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Steuern, Besitzsteuern usw. Technischer Betriebswirt/in IHK

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Steuern, Besitzsteuern usw. Technischer Betriebswirt/in IHK)

Willkommen. Mein Name ist Marius Ebert. Und in meinen kleinen Schulungsvideos widme ich mich zur Zeit der Frage,  wie man Steuern systematisieren kann.

Besitz-, Verkehrs- und Verbrauchssteuern (Steuern, Besitzsteuern usw. Technischer Betriebswirt/in IHK)

In dem anderen Video haben wir schon systematisiert in indirekte und direkte Steuern. Und diesmal werden wir ein etwas umfangreicheres oder detaillierteres Gliederungsschema kennenlernen, das diese Struktur hat — also nicht hier oben direkt und indirekt, sondern man unterteilt in drei, also Strukturzahl ist drei, und hier unten dann ist die Strukturzahl 2; 3, 2.

Man unterscheidet in

  • Besitzsteuern,
  • Verkehrssteuern und
  • Verbrauchssteuern.
  • Besitzsteuern knüpfen daran an, dass man etwas besitzt, zum Beispiel ein Einkommen, und da unterscheidet man nochmal in Personal- und Realsteuern. Eine typische Personal-Besitzsteuer ist die Einkommensteuer, weil sie die persönlichen, Personal, die persönlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen berücksichtigt, zum Beispiel seinen Familienstand und seine Kinderzahl. Und eine klassische Realsteuer ist zum Beispiel die Hundesteuer. Der Hundesteuer es ist völlig egal, ob der Hundebesitzer Kinder hat oder nicht, ob er schwerbehindert ist oder nicht — hier zählt nur der Hund. Also knüpft an die reale Sache und eben nicht an die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. Das ist der Besitzsteuer: Personalsteuer — Einkommensteuer, Realsteuer – Hundesteuer.
  • Verkehrssteuern: Da geht es um die Übertragung, Übertragungen von Vermögenswerten, also zum Beispiel die Grunderwerbssteuer wäre eine klassische Verkehrssteuer.
  • Und bei den Verbrauchssteuern, da geht es um den Verbrauch von bestimmten Gütern, von Genussmitteln — das ist zum Beispiel klassischerweise die Tabaksteuer. Das ist eine Verbrauchssteuer. Oder auch die Mineralölsteuer.

Ja, das war‘s schon wieder.

Vielen Dank.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Steuern, Besitzsteuern usw. Technischer Betriebswirt/in IHK)

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Danke.

Mein Name ist Marius Ebert.

 

© Dr. Marius Ebert

Steuern, direkt u. indirekt Technischer Betriebswirtin iHK

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Steuern, direkt u. indirekt Technischer Betriebswirtin iHK)

Herzlich willkommen. Mein Name ist Marius Ebert. Und in diesem kleinen Schulungsvideo geht es darum, Steuern zu systematisieren.

Unterscheidungsmöglichkeiten von Steuern (Steuern, direkt u. indirekt Technischer Betriebswirtin iHK)

Und wir haben hier zwei Unterscheidungsmöglichkeiten.

Die erste schauen wir uns direkt mal an – das ist die Unterscheidung in direkte Steuern und indirekte Steuern.

Und die andere Unterscheidung ist ein bisschen komplizierter. Die schauen wir uns im nächsten Video an.

Bei direkten Steuern ist der Steuerschuldner gleich dem Steuerträger. Steuerschuldner und Steuerträger sind identisch. Beispiel ist die Einkommensteuer.

Und bei der indirekten Steuer sind Steuerschuldner und Steuerträger nicht identisch, ungleich. Und das Beispiel ist die Umsatzsteuer. Der Steuerträger bei der Umsatzsteuer ist der Endverbraucher, und der Steuerschuldner ist der Unternehmer. Der Steuerschuldner, der Unternehmer, kassiert die Umsatzsteuer stellvertretend für den Staat und führt sie ans Finanzamt ab. Letztlich zahlen, „tragen“ heißt letztlich „zahlen“,  muss sie der Endverbraucher. Das ist die indirekte Steuer. Mineralölsteuer wäre ein weiteres Beispiel für eine indirekte Steuer.

