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Unterscheiden Sie Versendungskauf u Fernkauf!




Lernen ohne Leiden

Frage nach dem Erfüllungsort (Unterscheiden Sie Versendungskauf u. Fernkauf!)
Steht zwar da großartig darüber; „Unterscheiden Sie…“, aber zunächst einmal will ich eine Gemeinsamkeit nennen, nämlich: Versendungskauf — Ware wird versendet an den Käufer, und Fernkauf bedeutet: Ware wird versendet. Also da ist eine Gemeinsamkeit, das ist kein Unterschied. Aber — jetzt kommt der Unterschied:

• Der Erfüllungsort ist hier beim Versendungskauf der Ort des Verkäufers, • und der Erfüllungsort beim Fernkauf ist der Ort des Käufers. Ja, und jetzt können Sie sagen: Was soll das jetzt? Ja, solche Fragen, wo der Erfüllungsort ist, sind wichtig zum Beispiel bei welchem Gericht man klagen muss, wenn irgendwas hier schief geht. Wenn der Erfüllungsort der Ort des Käufers ist, dann muss der Verkäufer am Ort des Käufers die Klage erheben zum Beispiel, ja, deswegen sind solche Fragen juristisch wichtig.

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Mein Name ist Marius Ebert. Vielen Dank.

© Dr. Marius Ebert, https://www.spassslerndenk-shop.de/kontakt/

Versendungskauf, Teil 2 b2c

ARVE Error: need id and provider

IHK-Prüfung entschlüsselt (Versendungskauf, Teil 2 b2c)

Hallo und willkommen zurück. Mein Name ist Marius Ebert. Wir sind bei Teil 2 des Versendungskaufes, und nun variieren wir den Fall.

Fallsituation (Versendungskauf, Teil 2 b2c)

Der Verbraucher V kauft wiederum eine Schlagbohrmaschine beim Unternehmer U, und der Verbraucher V bittet beim Unternehmer U um Versendung der Schlagbohrmaschine, weil er sie nicht mit herumtragen möchte, und bittet darum, dass ihm die Schlagbohrmaschine nach Hause gesendet wird. Also auch hier wieder Schlagbohrmaschine soll versendet werden Und auch hier wieder, damit ein Fall draus wird: Die Schlagbohrmaschine geht nun beim Versanddienst verloren, kommt beim Verbraucher V nicht an. Und die Frage ist auch hier wieder: Ansprüche V gegen U?

Rechtsgrundlage (Versendungskauf, Teil 2 b2c)

So. Wie ist die Rechtsgrundlage?

Rechtsgrundlage:  Auch hier wieder genau wie im Teil 1 ist es §§ 433 ff, und zwar § 447 und, Achtung, jetzt kommt dazu, der § 474. Schauen Sie: Die beiden Nummern sind umgedreht hier – 447 und 474 BGB. Und, es kommen noch hinzu im Grunde die Paragrafen für Verbraucher und Unternehmer, und das schauen wir uns jetzt mal der Reihe nach an.

Wie ich im ersten Teil schon sagte ist wichtig die Einordnung, also schauen wir zunächst mal in den Paragraf §13 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Wir sind also im Allgemeinen Teil: Verbraucher, der Fall macht es uns hier im Grunde schon einfach, weil der schon Verbraucher heißt, Verbraucher ist jede natürliche Person, also keine juristische Person, eine juristische Person kann kein Verbraucher sein, ja, jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Also: Wenn der Fall ein bisschen versteckter wäre, dann müsste man erst mal hier erkennen, dass das hier ein Verbraucher ist, da würde dann irgendein Name stehen, also: § 13 BGB, es handelt sich hier um einen Verbraucher.

Und dann schauen wir mal weiter. Was ist dann ein Unternehmer? Wir klicken einen Paragrafen weiter — § 14. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, haben Sie den Unterschied bemerkt? Also eine juristische Person kann Unternehmer sein, aber niemals Verbraucher, und es gibt auch natürliche Personen, die Unternehmer sind, oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, also ein Zusammenschluss von Personen, natürlichen oder juristischen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Haben wir das hier? Ja, das haben wir. Der Fall zeigt es uns im Grunde schon mit dem Holzhammer: Hier Unternehmer, er macht das in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit, verkauft die Bohrmaschine.

