StB-Kanzlei Miesen und Wunder: schlampige Arbeit, berufsunwürdiges Verhalten

StB Hans Josef Miesen in seinem Büro der Kanzlei Miesen u. Wunder

Willkommen, Marius Ebert hier.

Offener Brief an den Vorstand der Steuerberaterkammer Köln wegen schlampiger Arbeiten und berufsunwürdigem Verhalten des Steuerberaters Hans-Josef Miesen von der Steuerberaterkanzlei Miesen und Wunder in Wachtberg-Villip:

                                                                       I. Der Anlass

Nach rund 17 Jahren wechselt ein Steuerpflichtiger im Jahr 2009 seinen Steuerberater. Er wechselt von der Steuerberaterkanzlei Miesen und Wunder wegen Unzufriedenheit zu einem neuen Steuerberater.

Im Jahr 2010 hatten er und seine Ehefrau eine steuerliche Betriebsprüfung, betreffend die Jahre 2006, 2007 und 2008, also für Jahre, in denen die Steuererklärungen von der Kanzlei Miesen u. Wunder erstellt wurden. Der Betriebsprüfer (BP) hatte Fragen, die weder der Steuerpflichtige, noch sein „neuer“ Steuerberater beantworten konnten.

Aufgrund der schlampigen Arbeit von Miesen und Wunder hat der BP Fragen….

Der Steuerpflichtige wendete sich also an seinen ehemaligen Steuerberater von der Steuerberaterkanzlie Miesen und Wunder in Wachtberg, Herrn Steuerberater Hans-Josef Miesen. Dieser schreibt daraufhin zu einer bestimmten Frage des Betriebsprüfers (BP) vom Finanzamt: Es wäre

„mit ein ganz klein wenig Intelligenz festgestellt,“

dass es sich bei einem der vom BP gefragten Vorgänge um „einen Transfer zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau“ handele (Fettdruck vom Verfasser). Die Berufsordnung der Steuerberater sagt dazu:

Was sagt die Berufsordnung der Steuerberater zum Verhalten von „Miesen und Wunder“? Foto: Pixabay

II. Berufsordung der Steuerberater § 7 – Berufswürdiges Verhalten

„Steuerberater sind zur Sachlichkeit und zur Kollegialität verpflichtet. Sachlich ist ein Verhalten, das bei gewissenhafter Berufsausübung geeignet ist, die anvertrauten Interessen in angemessener Form zu vertreten…“

 III.  5-stellige Steuernachzahlung

Die Steuererklärungen – angefertigt von der StB-Sozietät Miesen und Wunder, – wurden im Rahmen einer Betriebsprüfung überprüft und führten zu einer 5-stelligen Nachzahlung.

(1) Unter anderem monierte der Prüfer mit den Worten „typischer Anfängerfehler“ den Wertansatz eines PKW des Steuerpflichtigen für die private Kfz-Nutzung. Der Prüfbericht moniert, dass § 6 (1) Nr. 4 EStG nicht beachtet wurde (2.5.1 des Prüfberichtes). Der Steuerpflichtige hatte der Kanzlei Miesen und Wunder Unterlagen über den Kaufvertrag und von der BMW-Bank zukommen lassen.

Der Betriebsprüfer bezeichnet das Vorgehen von „Miesen und Wunder“ als „typischen Anfängerfehler“….Foto: Pixabay

(2) Weiterhin moniert der Prüfbericht (Ziffer 2.5.4): (2) „Die Eingangsrechnung der Firma xxxxxxxxxxxxx (mit der Nummer) 44/2008 wurde sowohl im Jahr 2007 als auch im Jahr 2008 als Betriebsausgabe erfasst.“ (Anonymisierung und Kursivsetzung vom Verfasser).

