Archiv für den Monat: September 2016

Aktienarten unterschieden nach Rechten

 

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Aktienarten unterschieden nach Rechten)

Hier geht es um Aktienarten, unterschieden nach Rechten.

Zwei Arten von verbrieften Aktienrechten (Aktienarten unterschieden nach Rechten)

  • Man kann Aktien einmal unterscheiden nach der Art der Übertragbarkeit, das haben wir im letzten Video gemacht,
  • und man kann Aktienarten abgrenzen nach verbrieften Rechten. Und hier, wenn wir nach den verbrieften Rechten unterscheiden, unterscheiden wir in
  • die Stammaktie und
  • die Vorzugsaktie.

Wenn wir – Achtung! – unterscheiden in Inhaberaktie und Namensaktie, dann ist das eine Unterscheidung nach Übertragbarkeit. Wenn wir unterscheiden in Stammaktien und Vorzugsaktien, ist das eine Unterscheidung nach Rechten. Bitte sorgfältig trennen. Hier kommen die meisten schon durcheinander, weil sie die Struktur mal wieder nicht erkennen.

  • Die Stammaktie verbrieft also andere Rechte, zumindest teilweise, als die Vorzugsaktie. Die Vorzugsaktie hat gegenüber der Stammaktie gewisse Vorzüge. Aber was oft verschwiegen wird, eigentlich immer verschwiegen wird: Sie hat auch gewisse Nachteile. Ein Beispiel für eine Vorzugsaktie ist eine Stimmrechtslose Vorzugsaktie. Da kriegt man unter Umständen eine höhere Dividende, aber man hat  kein Stimmrecht, ja. Das ist der Unterschied zur Stammaktie. Eine Aktie verbrieft normalerweise ein Teilnahmerecht an der Hauptversammlung, natürlich einen quotalen Eigentumsanteil, das Recht, auf der Hauptversammlung Auskunft zu bekommen, das Recht, auf der Hauptversammlung abzustimmen, einen Anteil am Liquidationserlös, weil man ja einen quotalen Eigentumsanteil hat, ja, wenn die Aktiengesellschaft liquidiert werden sollte, ein Stimmrecht, ich glaube, ich habe schon gesagt, auf der Hauptversammlung. Das sind so die die wesentlichen Rechte der Stammaktie. Man kann Hauptversammlungsbeschlüsse anfechten. Das sind die Rechte der Stammaktie.
  • Und die Vorzugsaktie hat gewisse Vorzüge, aber eben auch gewisse Nachteile. Und sehr typisch ist, das aber nur ein Beispiel, ja, die sogenannte Stimmrechtslose Vorzugsaktie. Da kriegt man höhere Dividende in der Regel, aber man hat eben kein Stimmrecht, ja.

Das ist die Unterscheidung nach den Rechten, nach den verbrieften Rechten.

Ich mache es nochmal deutlich:

  • Wenn wir Aktie unterscheiden nach Übertragbarkeit, dann müssen wir unterscheiden in Inhaberaktie und Vor Inhaberaktie und Namensaktie. Inhaberaktie und Namensaktie. Und es gibt manche Leute, die unterscheiden hier noch in die vinkulierte, das ist eine Sonderform der Namensaktie.
  • Und wenn wir Aktien unterscheiden nach den Rechten, die das Papier verbrieft, dann treffen wir Unterscheidung in Stammaktie und Vorzugsaktien, ja. Hier verläuft also gedanklich ein Trennungsstrich. Es kann sein, dass eine Stammaktie als Inhaberaktie ausgestattet ist, aber das ist ein anderes Kriterium der Unterscheidung.

Wir unterscheiden hier nach Übertragbarkeit in Inhaberaktie und Namensaktie, gegebenenfalls vinkulierte Namensaktie, und wenn wir auf die Rechte schauen, die die Aktie verbrieft, unterscheiden wir in Stammaktie und Vorzugsaktie, ja. Natürlich kann es sein, dass eine Stammaktie, und ist auch in der Regel so, als Inhaberaktie ausgestattet ist, was die Übertragbarkeit angeht, es gibt aber auch Stammaktien, die sind als Namensaktie ausgestattet, ja.

