Archiv für den Monat: März 2013

Betriebswirt/in IHK: Bilanzanalyse, Teil 1 (Prüfungsgebiet Bilanzen/Steuern)

Jetzt wird es ernst für den Betriebswirt/in IHK: zur Prüfung zum Abschluss Betriebswirt/in IHK gehört das Fach "Bilanzen/Steuern". Der Betriebswirt/in IHK-Prüfungskandidat hat dafür 120  Minuten Zeit. Wie immer sind maximal 100 Punkte erreichbar, ab 81 Punkte gibt es ein "gut", mit 67 Punkten oder mehr ein "befriedigend". Mit 50 Punktennicht 51 Punkten – hat der angehende Betriebswirt/in IHK die Prüfung bestanden.  Das Zeitbudget von 120 min bedeutet, dass man für eine 10 Punkte Aufgabe 12 min Zeit hat. Hier finden Sie das Zeitbudget der anderen Prüfungen zum Betriebswirt/in IHK. Eine nicht ausreichende Leistung (unter 50 aber mindestens 30 Punkte) berechtigt in der Regel zu einer mündlichen Ergänzungsprüfung.

Der angehende Betriebswirt/in IHK sollte zunächst wissen, dass die Bilanzanalyse für den externen Leser schwierig ist und an Grenzen stößt. An Hilfsmitteln darf der angehende Betriebswirt/in IHK das  Handelsgesetzbuch, HGB verwenden. Nun aber zu den…

Grenzen der Bilanzanalyse/Jahresabschlussanalyse (Geprüfter Betriebswirt/in IHK: Bilanzen/Steuern)

Jahresabschlüsse sind sehr unvollkommene Instrumente, um ein Unternehmen darzustellen. Die Bilanz selber ist eine reine Momentaufnahme (Zeitpunktbetrachtung), zeigt also nur die Situation des Unternehmens zum Bilanzstichtag – so wie ein Foto -, während die Gewinn- und Verlust-rechnung (GuV ) immerhin eine Zeitraumbetrachtung bietet- so wie ein Film.

 

Sowohl die Daten der Bilanz als auch die der GuV-Rechnung sind vergangenheitsbezogen, das heißt zum Zeitpunkt der Bilanzveröffentlichung schon veraltet.

Die Angaben in der Bilanz sind zudem unvollständig. Die meisten selbstgeschaffenen immaterielle Vermögensgegenstände dürfen nicht bilanziert werden, obwohl sie oft Entscheidendes zum Wert und zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens beitragen (z.B. selbst geschaffene Markennamen, gut qualifizierte Mitarbeiter, Kundenlisten.) Nur die Aktivierung von selbst geschaffenen Patenten u. Lizenzen nach dem Vorsichtsprinzip ist erlaubt. Der Betriebswirt/in IHK weiß hier, dass dies eine der Änderungen war, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungs-Gesetz in das deutsche Recht eingeführt wurde. Vorher war die Aktivierung von selbstgeschaffenen immateriellen Werten des Anlagevermögens ganz verboten.

 

Der angehende Betriebswirt IHK oder die angehende Betriebswirtin orientiert sich nun an der Grundstruktrur

 

a) Ansatz und b) Bewertung. Betrachten wir nun die b) Bewertung:

Auch die Bewertungsvorschriften tragen dazu bei, dass die Bilanzangaben nicht die tätsächliche wirtschaftliche Realität zeigen. So zwingt zum Beispiel das Anschaffungskosten-Prinzip bei den Grundstücken dazu, diese Grundstücke in der Bilanz mit den Anschaffungsauszahlungen zu zeigen, die man damals bezahlt hat, selbst wenn das Grundstück heute viel mehr wert ist.

Dem Betriebswirt/in IHK sollte hier klar werden, dass dies ein Beispiel ist für den schon erwähnten Gläubigerschutz. Das Grundstück darf nicht mit dem heute erzielbaren Preis angesetzt werden, weil dieser Preis nur geschätzt werden kann und noch nicht durch den Markt bestätigt ist. Im Zweifel muss in Deutschland eher zu niedrig, als zu hoch bewertet werden.

Betriebswirt/in IHK: Blogbeitrag als Audiodatei zum Herunterladen

 Nun strukturiert der angehende Betriebswirt/in IHK das Gebiet Bilanzanalyse:

Betriebswirt/in IHK: Bestandteile der Jahresabschlussanalyse (Gebiet Bilanzen/Steuern)

Die Jahresabschlussanalyse besteht aus der Finanzanalyse und der Erfolgsanalyse.

Die Finanzanalyse beschäftigt  sich mit der Kapitalverwendung (Investitionsanalyse), der Kapitalbeschaffung (Finanzierungsanalyse) und damit, wie diese beiden Größen "Kapital-beschaffung" und "Kapitalverwendung" zueinander stehen (Liquiditätsanalyse: bestandsorientiert und stromgrößenorientiert).

Die Erfolgsanalyse besteht aus einer Ergebnisanalyse und einer Rentabilitätsanalyse.

Wir betrachten zuerst die Finanzanalyse und beginnen mit der Analyse der Kapitalverwendung, das heißt der Investitionsanalyse.

Betriebswirt/in IHK:Investitionsanalyse: Verhältnis AV/UV, Anlagenintensität

Wie ist das Kapital verwendet worden? Um diese Frage zu beantworten, betrachten wir die Vermögensstruktur auf der Aktivseite der Bilanz, das heißt das Verhältnis von Anlagevermögen zum Umlaufvermögen (vertikale Analyse). Wir setzen das Anlagevermögen (AV) im Zähler ins Verhältnis zum Umlaufvermögen (UV)  im Nen-ner und multiplizieren mit 100. Alternativ können wir natürlich auch das Umlauf-vermögen und  das Anlagevermögen jeweils ins Verhältnis zum Gesamtvermögen setzen. Letztere Kennzahl heißt Anlageintensität. Alle drei Kennzahlen zeigen im Prinzip die gleiche Information.

Nun geht es für den angehenden Betriebswirt/in IHK um die Aussagekraft:

Betriebswirt/in IHK: Aussagekraft der Investitionsanalyse

Was können wir aus diesen Größen schließen? Ein hoher Anteil des Umlaufver-mögens (und damit ein kleiner Anteil des AV) lässt auf große Flexibilität  schließen, da nur ein geringer Teil des Vermögens dauerhaft im Anlagevermögen gebunden ist. Aus einem kleinen Anteil des AV schließen manche Bilanzanalytiker auch auf eine gute Kapazitätsauslastung, da eine gute Auslastung dazu führt, dass die Vorräte und Forderungsbestände des Umlaufvermögens ansteigen.

Betriebswirt/in IHK: Analysegrenzen der Jahresabschlussanalyse

Die Aussagekraft dieser Kennzahlen hat jedoch Grenzen. Zunächst einmal sind vernünftige Aussagen nur im Branchenvergleich möglich. Es ist sinnlos, die Kennzahlen einer  Branche mit einer völlig anderen Branche zu vergleichen. Auch muss beim Vergleich zweier Unternehmen berücksichtigt werden, dass Unterschiede im Produktionsprogramm bestehen können, die einen Vergleich erschweren.

Es kann außerdem sehr fragwürdig sein, aus einem hohen Anteil des Anlagevermögens auf eine schlechte Kapazitätsauslastung zu schließen. Es kann zum Beispiel sein, dass das Unternehmen gerade hohe Investitionen in ihr Anlagevermögen getätigt hat, indem es eine moderne Produktionsanlage gekauft  hat.

Wir sehen schon an dieser Stelle: eine Kennzahl allein kann niemals zu einer guten Analyse führen. Sinnvoll ist nur, mehrere Kennzahlen im Zusammenhang zu betrachten. Außerdem sollte man Kennzahlen auch in ihrer Entwicklung über die Jahre betrachten, das heißt die Kennzahlen aus mindestens den Jahresabschlüssen der letzten drei Jahre vergleichen.

Der angehende Betriebswirt/in IHK erkennt hier ein Grundprinzip: die gerade genannten Analysegrenzen sind Grenzen, die für jede Bilanzkennzahl gilt, die alleine steht.

 

Betriebswirt/in IHK: Grundsätzliches zur Prüfung

Dies war der erste Teil zur Bilanzen/Steuern aus dem Prüfungskatalog zum Betriebswirt/in IHK. Das Beherrschen des Faches hängt davon ab, dass der angehende Betriebswirt/in IHK die Bilan-zierungsgrundsätze beherrscht.

