Archiv für den Monat: Dezember 2014

Vertragliche Leistungsstörungen, Teil 2, Schuldnerverzug

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IHK-Prüfung entschlüsselt (Vertragliche Leistungsstörungen, Teil 2, Schuldnerverzug)

Willkommen zurück. Wir sind in einer kleinen Videoserie über vertragliche Leistungsstörungen. Diese Mindmap, anhand derer wir hier arbeiten, finden Sie unter www.spasslerndenk-shop.de zum Herunterladen. Gehen Sie zu www.spasslerndenk-shop.de, schauen Sie oben in der Leiste, da steht Herunterladen, und dort können Sie diese Mindmap herunterladen.

Wir haben gesehen im ersten Teil: Es gibt fünf Leistungsstörungen des Schuldners, und es gibt eine Leistungsstörung des Gläubigers. Und wir haben und diese sechs Leistungsstörungen insgesamt im Überblick angeschaut.

Fallprüfung (Vertragliche Leistungsstörungen, Teil 2, Schuldnerverzug)

Jetzt steigen wir hier ein, nämlich: Wir schauen uns den Fall an und kucken, was läuft ab, und stellen fest:

  • Da ist zum Beispiel ein Kaufvertrag. Es muss ein Vertrag zwischen den Partnern vorliegen, sonst ist es keine vertragliche Leistungsstörung, sondern es ist eventuell eine Delikthaftung, also eine Haftung aus unerlaubter Handlung. Also: Wir haben eine Kaufvertrag oder eine andere Vertragsform, meistens ein Kaufvertrag in den Fällen.
  • Und jetzt wird das Teil zu spät geliefert. Das nennt der Jurist Schuldnerverzug oder Späterfüllung. Das heißt es wird erfüllt, aber zu spät. Die Leistungsstörung liegt darin, dass nicht rechtzeitig geliefert wird.

Fallunterscheidung (Vertragliche Leistungsstörungen, Teil 2, Schuldnerverzug)

Jetzt müssen wir wieder eine Fallunterscheidung treffen, nämlich: Der Gläubiger will das Teil noch, oder der Gläubiger will es nicht mehr. Das ist eine wichtige Unterscheidung, die man am Fall erkennen muss.

  • Wenn der Gläubiger das Teil noch will, dann ist es ein Fall von Verzögerungsschaden. Er möchte das Teil noch, möchte aber den Schaden ersetzt bekommen, den er durch die Verzögerung erlitten hat.
  • Und wenn der Gläubiger das Teil jetzt nicht mehr haben will, dann ist das Schadensersatz statt der Leistung. Er will die Leistung des Schuldners nicht mehr, will aber einen Schaden, den er eventuell hat, ersetzt bekommen. Und das ist etwas anderes.

Verzögerungsschaden wird gelöst über den § 280. Der § 280 im BGB ist immer der Vertrag für Schadensersatz  im Vertrag ist immer der Paragraf, wollte ich sagen, für Schadensersatz im Vertrag, also § 280 und §286 BGB löst den Fall über den Verzögerungsschaden.

Und schwieriger ist Schadensersatz statt der Leistung. Unser Rechtssystem ist immer bestrebt, einen Vertrag so, wie er geschlossen war, über die Bühne zu bringen, trotz Störungen. Wenn man raus will aus dem Vertrag, also Schadensersatz statt der Leistung, ist das schwieriger. Das wird gelöst über die §§ 280-281 BGB.

Das ist Ihre Zuordnung.

Noch einmal zur Erinnerung: Juristerei ist ein zweistufiges Spiel:

  • a)    die Zuordnung: Wir müssen den Fall der Struktur des Gesetzes zuordnen, und
  • b)    die Anwendung.

Und Zuordnung ist der schwierigere Teil. Wenn wir die Zuordnung haben, müssen wir das, was in den Paragrafen steht, nur noch stur anwenden, also Schritt für Schritt durchprüfen, was in den Paragrafen steht. Das ist leichter, die Zuordnung ist schwieriger. Und diese Mindmap hier soll Ihnen vor allem die Zuordnung erleichtern.