Indirekte Steuern zahlen wir also auch indirekt über die Einkaufspreise, sind in den Einkaufspreisen mit eingerechnet, während direkte Steuern wie die Einkommensteuer von unserem Einkommen abgezogen werden.

Das ist die erste Unterscheidungsmöglichkeit.

Weiteres im nächsten Video.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Steuern, direkt u. indirekt Technischer Betriebswirtin iHK)

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Dankeschön.

 

© Dr. Marius Ebert

Betriebswirt/in IHK, Steuern, Teil 2 (Bilanzen, Steuern)

 

Der Rahmenstoffplan zum Betriebswirt/in IHK zum Gebiet "Steuern" ist sehr aufschlussreich. Ich wage zu bezweifeln, dass die meisten Dozenten und Weiterbildungsträger für den Betriebswirt/in IHK diesen Rahmenstoffplan überhaupt gelesen haben. Im ersten Teil dieser Artikel zum Fach Steuern vom Betriebswirt/in IHK bin ich darauf genauer eingegangen. Fazit dieser Darstellung: Es wird verlangt, die Grundstruktruren für die wichtigsten Steuerarten zu vermitteln. Mehr muss der angehende Betriebswirt/in IHK nicht wissen, den er oder sie will ja nicht Steuerberater werden. Es geht weiter mit der Körperschaftssteuer:

(Weitere Arktikel zum Gebiet "Bilanzen/Steuern" vom Betriebswirt/in IHK hier.)

Körperschaftssteuer, KSt (Betriebswirt/in IHK, Bilanzen/Steuern)

Die Körperschaftssteuer (KSt) ist die Einkommenssteuer der juristischen Personen. Sie orientiert sich deswegen auch wesentlich an den einkommenssteuerrechtlichen Vorschriften. Allerdings gibt es für die Körperschaftssteuer eine eigene Rechtsgrundlage: das Körperschaftssteuergesetz (KStG) und die Körperschaftssteuerdurchführungsverordnung, KStDVO.
 
Der Steuersatz beträgt 15%. Die Gewinne einer Aktiengesellschaft werden also zunächst mit 15% Körperschaftssteuer belastet. Die Ausschüttung an die Aktionäre, also die Dividende, wird pauschal mit 25% Abgeltungssteuer (zzgl. Solidaritätsbeitrag und eventuell Kirchensteuer)  belastet. Diese Abgeltungssteuer wird direkt von den Banken einbehalten und abgeführt.  Egal, wie hoch der individuelle Steuersatz des Aktionärs ist, er zahlt immer 25%. Liegt er allerdings unter diesem Satz, kann er sich die zu viel gezahlte Steuer im Rahmen des Jahresausgleichs erstatten lassen.

Gewerbesteuer (Bilanzen/Steuern aus dem Prüfungsgebiet Betriebswirt/in IHK)

Rechtsgrundlage für die Gewerbesteuer ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG) mit Durchführungs-verordnung und Richtlinien. Die Gewerbesteuer geht an die Gemeinde, in deren Grenzen der Betrieb sein Gewerbe betreibt und ist für die Gemeinde die wichtigste Einnahmequelle.

Gewerbesteuer, Berechnungsverfahren

Gewerbesteuer wird nur noch vom Gewerbeertrag berechnet. Die Gewerbekapitalsteuer ist abgeschafft. Um die Steuer vom Gewerbeertrag zu berechnen, wird das folgende Berechnungsverfahren angewendet:

Gewinn lt. Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer

+      Hinzurechnungen (z.B. 50% der Dauerschuldzinsen)

      Kürzungen (z.B. 1,2% vom Einheitswert des Grundstücks)

 

=     Gewerbeertrag

Gewerbeertrag mal Steuermesszahl    =         Steuermessbetrag

Steuermessbetrag mal Hebesatz          =         Steuerschuld

Der entsprechende Hebesatz wird von den Gemeinden festgelegt. Je höher der Hebesatz, desto höher ist die Gewerbeertragssteuer.


