Betriebswirt/in IHK: Grundbuch, öffentlicher Glaube

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Hallo, mein Name ist Marius Ebert. Wir sind mitten in einer kleinen Videoserie über das Grundbuch. Und es heißt immer so schön: Das Grundbuch genießt öffentlichen Glaube. Und die Frage, die wir hier klären ist, was das heißt. Nun, öffentlicher Glaube bezieht sich auf Tatsachen, Fakten. Und da gibt es nun aus Sicht des Grundbuchs zwei Möglichkeiten.

Einmal: Die Tatsache ist eingetragen. Was können das für Tatsachen sein? Eigentumsverhältnisse, Beschränkungen, Belastungen, Grundpfandrechte. Wir haben diese Dinge in anderen Videos ausführlich behandelt. Die Tatsache ist also eingetragen oder sie ist nicht eingetragen. Und wenn die Tatsache eingetragen ist, dann gilt sie als richtig. Das heißt öffentlicher Glaube. Alles, was im Grundbuch steht, darf als richtig angenommen werden, es sei denn man weiß es aus anderer Quelle besser, wenn man also nicht gutgläubig ist. Für den Gutgläubigen müssen die Tatsachen, die im Grundbuch stehen, verlässlich sein, also richtig. Und wenn eine Tatsache nicht eingetragen ist, dann gilt sie als nicht existent, als nicht vorhanden.

Öffentlicher Glaube des Grundbuchs heißt also: Tatsachen die eingetragen sind, gelten als richtig, Tatsachen, die nicht eingetragen sind, gelten als nicht vorhanden. Im nächsten Video werden wir auf zwei, es gibt hier nur zwei, Ausnahmen eingehen, dass das Grundbuch keinen öffentlichen Glauben genießt. Eine haben Sie gerade schon kennengelernt, nämlich wenn der Einsehende, also der, der Einsicht ins Grundbuch nimmt nicht gutgläubig ist. Wenn er es also aus anderer Quelle besser weiß. Dann kann er sich nicht aufs Grundbuch berufen.

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Mein Name ist Marius Ebert, vielen Dank.

 

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