 

In anderen Fächern des Betriebswirts IHK sind andere Fähigkeiten gefordert. Hier sind auch Hilfen für das Prüfungsfach "Internationale Wirtschaftsbeziehungen" vom Betriebswirt/in IHK.
 

 

 

Betriebswirt/in IHK, Gebiet Bilanzen/Steuern, Teil 5 für Prüfungsfach Gepr. Betriebswirt/in IHK

 Der Betriebswirt/in IHK ist die höchste Stufe des DIHK-Karriereweges "Karriere mit Lehre". Der Weg ist zweistufig:

In der ersten Stufe auf dem Weg zum Betriebswirt/in IHK absolviert man eine Ausbildung zum Fachkaufmann/frau IHK oder zum Fachwirt/in IHK. Der Fachkaufmann ist eine funktionsspezifische Ausbildung, bezieht sich also auf Tätigkeiten, wie Personal oder Marketing. Der Fachwirt/in IHK bezieht sich hingegen auf Branchen, wie Bank, Industrie und Handel.

Der angehende Betriebswirt/in IHK hat also in vielen Fällen funktionsspezifische Vorkenntnisse und macht nun eine Generalistenausbildung, die erfordert, sich auf unterschiedliche Gebiete einzustellen. Persönlichkeitsprofil des Betriebswirts/in IHK hier.

In dieser Serie widmen wir uns dem Betriebswirt/in-IHK-Prüfungsgebiet "Bilanzen/Steuern". Hier geht es nun um Prüfungs- und Veröffentlichungspflichten:

Praktischer Exkurs: Wer muss veröffentlichen? Wer ist prüfungspflichtig?

Um die Frage nach der Veröffentlichungspflicht zu beantworten, muss der angehende Betriebswirt/in IHK zunächst klären, um welche Rechtsform es sich bei dem Unternehmen handelt.

Personengesellschaften (Betriebswirt/in IHK, Gebiet "Bilanzen/Steuern")

Geht es um eine Personengesellschaft, dann muss diese Gesellschaft grundsätzlich überhaupt nichts  veröffentlichen. Von dieser Regelung gibt es zwei Ausnahmen. Der erste Fall ist der Fall einer GmbH und Co. KG und einer GmbH und Co. OHG. Diese Gesellschaftsformen müssen nun auch veröffentlichen.

Den zweiten Fall, wo eine Personengesellschaft veröffentlichen muss, regelt das Publizitätsgesetz. Hierunter fallen Personengesellschaften, die besonders groß sind. Solche besonders großen Personengesellschaften sind gerade wegen ihrer Größe zur Veröffentlichung verpflichtet. Das Publizitätsgesetz greift, wenn die Gesellschaften zwei der drei folgenden Kriterien an mindestens drei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen erfüllen:

                                               Bilanzsumme > 65 Mio EUR

                                               Umsatz > 130 Mio EUR

                                               Arbeitnehmer > 5.000.

Kapitalgesellschaften (Betriebswirt/in IHK, Gebiet "Bilanzen/Steuern")

Liegt dem  Betriebswirt/in IHK hingegen eine Kapitalgesellschaft vor, dann muss er/sie zunächst die Frage zu klären, ob es sich um eine kleine, mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft handelt. Diese Einstufung ergibt sich aus § 267 HGB. (Auch hier muss der Betriebswirt/in IHK nur wissen, wo es steht.)

Kriterium

kleine Kapitalgesellschaft

mittelgroße Kapitalgesellschaft

große Kapitalgesellschaft

Bilanzsumme in Mio EUR

kleiner/gleich 4,840

größer 4,840 bis 19,250

größer 19,250

Umsatz in Mio EUR

kleiner/gleich 9,680

größer als 9,680 bis 38,50

größer 38,50

Arbeitnehmer (Anzahl)

kleiner/gleich 50

größer als 50 bis 250 einschl.

größer als 250

Für die Einstufung in die jeweilige Größenklasse müssen mindestens zwei der drei Kriterien erfüllt sein. Trifft jeweils ein  Kriterium für eine kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaft zu, dann liegt eine mittelgroße Kapitalgesellschaft vor.

Eine Änderung der Größenkategorie entsteht erst dann, wenn die neuen Kriterien an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen vorliegen.

Eine Kapitalgesellschaft gilt jedoch stets als große, wenn ihre Aktien oder sonstigen Wertpapiere an einer Börse gehandelt werden.

Erneut die Frage: muss der Betriebswirt/in IHK dies auswendig wissen? Nein, aber es ist gut, zu wissen, wo es steht. Bestimmte Gesetze, wie das HGB, sind in der Prüfung zum Betriebswirt/in IHK zugelassene Hilfsmittel.

Aufstellungs- und Veröffentlichungspflicht (Gebiet "Bilanzen/Steuern" vom Betriebswirt/in IHK)

Grundsätzlich hat die große Kapitalgesellschaft die weitestgehenden Aufstellungs- und Veröffentlichungspflichten. Für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften gibt es verschiedene Erleichterungen. Die folgende Übersicht zeigt, was von welcher Gesellschaft aufgestellt und wo es veröffentlicht werden muss.    

Aufgestellt werden muss:

Kleine Kapitalgesellschaft

Mittelgroße Kapitalgesellschaft

Große Kapitalgesellschaft

Bilanz

Verkürzt

Verkürzt nach § 327 HGB

Vollständig

GuV

Verkürzt

Verkürzt

Vollständig

Anhang

Verkürzt

Verkürzt

Vollständig

Lagebericht

Nein

Ja

Ja

Frist

6 Monate

3 Monate

3 Monate

Veröffentlicht werden muss:

 

 

 

Bilanz

Handelsregister

Handelsregister

Bundesanzeiger

GuV

Nein

Handelsregister

Bundesanzeiger

Anhang

Handelsregister

Handelsregister

Bundesanzeiger

Lagebericht

Nein

Handelsregister

Bundesanzeiger

Frist

12 Monate

9 Monate

9 Monate

Unternehmen müssen ihre Daten dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH in Köln) übermitteln. Dieser ist verpflichtet zu überprüfen, ob die Unternehmen die Unterlagen pünktlich und vollständig einreichen. Ist dies nicht der Fall, meldet der Betreiber dies an das Justizministerium. Das Justizministerium leitet dann ein Ordnungsgeldverfahren ein.  Das Ordnungsgeld  geht von 2.500 EUR bis 25.000 EUR.

Für die Aktiengesellschaft gibt es Sondervorschriften im Aktiengesetz (§§ 150 ff. AktG). Das GmbH-Gesetz enthält Sondervorschriften für die GmbH (§§ 41 f. GmbHG)

Die veröffentlichten Jahresabschlüsse sind für Jedermann kostenlos und ohne Registrierung einsehbar unter

                    www.bundesanzeiger.de

Praxisrelevanz für den Betriebswirt/in IHK

 Der Betriebswirt/in IHK erkennt hier vor allem: Man bekommt zwar Informationen, aber diese Informationen sind eingeschränkt und kommen zeitlich verzögert. Der Betriebswirt/in IHK erkennt weiterhin: je größer die Kapitalgesellschaft, desto mehr Informationen bekommt man und man bekommt sie früher, als bei der kleinen Kapitalgesellschaft. Nun noch die Antwort auf die Frage nach der Prüfungspflicht:

Wer muss sich durch einen Wirtschaftsprüfer (WP) prüfen lassen?

Die Personengesellschaften müssen sich nicht prüfen lassen (Ausnahme: wenn sie unter das Publizitätsgesetz oder unter § 264a HGB fallen, d.h. als GmbH und Co. KG oder als GmbH und Co. OHG auftreten).

Die kleine Kapitalgesellschaft und die kleine GmbH und Co. KG/OHG müssen sich ebenfalls nicht prüfen lassen (§ 316 HGB).

Prüfungspflichtig lt. § 317 HGB sind die mittelgroße und die große Kapitalgesellschaft sowie Konzerne.

Spezielle Prüfungspflichten gelten auch für Kreditinstitute nach dem Gesetz für das Kreditwesen (KWG), für Versicherungen gemäß dem Versicherungsaufsichts-Gesetz (VAG) und für Ge -nossenschaften nach dem Genossenschafts-Gesetz (GenG).

