuliert werden kann, gilt vielen der Cash-Flow als besserer Indikator, weil er genau diese bilanz-manipulatorischen Elemente nicht mehr enthält.

Rentabilitätsanalyse, Grundfrage (Betriebwirte/IHK, sehr wichtig!, hochgradig prüfungsrelevant)

Die Grundfrage der Rentabilitätsanalyse ist: Bekomme ich für das, was ich einsetze, genug heraus? Lohnt sich der Einsatz? Die Rentabilitätsanalyse ist also eine relative Betrachtung. Sie setzt das, was eingesetzt wird, ins Verhältnis zu dem, was herauskommt und drückt das Ergebnis in einer Prozentzahl aus.

So gibt zum Beispiel die Eigenkapitalrentabilität dem Unternehmer an, was er für sein im Unternehmen eingesetztes Kapital an Rendite, in Prozent ausgedrückt, erzielen kann. Er weiß damit die Frage "Lohnt sich der Einsatz?" zu beantworten, denn er kann leicht herausfinden, was er für eine Rendite erzielen würde, wenn er sein Eigenkapital statt im eigenen Unternehmen auf dem Finanzmarkt investieren würde (und dafür noch nicht einmal zu arbeiten braucht).                           

Die Rentabilitätsanalyse besteht daraus, dass der angehende Betriebswirt/in IHK in einer Prüfung verschiedene Kennzahlen berechnet muss, die sich alle auf ein Grundprinzip zurückführen lassen: im Zähler  der Kennzahl steht eine Erfolgsgröße. (das, was herauskommt).  Im Nenner  der Kennzahl steht die jeweilige Bezugsgröße (das, was eingesetzt wird)

Berechnen wir zum Beispiel die Eigenkapitalrentabilität, so ist die Bezugsgröße das Eigenkapital und kommt folglich in den Nenner. Der Unternehmer investiert sein Eigenkapital im eigenen Unternehmen und will wissen, ob sich der Einsatz lohnt. Jetzt brauchen wir nur noch eine Erfolgsgröße. Wir betrachten zunächst die Erfolgsgröße "Jahresüberschuss".

Rentabilitätsanalyse: Eigenkapitalrentabilität, Return on Equity, ROE

Bezieht man den Jahresübeschuss auf das Eigenkapital, erhält man die Eigenkapitalsrentabilität, die man auch neudeutsch Return on Equity nennt und mit ROE abkürzt.

Statt des Ausdrucks "Rentabilität" wird auch synonym der Ausdruck "Rendite" verwendet. Noch einmal zur Bildung dieses Bruchs. Im Zähler steht die Erfolgsgröße "Jahresüberschuss", im Nenner die Bezugsgröße "Eigenkapital", da die Kennzahl sich ja auf die Eigenkapitalrentabilität bezieht.

Die Eigenkapitalrentabilität sagt dann aus, wie sich das eingesetzte Eigenkapital verzinst. Dies ist für den Unternehmer eine sehr wichtige Kenngröße, weil er damit vergleichen kann, wie viel er erzielen würde, wenn er sein Geld nicht im Unternehmen arbeiten ließe, sondern am Kapitalmarkt investieren würde. Dort wird die Rendite ja bekanntlich auch immer mit einem Prozentsatz angegeben.

Rentabilitätsanalyse: Gesamtkapitalrentabilität (Betriebswirt/in IHK, Prüfungsfach Bilanzen/Steuern)

Die Gesamtkapitalrentabilität berechnet der Betriebswirt/in IHK dann, indem er den Jahresüberschuss plus Fremdkapitalzinsen auf das Gesamtkapital bezieht.

Warum  werden die FK-Zinsen  hinzuaddiert? Im Zähler steht der Erfolg des Gesamtkapitals, das sich aus Eigenkapital und Fremdkapital zusammensetzt. Die Fremdkapitalzinsen sind der Erfolg des Fremdkapitals. Bei der Berechnung des Jahresüberschusses wurden sie als Aufwand, d. h. mit "minus" erfasst.  Deswegen müssen sie nun wieder hinzugerechnet werden, damit der Erfolg des gesamten Kapitals, also auch des Fremdkapitals im Zähler erfasst wird.

Das Video macht dies für den angehenden Betriebswirt/in IHK noch einmal anschaulich:

 

Rentabilitätsanalyse: Umsatzrentabilität

Bezieht der Betriebswirt/in IHK den Jahresüberschuss auf den Umsatz, so ergibt sich die Umsatzrentabilität.

Diese Kennzahl sagt dem Betriebswirt/in IHK in seiner Analyse, wie viel von 100 Euro Umsatz an Gewinn (vor Steuern) übrig bleibt.
 

Rentabilitätsanalyse: Return on Investment, ROI 

Als letzte Rentabilitätskennzahl betrachten wir den Return on Investment, den ROI. Diese Größe kommt aus der angelsächsischen Literatur und gibt den Rückfluss des investierten Kapitals an. Der Betriebswirt/in IHK  berechnet den ROI dadurch , dass er den Jahresüberschuss ins Verhältnis setzt zum Gesamtkapital (x 100).
 

Cash-Flow ROI (Betriebswirt/in IHK, Teil I.2. Bilanzen, Steuern)

Eine weitere Kennzahl ist der so genannte Cash Flow ROI. Hier setzt man im Zähler den Cash-Flow ein (statt des Gewinns). Der Nenner bleibt gleich, bzw. ist genau so wie beim ROI.

Exkurs: Berechnung des Eigenkapitals

Bei einigen Kennzahlen ist es wichtig, das Eigenkapital zu kennen. Das Eigenkapital muss der Be-triebswirt/in IHK aus der Bilanz ermittelt, indem man verschiedene Größen addiert. Der Betriebswirt/in IHK merkt sich das Grundschema, es  lautet: Eigenkapital = gezeichnetes Kapital plus Rücklagen.

Erweitert man dieses Schema nun, ergibt sich folgende Vorgehensweise: Vom gezeichneten Kapital werden zunächst eventuelle noch ausstehenden Einlagen abgezogen. Danach werden die Kapital- und die Gewinnrücklagen addiert. Hierzu muss noch ein eventueller Bilanzgewinn hinzuaddiert werden oder ein eventueller Verlust abgezogen werden. Ist bereits eine Gewinnausschüttung vorgenommen worden, so wird auch diese wieder abgezogen. So ergibt sich für den Betriebswirt/in IHK das Eigenkapital.

Nun muss sich der angehende Betriebswirt IHK oder die angehende Betriebswirtin IHK auch noch mit den internationalen Bilanzierungsprinzipien und Kennzahlen beschäftigen:

Exkurs: EBIT und EBITDA (Betriebswirt/in IHK, Prüfung "Bilanzen/Steuern")

Zunehmend findet man auch Kennzahlen aus dem angelsächsischen Kulturkreis im Wirtschaftsteil der Tageszeitung, u. a. die Begriffe EBIT und EBITDA. Was bedeuten sie ?
 
EBITDA: „earnings“ (= Ergebnis), „before“ (= vor), „interest“ (= Zinsen), „tax“ (= Steuern), „depriciation“ (= Abschreibungen), „amortisation“ (= Firmenwertabschreibung). Es handelt sich also um das Ergebnis vor dem Abzug von Zinsen, Steuern und Abschreibungen. Kurz und einfach gesagt ist der EBITDA das operative Ergebnis vor Abschreibungen, also das, was das Unternehmen mit seinem eigentlichen Geschäft erwirtschaftet hat und ehe man die Abschreibungen abgezogen hat.
 