Wir haben also den Fall B2C – Business, das ist der Unternehmer, to Customer, das ist der Verbraucher. Und bei B2C liegt der Fall anders als im Teil 1, wo das nämlich hier endet, beim § 447, jetzt kommt hier hinzu der § 474. Aber geben wir nochmal zurück zum § 447. Schauen wir da noch einmal rein – 447, hatten wir gerade in Teil 1 schon: Versendungskauf. Es handelt sich auch hier wieder um einen Versendungskauf. Gefahrenübergang: Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers – ja, das haben wir hier – die verkaufte Sache – das ist die Schlagbohrmaschine – nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur – oder wer immer zuständig ist – ausgeliefert hat.

So, soweit waren wir schon in Teil 1. Das heißt in Teil 1, wo es sich um B2B handelt, Business to Business, ist es hier zu Ende, das heißt in dem Fall, Teil 1, hatte der Käufer keine Ansprüche gegen den Verkäufer, weil der Verkäufer die Sache ordnungsgemäß dem Versender übergeben hat.

Hier ist es nun anders: Der § 447 muss jetzt vor dem Hintergrund gesehen werden von § 447. Ich ändere also nur diese beiden Nummern, drehe sie um und komme zum § 474: Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache – aha, das haben wir hier: Verbraucher V, Unternehmer U — ein sogenannter Verbrauchsgüterkauf, gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen – haben wir hier auch nicht, und was steht hier? Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.

Rechtsfolge (Versendungskauf, Teil 2 b2c)

Also: Es handelt sich hier auch um einen Versendungskauf, aber: Verbrauchsgüterkauf. Die Konstellation ist hier der Verbraucher und der Unternehmer, das heißt der § 447 ist nicht anzuwenden, und daraus folgt: U wird nicht frei von Ansprüchen, muss neue Maschine senden. Ja, U hat dann Ansprüche gegen den Versender, ganz klar, weil die Schlagbohrmaschine irgendwie verloren gegangen ist beim Versender, und da kann U sich mit dem Versender auseinandersetzen, aber was der V angeht, so ist der V, der Verbraucher hier besonders geschützt beim Versendungskauf, beim Verbrauchsgüterkauf und hat nach wie vor den Anspruch auf die Maschine. Das heißt: Die Gefahr ist nicht übergegangen auf den Verbraucher, sondern bleibt beim Unternehmer.

Das heißt mit anderen Worten, wenn wir Teil 1 des Videos und Teil 2 jetzt hier unterscheiden: Bei Teil 1 B2B geht die Gefahr über auf den Käufer, bei Teil 2, den haben wir hier, B2C, geht die Gefahr nicht über auf den Verkäufer (korrekt: Käufer).

OK, das war’s für diesen Sachverhalt.

IHK-Prüfung entschlüsselt (Versendungskauf, Teil 2 b2c)

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Mein Name ist Marius Ebert.

Vielen Dank.

© Dr. Marius Ebert

 

Versendungskauf, Teil 1, b2b

ARVE Error: need id and provider

IHK-Prüfung entschlüsselt (Versendungskauf, Teil 1, b2b)

Hallo, mein Name ist Marius Ebert, und in dieser Videoserie behandle ich ein paar kleine juristische Fälle.

Ausgangssituation (Versendungskauf, Teil 1, b2b)

Wir haben hier den folgenden Fall: Der Geschäftsführer, GF abgekürzt, der X-AG kauft bei der Y-GmbH eine Schlagbohrmaschine, und zwar für die X-AG, also zur Verwendung in der X-AG, weil die X-AG diese Schlagbohrmaschine braucht. Vereinbart wird, vereinbart wird, dass diese Maschine versendet wird, also der Geschäftsführer der X-AG bitte die Y-GmbH, diese Schlagbohrmaschine zu versenden an den Firmensitz der X-AG – versenden an Firmensitz. Das ist die Ausgangssituation. Und damit ein Fall draus wird, für eine Prüfung zum Beispiel, muss jetzt irgendwas schiefgehen. Ja, juristische Fälle in Prüfungen sind immer dadurch gekennzeichnet, dass irgendwas schiefgeht, denn wenn das hier jetzt ganz normal abgewickelt wird, die Maschine, die Schlagbohrmaschine dort ankommt, der Geschäftsführer der X-AG alles bezahlt, dann haben wir keinen juristischen Fall für eine Prüfung. Also irgendwas muss jetzt passieren. Was passiert? Die Schlagbohrmaschine kommt dort nicht an, sondern geht irgendwie beim Versanddienst verloren. Also: Maschine, ja, das passiert hier, Maschine geht verloren. Durch irgendeinen Fehler des Versenders geht diese Maschine nun verloren. Und die Frage ist nun: Kann  der Geschäftsführer der X-AG jetzt Ersatz oder eine neue Maschine oder Rückerstattung des Kaufpreises oder irgendetwas verlangen. Also Frage: Ansprüche X-AG gegen Y-GmbH?

