Betriebswirt/in IHK: Steuern (Teil 1) aus dem Gebiet “Bilanzen/Steuern”

Zur Prüfung zum Betriebswirt/in IHK gehört das Fach "Steuern", als Teilgebiet des Faches "Bilanzen/Steuern". (Weitere Arktikel zum Gebiet "Bilanzen/Steuern" vom Betriebswirt/in IHK hier.)

Soweit richtig. Aber was mit diesem Fach in manchen Weiterbildungsveranstaltungen zum Betriebswirt/in IHK passiert, grenzt an fahrlässige Hirnverletzung. Da treten Steuerberater auf, die auf der Grundlage ihrer eigenen Steuerberaterexamens-Unterlagen unterrichten, und die Teilnehmer in Verwirrung und Verzweiflungszustände bringen.

Haben sich diese Dozenten mal den Rahmenstoffplan Betriebswirt/in IHK zum Fach Steuern angeschaut? Dort wird verlangt, dass Grundlagen vermittelt werden, nicht mehr und nicht weniger. Das Video zum Lehrauftrag des Gebietes Steuern beim Betriebswirt/in IHK verdeutlicht dies noch einmal:

Betriebswirt/in IHK: Blogbeitrag als Audiodatei zum Herunterladen

Also, stellen wir die Grundsatzfrage:

Was sind Steuern?

"Steuern sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt werden."

(Zitiert aus der Abgabenordnung, AO).                                                                                

Der angehende Betriebswirt/in IHK erkennt: Steuern muss jeder bezahlen, für was immer der Staat bestimmt.

Begriffe:  Steuerschuldner, Steuerträger (Betriebswirt/in IHK, Bilanzen/Steuern)

Der Steuerschuldner ist die Person, die für die Steuer haftet. In manchen Fällen ist es sinnvoll zwischen Steuerträger und Steuerschuldner zu unterscheiden, z.B. bei der Umsatzsteuer. Der Steuerträger ist der Endverbraucher, der Steuerschuldner ist das Unternehmen. Bei der Einkommensteuer hingegen sind Schuldner und Träger dieselbe Person. 

Und noch drei grundlegende Begriffe müssen dem angehenden Betriebswirt IHK bzw. der angehenden Betriebswirtin IHK klar sein:

Begriffe: Steuergegenstand, Steuermaßstab, Steuerquelle

Der Steuergegenstand ist die Bezugsgröße, mit der die Besteuerung verknüpft wird. So kann sich die Steuer z. B. mit dem Einkommen oder mit dem Vermögen verknüpft werden.

Der Steuermaßstab bestimmt die Höhe der Steuer, z. B. die Höhe des Einkommens.

Die Steuerquelle schließlich ist die Quelle, aus der die Steuer bezahlt wird, z. B. das Vermögen oder der Umsatz.

Nun kann der Betriebswirt/in IHK sich an eine erste Systematisierung machen: 

Systematisierung der Steuern: direkt u. indirekt (Gebiet Steuern vom Betriebswirt/in IHK)

Steuern können in direkte und indirekte Steuern unterteilt werden.

Direkte Steuern sind Steuern, bei denen Steuerschuldner und Steuerträger dieselbe Person sind, z. B. bei der Einkommenssteuer.

Indirekte Steuern sind Steuern, bei denen zwischen Steuerschuldner und Steuerträger unterschieden werden muss, weil der Steuerschuldner die Steuer auf den Steuerträger abwälzt. Ein Beispiel hierfür ist die Umsatzsteuer.

Schnell erkennt der angehende Betriebswirt/in IHK, dass diese Systematisierung nicht reicht:

Systematisierung der Steuern: Besitzsteuern, Verkehrssteuern, Verbrauchssteuer

Eine modernere Form der Systematisierung  ist die Unterscheidung in Besitzsteuern, Verkehrssteuern und Verbrauchssteuern.

Besitzsteuern knüpfen an den Besitz des Steuerschuldners an. Man unterscheidet hier noch einmal in Personalsteuern und Realsteuern. Personalsteuern besteuern zwar die Tatsache, dass der Steuerschuldner etwas besitzt, wie z. B. Einkommen oder Kapital, berücksichtigen dabei aber seine persönliche Leistungsfähigkeit, indem auf den Familienstand und die sozialen Belastungen Rücksicht genommen wird. Beispiele für Personalsteuern sind die Einkommensteuer und die Kapitalertrags-steuer. Bei der zweiten Form der Besitzsteuern, den Realsteuern wird die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners hingegen nicht berücksichtigt. Realsteuern beziehen sich nur auf die Sache selbst, die der Steuerschuldner besitzt. Beispiele sind: Hundesteuer, Grundsteuer.