EBIT ist dann das Ergebnis vor dem Abzug von Zinsen und Steuern. („earnings before interest an taxes“). Wenn man EBITDA die Abschreibungen abzieht, dann kommt man zum EBIT.

Exkurs: EBIT und EBITDA, Sinn?

Der Betriebswirt/in IHK muss nun wissen: Was sollen diese Kennzahlen? Sie sollen helfen, die operative Ertragskraft von Unternehmen zu vergleichen, die unter verschiedenen Gesetzgebungen bilanzieren. Gerade die Steuersätze und die Abschreibungsverfahren sind national sehr unterschiedlich. Wenn man also eine Größe hat, die ermittelt wird, ehe Größen wie Zinsen, Abschreibungen und Steuern abgezogen werden, dann hat man die nationalen Unterschiede eliminiert.

Betriebswirt/in IHK: weitere Prüfungsgebiete

Dies war ein weiterer Teil zum Prüfungsgebiet "Bilanzen/Steuern" aus der Prüfungsordnung zum Betriebswirt/in IHK. Das Beherrschen des Faches hängt davon ab, dass der angehende Betriebswirt/in IHK (hier beschrieben) die Bilanzierungsgrundsätze beherrscht.
 
In anderen Fächern des Betriebswirts IHK sind andere Fähigkeiten gefordert. Hier sind auch Hilfen für das Prüfungsfach "Internationale Wirtschaftsbeziehungen" vom Betriebswirt/in IHK.


Besondere Themen zu diesem Gebiet, wie die Bewegungsbilanz und das Gebiet "Steuern" werden in einem späteren Artikel behandelt.

                                                                 © Dr. Marius Ebert

 

Betriebswirt/in IHK, Bilanzanalyse, Teil 2

 

Der Betriebswirt/in IHK-Prüfungskandidat hat für die Prüfung in Bilanzen/Steuern lt. Prüfungsordnung zum Geprüften Betriebswirt/in IHK 120  Minuten Zeit. Es sind maximal 100 Punkte erreichbar, ab 81 Punkte gibt es ein "gut", mit 67 Punkten oder mehr ein "befriedigend". Der angehende Betriebswirt/in IHK hat mit 50 Punkten bestanden. In dieser Prüfung "Bilanzen/Steuern" bedeuten 120 min, dass man für eine 10 Punkte Aufgabe 12 min Zeit hat. Das Zeitbudget für andere Prüfungen zum  Betriebswirt/in IHK hier.

Nun betrachtet der angehende Betriebswirt IHK bzw. die angehende Betriebswirtin IHK die Kapitalbeschaffung, das heißt die Finanzierungsanalyse.

Finanzierungsanalyse: Eigenkapitalquote (Betriebswirt/in IHK, Prüfung Bilanzen/Steuern)

Die Eigenkapitalquote ergibt sich, wenn das Eigenkapital (EK) im Zähler ins Verhältnis zum Gesamtkapital (GK) im Nenner gesetzt wird.

Finanzierungsanalyse: Fremdkapitalquote (Anspannungsgrad)

Dementsprechend berechnet sich die Fremdkapitalquote, indem das Fremdkapital ins Verhälnis zum Gesamtkapital gesetzt wird.

Betriebswirt/in IHK: Finanzierungsanalyse: Verschuldungsgrad

Der Verschuldungsgrad ergibt sich dadurch, dass das Fremdkapital ins Verhältnis zum Eigenkapital gesetzt wird.

Analysegrenzen (besonders prüfungsrelevant für den angehenden Betriebswirt/in IHK)

Eine allgemeine  Regel über das optimale Verhältnis von Eigenkapital zu Fremdkapital gibt es nicht. Bei konservativen Bilanzanalytikern, wie zum Beispiel den Banken, gilt ein hoher Eigenkapitalanteil als Zeichen für finanzielle Stabilität. Entscheidend ist jedoch vor allem, welche Rendite  mit dem Kapital erzielt wird. Hierzu müssen die Renditekennzahlen aus der Ergebnisanalyse hinzugezogen werden. Diese Kennzahlen werden weiter unten besprochen.

Liquiditätsanalyse (= horizontale Analyse)

Vorhin, bei der Investitonsanalyse, haben wir vertikal nur die Aktivseite, das heißt die Seite der Kapitalverwendung betrachtet. Bei der Finanzierungsanalyse haben wir ebenfalls vertikal nur die Passivseite der Kapitalbeschaffung betrachtet.

Bei der Liquiditätsanalyse  gehen wir nun anders vor und betrachten horizontal beide Seiten der Bilanz, das heißt, wir bringen nun Kapitalherkunft und Kapitalverwendung in einen Zusammenhang.

Begriff der Liquidität (Betriebswirt/in IHK, Prüfungsgebiet "Bilanzen/Steuern")

Liquidität ist die Fähigkeit eines Unternehmens, jederzeit seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Ständige Zahlungsbereitschaft ist im Wirtschaftsleben enorm wichtig; dauernde Illiquidität führt zur Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz).

Eine Liquidtätsananlyse kann mit den Zahlen aus der Bilanz vorgenommen werden. In diesem Fall spricht man von einer bestandsorientierten (statischen) Liquiditätsanalyse, da die Bilanz Bestandgrößen zeigt. Nimmt man stattdessen die Zahlen aus der GuV, so spricht man von einer stromgrößenorientierten  (dynamischen) Liquiditätsanalyse. Wir beginnen mit der bestandsorien-tierten, also der statischen Betrachtung, wobei der angehende Betriebswirt/in IHK besonders die Schwächen dieser Analyse registrieren sollte.

Grundsatz der Fristenkongruenz

Der Grundsatz der Fristenkongruenz (Kongruenz = Übereinstimmung) besagt, dass die Kapitalbindungsdauer nicht länger sein darf, als die Kapitalüberlassungsdauer. Einfacher gesagt: Fremdkapital, das dem Unternehmen für 10 Jahre geliehen wurde, soll nach diesem Grundsatz nicht in Anlagevermögen gesteckt werden, das dieses Kapital länger  als 10 Jahre bindet.

Bestandsorientierte Analyse: Deckungsgrade: goldene Bilanzregel

Dieser Grundsatz der Fristenkongruenz findet sich wieder in der Berechnung von Deckungsgraden. Man setzt das Eigenkapital im Zähler ins Verhältnis zum Anlagevermögen im Nenner und stellt auf diesem Wege fest, zu welchem Anteil das Anlagevermögen eigenfinanziert ist.

Hierbei fordert die goldene Bilanzregel, dass das Anlagevermögen komplett durch Eigenkapital finanziert sein sollte. Anders ausgedrückt: der Quotient von Eigenkapital im Zähler durch Anlagevermögen im Nenner muss größer Eins sein. Dies ist die goldene Bilanzregel in ihrer strengen Form. Eine abgeschwächte Form dieser Regel ("silberne Regel") fordert, dass im Zähler zum Eigenkapital das langfristige Fremdkapital hinzuaddiert werden darf. (Diese goldene Bilanzregel kommt in der Prüfung zum Betriebswirt/in IHK erstaunlich oft vor.)

Bestandsorientierte Analyse: Liquiditätsgrade (Betriebswirt/in IHK: besonders relevant)

Die Liquiditätsgrade, die in vielen Prüfungen zum Betriebswirt/in IHK gefragt werden, versuchen aus den Bestandsdaten der Bilanz die Liquidtät des Unternehmens herzuleiten. Wir unterscheiden drei Liquiditätsgrade:

Bei der Liquidität 1. Grades (Barliquidität) werden die Zahlungsmittel (Kasse, Bank) ins Verhältnis zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten gesetzt.  Der errechnete Wert gibt an, zu wieviel Prozent das Unternehmen seine kurzfristigen Verbindlichkeiten sofort begleichen kann. Der Wert sollte natürlich mindestens 100 Prozent betragen.