Also, noch einmal zusammengefasst: Schuldnerverzug — beim Schuldnerverzug müssen wir unterscheiden: Will der Gläubiger, will der Käufer das Teil noch, will er nur seinen Verzögerungsschaden ersetzt haben, sind wir bei § 280 und § 286. Will er das Teil nicht mehr, sind wir bei § 280 und §281.

Das war’s.

Im nächsten Teil geht es weiter mit der Unmöglichkeit.

Bis gleich.

IHK-Prüfung entschlüsselt (Vertragliche Leistungsstörungen, Teil 2, Schuldnerverzug)

Ach so: Schauen Sie unter www.spasslerndenk-shop.de. Dort finden Sie auch die Mindmap zum Herunterladen.

 

© Dr. Marius Ebert

 

Vertragliche Leistungsstörungen, Teil 1

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IHK-Prüfung entschlüsselt (Vertragliche Leistungsstörungen, Teil 1)

Hallo und herzlich willkommen. In diesem Video geht es um  vertragliche Leistungsstörungen, und die möchte ich mal deutlich machen anhand einer Mindmap. Diese Mindmap gibt es auch unter www.spasslerndenk-shop.de zum Gratis-Herunterladen. Und zwar Mindmap bedeutet ja, dass wir Hauptstrukturen haben und Unterstrukturen. Also zunächst mal sind hier diese blauen Hauptäste relevant.

Prüfen, ob Vertrag vorliegt (Vertragliche Leistungsstörungen, Teil 1)

Zunächst einmal müssen wir prüfen, ob es sich wirklich um einen Vertrag handelt, also: Liegt ein Vertrag vor? Und dann: Was ist passiert? Das ist der Grundansatz, auch wenn man eine Prüfungsfrage, einen Fall zu beantworten hat. Liegt ein Vertrag vor?, nämlich nur dann ist es eine vertragliche Leistungsstörung. Wenn kein Vertrag vorliegt, könnte es eventuell eine Delikthaftung nach §§ 823 ff BGB sein, also eine Haftung aus unerlaubter Handlung, wo die beiden keinen Vertrag miteinander haben. Das ist nicht unser Fall, sondern unser Fall ist hier der Fall des Vertrages. Und: Es gibt im Rahmen des Vertrages fünf Leistungsstörungen durch den Schuldner und eine Leistungsstörung durch den Gläubiger, das heißt insgesamt nur sechs Leistungsstörungen.

Vertragliche Leistungsstörungen durch den Schuldner (Vertragliche Leistungsstörungen, Teil 1)

Und jetzt wissen Sie, wenn Sie mich schon ein bisschen kennen, Juristerei können: Juristerei ist ein Zuordnungs- und Anwendungsspiel. Das heißt: Das Erste ist, den Fall zuzuordnen der Struktur des Gesetzes. Und jetzt gibt es diese fünf Situationen, was der Schuldner falsch machen kann, wie er die Leistung stören kann:

Einmal: Er liefert das Teil zu spät.

Oder: Das Teil existiert gar nicht mehr.

Das Eine, Das Teil wird zu spät geliefert, nennt man „Schuldnerverzug“, und das andere, wenn das Teil nicht existiert, könnte eventuell sogenannte „Unmöglichkeit“ sein. Schuldnerverzug nennt man auch „Späterfüllung“, Unmöglichkeit nennt man „Nichterfüllung“. Es geht nur das Eine oder das Andere: Entweder das Teil ist noch da, wird aber zu spät geliefert, oder das Teil existiert nicht mehr, weil es zum Beispiel verbrannt ist.

Dritte Konstellation: Das Teil wird rechtzeitig geliefert, es existiert auch, aber es ist defekt, das ist die „Schlechterfüllung“. Die Dritte Konstellation. Ja, wir müssen also, wenn wir den Fall studieren, schauen: Was ist es: Wird etwas zu spät geliefert, ist etwas gar nicht mehr da, oder ist etwas, was geliefert wird, rechtzeitig geliefert wird, defekt?

Das sind die Grundkonstellationen.