Prüfungsrelevanz für den Betriebswirt/in IHK

Dieses Themengebiet des Betriebswirts IHK wurde als Exkurs behandelt. "Exkurs" bedeutet, dass der angehende Betriebswirt/in IHK den üblichen Lernpfad für einen Moment verlassen hat. Wir haben auch gesehen: es handelte sich um einen eher "zahlenorientierten" und damit eher "trockenen" Exkurs. Die Prüfungsrelevanz eines Exkurses ist geringer, als die des üblichen Lernstoffes.

Außerdem: In den Prüfungen zum Betriebswirt/in IHK wird kein Wissen abgefragt, sondern es ist eine handlungsorientierte Prüfung. "Handlungsorientierung" bedeutet, dass dem Betriebswirt/in IHK in der jeweiligen Prüfung ein praktischer Fall präsentiert wird, der ein Problem beinhaltet. Dieses Problem muss der angehende Betriebswirt/in IHK dann lösen. Es kann sich hier um eine größere Fallstudie handeln, wie zum Beispiel beim Prüfungsgebiet "Marketing-Management", oder aber auch um kleinere Fälle, die sich auf 5 – 6 Aufgaben verteilen.

Schwerpunkt der Betriebswirt/in IHK-Prüfung im Fach Bilanzen/Steuern ist also weniger der hier behandelte Exkurs, sondern eher die Bilanzanalyse, der wir uns in weiteren Arktikeln widmen werden. Das Video soll dem angehenden Betriebswirt/in IHK schon mal einen Eindruck geben:

Betriebswirt/in IHK: Video mit Beispiel einer Prüfungsfrage

 

Betriebswirt/in IHK: Blogbeitrag als Audiodatei zum Herunterladen

Das Video macht deutlich: Es geht nicht um Reproduktion von Wissen, sondern der angehende Betriebswirt IHK oder die angehende Betriebswirtin IHK muss Lösungen entwickeln.Es geht also bis zu einem gewissen Grad auch um eine gewisse Kreativität. Die  Zeit des Auswendiglernens und Abspulens ist vorbei und dies muss dem Prüfungskandidaten zum Betriebswirt/in IHK klar sein.

Anderen Fächern aus der Prüfungsordnung zum Betriebswirt/in IHK haben wir in diesem Blog an anderer Stelle behandelt. Internationale Wirtschaftsbeziehungen vom Betriebswirt/in IHK.


 

Betriebswirt/in IHK: Teil 4, Bilanzen/Steuern (Prüfungsfach Betriebswirt/in IHK)

In der Generalistenausbildung Betriebswirt/in IHK muss der angehende Betriebswirt IHK oder die Betriebswirtin IHK zwei Charaktertypen vereinen: den extrovertierte, kontaktfreudigen menschenorientierte Typ und den eher introvertierte "Zahlentyp". (Hier das grundsätzliche Profil des Betriebswirt/in IHK).

In dieser Artikelserie soll der angehende Betriebswirt/in IHK dadurch unterstützt werden, dass ihm das Gebiet "Bilanzen/Steuern" näher gebracht wird.  Wir haben uns in den anderen Teilen dieser Artikelserie bereits durch die Aktivseite der Bilanz durchgearbeitet. Nun sind wir auf der Passivseite und beginnen mit der…

Bewertung des Eigenkapitals (§ 266 (3) HGB) (Betriebswirt/in IHK, Bilanzen/Steuern)

 

Wir betrachten im Folgenden die Bestandteile des Eigenkapitals lt. § 266 (3) HGB:

Gezeichnetes Kapital

Das gezeichnete Kapital (§ 272 (1) HGB) ist bei einer Aktiengesellschaft das so genannte Grundkapital und bei einer GmbH das Stammkapital. Bei einer Aktiengesellschaft errechnet sich das gezeichnete Kapital als Summe der ausgegebenen Aktien multipliziert mit dem Nennwert.

Kapitalrücklage

Die Bestandteile der Kapitalrücklage sind in § 272 (2) HGB (lesen!) bezeichnet. Der wesentlichste Posten der Kapitalrücklage entsteht aus der Ausgabe von Anteilen über dem Nennwert. Als Nennwert erscheint das gezeichnete Kapital. Was darüber hinaus zum Beispiel für junge Aktien vom Aktionär bei der Kapitalerhöhung bezahlt wird, füllt die Kapitalrücklage.Es ist gut, wenn der angehende Betriebswirt/in IHK hier die entsprechenden Buchungssätze weiß. In der Prüfung zum Betriebswirt/in IHK  wird dies allerdings – anders als bei der Prüfung zum Wirtschaftsfachwirt/in – nicht gefragt.

Gewinnrücklage

Gewinnrücklagen werden aus den Gewinnen früherer Geschäftsjahre gebildet. Die Gewinnrücklage besteht nach § 266 (3) HGB aus den Bestandteilen "Gesetzliche Rücklage", "Satzungsmäßige Rücklagen" und "Andere Gewinnrücklagen".

Die gesetzliche Rücklage muss durch die Aktiengesellschaft (AG) gebildet werden. (Die GmbH hat keine gesetzliche Rücklage.) Gemäß § 150 AktG sind solange 5% vom Jahresüberschuss in die gesetzliche Rücklage einzustellen, bis 10% vom Grundkapital (gezeichnetem Kapital) erreicht sind.

 

Satzungsmäßige Rücklagen werden in der Satzung der Aktiengesellschaft  festgelegt. Die Satzung ist eine Art "Verfassung" der AG.

Der Posten "Andere Gewinnrücklagen" stellt einen Sammelposten für weitere Gewinnrücklagen dar, die nicht gesondert ausgewiesen werden. Der Betriebswirt/in IHK achte hier auf die begriffliche Unterscheidung

von "Rücklagen" und den später im Arktikel erklärten "Rückstellungen".

                                                                                                      

Stille Rücklagen/Stille Reserven (Betriebswirt/in IHK, Bilanzen/Steuern)

Die Kapitalrücklagen und die Gewinnrücklagen bezeichnet man auch als "offene Rücklagen", weil sie offen in der Bilanz ausgewiesen werden. Daneben gibt es noch die so genannten "Stillen Rücklagen", auch "Stille Reserven" genannt. Stille Rücklagen entstehen grundsätzlich durch Unterbewertung der Aktiva und Überbewertung der Passiva. Wir unterscheiden die Zwangsrücklagen, die Ermessensrücklagen und die Willkürrücklagen.

Zwangsrücklagen

Bei Zwangsrücklagen wird der Bilanzierende durch die gesetzlichen Vorschriften gezwungen, Rücklagen zu legen. Der Betriebswirt/in IHK sollte unbedingt wissen, dass insbesondere Grundstücke des Anlagevermögens nicht höher als mit ihren Anschaffungskosten bewertet werden. Ihr tatsächlicher Wert kann aber inzwischen oft weit höher liegen als der Bilanzansatz, so dass Zwangsrücklagen entstehen.

Ermessensrücklagen

Bei Ermessensrücklagen hat der bilanzierende Betriebswirt/in IHK ein Wahlrecht, ob er stille Rücklagen legt oder nicht. Er hat dieses Wahlrecht z.B. durch die Wahl der Abschreibungsmethode, das Zuschreibungswahlrecht für Wertpapiere des Umlaufvermögens durch die Wahl zwischen LIFO- und FIFO-Methode und das Abschreibungswahlrecht  bei Geringwertigen Wirtschaftsgütern, GwG (Gesamtbetrag sofort im Jahr der Anschaffung.)

 

Willkürrücklagen

Willkürrücklagen sind grundsätzlich unzulässig.

Gewinnvortrag/Verlustvortrag (Gebiet Bilanzen/Steuern vom Betriebswirt/in IHK)

 Ein außergewöhnlich hoher Gewinn kann auf folgende Jahre vorgetragen werden, um den Gewinnausweis über die Jahre zu glätten. Entsprechend kann auch ein Verlust auf zukünftige Geschäftsjahre vorgetragen werden.

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

Der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag ist der Saldo aus Aufwand und Ertrag eines Geschäftsjahres bei einer Aktiengesellschaft. Bei der AG muss der angehende Betriebswirt/in IHK den Begriff "Jahresüberschuss" streng vom Begriff "Bilanzgewinn" unterschieden. Der Bilanzgewinn ist der Teil des Jahresüberschusses, der vom Vorstand zur Ausschüttung an die Aktionäre vorgesehen ist. Diese begriffliche Sauberkeit ist für den angehenden Betriebswirt/in IHK sehr wichtig. Gleiches gilt auch für die gleich folgende Unterscheidung der Rücklagen von den Rückstellungen.

