Empfohlene Klauseln für Arbeitsverträge (Personalfachkaufmann/frau)

Wer einen Arbeitsvertrag entwirft, sollte an bestimmte Klauseln denken, die – in bestimmten Fällen – sinnvoll und hilfreich sein können. Hier zunächst diese Klauseln im Überblick:

  • Anzeigepflicht für Nebentätigkeiten

  • Adressenklausel

  • Rückzahlungsvergütung für Urlaub vor erfüllter Wartezeit

  • Freistellungsklausel für den Fall der Kündigung

  • Erlaubnis von Kurzarbeit und Überstunden

  • evtl. Rückzahlungsklausel für Weiterbildung

Die Anzeigenpflicht für Nebentätigkeiten des Arbeitnehmers ist erlaubt, das pauschale Verbot von Nebentätigkeiten ist nicht erlaubt.

Die Adressklausel sollte besagen, dass der Arbeitnehmer seine neue Adresse angeben muss, falls er umzieht.

Wird Urlaub innerhalb der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gewährt, also in einer Zeit, in der der Arbeitnehmer normalerweise keinen Urlaub hat, dann ist diese Rückzahlungsvergütungs-Klausel erlaubt. Sie ist für den Fall vorgesehen, dass der Arbeitnehmer schon mehr Urlaub bekommen hat, als ihm zusteht, und dann kündigt. Warum die weiteren Klauseln wichtig sind, dürfte selbsterklärend sein.

Bis zum nächsten Mal,  viele Grüße

Marius Ebert

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