Schlagwort-Archive: dr. marius ebert

Was ist das Öko Audit System?

                                                                                                                                                                    

Was ist das Öko Audit System?

Betriebswirt/in IHK: Marketing-Strategien

Wir betrachten in einer Auswahl verschiedene Instrumente der strategischen Planung, wie das Lebenszyklus-Modell, den Erfahrungskurven-Effekt, die Portfolio-Analyse, die Produkt-Markt-Matrix nach Ansoff und die Stärken-Schwächen-Analyse (SWOT-Analyse).

 

 

a) Lebenszyklus-Modell, Grundgedanke

 

Das Lebenszyklus-Modell besagt, dass ein Produkt Phasen durchläuft wie ein leben-diges Wesen. Ein Produkt wird geboren, wächst, altert und stirbt.

 

 

Lebenszyklus-Modell, Phasen

 

Man unterstellt für jedes Produkt fünf verschiedene Lebensphasen, die jeweils einen Abschnitt im Leben des Produktes kennzeichnen. Die erste Phase ist die Einfüh-rungsphase, dann folgt die Wachstumsphase, danach die Reifephase, dann die Sättigungsphase und die Degenerationsphase. Man unterstellt dabei, dass jedes Produkt diese fünf Phasen  durchlebt, unabhängig davon, ob es absolut gesehen 2 oder 20 Jahre am Markt ist.

 

Streng genommen beginnt das Leben des Produktes bereits mit der Forschung und Entwicklung. Dementsprechend findet man auch Lebenszyklus-Modelle die noch vor der Einführungsphase mit einer Forschungs- und Entwicklungsphase beginnen.

 

 

Bezugsgrößen

 

Das Lebenszyklus-Modell kann entweder für ein einzelnes Produkt angenommen werden, oder aber für eine ganze Produktgruppe. Wählen wir als Bezugsgröße eine Produktgruppe, z. B. "Farbfernsehgeräte", so können wir sagen, dass diese Produkt-gruppe sich in der Reife- oder vielleicht sogar in der Sättigungsphase befindet. Nehmen wir als Bezugsgröße den Farbfernseher der Marke "x", so kann sich diese Marke z. B. in der Einführungs- oder Wachstumsphase befinden.

 

 

 

 

Strategien in den verschiedenen Phasen

 

Die verschiedenen Instrumente des Marketing-Mix (Produktpolitik, Preispolitik, Distri-butionspolitik und Kommunikationspolitik) werden in den verschiedenen Phasen un-terschiedlich dosiert und kombiniert angewendet.

 

In der Einführungsphase wird das Kommunikations-Mix (speziell Werbung und Öffentlichkeitsarbeit) verstärkt angewendet. Vielleicht arbeitet man auch mit Ein-führungspreisen.

 

In der Wachstumsphase muss speziell die Distributionspolitik weiter ausgebaut werden. Vielleicht nimmt man zusätzliche Distributionskanäle auf und verbessert die Logistik.

 

In der Reifephase wird oft eine Produktvariation vorgenommen.

 

In der Sättigungsphase könnte der Preis gesenkt werden.

 

In der Degenerationsphase wäre vielleicht noch einmal eine Preissenkung anzu-wenden, sowie eine "Verramschung" über den entsprechenden Distributionskanal.

 

 

Lebenszyklus-Modell, Kritik

 

Je spezieller man den Lebenszyklus auf die einzelnen Produkte beziehen will, desto problematischer wird das Konzept. Es hat keine Allgemeingültigkeit, im Gegenteil es gibt viele Ausnahmen von der Regel. Das Modell ist also weder empirisch nach-weisbar, noch kann man es theoretisch herleiten.

 

Ein großes Problem liegt außerdem darin, dass Kriterien fehlen, die helfen können, die Lebensphasen voneinander abzugrenzen.