Jetzt gibt es ein paar eher Sonderfälle, nämlich: Durch den Vertrag, durch die Vertragserfüllung ist die Situation schlimmer geworden, so kann man es landläufig ausdrücken. Der Jurist sagt dazu „PVV“, positive Vertragsverletzung, positiv heißt nicht etwa gut, sondern aktiv. Das heißt: Der Schuldner tut etwas, was er nicht tun sollte. Hier beim Schuldnerverzug tut er etwas nicht, was er tun sollte, er liefert nicht rechtzeitig. Hier tut er etwas, was er nicht tun sollte. Er liefert zum Beispiel dem Bauern ein krankes Rind, und dieses Rind steckt den Rest der Herde an. Damit hat er etwas getan, was er nicht tun sollte, Positive Vertragsverletzung ist also aktive Vertragsverletzung.

Oder es gibt die Situation der Vertragsanbahnung: Der Vertrag ist noch gar nicht geschlossen, aber angebahnt, das nennt der Jurist CIC, die Culpa in Contrahendo, die Schuld bei Vertragsanbahnung, denn schon in diesem Zustand, wenn man in Vertragsverhandlungen ist, hat man Sorgfaltspflichten.

Das sind die fünf Leistungsstörungen aus Sicht des Schuldners.

Vertragliche Leistungsstörungen durch den Gläubiger (Vertragliche Leistungsstörungen, Teil 1)

Jetzt gibt es noch eine aus Sicht des Gläubigers, nämlich der Annahmeverzug oder Gläubigerverzug: Der Gläubiger nimmt eine Leistung nicht an. Das kann Gläubigerverzug sein. Das ist also die Konstellation, die hierzu passt, oben: Eine Leistungsstörung des Gläubigers, fünf Leistungsstörungen des Schuldners.

Das war’s zunächst im Überblick. Im nächsten Video geht es weiter.

Schönen Dank.

IHK-Prüfung entschlüsselt (Vertragliche Leistungsstörungen, Teil 1)

Und das PDF, diese Mindmap bekommen Sie unter www.spasslerndenk-shop.de. Gehen Sie oben in der Leiste auf Herunterladen. Da finden Sie es.

Alles Gute.

Marius Ebert

 

© Dr. Marius Ebert

 

 

Versendungskauf, Teil 2 b2c

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IHK-Prüfung entschlüsselt (Versendungskauf, Teil 2 b2c)

Hallo und willkommen zurück. Mein Name ist Marius Ebert. Wir sind bei Teil 2 des Versendungskaufes, und nun variieren wir den Fall.

Fallsituation (Versendungskauf, Teil 2 b2c)

Der Verbraucher V kauft wiederum eine Schlagbohrmaschine beim Unternehmer U, und der Verbraucher V bittet beim Unternehmer U um Versendung der Schlagbohrmaschine, weil er sie nicht mit herumtragen möchte, und bittet darum, dass ihm die Schlagbohrmaschine nach Hause gesendet wird. Also auch hier wieder Schlagbohrmaschine soll versendet werden Und auch hier wieder, damit ein Fall draus wird: Die Schlagbohrmaschine geht nun beim Versanddienst verloren, kommt beim Verbraucher V nicht an. Und die Frage ist auch hier wieder: Ansprüche V gegen U?

Rechtsgrundlage (Versendungskauf, Teil 2 b2c)

So. Wie ist die Rechtsgrundlage?

Rechtsgrundlage:  Auch hier wieder genau wie im Teil 1 ist es §§ 433 ff, und zwar § 447 und, Achtung, jetzt kommt dazu, der § 474. Schauen Sie: Die beiden Nummern sind umgedreht hier – 447 und 474 BGB. Und, es kommen noch hinzu im Grunde die Paragrafen für Verbraucher und Unternehmer, und das schauen wir uns jetzt mal der Reihe nach an.

Wie ich im ersten Teil schon sagte ist wichtig die Einordnung, also schauen wir zunächst mal in den Paragraf §13 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Wir sind also im Allgemeinen Teil: Verbraucher, der Fall macht es uns hier im Grunde schon einfach, weil der schon Verbraucher heißt, Verbraucher ist jede natürliche Person, also keine juristische Person, eine juristische Person kann kein Verbraucher sein, ja, jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Also: Wenn der Fall ein bisschen versteckter wäre, dann müsste man erst mal hier erkennen, dass das hier ein Verbraucher ist, da würde dann irgendein Name stehen, also: § 13 BGB, es handelt sich hier um einen Verbraucher.

