Getreu seinem Firmenmotto „Wir (s)teuern Steuern kreativ“ wird die “Steuerberater- Gebührenverordnung”, “StBGebV” von der Kanzlei Miesen und Wunder aus Bonn-Wachtberg “ausgereizt”.
Dies zeigt das folgende Beispiel:
Neben seiner Haupteinnahmequelle hatte der Steuerpflichtige noch einen Ertrag aus dem Verkauf eines Buches von wenigen hundert EURO im Jahr. Der praktisch einzige buchungstechnische Vorgang dieses Geschäftes war die Jahresabrechnung (Gutschrift) des Verlages.
Steuerberater Hans Josef Miesen, Kanzlei Miesen und Wunder, machte daraus abrechnungstechnisch ein eigenes Geschäft, statt diese Gutschrift einfach bei den anderen Einkünften dazu zunehmen. StB Miesen machte also praktisch aus einem Mandanten, zwei Mandanten.
Dadurch unterlag dieser Buchverkauf des Steuerpflichtigen dem Paragraph § 24 der StBGebV.
Berechnet werden konnte durch diesen “Kunstgriff” eine Gebühr von 1/10 bis 6/10 von mindestens 6.000 €, obwohl der Bucherlös sich nur auf wenige 100 EUR im Jahr belief. Steuerberater Miesen kassierte also einen Betrag, der den Bucherlös überstieg.
Auf seiner Internet-Seite schreibt Herr StB Miesen gerichtet an Interessenten für die Ausbildung zum Steuerfachangestellten:
“…Bitte bedenken Sie, dass in unserem Beruf wie in kaum einem anderen, jede einzelne Tätigkeit unsere Mandanten unmittelbar trifft, es ist wie der direkte Griff ins Portemonnaie.”
Mit Blick auf den obigen Sachverhalt, entfalteten diese Worte für den Mandanten eine tiefere Bedeutung…..
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