 

Der Lebenszyklus wird außerdem einfach in Abhängigkeit von der Zeit dargestellt. Er kann jedoch durch Marketingaktivitäten total verändert werden. Der Einfluss der Marketingaktivitäten wird jedoch überhaupt nicht berücksichtigt.

 

Insgesamt lässt sich sagen, dass das Lebenszyklus-Modell zwar geeignet ist, bestimmte Abläufe im nachhinein zu beschreiben, es aber nicht taugt, um auf seiner Grundlage Entscheidungen zu treffen. Es ist also ein Erklärungsmodell und kein Entscheidungsmodell.

 

 

 

 

 

b) Erfahrungskurven-Effekt

 

Der Erfahrungskurven-Effekt wurde in den sechziger Jahren von der Boston Con-sulting Group vorgestellt. Statt vom Erfahrungskurven-Effekt spricht man auch von den "economies of scale" (= Wirtschaftlichkeit der Größenordnung). Der Erfah-rungskurven-Effekt besagt, dass mit zunehmender Stückzahl die Ressourcen pro Stück abnehmen. Vor allem die fixen Kosten verteilen sich rechnerisch auf mehr produzierte Stücke. Somit sinken die Kosten pro Stück und zwar bei einer kumu-lierten Verdoppelung der Ausbringungsmenge um ca. 30 %. ("Kumuliert" bedeutet, dass man die Produktionsmengen der ersten und der folgenden Perioden zusam-menrechnet). Einflussfaktoren des Erfahrungskurven-Effektes ist neben der Kosten-degression auch der Lernkurven-Effekt1. Durch ständige Wiederholung der gleichen Tätigkeit entstehen so genannte Übungsgewinne.

 

Einflussgröße auf den Erfahrungskurven-Effekt sind außerdem Preiszugeständnisse der Lieferanten bei Abnahme hoher Stückzahlen.

 

Bei hohen Stückzahlen kann man außerdem veraltete Produktionsanlagen ablösen und durch neue, sehr leistungsfähige Maschinen ersetzen, die sich erst ab einer bestimmten Größenordnung lohnen.           

 

 

Marktanteil und andere grundsätzliche Begriffe

 

Wir betrachten im Folgenden zunächst die Begriffe "Marktpotenzial", "Markt-volumen", "Absatzpotenzial", "Absatzvolumen", "Marktanteil" und "relativer Markt-anteil".

 

 

Marktpotenzial

 

Der Begriff "Potenzial" deutet auf eine Möglichkeit hin, der Begriff "Markt" deutet auf alle Unternehmen  hin, die sich auf diesem Markt betätigen. Das Marktpotenzial ist das, was alle Unternehmen  gemeinsam auf einem bestimmten Markt absetzten können. Das Marktpotenzial kann in EURO oder in Stückzahlen gemessen werden. Es kennzeichnet die – geschätzte – maximale Aufnahmefähigkeit des Marktes.

 

 

 

 

 

 

Absatzpotenzial

 

Wieder ist von einer Möglichkeit ("Potenzial") die Rede, aber diesmal aus Sicht eines  Unternehmens. (Der Begriff "Absatz" deutet immer auf ein  Unternehmen hin). Das Absatzpotenzial ist das, was ein Unternehmen auf einem Markt absetzen kann. Auch das AbsatzPotenzial kann in EURO gemessen werden ("Wir können soundso viel EURO umsetzen") oder in Stückzahlen betrachtet werden. ("Wir können soundso viel Stück verkaufen). Wenn man das maximale Absatzpotenzial aller Marktanbieter addiert, erhält man das Marktpotenzial.

 

 

Marktvolumen

 

Das Marktvolumen ist das, was alle Unternehmen  ("Markt") auf einem Markt tat-sächlich verkauft haben. Auch hier kann in EURO oder in Stückzahlen gemessen werden. (Der Begriff "Volumen" weist immer auf eine tatsächlich erreichte Größe hin).