So, ich hoffe das wie ist klarer geworden.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Aktienarten unterschieden nach Rechten)

Im Übrigen glaube ich, dass, wer in die Hölle gehen will, nur einen Fernlehrgang buchen muss. Wenn Sie leichter und schneller lernen wollen, dann klicken Sie mal auf den Link unter dem Video.

Mein Name ist Marius Ebert.

Vielen Dank.

 

 

© Dr. Marius Ebert

 

Was ist das Grundbuch?




 Lernen ohne Leiden

Aktienarten nach Übertragbarkeit

 

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Aktienarten nach Übertragbarkeit)

Welche Aktienarten unterscheidet man nach Art der Übertragbarkeit?

Drei Arten der Übertragbarkeit bei Aktien (Aktienarten nach Übertragbarkeit)

Frage erst mal einwirken lassen. Was ist hier gefragt? – Offensichtlich gibt es eine Aktienart, die sich anders übertragen lässt als eine andere Aktienart.

In der Tat die gibt es hier eine Unterteilung in zwei Arten. Manche machen auch die Unterteilung in drei Arten. Ich erkläre gleich, warum.

Da ist einmal die Inhaberaktie

und dann ist da zweitens die Namensaktie.

Und die Namensaktie, und das ist der Grund, warum hier manche eine Dreierunterteilung wählen schon auf der Ebene hier oben, Namensaktie, da gibt es die normale und die vinkulierte. Man könnte also auch sagen es gibt drei Arten von Aktien, unterschieden nach der Übertragbarkeit, nämlich

  • Inhaberaktie,
  • Namensaktie und
  • vinkulierte Namensaktie.

Das ist die Unterscheidung. Und damit ist die Frage beantwortet. Aber sie ist irgendwie noch nicht so ganz klar.

Wenn wir noch einmal die Unterscheidung nach der Übertragbarkeit so aufziehen, wie ich es gerade angedeutet habe, nämlich die Unterscheidung treffen hier in Inhaberaktie, Namensaktie und vinkulierte Namensaktie, dann können wir sagen, dass die Übertragung von links nach rechts schwieriger wird. Die Übertragung der Inhaberaktie ist leicht. Die Übertragung der Namensaktie ist schwieriger. Und die Übertragung einer vinkulierten Namensaktie ist noch schwieriger. Es geht also darum, wenn wir von links nach rechts schauen, die Aktionäre ganz stark an das Unternehmen zu binden. Die vinkulierte Namensaktie ist die stärkste Bindung. „Vinkulieren“ kommt von „vinculum“ und heißt fesseln. Ja, da sehen wir es: Der Aktionär ist ganz stark an die Aktiengesellschaft gebunden, kann die Aktie nur ganz schwer übertragen.

  • Am leichtesten ist es bei der Inhaberaktie: Die Übertragung erfolgt durch Einigung und Übergabe.
  • Namensaktie: Die Übertragung erfolgt durch Einigung, Indossament und Übergabe. Indossament ist ein Übertragungsvermerk. Einigung, Indossament und Übergabe, und das Namensaktienbuch der Aktiengesellschaft, das Aktienbuch muss umgeschrieben werden.
  • Und hier, bei der vinkulierten Namensaktie,  brauchen wir Einigung, Indossament, Übergabe, Umschreibung des Aktienbuches und die Zustimmung der Gesellschaft.  Da ist also ganz, ganz schwierig, sich aus diesem Aktionärsverhältnis wieder zu lösen.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Aktienarten nach Übertragbarkeit)

Ja, im Übrigen glaube ich, dass, wer in die Hölle will, nur einen Fernlehrgang buchen muss. Wollen Sie hingegen lernen ohne zu leiden, dann klicken Sie mal auf den Link unter diesen Video.

