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StB H. J. Miesen: schlampige Arbeit, zusätzliche Berechnung

Steuerberaterkanzlei Miesen und Wunder mit Slogan

Man kann sagen, dass dieser Slogan dort WIRKLICH gelebt wird.

I. Das Urteil des OLG Hamm

„Der Steuerberatungsvertrag ist, wenn Gegenstand des Vertrages die Erstellung der jährlichen Abschlüsse und Steuererklärungen ist, nach allgemeiner Meinung ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der werkvertraglichen Charakter hat und auf den die Vorschriften der §§ 631 ff BGB Anwendung finden.“  OLG Hamm, Urteil vom 23.6.1989 – 25 U 148/88

In Rahmen eines solchen Werkvertrages zwischen dem Steuerpflichtigen und der Steuerberaterkanzlei Miesen und Wunder waren klärende Nacharbeiten (Nacherfüllung nach § 635 BGB) nötig, veranlasst durch eine Betriebsprüfung des Betriebsprüfers und im Rahmen dieser Prüfung aufgetauchte Fragen.

StB Miesen betreibt ein profitables Geschäftsmodell: Erst schlampig arbeiten und dann für nötige Nacharbeiten nochmal kassieren…

II. Abrechnung nach StBGebV durch StB-Kanzlei Miesen u. Wunder 

Herr StB Hans-Josef Miesen schreibt u. a. daraufhin zu einer bestimmten Frage des Betriebsprüfers (BP) vom Finanzamt: Es wäre „mit ein ganz klein wenig Intelligenz festgestellt,“ dass es sich bei einem der vom BP gefragten Vorgänge um „einen Transfer zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau“ handele. Auch die anderen Antworten des Steuerberaters Miesn  werden vom „neuen“ Steuerberater und vom Betriebsprüfer nicht als hilfreich angesehen.

Insgesamt fakturiert er diese Ausarbeitung mit zweimal 197 EUR (Steuerpflichtiger u. Ehefrau) nach Steuerberater-Gebührenverordung (StBGebV) und erhebt dann Klage vor dem Amtsgericht auf Bezahlung. Die Steuerpflichtigen hatten ihn vorher noch per Email gebeten, die Rechnung zurück zu nehmen und die Rechnung nicht bezahlt.

Insgesamt enthielt die Steuererklärung der Kanzlei Miesen und Wunder erhebliche Sorgfalts-mängel.

III. Bitte um Stellungnahme des Vorstandes der Steuerberaterkammer

Ist die Steuererklärung ein Werkvertrag oder nicht? Kann ein Steuerberater schlampig arbeiten – so wie StB Miesen – und dann für die Nacharbeiten jedesmal Geld verlangen?

Die Steuerberaterkammer hat die Frage nicht beantwortet…

IV. Beispiel für das “Ausreizen” der Gebührenverordnung durch StB H.J. Miesen

Komplett heißt diese Gebührenverordnung “Steuerberater- Gebührenverordnung” und wird mit “StBGebV” abgekürzt. Das Motto der Kanzlei “Miesen und Wunder” lautet bekanntlich:

Hier ein Beispiel für das kreative Verteuern der Steuern für den Mandanten…

Ein Beispiel für das kreative Ausreizen der Gebührenordnung durch StB Hans-Josef Miesen findet sich hier:

Neben seinen Haupteinkünften hatte der Steuerpflichtige noch einen Ertrag aus Buchverkauf. Er hatte ein Buch geschrieben und der Ertrag betrug wenige 100 € im Jahr. Die einzig nötige Buchung hierfür war es, die Gutschrift des Verlages einzubuchen.

Steuerberater Hans Josef Miesen, Kanzlei Miesen und Wunder aber teuerte die Steuerberaterrechung für seinen Mandanten kreativ. Er erschuf praktisch ein zweites Mandat nämlich das Mandat für den Steuerpflichtigen als Buchverkäufer.

 Dadurch brachte StB Miesen den Paragraph § 24 der StBGebV ins Spiel.

StB Miesen berechnete durch diesen “Kunstgriff” eine Gebühr von 1/10 bis 6/10 von mindestens 6.000 €, obwohl der Erlös aus dem Buchverkauf sehr gering waren. Steuerberater Miesen kassierte also den Steuerpflichtigen zweimal ab. Beim zweiten Mal war die Steuer-beraterrechnung höher als die Erlöse aus dem Buchverkauf.

Wir können nicht sagen, ob dieses “kreative Teuern der Steuern” noch von der StB-Gebührenverordnung” gedeckt ist. Das Vorgehen von StB Miesen erscheint wie Abzocke.