 

 

Absatzvolumen

 

Das Absatzvolumen ist das, was ein Unternehmen  ("Absatz") auf einem Markt tatsächlich verkauft hat. Auch hier kann in EURO oder in Stückzahlen gemessen werden.

 

 

 

Marktanteil

 

Der Marktanteil ergibt sich, indem man das Absatzvolumen zum Marktvolumen in Beziehung setzt und so den prozentualen Anteil des einen Unternehmens am gesamten "Kuchen" des Marktes ermittelt.

 
 

 

 

 

 

Aus dem Bruch wird ersichtlich, dass ein Unternehmen auch dann Marktanteil verlieren kann, wenn sein Absatzvolumen zwar gleich bleibt, sich aber das Markt-volumen vergrößert.

 

 

Relativer Marktanteil

 

Der relative Marktanteil setzt den eigenen Marktanteil ins Verhältnis zum Marktanteil des größten Konkurrenten.

 
 

 

 

 

 

 

 

Ein relativer Marktanteil von mehr als 100% weist das Unternehmen als Marktführer aus. Ein relativer Anteil von genau 100 % zeigt, dass sich das Unternehmen mit einem gleichstarken Konkurrenten die Führung teilt. Ein relativer Marktanteil von unter 100% zeigt einen Marktfolger. Wächst der relative Marktanteil eines Unter-nehmens so zeigt dies, dass sich die Führungsposition des Unternehmens ver-bessert.

 

 

 

Wo ist der Markt?

 

Alle gerade betrachteten Definitionen drehen sich um den Begriff "Markt". Was aber ist der Markt und wo liegt er? Dies ist ein grundsätzliches Abgrenzungsproblem, das theoretisch nicht befriedigend gelöst ist. Je nachdem, wie man den Markt definiert, erhält man andere Werte für die Begriffe "Marktpotenzial", "Absatzpotenzial" und alle weiteren Definitionen, die damit verbunden sind.

 

 

c) Portfolio-Analyse, Herkunft und Grundgedanke

 

Die Portfolio-Analyse ist eine Wertpapierdepot-Analyse. Für ein Wertpapierdepot wird versucht, risikoreiche Anlagemöglichkeiten mit hoher Rendite zusammen mit risikoärmeren Papieren mit geringerer Rendite so zu mischen, dass sich Risiken und Chancen gut verteilen und insgesamt ausgewogen sind.

 

 

Übertragung auf Unternehmensstrategien

 

Dieser Grundgedanke der Risiko- und Chancenstreuung wurde von der Boston-Consulting-Group auf die Unternehmenspolitik übertragen.

 

 

 

 

Strategische Geschäftseinheiten, Begriff

 

Statt von Wertpapieren spricht die Boston-Consulting-Group von so genannten "Strategischen Geschäftseinheiten", den SGE. Eine SGE kann aus einem einzelnen Produkt, aber auch aus einer ganzen Produktgruppe bestehen.

 

 

Strategische Geschäftseinheiten, Kriterien

 

Wie werden nun diese SGE bestimmt? Der Grundgedanke ist "Selbständigkeit auf einem eigenen Markt". Eine SGE sollte einen eigenen Markt haben, der sich von den anderen SGE klar abgrenzen lässt. Jede SGE sollte somit auch ihre eigene Konkurrenzsituation haben.

 

Es kann in der Praxis schwierig sein, die SGE so klar voneinander abzugrenzen, wie die Theorie es fordert.

 

 

Rel. Marktanteil und Marktwachstum, Boston-Fenster

 

Um die Risiken und Chancen für jede SGE zu ermitteln, hat die Boston Consulting Group zwei Bestimmungsgrößen festgelegt. Diese Größen sind der relative Marktanteil und das Marktwachstum. Der relative Marktanteil ist der eigene Markt-anteil im Verhältnis zum größten Konkurrenten.