Bei der Liquidität 2. Grades (Einzugsliquidität) nimmt man zu den Zahlungsmitteln noch die kurzfristigen Forderungen hinzu, da dieses Geld kurzfristig zufließen wird und setzt diese beiden Größen wieder ins Verhältnis zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten.

Bei der Liquidität 3. Grades (Umsatzliquidität) nimmt man zu den Zahlungsmitteln und den kurzfristigen Forderungen noch die Vorräte hinzu, weil man annimmt, dass diese auch kurzfristig zu Geld gemacht werden können. Das Video zeigt  – merkfähig für die Prüfung zum Betriebswirt/in IHK – die Berechnung:


Analysegrenzen (wiederum sehr wichtig für die Prüfung zum Betriebswirt/in IHK)

Die Aussagekraft dieser Kennzahlen wird – wie immer bei der bestandsorientierten Bilanzanalyse – dadurch eingeschränkt, dass es sich um statische, stichtagsbezogene Daten aus der Vergangenheit handelt.

Die Aussagekraft der Liquiditätsgrade wird überdies dadurch stark beschränkt, dass sie laufende Zahlungsverpflichtungen (Gehälter, Mieten usw.) nicht berücksichtigen.

Außerdem werden die kurzfristigen Verbindlichkeiten im Nenner dieser drei Kenn-zahlen nach dem Gesichtspunkt der Fristigkeit, nämlich "kurzfristig", erfasst. Der viel wichtigere Gesichtspunkt der Fälligkeit  fließt nicht in die Kennzahl ein. So kann nämlich auch eine langfristige  Verbindlichkeit in Kürze zur Rückzahlung fällig sein und damit die Liquidität belasten. In den Kennzahlen taucht diese Belastung jedoch nicht auf.

Schließlich können diese Kennzahlen nicht abbilden, inwieweit die Unternehmung noch Kredit-spielräume hat, die sie noch nicht ausgenutzt hat.

Stromgrößenorientierte Analyse (Gebiet "Bilanzen/Steuern" vom Betriebswirt/in IHK)

Nun kommen wir zur stromgroßenorientierten Analyse, das heißt, wir ziehen nun die Größen aus der GuV heran, die nicht wie die Bilanz einen Zeitpunkt, sondern einen Zeitraum  abbilden, also dynamisch sind. Der Betriebswirt/in IHK sollte hier wissen und erkennen, dass diese Analyseform gegenüber der bestandsorientierten Form (s.o.) besser ist.

Begriff des Umsatzüberschusses und des Cash Flow (nicht relevant für Betriebswirt/in IHK)

Der Umsatzüberschuss ist der Betrag, der der Unternehmung in Form von liquiden Mitteln zur Verfügung gestanden hat. Er wird berechnet als Differenz von einzahlungswirksamen Erträgen und auszahlungswirksamen Aufwendungen. Man spricht auch vom "Cash-Flow", dem Geldzufluss. Es kommt also darauf an, zu ermitteln, welche Teile des Jahresüberschusses als liquide Mittel zu- oder abgeflossen sind.  Der Betriebswirt/in IHK muss allerdings diese Begriffsunterscheidung zwischen Umsatzüberschuss und Cash-Flow nicht machen, sondern kann immer von "Cash-Flow" sprechen.

Cash-Flow, indirekte Ermittlung (1. Möglichkeit, die der Betriebswirt/in IHK kennen sollte)

Man kann den Cash-Flow indirekt über den Jahresüberschuss ermitteln, indem man zum Jahresüberschuss einmal alle nicht auszahlungswirksamen Aufwendungen wieder hinzurechnet und zum zweiten alle nicht einzahlungswirksamen Erträge wieder abzieht.

        Jahresüberschuss

    +    alle  Aufwendungen, die nicht Auszahlungen sind

    –    alle Erträge, die nicht Einzahlungen sind

    =    Cash-Flow

Im einzelnen ergibt sich dann das  folgende Rechenschema:

            Jahresüberschuss

    +     Abschreibungen

    +     Erhöhung  der langfristigen Rückstellungen

    –     Zuschreibungen

    –     Verminderung der langfristigen Rückstellungen

   =      Cash Flow

Cash-Flow, direkte Ermittlung (2. Möglichkeit, die der Betriebswirt/in IHK kennen sollte)

Man kann den Cash-Flow auch direkt ermitteln, indem man alle zahlungswirksamen Erträge  nimmt und davon alle zahlungswirksamen Aufwendungen abzieht. Übrig bleibt der Cash Flow:

                    einzahlungswirksame Erträge

  minus       auszahlungswirksame Aufwendungen

  ergibt:       Cash Flow

Exkurs: Betrachtung von Aufwand und Ertrag (Grundlagenwissen vor Betriebswirt/in IHK)

Ertrag ist Wertezuwachs, Aufwand ist Werteverzehr.

Es kann  nun sein, dass bei einem Werteverzehr auch gleichzeitig Geld abfließt, das muss aber nicht so sein. Wenn ein Unternehmen Gehälter zahlt, so ist dies ein Werteverzehr ("Personalaufwand"), der gleichzeitig einen Geldabfluss bedeutet. Die Gehaltszahlung ist ein auszahlungswirksamer Aufwand. "Auszahlungswirksam", weil Geld abfließt und "Aufwand", weil ein Werteverzehr vorliegt.  

Was ist dann  nicht   auszahlungswirksamer Aufwand?

Exkurs: nicht  auszahlungswirksamer Aufwand  

Wenn ein Unternehmen hingegen Abschreibungen berechnet, dann ist dies ein Werteverzehr, der eintritt, ohne dass  Geld abfließt. "Abschreibung" ist der buchhal-terische Ausdruck dafür, dass eine Maschine im Laufe der Zeit weniger wert wird, weil sie rostet, verschleißt oder technisch veraltet. Dieser Werteverzehr wird buch-halterisch "Abschreibung" oder steuerlich "AfA" = "Absetzung für Abnutzung" genannt. Bei diesen Abschreibungen handelt es sich also um Aufwand, die nicht auszahlungswirksam sind. Sie beeinflussen damit auch den Cash-Flow nicht, weil dieser ja mit dem Geldfluss zu tun hat. Deswegen werden in der obigen Aufstellung nur der auszahlungswirksame  Aufwand berechnet.

Exkurs: nicht  einzahlungswirksamer Ertrag 

Betrachten wir nun noch ein Beispiel für nicht  einzahlungswirksamen Ertrag. Ein Ertrag ist ein Wertezuwachs. In diesem Fall muss ein Wertezuwachs eintreten, ohne das Geld zufließt. Ein Beispiel für einen solchen Fall ist eine Zuschreibung. Ein Vermögensgegenstand ist mit 1000 Euro bewertet. Man kommt nun im Rahmen der Bilanzerstellung zu dem Ergebnis, dass diese Bewertung zu niedrig  ist und schreibt 200 Euro zu. Hier hat eine Wertezuwachs von 200 Euro stattgefunden, der nicht mit einem Geldfluss verbunden ist. Da der Cash-Flow mit Geldfluss zu tun hat, wird diese Art von Wertezuwachs nicht berücksichtigt, da kein Geld zugeflossen ist.