Vergleich Kapitalgesellschaft – Personengesellschaft (Prüfungsgebiet Betriebswirt/in IHK)

 

 

Personengesellschaft

Kapitalgesellschaft

Steuerart

Einkommenssteuer, ESt

 

 

Körperschaftssteuer, KSt u. Gewerbesteuer, GwSt

Besteuerungssubjekt

Gesellschafter für die ESt, Gesellschaft für die GwSt

 

Gesellschaft

Steuersatz

Individueller ESt-Satz

Pauschal 15% KSt

Ausschüttungsbelastung

Gibt es nicht

Abgeltungssteuer

Publizität

Weniger streng

Streng §§ 264 ff. HGB

Haftung

Gesellschafter

Gesellschaft

 

Die Kapitalgesellschaft ist steuerlich dann günstiger, wenn Gewinne überwiegend im Unternehmen bleiben und nicht ausgeschüttet werden. Die Personengesellschafter ist etwas günstiger, wenn Gewinne generell ausgeschüttet werden. (Der Betriebswirt/in IHK sollte wissen: weitere Beurteilungen sind einzelfallabhängig.)

Umsatzsteuer (große Bedeutung für Prüfung u. Praxis des Betriebswirts IHK)

Die Umsatzsteuer gehört zu den Verkehrssteuern und ist gleichzeitig die bedeutendste indirekte Steuer. Sie wird auch "Mehrwertsteuer" genannt. "Umsatzsteuer" ist der vom Gesetzgeber verwendete Begriff. Die Rechtsgrundlage ist das Umsatzsteuergesetz.

Steuerschuldner ist der Unternehmer. Er muss die bei Verkauf mit vereinnahmte Umsatzsteuer an den Fiskus abführen. Steuerträger ist der Endverbraucher, der die Umsatzsteuer im Preis mit bezahlt. Bei der Berechnung der Umsatzsteuer werden Skonti, Rabatte usw. vorher abgezogen. Die Umsatzsteuer wird also nur auf das Entgelt berechnet, das der Empfänger tatsächlich erhalten hat. Die Umsatzsteuer muss unabhängig davon  bezahlt werden, ob  der Umsatz einen Gewinn oder Verlust bringt und berücksichtigt nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Endverbrauchers, wie dies die Einkommenssteuer tut.

Umsatzsteuer und Vorsteuer (Betriebswirt/in IHK, Bilanzen/Steuern)

Unternehmen können die Umsatzsteuer, die ihnen von anderen Unternehmen in Rechnung gestellt wird, von ihrer Umsatzsteuerschuld absetzen. Das Konto "Vorsteuer" ist also eine Forderung gegenüber dem Finanzamt, das Konto "Umsatzsteuer" ist eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt. Zu überweisen oder einzufordern ist nur der Überhang. Ein Vorsteuerüberhang (mehr Vorsteuer als Umsatzsteuer) stellt eine Forderung an das Finanzamt dar. Ein Umsatzsteuerüberhang stellt eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt dar. Buchungstechnisch sind also die Konten "Vorsteuer" und "Umsatzsteuer" gegeneinander abzuschließen. Obwohl der angehende Betriebswirt/in IHK in der schriftlichen Prüfung nicht buchen muss, ist das Verständnis der buchungstechnischen Zusammenhänge wichtig. Das Video zeigt die Buchungen:

 

Betriebswirt/in IHK:  Blogbeitrag als Audiodatei zum Herunterladen

Umsatzsteuer, betriebswirtschaftliche Bedeutung

Die Umsatzsteuer ist also für den Unternehmer ein "durchlaufender Posten". Die merkfähige Grundformel für den Betriebswirt/in IHK lautet: Umsatzsteuer ist zwar liquiditätswirksam, aber nicht erfolgswirksam. Das GuV-Konto wird nicht berührt. Die Verpflichtung, die überhängige Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, wird dem Unternehmer jedoch nicht gestundet! Er muss seine Liquidität entsprechend planen.