 

Auf der Abszisse wird der relative Marktanteil abgetragen und in niedrig und hoch unterteilt. Die Grenze zwischen niedrig und hoch liegt bei "1", da über einem relativen Marktanteil von 1 (=100%) ein Marktführer vorliegt. Auf der Ordinate wird das Marktwachstum abgetragen und ebenfalls in niedrig und hoch unterteilt. Ab einem Marktwachstum von 10% geht man von einem hohen Marktwachstum aus. Ausgehend von dieser Zweiteilung in "niedrig" und "hoch" ergeben sich vier Felder, das so genannte Boston Fenster.

 

 

4-Felder, Bezeichnungen

 

Je nachdem, welche Chancen und welches Risiko in jedem der vier Felder liegen, hat die Boston-Consulting-Group anschauliche Bezeichnungen gewählt.

 

Das Feld mit niedrigem Marktanteil und niedrigem Marktwachstum enthält die sogenannten Dogs, die armen Hunde. Das Feld darüber mit niedrigem Marktanteil aber hohem Marktwachstum enthält die so genannten Fragezeichen.

 

Das Feld neben den Fragezeichen mit hohem Marktanteil und hohem Markt-wachstum enthält die Stars. Unter den Stars liegen die so genannten Cash-Cows, die Milchkühe mit hohem Marktanteil aber niedrigem Marktwachstum.

 

 

Das Mc-Kinsey-Modell

 

Eine Erweiterung stellt das Mc-Kinsey-Modell dar. Es enthält den gleichen Grund-gedanken, nämlich den Gedanken einer Risiko- und Chancenmischung, ist jedoch differenzierter als das Boston-Modell.

 

Das Mc-Kinsey-Modell wählt als Abszissenbezeichnung die Wettbewerbsstärke und als Ordinatenbezeichnung die "Marktattraktivität". Es unterteilt beide Achsen in "niedrig", "mittel" und "hoch". Aus dieser Achsenskalierung ergeben sich neun Felder.

 

Die Abszissenbezeichnung "Wettbewerbsstärke" – auch relativer Wettbewerbsvorteil genannt – zerfällt in die Unterpunkte: relative Marktposition, relatives Produktions-Potenzial, relatives F & E-Potenzial, relative Mitarbeiterqualifikation.

 

Das Ordinatenkriterium "Marktattraktivität" zerfällt in die Unterpunkte Marktwachs-tum, Marktqualität, Versorgung mit Rohstoffen und Umweltsituation.

 

 

 

 

 

 

 

 

Jedes der Unterkriterien wird gewichtet und mit Punkten bewertet und  zu einem Gesamtwert zusammengefasst.

 

Strategien auf Grundlage der Portfolio-Analyse, BCG

 

Die Boston Consulting Group (BCG) hat für die verschiedenen Felder des Boston-Fensters verschiedene so genannte Normstrategien entwickelt.

 

Für die Dogs wird eine Strategie der Desinvestition vorgeschlagen, spätestens dann, wenn sie in die Verlustzone kommen.

 

Für die Fragezeichen ist der Strategievorschlag zweigeteilt. Entweder soll man sie ausbauen, damit sie  zu Stars werden, oder man soll auch hier desinvestieren.

 

 

Für die Stars wird ein weiterer Ausbau vorgeschlagen.

 

Für die Cash-Cows wird vorgeschlagen, vor allem bei diesen SGE die finanziellen Mittel zu "melken", um die Ausbaustrategien bei den anderen Strategischen Ge-schäftseinheiten finanzieren zu können.

 

 

Strategien aufgrund des Mc-Kinsey-Modells

 

Mc-Kinsey positioniert die SGE in einer neun Felder-Matrix mit der Wettbewerbs-stärke an der Abszisse und der Marktattraktivität an der Ordinate. Durch diese Felder wird nun eine Diagonale gezogen, die von links oben nach rechts unten geht. Unterhalb dieser Diagonalen sollte man desinvestieren und damit finanzielle Mittel freisetzen. Oberhalb der Diagonalen sollte man investieren.