IV. Vortrag des Anwalts der StB-Kanzlei Miesen u. Wunder 

StB Hans Josef Miesen lässt dazu durch seinen Anwalt vortragen: „Bezüglich des Wertes des PKWs ist dieser so von dem Beklagten angegeben worden.“

Zu der für zwei Jahre statt für ein Jahr verbuchten Rechnung, also dem „typischen Anfängerfehler“ sagt er nichts.

Die Berufsordnung der Steuerberater sagt dazu:

V. Berufsordung der Steuerberater: § 4 Gewissenhaftigkeit

„(1) Steuerberater sind verpflichtet, die für eine gewissenhafte Berufsausübung erforderlichen fachlichen, personellen und sonstigen organisatorischen Voraussetzungen zu gewährleisten.

(2) Steuerberater dürfen einen Auftrag nur annehmen und ausführen, wenn sie über die dafür erforderliche Sachkunde und die zur Bearbeitung erforderliche Zeit verfügen.“

Dann stellt Herr StB Miesen seine Beantwortung dieser und anderer Fragen dem Steuerpflichtigen in Rechnung.

Ist das berechtigt? Das OLG Hamm sagt dazu:

Der Steuerberater-Vertrag ist ein Werkvertrag (OLG Hamm). Demnach hätte StB Miesen kostenlos nachbessern müssen…Foto: Pixabay

VI. Das Urteil des OLG Hamm

„Der Steuerberatungsvertrag ist, wenn Gegenstand des Vertrages die Erstellung der jährlichen Abschlüsse und Steuererklärungen ist, nach allgemeiner Meinung ein Geschäftsbesorgungsvertrag, der werkvertraglichen Charakter hat und auf den die Vorschriften der §§ 631 ff BGB Anwendung finden.“  OLG Hamm, Urteil vom 23.6.1989 – 25 U 148/88

In Rahmen eines solchen Werkvertrages zwischen dem Steuerpflichtigen und der Steuerberaterkanzlei Miesen und Wunder waren klärende Nacharbeiten (Nacherfüllung nach § 635 BGB) nötig, veranlasst durch eine Betriebsprüfung des FA St. Augustin und im Rahmen dieser Prüfung aufgetauchte Fragen. War StB Hans-Josef Miesen berechtigt, dafür eine Rechnung zu schreiben? Insbesondere dann, wenn er darin berufsstandunwürdiges Verhalten zeigt?

VII. Abrechnung nach StBGebV durch StB-Kanzlei Miesen u. Wunder 

Wie oben dargestellt, schrieb StB Hans-Josef Miesen u. a. zu einer bestimmten Frage des Betriebsprüfers (BP) vom Finanzamt: Es wäre „mit ein ganz klein wenig Intelligenz festgestellt,“ dass es sich bei einem der vom BP gefragten Vorgänge um „einen Transfer zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau“ handele.

Auch die anderen Antworten aus dem Schriftsatz des StB Miesen wurden vom „neuen“ Steuerberater und vom Betriebsprüfer nicht als hilfreich angesehen. Insgesamt fakturiert StB Miesen diese Ausarbeitung mit zweimal 197 EUR (Steuerpflichtiger u. Ehefrau) nach Steuerberater-Gebührenverordung (StBGebV).

„Erst arbeite ich schlampig und wenn dann der Mandant so richtig dadurch in Schwierigkeiten kommt, stelle ich erneut eine Rechnung. Ich bin so toll und kreativ…“

Nach Auffassung des Steuerpflichtigen  enthielt die Steuererklärung der Kanzlei Miesen und Wunder erhebliche Sorgfaltsmängel, die – im Rahmen eines Werkvertrages – gebührenfrei hätten nachgebessert werden müssen.

VIII. Bitte um Stellungnahme des Vorstandes der Steuerberaterkammer

Ist die Steuererklärung ein Werkvertrag oder nicht? Was ist, wenn die Steuererklärung die obigen Mängel enthält und bei einer Betriebsprüfung Nachfragen erforderlich sind?

Eine Antwort der Steuerberaterkammer zu dieser Frage war nicht zu erhalten.

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