Aussagekraft des Cash-Flow 

Der Cash-Flow gilt einmal als ein Indikator für die Finanzierungskraft  des Unter-nehmens. Diesen Aspekt werden wir nun beleuchten. Zum anderen wird der Cash-Flow auch als Indikator für die Ertragskraft  des Unternehmens herangezogen. Dieser zweite Aspekt wird später bei  der  Erfolgsanalyse betrachtet.

Cash-Flow als Indikator der Finanzierungskraft

Kann der Cash-Flow ein guter Indikator dafür sein, wieviel liquide Mittel das Unter-nehmen erwirtschaftet hat?  Leider nein, zumindest dann nicht, wenn man den Cash-Flow indirekt aus dem Jahresüberschuss errechnet.

Trennung  von "zahlungswirksam" und "zahlungsunwirksam" nicht möglich

In diesem Fall ist es nämlich nicht möglich, alle nicht zahlungswirksamen Auf-wendungen und Erträge sauber zu eliminieren, wie es das obige Rechenschema versucht. Zum Beispiel kann man bei der indirekten Ermittlung nicht sehen, welche Teile der Umsatzerlöse noch gar  nicht zugeflossen sind, sondern zunächst nur als Forderungen zu Buche stehen.

Erfassung liquiditätswirksamer aber nicht erfolgswirksamer Vorgänge nicht möglich

Da die indirekte Ermittlung von der Größe "Jahresüberschuss" ausgeht, gelingt es außerdem nicht, alle nicht erfolgs- aber trotzdem liquiditätswirksamen  Vorgänge zu erfassen. So  ist z. B. der Kauf eines neuen Firmenwagens eine reiner Aktivtausch, der nur die Bilanz berührt und in der GuV und damit in der Größe "Jahres-überschuss" überhaupt nicht auftaucht.  Trotzdem vermindert dieser Vorgang den Cash-Flow. Ebenso wird der Cash-Flow verändert, wenn das Unternehmen eine Anzahlung erhält. Der Cash-Flow erhöht sich in diesem Fall, ohne das dieser Vor-gang in der GuV überhaupt auftaucht.

Richtige Errechnung des Cash-Flow …

Damit die Größe "Cash-Flow" sinnvoll etwas über die Finanzierungskraft eines Unternehmens aussagen kann, müsste der Cash-Flow eigentlich wie folgt berechnet werden:

  Alle einzahlungswirksame Vorgänge  (und nicht nur die einzahlungswirksamen Erträge)

 minus  alle auszahlungswirksamen Vorgänge  (und nicht nur die auszahlungswirksamen Aufwendungen)

ergibt: Cash Flow

… praktisch nicht möglich für den Betriebswirt/in IHK als externen Analytiker

Leider verfügt der Betriebswirt/in IH als externer Bilanzanalytiker nicht über diese Daten; er bräuchte dazu die Aufzeichnungen aus der Buchführung, insbesondere  über das Kassekonto und das Bankkonto. Da er diese Angaben nicht hat, muss er mit dem ungenauen indirekten Ermittlungsschema für den Cash-Flow vorliebnehmen.

Wenn wir also eingangs definiert haben, der Cash Flow sei "der Betrag, der dem Unternehmen in Form von liquiden Mitteln zur Verfügung gestanden hat" (s.o.), so sehen wir nun, wie schwer es für den externen Bilanzanaytiker ist, diesen Betrag wirklich zu errechnen.

Errechnete Cash-Flow Größe  ist  veraltet

Selbst wenn  es uns gelingen würde, diesen Betrag  präzise zu ermitteln, so müssen wir bedenken, dass dieser Betrag "zur Verfügung gestanden hat", das heißt, wie alle aus der Bilanz und GuV abgeleiteten Ergebnisse vergangenheitsbezogen ist und nichts über die aktuelle Finanzie-rungskraft des Unternehmens aussagt.

Betriebswirt/in IHK: Bedeutung für Prüfung u. Praxis

Dies war der zweite Teil zur Bilanzanalyse aus dem Prüfungskatalog zum Betriebswirt/in IHK Grundlage für das Fach "Bilanzanalyse" ist, dass der angehende Betriebswirt/in IHK die Bilan-zierungsgrundsätze und die Buchführung beherrscht.

 © Dr. Marius Ebert


 

 
 

Betriebswirt/in IHK: Bilanzanalyse, Teil 1 (Prüfungsgebiet Bilanzen/Steuern)

Jetzt wird es ernst für den Betriebswirt/in IHK: zur Prüfung zum Abschluss Betriebswirt/in IHK gehört das Fach "Bilanzen/Steuern". Der Betriebswirt/in IHK-Prüfungskandidat hat dafür 120  Minuten Zeit. Wie immer sind maximal 100 Punkte erreichbar, ab 81 Punkte gibt es ein "gut", mit 67 Punkten oder mehr ein "befriedigend". Mit 50 Punktennicht 51 Punkten – hat der angehende Betriebswirt/in IHK die Prüfung bestanden.  Das Zeitbudget von 120 min bedeutet, dass man für eine 10 Punkte Aufgabe 12 min Zeit hat. Hier finden Sie das Zeitbudget der anderen Prüfungen zum Betriebswirt/in IHK. Eine nicht ausreichende Leistung (unter 50 aber mindestens 30 Punkte) berechtigt in der Regel zu einer mündlichen Ergänzungsprüfung.

Der angehende Betriebswirt/in IHK sollte zunächst wissen, dass die Bilanzanalyse für den externen Leser schwierig ist und an Grenzen stößt. An Hilfsmitteln darf der angehende Betriebswirt/in IHK das  Handelsgesetzbuch, HGB verwenden. Nun aber zu den…

Grenzen der Bilanzanalyse/Jahresabschlussanalyse (Geprüfter Betriebswirt/in IHK: Bilanzen/Steuern)

Jahresabschlüsse sind sehr unvollkommene Instrumente, um ein Unternehmen darzustellen. Die Bilanz selber ist eine reine Momentaufnahme (Zeitpunktbetrachtung), zeigt also nur die Situation des Unternehmens zum Bilanzstichtag – so wie ein Foto -, während die Gewinn- und Verlust-rechnung (GuV ) immerhin eine Zeitraumbetrachtung bietet- so wie ein Film.

 

Sowohl die Daten der Bilanz als auch die der GuV-Rechnung sind vergangenheitsbezogen, das heißt zum Zeitpunkt der Bilanzveröffentlichung schon veraltet.

Die Angaben in der Bilanz sind zudem unvollständig. Die meisten selbstgeschaffenen immaterielle Vermögensgegenstände dürfen nicht bilanziert werden, obwohl sie oft Entscheidendes zum Wert und zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens beitragen (z.B. selbst geschaffene Markennamen, gut qualifizierte Mitarbeiter, Kundenlisten.) Nur die Aktivierung von selbst geschaffenen Patenten u. Lizenzen nach dem Vorsichtsprinzip ist erlaubt. Der Betriebswirt/in IHK weiß hier, dass dies eine der Änderungen war, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungs-Gesetz in das deutsche Recht eingeführt wurde. Vorher war die Aktivierung von selbstgeschaffenen immateriellen Werten des Anlagevermögens ganz verboten.

 

Der angehende Betriebswirt IHK oder die angehende Betriebswirtin orientiert sich nun an der Grundstruktrur

 

a) Ansatz und b) Bewertung. Betrachten wir nun die b) Bewertung:

Auch die Bewertungsvorschriften tragen dazu bei, dass die Bilanzangaben nicht die tätsächliche wirtschaftliche Realität zeigen. So zwingt zum Beispiel das Anschaffungskosten-Prinzip bei den Grundstücken dazu, diese Grundstücke in der Bilanz mit den Anschaffungsauszahlungen zu zeigen, die man damals bezahlt hat, selbst wenn das Grundstück heute viel mehr wert ist.