 

 

Gefahr der Portfolio-Modelle

 

Portfolio-Modelle taugen zur Standortbestimmung. Sie taugen aber nicht zur Strategieableitung. Sie führen nämlich zu einer Verzettelung der Kräfte und leiten an, nach dem Prinzip der Risikostreuung auf „vielen Hochzeiten zu tanzen“. Dies ist sehr gefährlich. Man ist dann in allen Märkten, auf denen man präsent ist, denen unter-legen, die sich auf ihre Kernkompetenz konzentrieren und nach der Maxime ar-beiten: „Do what you can do best, outsource the rest.“

 

 

 

 

 

 

 

d) Strategien auf der Grundlage des Produkt/Markt-Schemas nach Ansoff

 

Die Produkt-Markt-Matrix nach Ansoff unterteilt Produkte in "bestehende" und "neue", sowie  Märkte in "bestehende" und "neue".

 

 

          

 

 

 

Für "bestehende Produkte auf bestehenden Märkten" schlägt Ansoff eine weitere Marktdurchdringung vor. (Manchmal auch Strategie der Marktpenetration genannt.)

 

Das Marktpotenzial soll ganz ausgeschöpft werden, z.B. dadurch, dass man die Kunden veranlasst, das Produkt intensiver zu verwenden, oder dass man Kunden von der Konkurrenz abzieht oder bisherige Nichtverwender als Kunden gewinnt.

 

Für bestehende Produkte auf neuen Märkten wird eine Strategie der Marktent-wicklung vorgeschlagen, das heißt, man versucht neue Märkte zu finden, zum Beispiel im Ausland.

 

 

Für  neue Produkte auf bestehenden Märkten wird eine Strategie der Produktent-wicklung vorgeschlagen. Dies bedeutet, dass für einen bestehenden Markt neue Produkte entwickelt werden. Dies kann durch echte Produktinnovation oder durch Produktvariation geschehen.

 

 

Strategie der Diversifikation

 

Für  neue Produkte auf neuen Märkten schlägt Ansoff eine Strategie der Diversi-fikation vor. (Diversifikation = Abwechslung, Vielfalt). Diversifikation kann grund-sätzlich horizontal, vertikal und lateral geschehen.

 

Horizontale Diversifikation bedeutet, dass man auf der gleichen Produkttionsstufe weitere Produkte anbietet, die mit dem Ursprungsprodukt in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Beispiel: Ein Büromaschinenhersteller bietet auch Personal Computer an.

 

Vertikale Diversifikation bedeutet, dass man Produkte aus vor- oder nach gelagerten Produktionsstufen anbietet. Beispiel: Ein Automobilhersteller verkauft nun auch Bleche (= vorgelagerte Produktionsstufe).

 

Laterale Diversifikation bedeutet, dass man Produkte aus völlig anderen Bereichen anbietet.

 

 

Produkt/Markt-Schemas nach Ansoff, Kritik

 

Das Produkt/Markt-Schema wurde Mitte der sechziger Jahre entwickelt und fällt damit in die Zeit des produktionsorientierten Denkens und der ungesättigten Märkte. Das Modell ist aus diesem Grunde generell stark wachstumsorientiert. Heute scheint es für gesättigte Märkte mit starkem Wettbewerbsdruck wenig geeignet. Die vorgeschlagenen Strategien erfordern außerdem hohen Kapitaleinsatz und sind daher ungeeignet für Unternehmen mit knappen finanziellen Mitteln.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

e) Stärken-Schwächen-Analyse (SWOT-Analyse)

 

Stärken und Schwächen eines Unternehmens lassen sich zunächst durch die Potenzialanalyse ermitteln, aber auch durch einen einfachen Kriterienkatalog. Unter Stärken und Schwächen versteht man hier interne Größen, die beeinflussbar sind. Chanchen und Risiken hingegen sind extern und nicht beeinflussbar.