Begriff der Rückstellung (Betriebswirt/in IHK, Bilanzen/Steuern)

In einem Geschäftsjahr entstehen oft Aufwendungen, die erst in einer späteren Periode zu Auszahlungen führen. Der Aufwand muss aber der Periode zugerechnet werden, in der er entstanden ist. Dies geschieht durch die Buchung: "Aufwandskonto an Rückstellungen". Rückstellungen sind Verbindlichkeiten. Sie werden für Aufwendungen gebildet, deren Eintreten sicher oder wahrscheinlich ist, deren Höhe und Fälligkeit aber noch unsicher ist und daher geschätzt werden muss.

Bewertung der Rückstellungen

Nach § 253 (1) HGB sind Rückstellungen in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Demnach ist die Rückstellung in der  Höhe zu bilden, in der die Unternehmung wahrscheinlich in Anspruch genommen wird, dem so genannten Erfüllungsbetrag.

Wir betrachten im Folgenden beispielhaft die wichtigsten Rückstellungsarten (vgl. § 249 HGB).  

                                                                 

Pensionsrückstellungen (§ 249 HGB)

Pensionsrückstellungen sind zu bilden, wenn das Unternehmen dem Arbeitnehmer eine Zusage gemacht hat, ihn nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen bis zum Tode durch eine Alterspension zu versorgen. Wenn der Arbeitnehmer in Rente geht, muss soviel zurückgestellt sein, dass der Arbeitnehmer bis zu seinem Tode versorgt werden kann. Die Höhe dieses Betrages ist nicht einfach festzulegen, da z. B. das Sterbedatum unsicher ist. Man setzt Pensionsansprüche mit ihrem Barwert an. Dieser Barwert muss nach versicherungsmathematischen Gesichtspunkten erfolgen, das heißt es müssen Zinsen, Zinseszinsen, Sterbewahrscheinlichkeiten und Invaliditätsrisiken berücksichtigt werden. (Der Barwert ist ein Gegenwartswert: Er drückt in einem  Betrag aus, wie viel der zukünftige Anspruch des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung von Zinsen und Zinseszinsen im Jahr des Versorgungsbeginns wert ist).

 

Steuerrückstellungen

Steuern, die bis zum Ende des Geschäftsjahres wirtschaftlich entstanden sind, deren Höhe aber noch nicht feststeht, müssen durch eine Rückstellung abgedeckt werden. Ihre voraussichtliche Höhe muss geschätzt werden.

Rückstellungen für Garantieverpflichtungen

Verpflichtungen aus Garantie können sich aus den gesetzlich begründeten Verpflichtungen des Verkäufers ergeben. Diese Bestimmungen gewähren dem Käufer einen bestimmten, zeitlich befristeten Schutz, dass die gekaufte Ware einwandfrei funktioniert (z. B. § 438 BGB bei Kaufverträgen).

Für eventuelle Garantieleistungen muss der Verkäufer eine Rückstellung bilden. Rückstellungen, die ohne gesetzliche Verpflichtung erbracht werden, das heißt Rückstellungen für so genannte Kulanzleistungen  sind ebenfalls zu bilanzieren ( § 249 (1) Nr. 2 HGB).

Rückstellung für unterlassene Aufwendungen zur Instandhaltung

Produktionsanlagen müssen innerhalb ihrer Nutzungsdauer regelmäßig gewartet werden. Muss eine fällige Reparatur- oder Wartungsmaßnahme in eine der folgenden Perioden verschoben werden, so kommt eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung in Betracht. Wird die Instandhaltung innerhalb von drei Monaten nachgeholt, so muss eine Rückstellung gebildet werden (§ 249 (1) Nr.1 HGB).

Rücklagen und Rückstellungen (Achtung Betriebswirt/in IHK, wichtig!)

Die Begriffe "Rücklagen" und "Rückstellungen" müssen sorgfältig voneinander unterschieden werden. Rücklagen sind Gewinnverwendung. Sie sind zweckfrei und werden dem Eigenkapital zugeordnet. Rückstellungen sind nicht Gewinnverwendung, sondern beziehen sich auf Aufwand. Sie werden zweckgebunden für einen bestimmten Aufwand gebildet, der in einer späteren Periode zu einer Auszahlung führt. Rückstellungen sind Verbindlichkeiten, deren Höhe und Fälligkeit noch unsicher ist. Daher sind Rückstellungen dem Fremdkapital  zuzuordnen. Das Video fasst die Unterschiede noch einmal zusammen:

Betriebswirt/in IHK: Blogbeitrag als Audiodatei zum Herunterladen, Skript siehe unten

Ausweis unter dem Strich: Eventualverbindlickkeiten (§ 251 HGB)

Nach § 251 HGB sind so genannte Eventualverbindlichkeiten unter der Bilanz auszuweisen. Man spricht von einem Ausweis "unter dem Strich". Der angehende Betriebswirt/in IHK sollte diese Punkte als Risiken erkennen, die nur möglicherweise (eventuell) zu einer Belastung des Unternehmens führen. Lt. § 251 HGB sind dies:

            Verbindlichkeiten aus der Begebung von Wechseln

            Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften

            Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten.

Betriebswirt/in IHK: Rücklagen und Rückstellungen, Skript des obigen Videos

Was ist der Unterschied zwischen Rücklagen und Rückstellungen? Der erste knackigste Unterschied ist, dass Rücklagen Eigenkapital sind. Schauen Sie auf Ihre Strukturierer im § 266, da sehen Sie das. Kapitalrücklagen und Gewinnrücklagen tauchen unter dem Oberbegriff Eigenkapital auf. Und Rückstellungen sind Fremdkapital. Das ist der erste entscheidende, vielleicht der wichtigste materielle Unterschied.

Der zweite Unterschied: Rücklagen sind Gewinnverwendung. Das heißt, dass ich erst einmal einen Gewinn haben muss und dann entscheide ich über die Verwendung. Schütte ich aus an die Aktionäre oder behalte ich ein? Wenn ich einbehalte, nennt man das Bildung von Rücklagen oder Thesaurierung. Einbehalten von Gewinn, also Gewinnverwendung.

 

Rückstellungen sind viel früher. Rückstellungen werden für Aufwand gebildet. Die sind also zeitlich viel früher, haben nämlich mit der Gewinnermittlung zu tun. Rückstellungen haben mit der Gewinnermittlung zu tun, Rücklagen mit der Gewinnverwendung. Rückstellungen – Gewinnermittlung, nämlich Aufwand, wir buchen per Aufwand an Rückstellungen. Rückstellungen selber sind kein Aufwand, aber sie korrespondieren mit Aufwand. Rückstellung ist ein Passivbestandskonto, aber der Gegenposten ist Aufwand. Wenn wir nämlich die Aufwandsposten buchen, dann haben wir durchaus einen Buchungssatz dabei, der heißt „per X Aufwand an Rückstellungen“. Das machen wir also bei der Gewinnermittlung.

Bei den Rücklagen haben wir den Strich schon gezogen, die Summe gezogen, den Gewinn ermittelt und jetzt entscheiden wir, wie wir den Gewinn verwenden. Das sind Rücklagen – Gewinnverwendung (Rückstellungen – Gewinnermittlung).

 

Rücklagen sind zweckfrei, dritter Unterschied. Und Rückstellungen sind immer zweckgebunden. Das war vorhin Ihre Frage, Sie erinnern sich. „Kann ich nicht dann noch für das weitere Risiko in Amerika da irgendwie die Rückstellungen lassen?“  Nein, das können Sie nicht, sondern Sie bilden die Rückstellungen immer für einen bestimmten Zweck. Wenn der Zweck erfüllt ist, lösen Sie die Rückstellungen auf. Wenn ein neuer Zweck kommt, können Sie wieder Rückstellungen bilden. Aber nicht allgemein irgendwie, weil das Leben so gefährlich ist, das geht nicht. Zweckgebunden!

Nun folgt die Bilanzanalyse für den Betriebswirt/in IHK

Damit haben wir uns als angehende Betriebswirte IHK einmal durch die Bilanz durchgearbeitet. Prüfungstechnisch relevant ist nun vor allem die Bilanzanalyse. Dieses Gebiet kann der Betriebswirt IHK aber nur erfolgreich in der Prüfung bewältigen, wenn er die hier dargestellten Sachverhalte beherrscht.

