Arzneimittelgesetz, wichtige, vielsagende Änderungen

„Erstens: § 8, Absatz 3 regelt, dass abgelaufene Arzneimittel nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen. Dies gilt für Corona-Impfstoffe nicht mehr.

Zweitens: Die §§ 10, 11 und 11a wurden ebenfalls außer Kraft gesetzt. Hier geht es die Kennzeichnung des Produktes, die Packungsbeilage und Fachinformationen. Praktisch bedeutet dies: Corona Impfstoffe können in irgendwelche Fläschchen abgefüllt werden, müssen nicht mehr etikettiert werden, und Packungsbeilage und Fachinformationen fallen ebenfalls weg.

Drittens: § 32 des Arzneimittelgesetzes regelt die staatliche Chargenprüfung. Eine Charge sind beispielsweise 1.000 oder 10.000 solcher Impfstofffläschchen. Normalerweise werden sie, bevor sie auf den Markt gelangen, auf Lager gelegt, worauf die Bundesbehörde vorbeikommt und Stichproben macht, sprich sich eine x-beliebige dieser Fläschchen herausnimmt und den Inhalt auf Qualität etc. überprüft. Erst wenn diese in der Regel sehr strenge Qualitätsprüfung bestanden wurde, kann das Arzneimittel auf den Markt gebracht werden. Was bisher galt, gilt für den Corona-Impfstoff nun nicht mehr. Das Produkt geht auf den Markt, ohne zuvor kontrolliert zu werden und wird verimpft.

Viertens: Bei § 94 geht es die sogenannte Deckungsvorsorge. Sie bedeutet, dass der pharmazeutische Unternehmer Vorsorge treffen muss, damit er im Ernstfall seinen gesetzlichen Verpflichtungen zum Ersatz von Schäden nachkommen kann. Wenn also ein Arzneimittel einer Pflicht zur Zulassung unterliegt, muss der Unternehmer Geld zur Seite legen, um einer möglichen Schadensersatzklage nachzukommen. Für Corona-Impfstoffe wurde dieses Gesetz abgeschafft.

Fünftens: Weiter mit § 84. Er berührt die Gefährdungshaftung. Er entlässt nun Arzneimittelhersteller, Ärzte und Apotheker aus sämtlicher Haftung für mögliche Schäden. Trägt ein Patient Schäden durch die Behandlung mit dem Impfstoff davon, haftet niemand für den Folgeschaden.

Sechstens: Im Zuge der verordneten Ausnahmen im Infektionsschutzgesetz wurde auch § 5 des Transfusionsgesetzes verändert. Als die Impfung ursprünglich auf den Markt kam, hieß es, dass Geimpfte nicht an Blutspenden teilnehmen dürfen. Das ist bei Impfseren mit MRNA-Substanz naheliegend, denn über eine Blutspende würden diese Substanzen durch das Spenderblut zum Patienten weiter gelangen. Wegfallen dürfen nun Eignungstauglichkeit und Rückstellungskriterien für Vollblut, Blutbestandteile und Plasma mit der Begründung für die Sicherstellung der Versorgung mit Blut und Bestandteilen und Blutprodukten.“

(Ende des Transkripts)

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