Und dann schauen wir mal weiter. Was ist dann ein Unternehmer? Wir klicken einen Paragrafen weiter — § 14. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, haben Sie den Unterschied bemerkt? Also eine juristische Person kann Unternehmer sein, aber niemals Verbraucher, und es gibt auch natürliche Personen, die Unternehmer sind, oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, also ein Zusammenschluss von Personen, natürlichen oder juristischen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Haben wir das hier? Ja, das haben wir. Der Fall zeigt es uns im Grunde schon mit dem Holzhammer: Hier Unternehmer, er macht das in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit, verkauft die Bohrmaschine.

Wir haben also den Fall B2C – Business, das ist der Unternehmer, to Customer, das ist der Verbraucher. Und bei B2C liegt der Fall anders als im Teil 1, wo das nämlich hier endet, beim § 447, jetzt kommt hier hinzu der § 474. Aber geben wir nochmal zurück zum § 447. Schauen wir da noch einmal rein – 447, hatten wir gerade in Teil 1 schon: Versendungskauf. Es handelt sich auch hier wieder um einen Versendungskauf. Gefahrenübergang: Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers – ja, das haben wir hier – die verkaufte Sache – das ist die Schlagbohrmaschine – nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur – oder wer immer zuständig ist – ausgeliefert hat.

So, soweit waren wir schon in Teil 1. Das heißt in Teil 1, wo es sich um B2B handelt, Business to Business, ist es hier zu Ende, das heißt in dem Fall, Teil 1, hatte der Käufer keine Ansprüche gegen den Verkäufer, weil der Verkäufer die Sache ordnungsgemäß dem Versender übergeben hat.

Hier ist es nun anders: Der § 447 muss jetzt vor dem Hintergrund gesehen werden von § 447. Ich ändere also nur diese beiden Nummern, drehe sie um und komme zum § 474: Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache – aha, das haben wir hier: Verbraucher V, Unternehmer U — ein sogenannter Verbrauchsgüterkauf, gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen – haben wir hier auch nicht, und was steht hier? Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.

Rechtsfolge (Versendungskauf, Teil 2 b2c)

Also: Es handelt sich hier auch um einen Versendungskauf, aber: Verbrauchsgüterkauf. Die Konstellation ist hier der Verbraucher und der Unternehmer, das heißt der § 447 ist nicht anzuwenden, und daraus folgt: U wird nicht frei von Ansprüchen, muss neue Maschine senden. Ja, U hat dann Ansprüche gegen den Versender, ganz klar, weil die Schlagbohrmaschine irgendwie verloren gegangen ist beim Versender, und da kann U sich mit dem Versender auseinandersetzen, aber was der V angeht, so ist der V, der Verbraucher hier besonders geschützt beim Versendungskauf, beim Verbrauchsgüterkauf und hat nach wie vor den Anspruch auf die Maschine. Das heißt: Die Gefahr ist nicht übergegangen auf den Verbraucher, sondern bleibt beim Unternehmer.

Das heißt mit anderen Worten, wenn wir Teil 1 des Videos und Teil 2 jetzt hier unterscheiden: Bei Teil 1 B2B geht die Gefahr über auf den Käufer, bei Teil 2, den haben wir hier, B2C, geht die Gefahr nicht über auf den Verkäufer (korrekt: Käufer).

OK, das war’s für diesen Sachverhalt.

IHK-Prüfung entschlüsselt (Versendungskauf, Teil 2 b2c)

Klicken Sie nun unter dem Video auf www.spasslerndenk-shop.de. Dort finden Sie die Lernhilfen, auf die Sie schon immer gewartet haben.

Mein Name ist Marius Ebert.

Vielen Dank.

© Dr. Marius Ebert

 

Versendungskauf, Teil 1, b2b

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IHK-Prüfung entschlüsselt (Versendungskauf, Teil 1, b2b)

Hallo, mein Name ist Marius Ebert, und in dieser Videoserie behandle ich ein paar kleine juristische Fälle.