Profil des Betriebswirt/in IHK. 

Andere Fächer, wie zum Beispiel "Internationale Wirtschaftsbeziehungen", für den Betriebswirt IHK.

 

 

 

 

Betriebswirt/in IHK: Bilanzen/Steuern, Teil 3 (Prüfung Gepr. Betriebswirt/in IHK)

 Im Mittelpunkt dieser  Artikelserie stehen die  verschiedenen Persönlichkeitsprofile des  Betriebswirts/in IHK. Dies äußert sich in den Prüfungen, die der Betriebswirt/in IHK zu absolvieren hat. Das Betriebswirt/in IHK-Prüfungsgebiet "Internationale Wirtschaftsbeziehung" muss anders angegangen werden, als das Prüfungsgebiet "Bilanzen/Steuern". ( Hier haben wir die  Profile des Betriebswirt/in IHK. erläutert.)

Das das Prüfungsgebiet "Bilanzen/Steuern" dem angehenden Betriebswirt/in IHK mehr Schwierigkeiten bereitet, als ein Gebiet, wie "Personalmanagement", soll diese Artikelserie helfen:

In diesem dritten Teil der Serie geht es für den Betriebswirt IHK weiter mit den..

Abschreibungsmethoden, Überblick (Betriebswirt/in IHK Gebiet Bilanzen/Steuern)

Zur Abschreibung stehen uns grundsätzlich die lineare, die geometrisch-degressive, und die leistungsbezogene Abschreibung zur Verfügung. Die degressive Abschreibung ist grundsätzlich verboten, aber manchmal im Rahmen von Konjunkturprogrammen doch wieder erlaubt, bitte prüfen.

Manchmal erzeugen solche Sachverhalten Verwirrung bei den angehenden Betriebswirten IHK. Sie verbringen viel Zeit damit, die aktuellen Verfahren zu recherchieren, statt zu erkennen, dass solche Dinge für eine Betriebswirt/in IHK Prüfung nicht relevant sind. Dort kommt es wenig bis gar nicht auf Wissensreproduktion an, sondern auf kreative Problemlösung. Wenn der Betriebswirt/in IHK die Struktur der Abschreibung kennt, dann ist dass wichtiger, als prozentuale Details. Hierzu gehört noch die…

Leistungsbezogene Abschreibung (Betriebswirt/in IHK Gebiet Bilanzen/Steuern)

Die leistungsbezogene Abschreibung (auch Mengenabschreibung genannt) orientiert den jährlichen Abschreibungsbetrag genau an der geleisteten Menge.

Beispiel: Ein LKW hat Anschaffungskosten von EUR 100.000,00. Die geschätzte Kilometerleistung dieses LKW für den Betrieb beträgt 100.000 km, bis der LKW ausgemustert wird. Demnach errechnet sich ein Betrag von EUR 1,00 pro Kilometer. Diese EUR 1,00 pro Kilometer werden dann mit der jährlichen Kilometerleistung multipliziert. Fährt der LKW also im ersten Jahr der Nutzung 14.000 km, dann werden EUR 14.000,00 abgeschrieben.

Dieses Abschreibungsverfahren ist natürlich nur dann anwendbar, wenn die Men-genleistung genau quantifizierbar ist (Ausbringung einer Maschine, Laufleistung eines Fahrzeugs usw.). Die leistungsbezogene Abschreibung wird daher eher in der Kostenrechnung angewendet, während man  in  der Buchhaltung oft zunächst geo-metrisch-degressiv und dann später linear abschreibt. Steuerlich ist die leistungs-bezogene Abschreibung nur dann zulässig, wenn der Verlauf der Leistungen nachgewiesen werden kann, z. B. durch ein Fahrtenbuch, ein Zählwerk usw. Bei der Schätzung der Nutzungsdauer orientiert man sich an den steuerlichen AfA-Tabellen.

AfA-monatsgerecht (Prüfungsgebiet Bilanzen/Steuern vom Betriebswirt/in IHK)

Die Abschreibung muss monatsgenau erfolgen. Dabei darf der Monat der Abschreibung mitgerechnet werden.

Beispiel: Das Unternehmen erwirbt am 15.06.20XX einen Firmenwagen für 21.600 EURO. Die Nutzungsdauer betrage 6 Jahre. Damit ist die jährliche Abschreibung 3.600 EURO (21.600 dividiert durch 6). Davon dürfen für das Anschaffungsjahr nur 7/12 geltend gemacht werden. Diese 7/12 berechnen sich aus den Monaten Juni bis Dezember, da der angebrochene Monat (hier der Juni) ganz mitgerechnet werden darf.

Geringwertige Wirtschaftgüter, GWG (Betriebswirt/in IHK Gebiet Bilanzen/Steuern)

Einen Sonderfall bezüglich der Abschreibungen stellen die Geringwertigen Wirt-schaftsgüter, GWG dar.  Hier gestattete das Steuerrecht bis zum 31.12.2007, Ver-mögensgegenstände des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten bis EUR 410,– zzgl. MwSt, gleich im Jahr der Anschaffung in einem  Betrag voll abzuschreiben.

Diese Regelung ist seit dem 01.01.2008 anders: Die Sofortabschreibung gilt jetzt nur noch für GwG bis 150 EUR netto. Wirtschaftsgüter über 150 EUR bis maximal 1000,00 EUR Anschaffungspreis müssen  jährlich zu einem Pool zusammengefasst und über 5 Jahre abgeschrieben werden. Daran ändert auch die vorzeitige Entnahme oder gar die Zerstörung eines der Güter aus dem Pool nichts.

Darüber hinaus wird die 410 EUR-Direktabschreibung (siehe oben im Rahmen von Konjunkturprogrammen wieder gestattet, bitte, liebe angehende Betriebswirte IHK auf Aktualität prüfen.

Zuschreibepflicht  (= Wertaufholumgsgebot)

Bei einer außerplanmäßigen Abschreibung ist zu prüfen, wie zu verfahren ist, wenn die Gründe für diese außerplanmäßige Abschreibung weggefallen sind. In diesem Fall besteht eine Zuschreibungspflicht. Die Abschreibung wird durch eine Zuschreibung wieder nach oben korrigiert. (§ 253 (5) HGB).

Ausweis des Anlagevermögens: Anlagespiegel (Geprüfter Betriebswirt/in IHK)

§ 268 (2) HGB bestimmt für Kapitalgesellschaften, dass die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens dargestellt werden muss. Dies führt zum so genannten "Anlagespiegel", auch "Anlagegitter" genannt. Der Anlagespiegel zeigt spaltenweise, ausgehend von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Zugänge, die Abgänge, die Umbuchungen, die kumulierten Abschreibungen, die Zuschreibungen, den Restbuchwert am Ende des aktuellen Jahres, den Restbuchwert am Ende des Vorjahres und die Abschreibungen des laufenden Jahres. Dies geschieht für jede Position des Anlagevermögens nach § 266 HGB.

Wie der Betriebswirt/in IHK sicher sieht, befinden wir uns nun immer noch auf der Aktivseite und haben das Anlagevermögen betrachtet. Nun betrachten wir das Umlaufvermögen:

Bewertung des Umlaufvermögens

Genauso wie für das Anlagevermögen gilt auch für das Umlaufvermögen, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Obergrenze des Wertansatzes bilden. Weiterhin gilt für das Umlaufvermögen das strenge  Niederstwertprinzip, d. h. Wertminderungen müssen  durch Abschreibungen berücksichtigt werden, selbst wenn sie nur vorübergehend sind (§ 253 (3) HGB). Dies ist für den angehenden Betriebswirt/in IHK ein wichtiger Aspekt und für die Prüfung zum Betriebswirt/in IHK sehr relevant. Sehr leicht ist hier ein praktischer Fall denkbar von Vorräten, deren Marktpreis fällt. Selbst wenn man hier wieder mit einer Erholung der Marktpreise rechnen kann, muss der Betriebswirt/in IHK eine Abschreibung vornehmen.

Bewertung der Vorräte

Bei der Bewertung der Vorräte kann unter bestimmten Umständen vom Grundsatz der Einzelbewertung abgewichen werden. Wir unterscheiden die Verfahren der Festbewertung, der Gruppenbewertung und der Sammelbewertung.