Dem Betriebswirt/in IHK sollte hier klar werden, dass dies ein Beispiel ist für den schon erwähnten Gläubigerschutz. Das Grundstück darf nicht mit dem heute erzielbaren Preis angesetzt werden, weil dieser Preis nur geschätzt werden kann und noch nicht durch den Markt bestätigt ist. Im Zweifel muss in Deutschland eher zu niedrig, als zu hoch bewertet werden.

Betriebswirt/in IHK: Blogbeitrag als Audiodatei zum Herunterladen

 Nun strukturiert der angehende Betriebswirt/in IHK das Gebiet Bilanzanalyse:

Betriebswirt/in IHK: Bestandteile der Jahresabschlussanalyse (Gebiet Bilanzen/Steuern)

Die Jahresabschlussanalyse besteht aus der Finanzanalyse und der Erfolgsanalyse.

Die Finanzanalyse beschäftigt  sich mit der Kapitalverwendung (Investitionsanalyse), der Kapitalbeschaffung (Finanzierungsanalyse) und damit, wie diese beiden Größen "Kapital-beschaffung" und "Kapitalverwendung" zueinander stehen (Liquiditätsanalyse: bestandsorientiert und stromgrößenorientiert).

Die Erfolgsanalyse besteht aus einer Ergebnisanalyse und einer Rentabilitätsanalyse.

Wir betrachten zuerst die Finanzanalyse und beginnen mit der Analyse der Kapitalverwendung, das heißt der Investitionsanalyse.

Betriebswirt/in IHK:Investitionsanalyse: Verhältnis AV/UV, Anlagenintensität

Wie ist das Kapital verwendet worden? Um diese Frage zu beantworten, betrachten wir die Vermögensstruktur auf der Aktivseite der Bilanz, das heißt das Verhältnis von Anlagevermögen zum Umlaufvermögen (vertikale Analyse). Wir setzen das Anlagevermögen (AV) im Zähler ins Verhältnis zum Umlaufvermögen (UV)  im Nen-ner und multiplizieren mit 100. Alternativ können wir natürlich auch das Umlauf-vermögen und  das Anlagevermögen jeweils ins Verhältnis zum Gesamtvermögen setzen. Letztere Kennzahl heißt Anlageintensität. Alle drei Kennzahlen zeigen im Prinzip die gleiche Information.

Nun geht es für den angehenden Betriebswirt/in IHK um die Aussagekraft:

Betriebswirt/in IHK: Aussagekraft der Investitionsanalyse

Was können wir aus diesen Größen schließen? Ein hoher Anteil des Umlaufver-mögens (und damit ein kleiner Anteil des AV) lässt auf große Flexibilität  schließen, da nur ein geringer Teil des Vermögens dauerhaft im Anlagevermögen gebunden ist. Aus einem kleinen Anteil des AV schließen manche Bilanzanalytiker auch auf eine gute Kapazitätsauslastung, da eine gute Auslastung dazu führt, dass die Vorräte und Forderungsbestände des Umlaufvermögens ansteigen.

Betriebswirt/in IHK: Analysegrenzen der Jahresabschlussanalyse

Die Aussagekraft dieser Kennzahlen hat jedoch Grenzen. Zunächst einmal sind vernünftige Aussagen nur im Branchenvergleich möglich. Es ist sinnlos, die Kennzahlen einer  Branche mit einer völlig anderen Branche zu vergleichen. Auch muss beim Vergleich zweier Unternehmen berücksichtigt werden, dass Unterschiede im Produktionsprogramm bestehen können, die einen Vergleich erschweren.

Es kann außerdem sehr fragwürdig sein, aus einem hohen Anteil des Anlagevermögens auf eine schlechte Kapazitätsauslastung zu schließen. Es kann zum Beispiel sein, dass das Unternehmen gerade hohe Investitionen in ihr Anlagevermögen getätigt hat, indem es eine moderne Produktionsanlage gekauft  hat.

Wir sehen schon an dieser Stelle: eine Kennzahl allein kann niemals zu einer guten Analyse führen. Sinnvoll ist nur, mehrere Kennzahlen im Zusammenhang zu betrachten. Außerdem sollte man Kennzahlen auch in ihrer Entwicklung über die Jahre betrachten, das heißt die Kennzahlen aus mindestens den Jahresabschlüssen der letzten drei Jahre vergleichen.

Der angehende Betriebswirt/in IHK erkennt hier ein Grundprinzip: die gerade genannten Analysegrenzen sind Grenzen, die für jede Bilanzkennzahl gilt, die alleine steht.

 

Betriebswirt/in IHK: Grundsätzliches zur Prüfung

Dies war der erste Teil zur Bilanzen/Steuern aus dem Prüfungskatalog zum Betriebswirt/in IHK. Das Beherrschen des Faches hängt davon ab, dass der angehende Betriebswirt/in IHK die Bilan-zierungsgrundsätze beherrscht.

 

In anderen Fächern des Betriebswirts IHK sind andere Fähigkeiten gefordert. Hier sind auch Hilfen für das Prüfungsfach "Internationale Wirtschaftsbeziehungen" vom Betriebswirt/in IHK.
 

 

 

Betriebswirt/in IHK, Gebiet Bilanzen/Steuern, Teil 5 für Prüfungsfach Gepr. Betriebswirt/in IHK

 Der Betriebswirt/in IHK ist die höchste Stufe des DIHK-Karriereweges "Karriere mit Lehre". Der Weg ist zweistufig:

In der ersten Stufe auf dem Weg zum Betriebswirt/in IHK absolviert man eine Ausbildung zum Fachkaufmann/frau IHK oder zum Fachwirt/in IHK. Der Fachkaufmann ist eine funktionsspezifische Ausbildung, bezieht sich also auf Tätigkeiten, wie Personal oder Marketing. Der Fachwirt/in IHK bezieht sich hingegen auf Branchen, wie Bank, Industrie und Handel.

Der angehende Betriebswirt/in IHK hat also in vielen Fällen funktionsspezifische Vorkenntnisse und macht nun eine Generalistenausbildung, die erfordert, sich auf unterschiedliche Gebiete einzustellen. Persönlichkeitsprofil des Betriebswirts/in IHK hier.

In dieser Serie widmen wir uns dem Betriebswirt/in-IHK-Prüfungsgebiet "Bilanzen/Steuern". Hier geht es nun um Prüfungs- und Veröffentlichungspflichten:

Praktischer Exkurs: Wer muss veröffentlichen? Wer ist prüfungspflichtig?

Um die Frage nach der Veröffentlichungspflicht zu beantworten, muss der angehende Betriebswirt/in IHK zunächst klären, um welche Rechtsform es sich bei dem Unternehmen handelt.

Personengesellschaften (Betriebswirt/in IHK, Gebiet "Bilanzen/Steuern")

Geht es um eine Personengesellschaft, dann muss diese Gesellschaft grundsätzlich überhaupt nichts  veröffentlichen. Von dieser Regelung gibt es zwei Ausnahmen. Der erste Fall ist der Fall einer GmbH und Co. KG und einer GmbH und Co. OHG. Diese Gesellschaftsformen müssen nun auch veröffentlichen.

Den zweiten Fall, wo eine Personengesellschaft veröffentlichen muss, regelt das Publizitätsgesetz. Hierunter fallen Personengesellschaften, die besonders groß sind. Solche besonders großen Personengesellschaften sind gerade wegen ihrer Größe zur Veröffentlichung verpflichtet. Das Publizitätsgesetz greift, wenn die Gesellschaften zwei der drei folgenden Kriterien an mindestens drei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen erfüllen:

                                               Bilanzsumme > 65 Mio EUR

                                               Umsatz > 130 Mio EUR

                                               Arbeitnehmer > 5.000.