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Was ist eine Sicherungsübereigunung?




Lernen ohne Leiden

Abwicklung des Verkaufs, Hilfsmittel

 

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Abwicklung des Verkaufs, Hilfsmittel)

Mit welchen Hilfsmitteln kann man die Abwicklung eines  Verkaufs besser organisieren?

Hilfsmittel für den Verkäufer (Abwicklung des Verkaufs, Hilfsmittel)

So. Erst mal einen Schritt zurücktreten gedanklich und überlegen: „Was wollen die von uns?“ –

  • Es geht um die Abwicklung eines Verkaufs,
  • und es geht um Hilfsmittel,
  • und diese Hilfsmittel sollen den Verkauf besser organisieren.
  • Welche Hilfsmittel könnten das sein?

Die Frage könnte auch lauten: „Mit welchen Hilfsmitteln kann der Verkäufer besser arbeiten?“ Ja, so könnte man das auch nennen.

So, was könnten solche Hilfsmittel sein?

  • Das ist zunächst mal eine Kundenkartei. Der Kunde ist verzeichnet in einer Kartei. Man macht sich tunlichst Notizen, wann man den Kunden das letzte Mal aufgesucht hat, wie die Atmosphäre des Gesprächs war, welche Fragen der Kunden hatte Kunde hatte und so weiter und so weiter. Ja, das ist absolut essenziell, das ist mehr als ein Hilfsmittel, das ist Basis, ja, die Kundenkartei.
  • Dann das Auftragsbuch. Ja, hier werden die konkreten Aufträge notiert.
  • Dann kann man zusätzlich oder kombiniert, meistens ist es kombiniert mit der Kundenkartei, einen Kalender nutzen. Ja, das ist jetzt nicht das Sensationelle, sondern ein Kalender mit Erinnerungsfunktion. Meistens in der Kundenkartei integriert, ja, so dass man daran erinnert wird: „Aha, der Kunde, da war ich jetzt vier Wochen nicht, vielleicht hat er seine Sachen, die er bei mir gekauft hat, verbraucht und braucht neue und so weiter und so weiter.
  • Und dann, mal überlegen wo ich das hier hin …, ein Warenwirtschaftssystem, ein Warenwirtschaftssystem, das uns auch etwas sagt vor allem über Lieferfähigkeit. Ja, ist ja nichts ärgerlicher, als wenn ich da wochenlang beim Kunden akquiriere, dann den großen Auftrag an Land ziehe und wir können nicht liefern. Ja, ein Warenwirtschaftssystem.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Abwicklung des Verkaufs, Hilfsmittel)

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Fusionen, Vor u Nachteile




 Lernen ohne Leiden

Rechtsanwaltskammer Karlsruhe, Offener Brief an RA Gustav Duden, Teil 3

Teil 1  meines Schreibens an die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe  findet sich hier und Teil 2 hier.

5. § 11 (1) BORA  (Bundesrechtsanwaltsordnung)

Wie ich anhand des Falles RAin Katharina Schimmel von der Kanzlei Zipper und Partner erkennen konnte, wurde vor einiger Zeit Ihre Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) geändert und der Paragrafen 11 wie folgt formuliert:

“Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten und den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Dem Mandanten ist insbesondere von allen wesentlichen erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben.”

Nun kann man davon ausgehen, dass jeder, aber nun wirklich jeder Mandant erwartet, dass sein Mandat in angemessener Zeit bearbeitet wird. Damit lässt sich diese Regelung auf folgenden Kernsatz reduzieren:

Der Anwalt soll seine Arbeit machen.

Und darf ich Ihnen nun mal offen sagen, was ich davon halte? Ich finde einen solchen Paragrafen peinlich und ich finde umso peinlicher, dass er offensichtlich nötig ist. Am peinlichsten finde ich allerdings, wenn diese Vorschrift nicht beachtet wird.