Festbewertung (§ 240 (3) HGB)

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe mit einem Festwert angesetzt werden. Diese Voraussetzungen findet der Betriebswirt/in IHK in § 240 (3) HGB:

Wenn

            a) der Gegenstand regelmäßig ersetzt wird,

            b) der Wert des Gegenstandes von nachrangiger Bedeutung ist,

            c) und der Gesamtbestand sich nur geringfügig verändert.

Gruppenbewertung (§ 240 (4) HGB)

Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens dürfen nach § 240 (4) HGB in einer Gruppe zusammengefasst werden. Bewertet werden diese Vermögensgegenstände mit einem gewogenen Durchschnittspreis.

Sammelbewertung:  Fifo, Lifo (§ 256 HGB)

Nach § 256 HGB darf das Verfahren der Sammelbewertung für gleichartige Ver-mögensgegenstände angewandt werden. Gebräuchlich sind verschiedene Unterstellungen für die Folge des Verbrauchs, z. B. das Lifo-Verfahren (last in – first out) oder das Fifo-Verfahren (first in – first out). Bei ständig steigenden Preisen führt das Lifo-Verfahren dazu, dass die Vorräte mit niedrigeren Preisen bewertet werden, als beim Fifo -Verfahren.

Das Video zeigt den Zusammenhang mit einem Zahlenbeispiel:

Betriebswirt/in IHK: Blogbeitrag als Audiodatei zum Herunterladen

 

Bewertung der Forderungen (Gebiet Bilanzen/Steuern vom Betriebswirt/in IHK)

Auch für Forderungen gilt grundsätzlich das Anschaffungskostenprinzip. Bei Forderungen entspricht dies dem Rückzahlungsbetrag.

Zweifelhafte Forderungen allerdings, müssen nach dem strengen Niederstwertprinzip durch Abschreibung um den Teil korrigiert werden, der voraussichtlich ausfällt. Uneinbringliche Forderungen müssen komplett abgeschrieben werden. Merke: Die Umsatzsteuer als Teil der Forderung wird erst dann korrigiert (= reduziert), wenn der Forderungsausfall feststeht. Anders ausgedrückt: Das Finanzamt verzichtet nur dann auf die Umsatzsteuer, wenn wirklich sicher ist, dass auch dem Unternehmen der entsprechende Umsatz nicht zufließen wird. Sicherheit des Forderungsausfalls ist anzunehmen bei fruchtloser Zwangs-vollstreckung oder bei Nicht-Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

Bewertung der Wertpapiere im Umlaufvermögen

Wertpapiere des Umlaufvermögens werden zu ihren Anschaffungskosten angesetzt. Wertminderungen, z. B. durch Sinken der Kurse, müssen nach dem strengen Niederstwertprinzip durch Abschreibungen berücksichtigt werden. 

Steigen die Kurse dann wieder, müssen Personen– u. Kapitalgesellschaften die Abschreibung durch Zuschreibung korrigieren. In jedem Fall darf die Zuschreibung nur bis zur Obergrenze der Anschaffungs-kosten erfolgen (§ 253 HGB).

Betriebswirt/in IHK, andere Fächer

In anderen Fächern des Betriebswirts IHK müssen andere Gehirnregionen aktiviert werden. Hier sind auch Hilfen für das Prüfungsfach "Internationale Wirtschaftsbeziehungen" vom Betriebswirt/in IHK.

 © Dr. Marius Ebert

 

                                                                                                                    

 

Marius Ebert: Grundbuch, Einsicht

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Marius Ebert: Schnell-Lernsystem

(Weitere Videos von Marius Ebert.)

Hallo, mein Name ist Marius Ebert, wir sind mitten in einer Videoserie über das Grundbuch und die Eintragungen im Grundbuch. Hier geht es um das Grundbuch selber und zwar um die Einsicht. Wer darf Einsicht in das Grundbuch nehmen?

Und die Formulierung, die das ausdrückt, wer Einsicht nehmen darf, lautet: das Grundbuch ist bedingt öffentlich.

Und jetzt ist die Frage worin liegt die Bedingung? Es also nicht für jeden öffentlich, nicht für jeden zugänglich, anders als das Handelsregister, das für jeden zugänglich  ist.

Worin liegt die Bedingung? Nun die Bedingungen liegt darin, dass man ein berechtigtes Interesse braucht. Also merken Sie sich bitte: das Handelsregister ist für jeden öffentlich, das Grundbuch für den, der ein berechtigtes Interesse hat.

Wer könnte ein berechtigtes Interesse haben? Selbstverständlich ein Makler; natürlich der Eigentümer selber oder auch ein Kaufinteressent. Und bei  einem Kaufinteressenten ist es sinnvoll eine schriftliche Vollmacht des Eigentümers. Der Kaufinteressent sollte vorlegen eine schriftliche  Vollmacht des Eigentümers. Das sollte er beim Grundbuchamt vorlegen – wir haben uns in einem anderen Video darüber unterhalten, wo das Grundbuch zu finden ist – also beim Grundbuchamt vorlegen, damit er Einsicht nehmen darf. Oder aber der Makler hat einen Grundbuchauszug besorgt, dass ist eigentlich eher so das Vorgehen. Aber wenn kein Makler da ist, dann kann das der Kaufinteressent mit schriftlicher Vollmacht machen.

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Marius Ebert: Lernen ohne Leiden

Videocoachings warten auf Sie, digitale Lernkartenysteme, Hörbücher ein sehr sehr umfangreicher Shop, Sie finden bestimmt für sich das Richtige und der Tag an dem sie das finden, wird die Art, wie sie lernen positiv verändern. Alles Gute, Marius Ebert.

Hier der Blog-Beitrag als Audio-Datei gesprochen von

 

(Dr. Marius Ebert, Diplom Kaufmann und Experte für leichtes u. schnelles Lernen. Lebenslauf von Marius Ebert hier.)

Betriebswirt/in IHK: Grundbuch, öffentlicher Glaube

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Betriebswirt/in IHK: Schnell-Lernsystem

Hallo, mein Name ist Marius Ebert. Wir sind mitten in einer kleinen Videoserie über das Grundbuch. Und es heißt immer so schön: Das Grundbuch genießt öffentlichen Glaube. Und die Frage, die wir hier klären ist, was das heißt. Nun, öffentlicher Glaube bezieht sich auf Tatsachen, Fakten. Und da gibt es nun aus Sicht des Grundbuchs zwei Möglichkeiten.

Einmal: Die Tatsache ist eingetragen. Was können das für Tatsachen sein? Eigentumsverhältnisse, Beschränkungen, Belastungen, Grundpfandrechte. Wir haben diese Dinge in anderen Videos ausführlich behandelt. Die Tatsache ist also eingetragen oder sie ist nicht eingetragen. Und wenn die Tatsache eingetragen ist, dann gilt sie als richtig. Das heißt öffentlicher Glaube. Alles, was im Grundbuch steht, darf als richtig angenommen werden, es sei denn man weiß es aus anderer Quelle besser, wenn man also nicht gutgläubig ist. Für den Gutgläubigen müssen die Tatsachen, die im Grundbuch stehen, verlässlich sein, also richtig. Und wenn eine Tatsache nicht eingetragen ist, dann gilt sie als nicht existent, als nicht vorhanden.

Öffentlicher Glaube des Grundbuchs heißt also: Tatsachen die eingetragen sind, gelten als richtig, Tatsachen, die nicht eingetragen sind, gelten als nicht vorhanden. Im nächsten Video werden wir auf zwei, es gibt hier nur zwei, Ausnahmen eingehen, dass das Grundbuch keinen öffentlichen Glauben genießt. Eine haben Sie gerade schon kennengelernt, nämlich wenn der Einsehende, also der, der Einsicht ins Grundbuch nimmt nicht gutgläubig ist. Wenn er es also aus anderer Quelle besser weiß. Dann kann er sich nicht aufs Grundbuch berufen.

Wollen Sie lernen, ohne zu leiden? Gehen Sie bitte zum Spaßlerndenk-Shop.

Mein Name ist Marius Ebert, vielen Dank.

 

Betriebswirt/IHK: Blogbeitrag als Audiodatei zum Herunterladen

Betriebswirt/in IHK: Grundbuch, Abteilungen

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Betriebswirt/in IHK: Schnell-Lernsystem

Hallo, mein Name ist Marius Ebert, wir sind in einer Videoserie rund ums Grundbuch und hier geht es nun um die Abteilungen. Sie wissen aus dem anderen Video, dass die Abteilungen im Grundbuchblatt stehen. Und Sie wissen auch schon, dass es drei Abteilungen gibt. Hier schauen wir nun einmal genauer, was in diesen drei Abteilungen steht.