Kapitalgesellschaften (Betriebswirt/in IHK, Gebiet "Bilanzen/Steuern")

Liegt dem  Betriebswirt/in IHK hingegen eine Kapitalgesellschaft vor, dann muss er/sie zunächst die Frage zu klären, ob es sich um eine kleine, mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft handelt. Diese Einstufung ergibt sich aus § 267 HGB. (Auch hier muss der Betriebswirt/in IHK nur wissen, wo es steht.)

Kriterium

kleine Kapitalgesellschaft

mittelgroße Kapitalgesellschaft

große Kapitalgesellschaft

Bilanzsumme in Mio EUR

kleiner/gleich 4,840

größer 4,840 bis 19,250

größer 19,250

Umsatz in Mio EUR

kleiner/gleich 9,680

größer als 9,680 bis 38,50

größer 38,50

Arbeitnehmer (Anzahl)

kleiner/gleich 50

größer als 50 bis 250 einschl.

größer als 250

Für die Einstufung in die jeweilige Größenklasse müssen mindestens zwei der drei Kriterien erfüllt sein. Trifft jeweils ein  Kriterium für eine kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaft zu, dann liegt eine mittelgroße Kapitalgesellschaft vor.

Eine Änderung der Größenkategorie entsteht erst dann, wenn die neuen Kriterien an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen vorliegen.

Eine Kapitalgesellschaft gilt jedoch stets als große, wenn ihre Aktien oder sonstigen Wertpapiere an einer Börse gehandelt werden.

Erneut die Frage: muss der Betriebswirt/in IHK dies auswendig wissen? Nein, aber es ist gut, zu wissen, wo es steht. Bestimmte Gesetze, wie das HGB, sind in der Prüfung zum Betriebswirt/in IHK zugelassene Hilfsmittel.

Aufstellungs- und Veröffentlichungspflicht (Gebiet "Bilanzen/Steuern" vom Betriebswirt/in IHK)

Grundsätzlich hat die große Kapitalgesellschaft die weitestgehenden Aufstellungs- und Veröffentlichungspflichten. Für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften gibt es verschiedene Erleichterungen. Die folgende Übersicht zeigt, was von welcher Gesellschaft aufgestellt und wo es veröffentlicht werden muss.    

Aufgestellt werden muss:

Kleine Kapitalgesellschaft

Mittelgroße Kapitalgesellschaft

Große Kapitalgesellschaft

Bilanz

Verkürzt

Verkürzt nach § 327 HGB

Vollständig

GuV

Verkürzt

Verkürzt

Vollständig

Anhang

Verkürzt

Verkürzt

Vollständig

Lagebericht

Nein

Ja

Ja

Frist

6 Monate

3 Monate

3 Monate

Veröffentlicht werden muss:

 

 

 

Bilanz

Handelsregister

Handelsregister

Bundesanzeiger

GuV

Nein

Handelsregister

Bundesanzeiger

Anhang

Handelsregister

Handelsregister

Bundesanzeiger

Lagebericht

Nein

Handelsregister

Bundesanzeiger

Frist

12 Monate

9 Monate

9 Monate

Unternehmen müssen ihre Daten dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH in Köln) übermitteln. Dieser ist verpflichtet zu überprüfen, ob die Unternehmen die Unterlagen pünktlich und vollständig einreichen. Ist dies nicht der Fall, meldet der Betreiber dies an das Justizministerium. Das Justizministerium leitet dann ein Ordnungsgeldverfahren ein.  Das Ordnungsgeld  geht von 2.500 EUR bis 25.000 EUR.

Für die Aktiengesellschaft gibt es Sondervorschriften im Aktiengesetz (§§ 150 ff. AktG). Das GmbH-Gesetz enthält Sondervorschriften für die GmbH (§§ 41 f. GmbHG)

Die veröffentlichten Jahresabschlüsse sind für Jedermann kostenlos und ohne Registrierung einsehbar unter

                    www.bundesanzeiger.de

Praxisrelevanz für den Betriebswirt/in IHK

 Der Betriebswirt/in IHK erkennt hier vor allem: Man bekommt zwar Informationen, aber diese Informationen sind eingeschränkt und kommen zeitlich verzögert. Der Betriebswirt/in IHK erkennt weiterhin: je größer die Kapitalgesellschaft, desto mehr Informationen bekommt man und man bekommt sie früher, als bei der kleinen Kapitalgesellschaft. Nun noch die Antwort auf die Frage nach der Prüfungspflicht:

Wer muss sich durch einen Wirtschaftsprüfer (WP) prüfen lassen?

Die Personengesellschaften müssen sich nicht prüfen lassen (Ausnahme: wenn sie unter das Publizitätsgesetz oder unter § 264a HGB fallen, d.h. als GmbH und Co. KG oder als GmbH und Co. OHG auftreten).

Die kleine Kapitalgesellschaft und die kleine GmbH und Co. KG/OHG müssen sich ebenfalls nicht prüfen lassen (§ 316 HGB).

Prüfungspflichtig lt. § 317 HGB sind die mittelgroße und die große Kapitalgesellschaft sowie Konzerne.

Spezielle Prüfungspflichten gelten auch für Kreditinstitute nach dem Gesetz für das Kreditwesen (KWG), für Versicherungen gemäß dem Versicherungsaufsichts-Gesetz (VAG) und für Ge -nossenschaften nach dem Genossenschafts-Gesetz (GenG).

Prüfungsrelevanz für den Betriebswirt/in IHK

Dieses Themengebiet des Betriebswirts IHK wurde als Exkurs behandelt. "Exkurs" bedeutet, dass der angehende Betriebswirt/in IHK den üblichen Lernpfad für einen Moment verlassen hat. Wir haben auch gesehen: es handelte sich um einen eher "zahlenorientierten" und damit eher "trockenen" Exkurs. Die Prüfungsrelevanz eines Exkurses ist geringer, als die des üblichen Lernstoffes.

Außerdem: In den Prüfungen zum Betriebswirt/in IHK wird kein Wissen abgefragt, sondern es ist eine handlungsorientierte Prüfung. "Handlungsorientierung" bedeutet, dass dem Betriebswirt/in IHK in der jeweiligen Prüfung ein praktischer Fall präsentiert wird, der ein Problem beinhaltet. Dieses Problem muss der angehende Betriebswirt/in IHK dann lösen. Es kann sich hier um eine größere Fallstudie handeln, wie zum Beispiel beim Prüfungsgebiet "Marketing-Management", oder aber auch um kleinere Fälle, die sich auf 5 – 6 Aufgaben verteilen.

Schwerpunkt der Betriebswirt/in IHK-Prüfung im Fach Bilanzen/Steuern ist also weniger der hier behandelte Exkurs, sondern eher die Bilanzanalyse, der wir uns in weiteren Arktikeln widmen werden. Das Video soll dem angehenden Betriebswirt/in IHK schon mal einen Eindruck geben:

Betriebswirt/in IHK: Video mit Beispiel einer Prüfungsfrage

 

Betriebswirt/in IHK: Blogbeitrag als Audiodatei zum Herunterladen

Das Video macht deutlich: Es geht nicht um Reproduktion von Wissen, sondern der angehende Betriebswirt IHK oder die angehende Betriebswirtin IHK muss Lösungen entwickeln.Es geht also bis zu einem gewissen Grad auch um eine gewisse Kreativität. Die  Zeit des Auswendiglernens und Abspulens ist vorbei und dies muss dem Prüfungskandidaten zum Betriebswirt/in IHK klar sein.