 

Die Potenzialanalyse fragt, welche strategischen Möglichkeiten die Ressourcen des Unternehmens bieten. Bei der Potenzialanalyse werden sämtliche Unternehmens-bereiche auf besondere Stärken hin untersucht. Man sucht also systematisch in den Bereichen Produktion, Forschung und Entwicklung, Marketing, Personal, Finanzen usw. nach besonderen Stärken des Unternehmens.

 

In einem Kriterienkatalog könnten z. B. folgende Kriterien auftauchen:

 

                                               Bekanntheitsgrad

 

                                               Kundenbindung

 

                                               Marktmacht

 

                                               Alleinstellungsmerkmal

 

                                               Finanzkraft

 

                                               Patente/Lizenzen.

 

Diese Kritierien sollten dann bewertet werden, z. B. durch eine Punktskala mit Punk-ten von eins bis zehn. Durch diese Bewertung entsteht ein Stärken- und Schwächen-profil.

 

Manchmal fasst man die Chancen/Risko-Analyse und die Stärken (Schwächen)-Ana-lyse auch unter dem Begriff "SWOT-Analyse" zusammen. Dies steht für "Strength" (Stärken), "Weakness" (Schwächen), "Opportunities" (Chancen), "Threats" (Bedro-hungen = Risiken).

 

 

 

 

 

 



1Verwirrenderweise werden in manchen Lehrbüchern die Begriffe „Erfahrungskurve“ und „Lernkurve“ synonym verwendet, während andere, so wie wir hier, die Lernkurve als Einfluß-größe für den Erfahrungskurven-Effekt sehen.

Vertragstypen u. Vertragsgestaltung

Grenzen eines Vertrages: Dummheit, Dreistigkeit, Durchsetzung

 

Wenn die Dummheit mit der Dreistigkeit einen Vertrag schließt, dann wird die Dumm-heit erst dann geschützt, wenn der Dumme weiß, dass eine vertragliche Regelung unwirksam ist (z. B. weil sie sittenwidrig ist) und  sich dagegen wehrt. Solange er sie befolgt, schützt ihn kein Recht der Welt. 

 

Ein Vertrag schützt auch nicht vor Verstößen. Der Vertrag kann lediglich im nach-hinein erleichtern, einen Verstoß des Vertragspartners zu beweisen. Er erleichtert es auch, Forderungen, die aus Verstößen entstehen, vor Gericht durchzusetzen. Allerdings sind Vertragsverletzungen, selbst wenn sie klar beweisbar und einklagbar sind, trotzdem immer unangenehm. Es kostet Zeit, Geld und Nerven seine Ansprüche vor Gericht durchzusetzen. Der beste Vertrag, den man schreiben kann, ist daher der Vertrag, den man nach der Unterschrift nie mehr aus der Schublade holen muss. Daher ist ein guter Vertrag vor allem eine Frage der Integrität der Vertragspartner und der fairen Vertragsregelung. 

 

 

Verträge, Privatautonomie

 

Zwei (oder mehr) Willenserklärungen werden zu einem Vertrag zusammengefasst. Die handelnden Personen haben dabei die Freiheit, zu entscheiden, ob sie über-haupt Verträge abschließen wollen (Abschlussfreiheit) und welchen Inhalt sie haben sollen (Gestaltungsfreiheit). Diese Freiheit bezeichnet man als Privatautonomie.

 

 

Grenzen der Privatautonomie

 

Die Privatautonomie wird u. a. dort eingeschränkt, wo auf einer Seite eine wirt-schaftliche oder intellektuelle Übermacht steht, also auf der anderen Seite ein Schwächerer geschützt werden soll. So gibt es teilweise zwingende Regelungen, denen sich der Mächtigere unterwerfen muss,  z. B. bei Verbraucherkrediten, bei Wohnungsmieten oder durch die AGB-Schutzvorschriften, die z. B. verbieten, be-stimmte Klauseln in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen, die den Vertragspartner übervorteilen. Diese Eingriffe in die Privatautonomie sind durch den Sozialstaatsgedanken  (Art. 20 I Grundgesetz) gerechtfertigt.