Ausgangssituation (Versendungskauf, Teil 1, b2b)

Wir haben hier den folgenden Fall: Der Geschäftsführer, GF abgekürzt, der X-AG kauft bei der Y-GmbH eine Schlagbohrmaschine, und zwar für die X-AG, also zur Verwendung in der X-AG, weil die X-AG diese Schlagbohrmaschine braucht. Vereinbart wird, vereinbart wird, dass diese Maschine versendet wird, also der Geschäftsführer der X-AG bitte die Y-GmbH, diese Schlagbohrmaschine zu versenden an den Firmensitz der X-AG – versenden an Firmensitz. Das ist die Ausgangssituation. Und damit ein Fall draus wird, für eine Prüfung zum Beispiel, muss jetzt irgendwas schiefgehen. Ja, juristische Fälle in Prüfungen sind immer dadurch gekennzeichnet, dass irgendwas schiefgeht, denn wenn das hier jetzt ganz normal abgewickelt wird, die Maschine, die Schlagbohrmaschine dort ankommt, der Geschäftsführer der X-AG alles bezahlt, dann haben wir keinen juristischen Fall für eine Prüfung. Also irgendwas muss jetzt passieren. Was passiert? Die Schlagbohrmaschine kommt dort nicht an, sondern geht irgendwie beim Versanddienst verloren. Also: Maschine, ja, das passiert hier, Maschine geht verloren. Durch irgendeinen Fehler des Versenders geht diese Maschine nun verloren. Und die Frage ist nun: Kann  der Geschäftsführer der X-AG jetzt Ersatz oder eine neue Maschine oder Rückerstattung des Kaufpreises oder irgendetwas verlangen. Also Frage: Ansprüche X-AG gegen Y-GmbH?

Rechtsgrundlage (Versendungskauf, Teil 1, b2b)

Nun, was man zunächst erkennen muss, ist, das es sich hier um ein B2B-Geschäft handelt, ein B2B-Geschäft, wie man auf Neudeutsch sagt, also auf Deutsch Geschäftsleute, Kaufleute, Kaufleute untereinander. Der Geschäftsführer der X-AG handelt in Vertretung der X-AG, die X-AG ist Kaufmann, und die Y-AG ist auch Kaufmann, und zwar übrigens Kaufman kraft Rechtsform. Es handelt sich also um ein Geschäft über Kaufleute, ein Geschäft unter Kaufleuten, B2B-Geschäft.

Und der Jurist fängt immer an, eine Prüfung zu lösen, indem er „Rechtsgrundlage“ hinschreibt. Und die Rechtsgrundlage sind hier die Paragrafen §§ 433 ff BGB, insbesondere ist hier interessant der, insbesondere ist hier interessant der § 447 BGB, also besonders § 447 BGB. Und diesen 447 schauen wir uns jetzt einmal an.

Was sehen wir hier? 447 – Gefahrenübergang beim Versendungskauf. Also: Es handelt sich hier, ich geh nochmal eben zurück, es handelt sich hier um einen Versendungskauf, und wenn Sie das erkannt haben, dann haben Sie im Grunde schon 80 Prozent der Lösung, denn Juristerei ist immer ein zweistufiges Spiel: Erster Schritt, erste Stufe: den Fall einordnen in das Kategorierungssystem der Paragrafen, also wo gehört das jetzt hin, und zweitens: Rechtsfolge ziehen. Das sind die beiden wesentlichen Elemente. Das Einordnen ist das Schwierigere, die Rechtsfolge ziehen ist leichter.

Rechtsfolge (Versendungskauf, Teil 1, b2b)

Wenn wir es also eingeordnet haben, wir wissen, wir sind hier beim Versendungskauf, dann ist es relativ leicht, die Rechtsfolge zu ziehen. Die steht nämlich hier: „Versendet der Verkäufer, das ist die Y-GmbH, auf Verlangen des Käufers, jawohl, das war hier im Fall war das so, die verkaufte Sache, das ist die Bohrmaschine, nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, Achtung, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

So. Also klare Rechtsfolge: Keine Ansprüche der X-AG gegen Y-GmbH. Ja, das ist die Rechtsfolge hier, weil die Y-GmbH die Sache, also die Schlagbohrmaschine, ordnungsgemäß dem Versanddienst übergeben hat. Beim Versanddienst ist sie verloren gegangen, also ist die Y-GmbH frei gegen irgendwelche Ansprüche, frei von Haftungsansprüchen.