Anderen Fächern aus der Prüfungsordnung zum Betriebswirt/in IHK haben wir in diesem Blog an anderer Stelle behandelt. Internationale Wirtschaftsbeziehungen vom Betriebswirt/in IHK.


 

Betriebswirt/in IHK: Teil 4, Bilanzen/Steuern (Prüfungsfach Betriebswirt/in IHK)

In der Generalistenausbildung Betriebswirt/in IHK muss der angehende Betriebswirt IHK oder die Betriebswirtin IHK zwei Charaktertypen vereinen: den extrovertierte, kontaktfreudigen menschenorientierte Typ und den eher introvertierte "Zahlentyp". (Hier das grundsätzliche Profil des Betriebswirt/in IHK).

In dieser Artikelserie soll der angehende Betriebswirt/in IHK dadurch unterstützt werden, dass ihm das Gebiet "Bilanzen/Steuern" näher gebracht wird.  Wir haben uns in den anderen Teilen dieser Artikelserie bereits durch die Aktivseite der Bilanz durchgearbeitet. Nun sind wir auf der Passivseite und beginnen mit der…

Bewertung des Eigenkapitals (§ 266 (3) HGB) (Betriebswirt/in IHK, Bilanzen/Steuern)

 

Wir betrachten im Folgenden die Bestandteile des Eigenkapitals lt. § 266 (3) HGB:

Gezeichnetes Kapital

Das gezeichnete Kapital (§ 272 (1) HGB) ist bei einer Aktiengesellschaft das so genannte Grundkapital und bei einer GmbH das Stammkapital. Bei einer Aktiengesellschaft errechnet sich das gezeichnete Kapital als Summe der ausgegebenen Aktien multipliziert mit dem Nennwert.

Kapitalrücklage

Die Bestandteile der Kapitalrücklage sind in § 272 (2) HGB (lesen!) bezeichnet. Der wesentlichste Posten der Kapitalrücklage entsteht aus der Ausgabe von Anteilen über dem Nennwert. Als Nennwert erscheint das gezeichnete Kapital. Was darüber hinaus zum Beispiel für junge Aktien vom Aktionär bei der Kapitalerhöhung bezahlt wird, füllt die Kapitalrücklage.Es ist gut, wenn der angehende Betriebswirt/in IHK hier die entsprechenden Buchungssätze weiß. In der Prüfung zum Betriebswirt/in IHK  wird dies allerdings – anders als bei der Prüfung zum Wirtschaftsfachwirt/in – nicht gefragt.

Gewinnrücklage

Gewinnrücklagen werden aus den Gewinnen früherer Geschäftsjahre gebildet. Die Gewinnrücklage besteht nach § 266 (3) HGB aus den Bestandteilen "Gesetzliche Rücklage", "Satzungsmäßige Rücklagen" und "Andere Gewinnrücklagen".

Die gesetzliche Rücklage muss durch die Aktiengesellschaft (AG) gebildet werden. (Die GmbH hat keine gesetzliche Rücklage.) Gemäß § 150 AktG sind solange 5% vom Jahresüberschuss in die gesetzliche Rücklage einzustellen, bis 10% vom Grundkapital (gezeichnetem Kapital) erreicht sind.

 

Satzungsmäßige Rücklagen werden in der Satzung der Aktiengesellschaft  festgelegt. Die Satzung ist eine Art "Verfassung" der AG.

Der Posten "Andere Gewinnrücklagen" stellt einen Sammelposten für weitere Gewinnrücklagen dar, die nicht gesondert ausgewiesen werden. Der Betriebswirt/in IHK achte hier auf die begriffliche Unterscheidung

von "Rücklagen" und den später im Arktikel erklärten "Rückstellungen".

                                                                                                      

Stille Rücklagen/Stille Reserven (Betriebswirt/in IHK, Bilanzen/Steuern)

Die Kapitalrücklagen und die Gewinnrücklagen bezeichnet man auch als "offene Rücklagen", weil sie offen in der Bilanz ausgewiesen werden. Daneben gibt es noch die so genannten "Stillen Rücklagen", auch "Stille Reserven" genannt. Stille Rücklagen entstehen grundsätzlich durch Unterbewertung der Aktiva und Überbewertung der Passiva. Wir unterscheiden die Zwangsrücklagen, die Ermessensrücklagen und die Willkürrücklagen.

Zwangsrücklagen

Bei Zwangsrücklagen wird der Bilanzierende durch die gesetzlichen Vorschriften gezwungen, Rücklagen zu legen. Der Betriebswirt/in IHK sollte unbedingt wissen, dass insbesondere Grundstücke des Anlagevermögens nicht höher als mit ihren Anschaffungskosten bewertet werden. Ihr tatsächlicher Wert kann aber inzwischen oft weit höher liegen als der Bilanzansatz, so dass Zwangsrücklagen entstehen.

Ermessensrücklagen

Bei Ermessensrücklagen hat der bilanzierende Betriebswirt/in IHK ein Wahlrecht, ob er stille Rücklagen legt oder nicht. Er hat dieses Wahlrecht z.B. durch die Wahl der Abschreibungsmethode, das Zuschreibungswahlrecht für Wertpapiere des Umlaufvermögens durch die Wahl zwischen LIFO- und FIFO-Methode und das Abschreibungswahlrecht  bei Geringwertigen Wirtschaftsgütern, GwG (Gesamtbetrag sofort im Jahr der Anschaffung.)

 

Willkürrücklagen

Willkürrücklagen sind grundsätzlich unzulässig.

Gewinnvortrag/Verlustvortrag (Gebiet Bilanzen/Steuern vom Betriebswirt/in IHK)

 Ein außergewöhnlich hoher Gewinn kann auf folgende Jahre vorgetragen werden, um den Gewinnausweis über die Jahre zu glätten. Entsprechend kann auch ein Verlust auf zukünftige Geschäftsjahre vorgetragen werden.

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

Der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag ist der Saldo aus Aufwand und Ertrag eines Geschäftsjahres bei einer Aktiengesellschaft. Bei der AG muss der angehende Betriebswirt/in IHK den Begriff "Jahresüberschuss" streng vom Begriff "Bilanzgewinn" unterschieden. Der Bilanzgewinn ist der Teil des Jahresüberschusses, der vom Vorstand zur Ausschüttung an die Aktionäre vorgesehen ist. Diese begriffliche Sauberkeit ist für den angehenden Betriebswirt/in IHK sehr wichtig. Gleiches gilt auch für die gleich folgende Unterscheidung der Rücklagen von den Rückstellungen.

Begriff der Rückstellung (Betriebswirt/in IHK, Bilanzen/Steuern)

In einem Geschäftsjahr entstehen oft Aufwendungen, die erst in einer späteren Periode zu Auszahlungen führen. Der Aufwand muss aber der Periode zugerechnet werden, in der er entstanden ist. Dies geschieht durch die Buchung: "Aufwandskonto an Rückstellungen". Rückstellungen sind Verbindlichkeiten. Sie werden für Aufwendungen gebildet, deren Eintreten sicher oder wahrscheinlich ist, deren Höhe und Fälligkeit aber noch unsicher ist und daher geschätzt werden muss.

Bewertung der Rückstellungen

Nach § 253 (1) HGB sind Rückstellungen in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Demnach ist die Rückstellung in der  Höhe zu bilden, in der die Unternehmung wahrscheinlich in Anspruch genommen wird, dem so genannten Erfüllungsbetrag.