In Abteilung I steht der Eigentümer. Der Eigentümer kann eine natürliche Person sein, also ein Mensch, oder auch zwei oder mehr. Auch juristische Personen können Eigentümer von Grundstücken sein. Und erst durch Eintragung in Abteilung I wird man Eigentümer. Besitzer kann man schon vorher werden, aber Eigentümer wird man durch Eintragung in die Abteilung I. Sie wissen, dass ein Grundstück eine Immobilie ist, etwas Unbewegliches. Und hier erfolgt die Eigentumsübertragung nicht durch Übergabe, weil man ein Grundstück nicht übergeben kann, sondern durch Eintragung in Abteilung I. Dazu braucht man den notariell beurkundeten Vertrag und so weiter. Schriftlichkeit und so weiter, aber das wissen Sie ja schon aus anderen Videos.

In Abteilungen II stehen die Lasten und Beschränkungen. Man kann sagen, dass alle Lasten, alles, was auf dem Grundstück lastet, und alles, was die Nutzung des Grundstücks außer den Grundpfandrechten beschränkt, dort steht. Die Grundpfandrechte stehen in Abteilung III. Was sind Lasten und Beschränkungen? Lasten und Beschränkungen sind zum Beispiel Vorkaufsrechte oder auch ein Nießbrauch und noch einige andere. Die stehen in Abteilung II.

Und was sind die Grundpfandrechte? Hier gibt es nur zwei. Hier gibt es die Hypotheken, wobei es hier verschiedene Arten gibt, und die Grundschuld. Das sind die Grundpfandrechte in Abteilung III. Und das muss man wissen, wenn man nach den Abteilungen des Grundbuchs gefragt wird.

Außerdem muss man wissen, wo man leichtes und schnelles Lernen verwirklichen kann. Und da empfehle ich Ihnen dringend meinen Shop: www.spasslerndenk-shop.de.

Was es dort gibt, ist einmalig im deutschsprachigen Raum. Effizientes Lernen, leichtes, schnelles Lernen. Ich bekomme fast jeden Tag Mails von Menschen, die mir sagen: Warum habe ich Sie nicht schon früher entdeckt? Warum habe ich so viel Geld für andere Dinge ausgegeben, für Bücher, die mir nicht weitergeholfen haben, für Seminare, die mir nicht weitergeholfen haben? Mit Ihren Videocoachings schaffe ich das, mit Ihren Videocoachings macht es Spaß. Also gehen Sie und schauen Sie, www.spasslerndenk-shop.de.

Mein Name ist Marius Ebert, vielen Dank.

 

                                     Betriebswirt/in IHK: Blogbeitrag als Audiodatei zum Herunterladen

 

Betriebswirt/in IHK, Prüfungsgebiet “Bilanzen/Steuern”, Teil 2

In dieser Artikelserie sollen die verschiedenen Persönlichkeitsprofile des  Betriebswirts/in IHK ihren Niederschlag finden. Das Betriebswirt/in IHK-Prüfungsgebiet "Marketing-Management" erfordert eine andere Herangehensweise, als das Prüfungsgebiet "Bilanzen/Steuern". ( Die grundsätzlichen Profile des Betriebswirt/in IHK.)haben wir an anderer Stelle erläutert.)

Da der angehende Betriebswirt/in IHK in der Regel mit dem Prüfungsgebiet "Bilanzen/Steuern" mehr Schwierigkeiten hat, als mit Gebieten, wie "Personalmanagement", soll diese Artikelserie helfen:

In diesem Teil der Serie geht es für den Betriebswirt IHK weiter mit den..

Bilanzierungspflichten (§ 246 HGB) (Betriebswirt/in IHK, Gebiet: Bilanzen/Steuern)

Wie schon gesehen, enthält der § 246 HGB das Vollständigkeitsgebot, d. h. grundsätzlich müssen alle Vermögensgegenstände, Schulden usw. bilanziert werden, es sei denn, eine andere gesetzliche Vorschrift stünde dem ausdrücklich entgegen.

Bilanzierungsverbote (§ 248 HGB)

Der neue § 248 HGB  erlaubt nun selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens  als Aktivposten in die Bilanz auf zu nehmen, schränkt dies aber gleich wieder ein. Verboten ist nach wie vor selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu aktivieren.

Hier muss der angehende Betriebswirt/in IHK eine wesentliche Neuerung erkennen: Während früher selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gar nicht bilanziert werden dürfen, geht dies jetzt, allerdings eingeschränkt

In diesem Zusammenhang steht auch der folgende Punkt, der für den Betriebswirt/in IHK prüfungs-technisch relevant sein könnte:

Bilanzierungsverbote, Spezialbetrachtung: originärer Firmenwert

Der originäre Firmenwert ist der selbst geschaffene Firmenwert. Er darf nach § 248 HGB ebenfalls nicht bilanziert werden, da es sich um einen selbst geschaffenen immateriellen Wert handelt.

Es gibt aber noch den derivativen (abgeleiteten) Firmenwert. Dieser entsteht, wenn eine Firma verkauft wird. In diesem Fall lässt sich der Firmenwert quantifizieren. Es ist der Betrag, der vom Käufer über den Zeitwert der Aktiva hinaus bezahlt wird. Der derivative Firmenwert wird in der Handelsbilanz aktiviert und abgeschrieben.

GoB als (teilweise) unbestimmte Rechtsbegriffe, Betriebswirt/in IHK

§ 243 HGB verpflichtet jeden Kaufmann seinen Jahresabschluss nach den Grund-sätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. Diese GoB sind nur teilweise im Gesetz definiert. Was GoB sind, bestimmt im Streitfall das Gericht. Das Gericht orientiert sich dabei daran, wie diese Begriffe in der jeweiligen Zeit interpretiert wer-den.

Solche unbestimmten Rechtsbegriffe  ermöglichen es, ein Gesetz flexibel zu halten, so dass es nicht ständig geändert werden muss.

Allgemeine Bewertungsgrundsätze (GoB der Bewertung) § 252 HGB

Die nun folgenden GoB nennt man auch "GoB der Bewertung", um sie von den bereits betrachteten GoB der Dokumentation (Belegprinzip, Aufbewahrungspflichten usw.) zu unterscheiden.

a) Grundsatz der Bilanzidentität

Dieser Grundsatz besagt, dass die Eröffnungsbilanz des laufenden Jahres mengen- und wertmäßig mit der Schlussbilanz des Vorjahres übereinstimmen muss (§ 252 (1) Nr. 1 HGB).

b) Unternehmensfortführung, "going concern"

Die Bewertung und Abschreibung der Vermögensgegenstände soll unter dem Gesichtspunkt vorgenommen werden, dass das Unternehmen weitergeführt wird und nicht etwa unter dem Gesichtspunkt der Liquidation (§ 252 (1) Nr. 2 HGB).

c) Einzelbewertung

Vermögensgegenstände und Schulden sind einzeln zu bewerten, soweit nicht Ausnahmen zulässig sind (§ 252 (1) Nr. 3 HGB).

d) Vorsichtsprinzip

Das Vorsichtsprinzip besteht aus zwei Prinzipien. Für Gewinne gilt das Realisa-tionsprinzip, das besagt, dass Gewinne erst ausgewiesen werden dürfen, wenn sie realisiert sind, d. h. wenn die Lieferung erbracht und die Rechnung hierfür geschrieben wurde. Für Verluste gilt das Imparitätsprinzip (= Ungleich-heitsprinzip), das besagt, dass unrealisierte Verluste ausgewiesen werden müssen, unrealisierte Gewinne jedoch nicht ausgewiesen werden dürfen (§ 252 (1) Nr. 4 HGB).

e) Prinzip der Periodenabgrenzung

Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen (§ 252 (1) Nr. 5 HGB).

f) Bewertungsstetigkeit

Die Abschreibungs- und Bewertungsmethoden, die  im vorhergehenden Jahresabschluss angewendet wurden, sollen beibehalten werden (§ 252 (1) Nr. 6 HGB).