Hier die in der Kanzlei Miesen und Wunder eingesetzte Mandantenpresse

Auf seiner Internet-Seite schreibt Herr StB Miesen, gerichtet an zukünftige Auszubildende zum Steuerfachangestellten:

“…Bitte bedenken Sie, dass in unserem Beruf wie in kaum einem anderen, jede einzelne Tätigkeit unsere Mandanten unmittelbar trifft, es ist wie der direkte Griff ins Portemonnaie.”

StB Miesen: hier freut er sich über den direkten Griff ins Portemonnaie seiner Mandanten…

Wie  wir am Beispiel sehen konnten, haben diese Worte eine tiefere Bedeutung.

Mehr zum Thema StB Miesen und Wunder, Bonn-Wachtberg

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I. StB Hans-Josef Miesen: Gebührenschneiderei

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III. StB Hans-Josef Miesen: Songtexte über ihn

Der Reueberater-Song für ReuBer Hans-Josef Miesen

“Seine Selbstgerechtigkeit”: Hans-Josef Miesen, Miesen und Wunder, Bonn

IV. StB Hans-Josef Miesen: Bewertungen

StB-Kanzlei Miesen und Wunder: Cylex-Bewertung

StB-Kanzlei Miesen und Wunder: “typische Anfängerfehler”

Das Motto der StB-Kanzlei Miesen und Wunder, dass dort WIRKLICH gelebt wird…

 I. Der Sachverhalt: 5-stellige Steuernachzahlung

Steuererklärungen – angefertigt von der StB-Sozietät Miesen und Wunder, Bonn – wurden im Rahmen einer Betriebsprüfung überprüft und führten zu einer 5-stelligen Nachzahlung.  Unter anderem monierte der Prüfer mit den Worten „typischer Anfängerfehler“ den Wertansatz eines PKW des Steuerpflichtigen für die private Kfz-Nutzung. Der Prüfbericht moniert, dass § 6 (1) Nr. 4 EStG nicht beachtet wurde (2.5.1 des Prüfberichtes). Der Steuerpflichtige hatte der Kanzlei Miesen und Wunder Unterlagen über den Kaufvertrag und von der finanzierenden Bank zukommen lassen.

Weiterhin moniert der Prüfbericht (Ziffer 2.5.4): (2) „Die Eingangsrechnung der Firma xxxxxxxxxxxxx (mit der Nummer) 44/2008 wurde sowohl im Jahr 2007 als auch im Jahr 2008 als Betriebsausgabe erfasst.“ (Anonymisierung und Kursivsetzung vom Verfasser).

II. Vortrag des Anwalts der StB-Kanzlei Miesen u. Wunder 

StB Hans Josef Miesen, Kanzlei Miesen und Wunder, lässt dazu vortragen: „Bezüglich des Wertes des PKWs ist dieser so von dem Beklagten angegeben worden.“ Zu der für zwei Jahre statt für ein Jahr verbuchten Rechnung sagt er nichts.

Das Geschäftsmodell: Schlampig arbeiten, den Mandanten in Schwierigkeiten bringen, dann nochmal kassieren…

III. Berufsordung der Steuerberater: § 4 Gewissenhaftigkeit

(1) Steuerberater sind verpflichtet, die für eine gewissenhafte Berufsausübung erforderlichen fachlichen, personellen und sonstigen organisatorischen Voraussetzungen zu gewährleisten.

(2) Steuerberater dürfen einen Auftrag nur annehmen und ausführen, wenn sie über die dafür erforderliche Sachkunde und die zur Bearbeitung erforderliche Zeit verfügen.

IV. Bitte um Stellungnahme des Vorstandes der Steuerberaterkammer

Ich bitte um Ihre Stellungnahme und habe mir dafür den 04.07.2011 vorgemerkt.

Mit freundlichen Grüßen

(Dr. Marius Ebert)

V. Würdigung

Bitte mal langsam einwirken lassen.  StB Miesen verdreht den Sachverhalt dergestalt, dass er behauptet, der Steuerpflichtige habe ihm einen bestimmten Betrag über den Wertansatz des PKW mitgeteilt.

In Wahrheit hatte der Steuerpflichtige  der Kanzlei Miesen und Wunder die Verträge der Bank über das Leasing der Geschäftsfahrzeuge zukommen lassen.

Es ist dann die Aufgabe des Steuerberaters, daraus die korrekten Wertansätze zu ermitteln.

Im Reueberater-Song für Hans-Josef Miesen heißt es dazu:

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