I. Der Sachverhalt: 5-stellige Steuernachzahlung
Steuererklärungen – angefertigt von der StB-Sozietät Miesen und Wunder, Bonn – wurden im Rahmen einer Betriebsprüfung überprüft und führten zu einer 5-stelligen Nachzahlung. Unter anderem monierte der Prüfer mit den Worten „typischer Anfängerfehler“ den Wertansatz eines PKW des Steuerpflichtigen für die private Kfz-Nutzung. Der Prüfbericht moniert, dass § 6 (1) Nr. 4 EStG nicht beachtet wurde (2.5.1 des Prüfberichtes). Der Steuerpflichtige hatte der Kanzlei Miesen und Wunder Unterlagen über den Kaufvertrag und von der finanzierenden Bank zukommen lassen.
Weiterhin moniert der Prüfbericht (Ziffer 2.5.4): (2) „Die Eingangsrechnung der Firma xxxxxxxxxxxxx (mit der Nummer) 44/2008 wurde sowohl im Jahr 2007 als auch im Jahr 2008 als Betriebsausgabe erfasst.“ (Anonymisierung und Kursivsetzung vom Verfasser).
II. Vortrag des Anwalts der StB-Kanzlei Miesen u. Wunder
StB Hans Josef Miesen, Kanzlei Miesen und Wunder, lässt dazu vortragen: „Bezüglich des Wertes des PKWs ist dieser so von dem Beklagten angegeben worden.“ Zu der für zwei Jahre statt für ein Jahr verbuchten Rechnung sagt er nichts.
III. Berufsordung der Steuerberater: § 4 Gewissenhaftigkeit
(1) Steuerberater sind verpflichtet, die für eine gewissenhafte Berufsausübung erforderlichen fachlichen, personellen und sonstigen organisatorischen Voraussetzungen zu gewährleisten.
(2) Steuerberater dürfen einen Auftrag nur annehmen und ausführen, wenn sie über die dafür erforderliche Sachkunde und die zur Bearbeitung erforderliche Zeit verfügen.
IV. Bitte um Stellungnahme des Vorstandes der Steuerberaterkammer
Ich bitte um Ihre Stellungnahme und habe mir dafür den 04.07.2011 vorgemerkt.
Mit freundlichen Grüßen
(Dr. Marius Ebert)
V. Würdigung
Bitte mal langsam einwirken lassen. StB Miesen verdreht den Sachverhalt dergestalt, dass er behauptet, der Steuerpflichtige habe ihm einen bestimmten Betrag über den Wertansatz des PKW mitgeteilt.
In Wahrheit hatte der Steuerpflichtige der Kanzlei Miesen und Wunder die Verträge der Bank über das Leasing der Geschäftsfahrzeuge zukommen lassen.
Es ist dann die Aufgabe des Steuerberaters, daraus die korrekten Wertansätze zu ermitteln.
Im Reueberater-Song für Hans-Josef Miesen heißt es dazu:
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