Rechtsgrundlage (Versendungskauf, Teil 1, b2b)

Nun, was man zunächst erkennen muss, ist, das es sich hier um ein B2B-Geschäft handelt, ein B2B-Geschäft, wie man auf Neudeutsch sagt, also auf Deutsch Geschäftsleute, Kaufleute, Kaufleute untereinander. Der Geschäftsführer der X-AG handelt in Vertretung der X-AG, die X-AG ist Kaufmann, und die Y-AG ist auch Kaufmann, und zwar übrigens Kaufman kraft Rechtsform. Es handelt sich also um ein Geschäft über Kaufleute, ein Geschäft unter Kaufleuten, B2B-Geschäft.

Und der Jurist fängt immer an, eine Prüfung zu lösen, indem er „Rechtsgrundlage“ hinschreibt. Und die Rechtsgrundlage sind hier die Paragrafen §§ 433 ff BGB, insbesondere ist hier interessant der, insbesondere ist hier interessant der § 447 BGB, also besonders § 447 BGB. Und diesen 447 schauen wir uns jetzt einmal an.

Was sehen wir hier? 447 – Gefahrenübergang beim Versendungskauf. Also: Es handelt sich hier, ich geh nochmal eben zurück, es handelt sich hier um einen Versendungskauf, und wenn Sie das erkannt haben, dann haben Sie im Grunde schon 80 Prozent der Lösung, denn Juristerei ist immer ein zweistufiges Spiel: Erster Schritt, erste Stufe: den Fall einordnen in das Kategorierungssystem der Paragrafen, also wo gehört das jetzt hin, und zweitens: Rechtsfolge ziehen. Das sind die beiden wesentlichen Elemente. Das Einordnen ist das Schwierigere, die Rechtsfolge ziehen ist leichter.

Rechtsfolge (Versendungskauf, Teil 1, b2b)

Wenn wir es also eingeordnet haben, wir wissen, wir sind hier beim Versendungskauf, dann ist es relativ leicht, die Rechtsfolge zu ziehen. Die steht nämlich hier: „Versendet der Verkäufer, das ist die Y-GmbH, auf Verlangen des Käufers, jawohl, das war hier im Fall war das so, die verkaufte Sache, das ist die Bohrmaschine, nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, Achtung, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

So. Also klare Rechtsfolge: Keine Ansprüche der X-AG gegen Y-GmbH. Ja, das ist die Rechtsfolge hier, weil die Y-GmbH die Sache, also die Schlagbohrmaschine, ordnungsgemäß dem Versanddienst übergeben hat. Beim Versanddienst ist sie verloren gegangen, also ist die Y-GmbH frei gegen irgendwelche Ansprüche, frei von Haftungsansprüchen.

Achtung: Der Fall sieht ganz anders aus, wenn es sich um ein B2C-, also ein Business to Customer-Geschäft handelt. Unternehmer-Verbraucher, wie das BGB hier spricht, also die Wortwahl des BGB ist hier Unternehmer und Verbraucher, B2C, Business to Customer, und das schauen wir uns im nächsten Video an.

Also das ist Versendungskauf Teil 1, und zwar B2B-Geschäft. Folge, wenn es sich um ein B2B-Geschäft handelt, und das muss herausgearbeitet werden, dann ist der, das Unternehmen, der Verkäufer hier, das ist ja hier der Verkäufer, und das hier ist der Käufer, die X-AG, für die der Geschäftsführer handelt, dann ist der Verkäufer frei, wenn er die Ware ordnungsgemäß an den Versanddienst übergeben hat.

Anders sieht die Sache aus bei B2C, und das schauen wir uns in Teil 2 an.

IHK-Prüfung entschlüsselt (Versendungskauf, Teil 1, b2b)

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© Dr. Marius Ebert