Verkehrssteuern fallen an, wenn Vermögenswerte oder Rechte übertragen werden. Sie beziehen sich also auf Vorgänge des Rechtsverkehrs. Hierzu gehören z. B. die Umsatzsteuer und die Grunderwerbssteuer.

Verbrauchssteuern belasten bestimmte Verbrauchs- oder Gebrauchsgüter und fallen unabhängig davon an, wer diese Güter kauft. Beispiele sind die Tabaksteuer und die Mineralölsteuer. 

(Zuordnungen von verschiedenen Steuerarten zu diesen Kategorien sind in der Prüfung zum Betriebswirt/in IHK in diesem Gebiet durchaus üblich. Besorgen Sie sich hierfür ältere Jahrgänge der Prüfungen zum Betriebswirt/in IHK im Shop des DIHK.)

Nun betrachten wir die verschiedenen Steuerarten aus dem Rahmenplan zum Betriebswirt/in IHK:

Einkommenssteuer, ESt

Die Einkommenssteuer gehört zu den Besitzsteuern und innerhalb der Besitzsteuern zu den Personalsteuern, da sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerschuldner und ihre persönlichen Verhältnisse berücksichtigt. Die Einkom-mensteuer müssen natürliche Personen zahlen.

Rechtsgrundlage ist das Einkommensteuergesetz (EStG) mit der Einkommenssteuerdurch-führungsverordnung (EStDVO).

ESt: beschränkte u. unbeschränkte Steuerpflicht (Betriebswirt/in IHK, Gebiet Steuern)

Unbeschränkte Steuerpflicht entsteht, wenn sich der Wohnsitz oder der ständige Aufenthalt im Inland befindet. Dann sind die gesamten in- und ausländischen Einkünfte steuerpflichtig. Für die ausländischen Einkünfte wird die Doppelbesteuerung durch Doppelbesteuerungsabkommen vermieden.

Beschränkte Steuerpflicht besteht, wenn sich der Wohnsitz oder der ständige Aufenthalt nicht im Inland befindet. Dann sind nur die inländischen Einkünfte steuerpflichtig.

Doppelbesteuerungsabkommen (Gebiet "Steuern" vom Betriebswirt/in IHK)

Durch ein Doppelbesteuerungsabkommen soll sichergestellt werden, dass ein bestimmter Steuergegenstand, wie z. B. Kapitaleinkünfte nicht gleichzeitig besteuert werden. Solche Abkommen sind für beide Staaten verpflichtend („bilateral“). Durch ein Doppelbesteuerungsabkommen wird das Besteuerungsrecht für eine bestimmte Einkunftsart zwischen zwei Ländern so geregelt, dass man sich darauf einigt, die Steuern entweder den Wohnsitzstaat oder dem Quellenstaat zukommen zu lassen. Es gibt vier Prinzipien:

Wohnsitzlandprinzip: Steuerpflicht im Land des Wohnsitzes.

Quellenlandprinzip: Steuerpflicht in dem Land aus dem das Einkommen stammt.

Welteinkommensprinzip: Besteuerung mit dem Welteinkommen.

Territorialprinzip: Nur das auf dem Territorium des betreffenden Landes erzielte Ein-kommen wird versteuert.

Nach deutschem Einkommenssteuerrecht gilt folgendes Prinzip:

Für Inländer: Wohnsitzlandprinzip u. Welteinkommensprinzip

Für Nicht-Inländer: Quellenland u. Territorialprinzip

Deutschland hat mit über 100 Staaten Doppelbesteuerungs-Abkommen geschlossen.

Jetzt kommen für den angehenden Betriebswirt/in IHK zwei grundsätzliche strukturelle Dinge: das Grundschema der Ermittlung der ESt und die sieben Einkommensarten: 

ESt: Einkommensteuerermittlung, Grundschema (strukturelles Grundwissen für den Betriebswirt/in IHK)

                                   Einnahmen (aus den 7 Einkunftsarten)

                                Ausgaben (Betriebsausgaben, Werbungskosten)

                       =         Summe der Einkünfte

                                 Altersentlastungsbetrag

                       =         Gesamtbetrag der Einkünfte

                                 Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

                       =          Einkommen

                                  Sonderfreibetrag

                       =         zu versteuerndes Einkommen

ESt: Einnahmen: die sieben Einkommensarten (Betriebswirt/in IHK, strukturelles Grundwissen)

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Sonstige Einkünfte (Leibrenten, Spekulationsgewinne, Leistungseinkünfte aus gelegentlichen Vermitt-lungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände)

ESt: Ausgaben: Betriebsausgaben und Werbungskosten

Von Betriebsausgaben spricht man bei Aufwendungen, die in der Land- und Forstwirtschaft, beim Gewerbebetrieb und aus selbständiger Tätigkeit entstehen

Werbungskosten sind "Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen" Diese Definition besagt, dass Werbungskosten ursächlich mit den Einnahmen in Verbindung stehen müssen

ESt: Sonderausgaben , (Betriebswirt/in IHK)

Sonderausgaben stehen nicht mit einer Einkunftsart in Zusammenhang, wie die Werbungskosten und die Betriebsausgaben und werden deshalb erst am Schluss vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Sie sind außerdem zum Teil auf Höchstbeträge pro Person beschränkt. Beispiele für Sonderausgaben sind der Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten, Steuerberatungskosten und Ausbildungskosten. 