Rechtsanwaltskammer Karlsruhe

5. Ausblick

Nach meinem subjektiven Eindruck hat der Berufsstand der Anwälte, zumindest im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe und zumindest im Fall „Zipper und Partner“ und im Fall „RA Praetorius“ wesentliche Entwicklungen der letzten 25 Jahre schlicht und einfach verschlafen.

Diese Entwicklungen heißen: Qualitätsmanagement und Kundenorientierung. Im Fall von Rechtsanwälten bedeutet Qualitätsmanagement vor allem ein funktionierendes Wiedervorlage- und Kommunikationssystem mit dem Mandanten.

Die Zeiten sind vorbei, in denen der Mandant gefälligst demütig darauf warten soll, dass der Anwalt sich schließlich gnädig auch seinem Fall zuwendet.

Es gibt sicher – auch in ihrem Kammerbezirk – Anwälte, die dies verstanden haben.

Für den Rest sehe ich schwarz.

Mit freundlichen Grüßen

Dr.  Marius Ebert

Rechtsanwaltskammer Karlsruhe, Offener Brief an RA Gustav Duden, Teil 1

Rechtsanwaltskammer Karlsruhe, Offener Brief an RA Gustav Duden, Teil 2

Weitere Erfahrungsberichte aus dem Zuständigkeitsbereich der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe

Zipper & Partner, NIE WIEDER, Teil 1, Ein Erfahrungsbericht

Zipper & Partner, NIE WIEDER; Teil 2, Ein Erfahrungsbericht

Zipper & Partner, NIE WIEDER, Teil 3, Ein Erfahrungsbericht

Zipper & Partner, NIE WIEDER; Teil 4, Ein Erfahrungsbericht

Zipper & Partner, Oh wie peinlich

RA Manfred Zipper: egomanisch und geldgierig

Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse

 

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse)

Was versteht man unter Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse?

Unzureichendes Restvermögen des Schuldners (Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse)

So, da ist also jemand zahlungsunfähig oder überschuldet. Das Ganze  ist nun bei Gericht, und das Gericht weist das Insolvenzverfahren ab. Und die Begründung heißt: „mangels Masse“. Welche Situation ist hier gegeben? Oder noch genauer formuliert:

  • Als erstes liegt vor ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Vom Betrug abgesehen, ja, es gibt doch so was wie „betrügerischen Konkurs“ nannte man das früher, macht das niemand gerne, sonderbar weil er muss, weil er sich strafbar macht, wenn er diesen Antrag nicht stellt. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt vor.
  • Und als zweites kommt die Ablehnung des Gerichts mangels Masse.

Und jetzt ist die Frage: Was versteht man darunter? Oder man kann auch anders formulieren: „Was hat Warum hat das Gericht das getan?“–Weil folgende Situation vorlag:

  • Das hier ist das Restvermögen des Schuldners. Die übliche Situation ist, dass dieses Restvermögen der Regel ganz, ganz, ganz wenig bis gar nicht in liquider Form vorliegt, sondern wahrscheinlich sind das irgendwelche gebundenen Vermögenswerte. Restvermögen des Schuldners.
  • Und auf der anderen Seite in einem größeren Balken, größeren Rechteck hier, das hier sind die Kosten des Verfahrens, und wir haben sozusagen in dieser Höhe hier eine Unterdeckung.  Und wenn das Vermögen des Schuldners noch nicht einmal die Kosten des Verfahrens deckt, geschweige denn dass irgendwelche Gläubiger noch befriedigt werden könnten, das wäre dann erst mal der nächste Schritt, dann wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt.

Der Volksmund sagt hier: „Nix mehr zu holen, nix mehr da“. Ja, und selbst der Insolvenzverwalter sieht für sich keine Möglichkeit, dass zumindest seine Kosten, also die Kosten des Insolvenzverwalters, bezahlt werden. Und dann wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse)

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Fusionen, Arten




 Lernen ohne Leiden

Marktpreis, Funktionen




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