Umsatzsteuersätze

Die Umsatzsteuersätze sind gespalten. Der Regelsteuersatz beträgt zur Zeit 19%. Der reduzierte Steuersatz beträgt 7%. Er gilt z. B. für Verlagserzeugnisse (Bücher, Zeitschriften), Lebensmittel, Fahrscheine. Im Detail sind diese Regelungen kompliziert. So kann man sich zum Beispiel den Kopf darüber zerbrechen, ob Scho-kolade mit darin enthaltenem Kitschspielzeug („Kinder-Überraschung“) als Lebensmittel gilt und mit dem reduzierten Satz belastet wird, oder nicht.

Umsatzsteuerbefreiung

Es gibt eine Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte Berufsgruppen, z. B. Heilberufe, und für bestimmte Geschäfte, z. B. Kreditgeschäfte, Vermietung u. Verpachtung von Grundstücken. Unabhängig von Berufsgruppe oder Art des Geschäftes gibt es noch die Umsatzsteuerbefreiung für den Kleinunternehmer mit bis maximal 17.500,00 EURO Jahresumsatz (im laufenden Jahr voraussichtlich nicht über EURO 50.000,00). Der Kleinunternehmer braucht keine Umsatzsteuer abzuführen, darf aber auch keine von seinen Kunden erheben. Deswegen erkennt man den Kleinunternehmer an seinen Rechnungen als "kleinen Krauter". Er kann auch keine Vorsteuer abziehen.                                                                            

Umsatzsteuer und EU

Im Rahmen der EU gilt nach wir vor grundsätzlich die so genannte Einfuhrumsatzsteuer. Das bedeutet, dass eine Ware, die in ein anderes EU-Land exportiert wird, erst in diesem Land mit der dort geltenden Umsatzsteuer belastet wird. Deswegen spricht man auch vom Bestimmungslandprinzip. Dieses Prinzip hat zur Folge, dass die importierten Güter mit der gleichen Umsatzsteuer belegt sind, wie die im Inland produzierten Güter, der Preiswettbewerb also nicht durch unterschiedliche Umsatzsteuersätze verzerrt wird. Außerdem fließt die Umsatzsteuer dem Land des Letztverbrauchers zu. (Dies ist auch Thema des Prüfungsgebietes "Internationale Wirtschaftsbeziehungen" vom Betriebswirt/in IHK. Dort lernt der angehende Betriebswirt/in IHK auch das Ursprungslandprinzip für die Umsatzsteuer.)

Umsatzsteuer, Veranlagung

Die Umsatzsteuer ist eine Jahressteuer. Nach Abschluss eines Kalenderjahres muss der Unternehmer eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Er muss allerdings auch monatlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben und eine Umsatzsteuervorauszahlung leisten. Der Gesetzgeber verpflichtet den Unternehmer, über seine Umsätze Aufzeichnungen zu führen, damit die Umsatzsteuerberechnung und der Vorsteuerabzug nachvollzogen werden kann.

Betriebswirt/in IHK: weitere Prüfungsgebiete

Dies ist der zweite  Artikel zum  Prüfungsgebiet "Steuern" aus der Prüfungsordnung zum Betriebswirt/in IHK. Studieren Sie als angehender Betriebswirt IHK oder als angehende Betriebswirtin IHK die Struktur und nicht so sehr den Inhalt. (Hier das Profil Betriebswirt/in IHK)

In anderen Fächern des Betriebswirts IHK sind andere Fähigkeiten gefordert. Hier sind weitere Hilfen, z.B.  für das Prüfungsfach "Internationale Wirtschaftsbeziehungen" vom Betriebswirt/in IHK.


  © Dr. Marius Ebert