ESt: Außergewöhnliche Belastungen, (Betriebswirt/in IHK)

Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, denen sich der Steuerpflichtige tatsächlich, rechtlich, sittlich und moralisch nicht entziehen kann, wie z. B. die Kosten für eine Beerdigung oder den Unterhalt bedürftiger Eltern. Die Belastung muss allerdings die so genannte zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Diese Eigenbelastung ermittelt sich nach den Gesamteinkünften abzüglich der Sonder-ausgaben. Eine Ausnahme gilt für eine persönliche Behinderung. Hier werden je nach Schweregrad bestimmte Beträge festgelegt, ohne das man eine zumutbare Eigenbelastung berücksichtigt.

ESt: Sonderfreibeträge, (Betriebswirt/in IHK)

Hat man nun von den Einnahmen aus den 7 Einkunftsarten die Betriebsausgaben/Werbungskosten und die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Bela-stungen abgezogen verbleibt das Einkommen. Von diesem Einkommen können noch bestimmte Sonderfreibeträge abgezogen werden, um das zu versteuernde Einkommen zu ermitteln. Dies sind z. B. der Haushaltsfreibetrag für Alleinstehende und der Kinderfreibetrag.

Und nun widmet sich der angehende Betriebswirt/in IHK der Praxis der Bezahlung:

Einkommensteuer, Entrichtung, (Betriebswirt/in IHK)

Einkommensteuer muss  grundsätzlich jeder Steuerpflichtige für sich selbst bezahlen. In der Sprache des Finanzamtes heißt dies: Er wird für sich selbst veranlagt. Eine wichtige Ausnahme ist das sogenannte Ehegattensplitting. Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, können ihre Einkünfte zusammenzählen lassen. Dann wird auf das halbe Einkommen die Steuer berechnet und verdoppelt. Dies ist insbesondere dann sinnvoll für die Ehepartner, wenn der eine sehr viel, der andere sehr wenig verdient.

Die Einkommensteuer wird dann nach der Einkommensteuerstabelle berechnet. Besserverdienende sollen eine höhere Steuerlast tragen, als Geringverdienende. Das Ergebnis der Veranlagung wird dem Steuerpflichtigen durch einen Einkommensteuerbescheid schriftlich mitgeteilt. Gleichzeitig erhält der Steuerpflichtige einen Vorauszahlungsbescheid. Er hat dann vierteljährlich ab dem 10.03. des folgenden Jahres Vorauszahlungen auf die voraussichtliche Einkommenssteuer des nächsten Jahres zu leisten. 

Spezielle Erhebungsform der EKSt: Lohnsteuer, (Betriebswirt/in IHK)

Die Lohnsteuer ist keine eigenständige Steuer, sondern eine Erhebungsform der Einkommenssteuer. Sie ist insbesondere für Löhne und Gehälter  zu bezahlen, aber auch für Gratifikationen, Pensionen und Sachbezüge. Um die Lohnsteuer richtig berechnen zu können, erhält der Steuerpflichtige eine Lohnsteuerkarte, die ihn in eine von sechs Klassen einteilt. Diese Lohnsteuerkarte muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vorlegen. Tut der Arbeitnehmer dies schuldhaft nicht, so muss der Arbeitgeber die Steuer nach Klasse VI einbehalten.

Betriebswirt/in IHK: weitere Prüfungsgebiete

Die Artikel zum  Prüfungsgebiet "Steuern" aus der Prüfungsordnung zum Betriebswirt/in IHK. werden fortgesetzt. Legen Sie  – wie oben beschrieben – als angehender Betriebswirt IHK oder als angehende Betriebswirtin IHK den Schwerpunkt auf Struktur und nicht auf Inhalt. (Hier das Profil Betriebswirt/in IHK)

In anderen Fächern des Betriebswirts IHK sind andere Fähigkeiten gefordert. Hier sind weitere Hilfen, z.B.  für das Prüfungsfach "Internationale Wirtschaftsbeziehungen" vom Betriebswirt/in IHK.


  © Dr. Marius Ebert

 

 

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