 

Anschaffungskosten  (§ 255 (1) HGB), Betriebswirt/in IHK, Gebiet Bilanzen/Steuern

Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bilden die obere Grenze der Bewertung und für die Bemessung der Abschreibungen. Höhere Wiederbeschaffungskosten dürfen nicht angesetzt werden (§ 253 HGB). Der Betriebswirt/in IHK sollte wissen, dass der Begriff missverständlich ist, da es sich hier nicht um „Kosten“, sondern um einen Aktivtausch handelt. Werte werden nicht verbraucht, sondern umgewandelt. Besser wäre daher der Begriff „Anschaffungsausgaben“.

Anschaffungs- und Herstellungskosten stellen die absolute Obergrenze für alle Wertansätze in der Bilanz dar. Sie sind in § 255 HGB definiert. Gemäß § 255 (1) HGB setzen sich die Anschaffungskosten aus folgenden Bestandteilen zusammen:

                                   Anschaffungspreis

                                 Anschaffungspreisminderungen

                        +        Anschaffungsnebenkosten, sofern einzeln zurechenbar

                        +        nachträgliche Anschaffungskosten

                       =         Anschaffungskosten


Der Anschaffungspreis ist der Nettopreis ohne Umsatzsteuer. Zur Erinnerung für den Betriebswirt/in IHK, für den dies länger zurückliegt: Wenn wir eine Maschine kaufen, buchen wir:

                       Per Maschine (Nettobetrag)

                       per Vorsteuer                              an     Bank (Gesamtbetrag)

 

Auf dem  T-Konto "Maschinen" erscheint also nur der Nettobetrag.        

                                                                                                                                      Anschaffungspreisminderungen sind insbesondere Rabatte und Skonti (auf den Nettobetrag ohne  Umsatzsteuer zu berechnen !)

Anschaffungsnebenkosten sind insbesondere die Kosten der Installation und Inbetriebnahme, aber auch die Kosten des Transportes  (Frachtkosten, Transportversicherung, Montagekosten usw.) sowie die Grunderwerbssteuer. Wichtig ist, dass diese Kosten der gekauften Maschine einzeln zurechenbar  sein müssen.

Nachträgliche Anschaffungskosten sind Kosten für Umbau oder Ausbau der Maschine.

Herstellungskosten (§ 255 (2) HGB), Prüfung Bilanzen Steuern vom Betriebswirt/in IHK

Die bilanziellen Herstellungskosten bestehen lt. § 255 HGB aus Bestandteilen, die einbezogen werden müssen  und aus Bestandteilen, die einbezogen werden können. Außerdem bestimmt das Gesetz Bestandteile, die nicht einbezogen werden dürfen. Zu den Pflichtbestandteilen der Herstellungskosten zählen die Materialeinzelkosten, die Fertigungseinzelkosten und die Sondereinzelkosten der Fertigung. sowie die Material- und Fertigungsgemeinkosten. Diese Untergrenze gilt für Handels- und Steuerbilanz gleichermaßen.

Einbezogen werden können Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen und Aufwendungen für betriebliche Altersversorgung.

Nicht einbezogen werden dürfen die Sondereinzelkosten des Vertriebs und die Vertriebsgemeinkosten. Zinsen für Fremdkapital dürfen nur unter ganz engen Voraussetzungen einbezogen werden, nämlich dann, wenn das entsprechende Fremdkapital zur Finanzierung der Herstellung verwendet wurde (§ 255 (3) HGB.

Herstellungskosten und Herstellkosten, Betriebswirt/in IHK

Der angehende Betriebswirt/in IHK muss den Begriff "Herstellungskosten" vom Begriff "Herstellkosten" sauber begrifflich trennen. "Herstellungskosten" sind im § 255 HGB definiert. Dieser Begriff gehört damit in die Finanzbuchhaltung (Buchführung). (Eigentlich müsste es deswegen Herstellungsaufwand  heißen, nur leider haben sich die Juristen nicht an die sorgfältige begriffliche Trennung zwischen "Aufwand" (Begriff der Finanzbuchhaltung) und "Kosten" (Begriff der Kostenrechnung) gehalten.)

Der Begriff "Herstellkosten" gehört in die Betriebsbuchhaltung (Kostenrechnung) und wird später genauer betrachtet.

Das folgende Video zeigt den Zusammenhang zwischen dem Ansatz der Herstellungskosten in der Handels- und Steuerbilanz.

Video Herstellungskosten Handels- und Steuerbilanz, Betriebswirt/in IHK
 

                                                              

Bewertung des Anlagevermögens (§ 253 HGB), Betriebswirt/in IHK

Die Rechtsgrundlage für die Bewertung des Anlagevermögens finden wir in § 253 (3) HGB.  Wir unterscheiden in abnutzbares und nicht abnutzbares Anlagevermögen. Abnutzbares Anlagevermögen muss planmäßig durch Abschreibungen in seinem Wert gemindert werden. Außerdem kann es beim abnutzbaren Anlagevermögen, wie auch beim nicht abnutzbaren Anlagevermögen, zu außerplanmäßigen Abschrei-bungen kommen. Ist die Wertminderung dauerhaft, so muss  auf den niedrigeren Wert abgeschrieben werden. Nur bei Finanzanlagen im Anlagevermögen kann man, wenn man will, auch abschreiben, wenn die Wertminderung nur vorübergehend ist.

Niederstwertprinzip, streng und gemildert, Betriebswirt/in IHK

In diesem Zusammenhang spricht der angehende Betriebswirt/in IHK fachmännisch vom Niederstwertprinzip, das uns in der Form des "strengen Niederstwertprinzips" und in der Form des "gemilderten Niederstwertprinzips" begegnet. Es gilt im Anlagevermögen nur für Finanzanlagen.

Gemilderte Niederstwertprinzip heißt: man kann abschreiben. Bei einer dauerhaften Wertminderung (des abnutzbaren oder nicht abnutzbaren Anlagevermögens) gilt das strenge Niederstwertprinzip: man muss  abschreiben.

Ausblick: Im folgenden Artikel dieser Serie wird der angehenden Betriebswirt/in IHK sich mit den verschiedenen Abschreibungsmethoden beschäftigen. HIer der erste Artikel dieser Serie (Prüfungsfach "Bilanzen/Steuern") für den angehenden Betriebswirt/inIHK.

 © Dr. Marius Ebert

 

 

 

Betriebswirt/in IHK: Grundbuch, Lasten aus Abteilung II

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Betriebswirt/in IHK: Schnell-Lernsystem

Hallo, mein Name ist Marius Ebert. Wir sind mitten in einer kleinen Videoserie über Dinge, die im Grundbuch stehen, Abteilung III, Abteilung II. Hier ist nun die Frage, oder die Aufforderung, Lasten zu nennen, und zwar Lasten aus Abteilung II im Grundbuch. So zu sagen eine zusammenfassende Frage, denn die Lasten, die hier jetzt kommen, haben wir in anderen Videos bereits erläutert.

 

1. Also als erstes: eine Grunddienstbarkeit. Sie erinnern sich an das entsprechende Video. Da gibt es einen dienendes Grundstück und ein herrschendes Grundstück und für das dienende Grundstück wird eine Grunddienstbarkeit eingetragen.

 

2. Ein Dauerwohnrecht. Kommt recht selten vor, aber auch das gibt es.

 

3. Ein Erbbaurecht.

 

4. Der Nießbrauch. Auch das haben wir ausführlich im Video besprochen. Nießbrauch kann das Recht auf tatsächliche Früchte, also Obst und Gemüse, oder auf Rechtsfrüchte wie Miete.

 

5. Und das Vorkaufsrecht.


Das sind die Lasten. In Abteilung II stehen Lasten und Beschränkungen. Hier sind also die Lasten gemeint, bitte nicht verwechseln. Im nächsten Video schauen wir uns dann die Beschränkungen aus Abteilung II des Grundbuchs an.

 

Schauen Sie aber bitte auch unbedingt in meinen Shop, denn dort finden Sie Lernmaterial, das Sie wahrscheinlich so noch überhaupt nicht kennen, nämlich Lernmaterial, das Ihnen das Lernen erheblich erleichtert. Und da kenne ich sehr wenig Lernmaterial, das wirklich so geschrieben ist, dass man damit leicht und schnell lernen kann. Ich beschäftige mich seit 20 Jahren damit. Gehen Sie also, wenn Sie lernen wollen, ohne zu leiden, zu www.spasslerndenk-shop.de.

 

Mein Name ist Marius Ebert. Vielen Dank.

 

                                      Betriebswirt/in IHK Blogbeitrag als Audiodatei zum Herunterladen