Wir betrachten im Folgenden beispielhaft die wichtigsten Rückstellungsarten (vgl. § 249 HGB).  

                                                                 

Pensionsrückstellungen (§ 249 HGB)

Pensionsrückstellungen sind zu bilden, wenn das Unternehmen dem Arbeitnehmer eine Zusage gemacht hat, ihn nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen bis zum Tode durch eine Alterspension zu versorgen. Wenn der Arbeitnehmer in Rente geht, muss soviel zurückgestellt sein, dass der Arbeitnehmer bis zu seinem Tode versorgt werden kann. Die Höhe dieses Betrages ist nicht einfach festzulegen, da z. B. das Sterbedatum unsicher ist. Man setzt Pensionsansprüche mit ihrem Barwert an. Dieser Barwert muss nach versicherungsmathematischen Gesichtspunkten erfolgen, das heißt es müssen Zinsen, Zinseszinsen, Sterbewahrscheinlichkeiten und Invaliditätsrisiken berücksichtigt werden. (Der Barwert ist ein Gegenwartswert: Er drückt in einem  Betrag aus, wie viel der zukünftige Anspruch des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung von Zinsen und Zinseszinsen im Jahr des Versorgungsbeginns wert ist).

 

Steuerrückstellungen

Steuern, die bis zum Ende des Geschäftsjahres wirtschaftlich entstanden sind, deren Höhe aber noch nicht feststeht, müssen durch eine Rückstellung abgedeckt werden. Ihre voraussichtliche Höhe muss geschätzt werden.

Rückstellungen für Garantieverpflichtungen

Verpflichtungen aus Garantie können sich aus den gesetzlich begründeten Verpflichtungen des Verkäufers ergeben. Diese Bestimmungen gewähren dem Käufer einen bestimmten, zeitlich befristeten Schutz, dass die gekaufte Ware einwandfrei funktioniert (z. B. § 438 BGB bei Kaufverträgen).

Für eventuelle Garantieleistungen muss der Verkäufer eine Rückstellung bilden. Rückstellungen, die ohne gesetzliche Verpflichtung erbracht werden, das heißt Rückstellungen für so genannte Kulanzleistungen  sind ebenfalls zu bilanzieren ( § 249 (1) Nr. 2 HGB).

Rückstellung für unterlassene Aufwendungen zur Instandhaltung

Produktionsanlagen müssen innerhalb ihrer Nutzungsdauer regelmäßig gewartet werden. Muss eine fällige Reparatur- oder Wartungsmaßnahme in eine der folgenden Perioden verschoben werden, so kommt eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung in Betracht. Wird die Instandhaltung innerhalb von drei Monaten nachgeholt, so muss eine Rückstellung gebildet werden (§ 249 (1) Nr.1 HGB).

Rücklagen und Rückstellungen (Achtung Betriebswirt/in IHK, wichtig!)

Die Begriffe "Rücklagen" und "Rückstellungen" müssen sorgfältig voneinander unterschieden werden. Rücklagen sind Gewinnverwendung. Sie sind zweckfrei und werden dem Eigenkapital zugeordnet. Rückstellungen sind nicht Gewinnverwendung, sondern beziehen sich auf Aufwand. Sie werden zweckgebunden für einen bestimmten Aufwand gebildet, der in einer späteren Periode zu einer Auszahlung führt. Rückstellungen sind Verbindlichkeiten, deren Höhe und Fälligkeit noch unsicher ist. Daher sind Rückstellungen dem Fremdkapital  zuzuordnen. Das Video fasst die Unterschiede noch einmal zusammen:

Betriebswirt/in IHK: Blogbeitrag als Audiodatei zum Herunterladen, Skript siehe unten

Ausweis unter dem Strich: Eventualverbindlickkeiten (§ 251 HGB)

Nach § 251 HGB sind so genannte Eventualverbindlichkeiten unter der Bilanz auszuweisen. Man spricht von einem Ausweis "unter dem Strich". Der angehende Betriebswirt/in IHK sollte diese Punkte als Risiken erkennen, die nur möglicherweise (eventuell) zu einer Belastung des Unternehmens führen. Lt. § 251 HGB sind dies:

            Verbindlichkeiten aus der Begebung von Wechseln

            Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften

            Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten.

Betriebswirt/in IHK: Rücklagen und Rückstellungen, Skript des obigen Videos

Was ist der Unterschied zwischen Rücklagen und Rückstellungen? Der erste knackigste Unterschied ist, dass Rücklagen Eigenkapital sind. Schauen Sie auf Ihre Strukturierer im § 266, da sehen Sie das. Kapitalrücklagen und Gewinnrücklagen tauchen unter dem Oberbegriff Eigenkapital auf. Und Rückstellungen sind Fremdkapital. Das ist der erste entscheidende, vielleicht der wichtigste materielle Unterschied.

Der zweite Unterschied: Rücklagen sind Gewinnverwendung. Das heißt, dass ich erst einmal einen Gewinn haben muss und dann entscheide ich über die Verwendung. Schütte ich aus an die Aktionäre oder behalte ich ein? Wenn ich einbehalte, nennt man das Bildung von Rücklagen oder Thesaurierung. Einbehalten von Gewinn, also Gewinnverwendung.

 

Rückstellungen sind viel früher. Rückstellungen werden für Aufwand gebildet. Die sind also zeitlich viel früher, haben nämlich mit der Gewinnermittlung zu tun. Rückstellungen haben mit der Gewinnermittlung zu tun, Rücklagen mit der Gewinnverwendung. Rückstellungen – Gewinnermittlung, nämlich Aufwand, wir buchen per Aufwand an Rückstellungen. Rückstellungen selber sind kein Aufwand, aber sie korrespondieren mit Aufwand. Rückstellung ist ein Passivbestandskonto, aber der Gegenposten ist Aufwand. Wenn wir nämlich die Aufwandsposten buchen, dann haben wir durchaus einen Buchungssatz dabei, der heißt „per X Aufwand an Rückstellungen“. Das machen wir also bei der Gewinnermittlung.

Bei den Rücklagen haben wir den Strich schon gezogen, die Summe gezogen, den Gewinn ermittelt und jetzt entscheiden wir, wie wir den Gewinn verwenden. Das sind Rücklagen – Gewinnverwendung (Rückstellungen – Gewinnermittlung).

 

Rücklagen sind zweckfrei, dritter Unterschied. Und Rückstellungen sind immer zweckgebunden. Das war vorhin Ihre Frage, Sie erinnern sich. „Kann ich nicht dann noch für das weitere Risiko in Amerika da irgendwie die Rückstellungen lassen?“  Nein, das können Sie nicht, sondern Sie bilden die Rückstellungen immer für einen bestimmten Zweck. Wenn der Zweck erfüllt ist, lösen Sie die Rückstellungen auf. Wenn ein neuer Zweck kommt, können Sie wieder Rückstellungen bilden. Aber nicht allgemein irgendwie, weil das Leben so gefährlich ist, das geht nicht. Zweckgebunden!

Nun folgt die Bilanzanalyse für den Betriebswirt/in IHK

Damit haben wir uns als angehende Betriebswirte IHK einmal durch die Bilanz durchgearbeitet. Prüfungstechnisch relevant ist nun vor allem die Bilanzanalyse. Dieses Gebiet kann der Betriebswirt IHK aber nur erfolgreich in der Prüfung bewältigen, wenn er die hier dargestellten Sachverhalte beherrscht.

Profil des Betriebswirt/in IHK. 

Andere Fächer, wie zum Beispiel "Internationale Wirtschaftsbeziehungen", für den Betriebswirt IHK.