Achtung: Der Fall sieht ganz anders aus, wenn es sich um ein B2C-, also ein Business to Customer-Geschäft handelt. Unternehmer-Verbraucher, wie das BGB hier spricht, also die Wortwahl des BGB ist hier Unternehmer und Verbraucher, B2C, Business to Customer, und das schauen wir uns im nächsten Video an.

Also das ist Versendungskauf Teil 1, und zwar B2B-Geschäft. Folge, wenn es sich um ein B2B-Geschäft handelt, und das muss herausgearbeitet werden, dann ist der, das Unternehmen, der Verkäufer hier, das ist ja hier der Verkäufer, und das hier ist der Käufer, die X-AG, für die der Geschäftsführer handelt, dann ist der Verkäufer frei, wenn er die Ware ordnungsgemäß an den Versanddienst übergeben hat.

Anders sieht die Sache aus bei B2C, und das schauen wir uns in Teil 2 an.

IHK-Prüfung entschlüsselt (Versendungskauf, Teil 1, b2b)

Schauen Sie auch in meinen Shop. Sie finden unter dem Video einen Link: www.spasslerndenk-shop.de. Klicken Sie auf diesen Link oder gehen Sie zu www.spasslerndenk-shop.de, weil Sie dort endlich die Lernhilfen finden, die Sie schon immer gesucht haben.

 

© Dr. Marius Ebert

 

Verkäufer- und Käufermarkt Wirtschaftsfachwirtin IHK

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Lernen ohne Leiden (Verkäufer- und Käufermarkt Wirtschaftsfachwirt/in IHK)

Willkommen zu meinen kleinen Schulungsvideos. Mein Name ist Marius Ebert, und in diesem Video geht es um die Begriffe Verkäufermarkt und Käufermarkt.

Verkäufermarkt (Verkäufer- und Käufermarkt Wirtschaftsfachwirt/in IHK)

Schauen wir uns zunächst mal an den Verkäufermarkt. Was bedeutet das? Nun, ein Verkäufermarkt sieht so aus, dass wir hier einen oder nur sehr wenige Anbieter haben, das hier also sind die Anbieter, und hier stehen die Nachfrager sozusagen Schlange. Hier sind die Nachfrager. Das heißt Verkäufermarkt bedeutet, dass die Macht beim Verkäufer liegt. Die Macht liegt beim Verkäufer. Verkäufermarkt ist eigentlich eher Verteilen als Verkaufen. Die Nachfrager stehen hier in der Schlange, so wie das in Deutschland bis Mitte der siebziger Jahre üblich war, und Schlangestehen macht bescheiden und demütig.

Käufermarkt (Verkäufer- und Käufermarkt Wirtschaftsfachwirt/in IHK)

Und jetzt passiert etwas: Jemand von außen oder mehrere von außen sehen das, sehen diese Schlange und stellen fest: Oh, da wollen massig Leute ihr Geld loswerden. Und dann passiert der langsame und schleichende Wandel zum Käufermarkt. Einer stellt sich daneben, noch einer stellt sich daneben als Anbieter, hier stellt sich jemand daneben, hier stellt sich jemand daneben, und plötzlich sind wir bei einem Käufermarkt. Und dieser Käufermarkt sieht ganz anders aus: Plötzlich haben wir hier viele, viele Anbieter, und die Nachfrager stehen hier und haben die Auswahl, ja, gehe ich zu dem, gehe ich zu dem, gehe ich zu dem, oder gehe ich vielleicht zu dem dahinten. Das heißt, Käufermarkt bedeutet: Die Macht liegt hier bei den Nachfragern. Die Macht liegt bei den Nachfragern, und das Ganze hat sich von der Machtstruktur her komplett verlagert. Käufermarkt bedeutet: Die Käufer haben die Macht.

Ja, das war’s schon wieder.

Lernen ohne Leiden (Verkäufer- und Käufermarkt Wirtschaftsfachwirt/in IHK)

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Mein Name ist Marius Ebert.

Danke.

 

© Dr. Marius Ebert