 

 

 

 

 

Auch Verträge, die sittenwidrig  sind, sind nichtig (§ 138 BGB). Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn gegen das allgemeine Anstandsgefühl  verstoßen wird.

 

Die Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 ff. BGB) erlauben die Kündigung von Verbraucherkrediten, die den Kreditnehmer in unbilliger Weise be-nachteiligen.

 

Das Widerrufsrecht von Haustürgeschäften (§§ 312 ff. BGB) gestattet, diese Haus-türgeschäfte innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen.

 

 

Vertragsentstehung

 

Ein Vertrag kommt zustande, wenn zwei sich deckende Willenserklärungen abge-geben werden.

 

Die Willenserklärung, die einem anderen den Abschluss eines Vertrages und dessen Inhalt vorschlägt, nennt man Antrag, die Einverständniserklärung nennt man Annahme.

 

Ein Vertrag kommt somit durch Antrag (auch Angebot genannt) und Annahme zu Stande.

 

 

Vertragsverhandlung: Culpa in Contrahendo

 

Schon bei der Vertragsverhandlung treten die beiden Parteien in vertragsähnliche Beziehungen, es gelten also für beide gewisse Verhaltens- und Sorgfaltspflichten. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten führt dazu, dass der Pflicht verletzende Verhandlungspartner dem Gegner für den Schaden haftet, der durch diese Pflicht-verletzung entsteht. Man nennt dies "Schuld bei Vertragsverhandlungen" ("culpa in contrahendo"). Schon durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen begründet sich ein Schuldverhältnis (§ 311 BGB).

 

Antrag (Angebot)

 

Der Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen der Abschluss eines Vertrages angeboten wird. Der Antrag muss so bestimmt sein, dass er durch ein einfaches "Ja" angenommen werden kann. 

 

 

 

 

Zeitungsannoncen, Katalogversand oder das Ausstellen von Waren im Schaufenster sind keine Anträge, sondern lediglich die Aufforderung einen Antrag abzugeben. Sie wendet sich an ein unbestimmtes Publikum.

 

Der Antragende ist an seinen Antrag gebunden, es sei denn, er hat diese Bindung in seinem Antrag ausdrücklich ausgeschlossen (§ 145 BGB).

 

 

Annahme

 

Die Annahme ist die Gegenerklärung zum Antrag. Antrag und Annahme müssen sich decken, dann ist ein Vertrag zustande gekommen.

 

Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird erst wirksam, wenn sie dem Antragenden zugeht. Nochmals ausdrücklich zu erkären, dass man den Antrag angenommen hat, ist jedoch überflüssig,  wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist, oder der Antragende selbst auf diese Erklärung verzichtet hat.

 

Schweigen gilt grundsätzlich nicht als Annahme, vor allem nicht für Privatleute. Für Kaufleute gibt es speziell geregelte Ausnahmefälle, in denen Schweigen aus-nahmsweise als Annahme gilt (§ 663 BGB, § 362 HGB und das kaufmännische Bestätigungsschreiben).

 

 

Annahmefrist

 

Ein Antragender beschränkt durch seinen  Antrag grundsätzlich immer seine Dispo-sitionsfreiheit, da er an seinen Antrag gebunden ist. Deswegen gewährt das Gesetz dem Antragsgegner nur kurze Fristen, um einen Antrag anzunehmen (§ 147 BGB).

 

Ein Antrag unter Anwesenden kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch für einen am Telefon erklärten Antrag.

 

Ist der Antragsgegner abwesend, so gilt folgende Regelung: wenn der Antragende die Annahme seines Antrags befristet hat, so kann die Annahme nur innerhalb dieser Frist erfolgen.

 

Hat der Antragende keine Frist bestimmt, so kann sein Antrag nur bis zu dem  Zeit-punkt angenommen werden, den er unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Das bedeutet, dass ein Antrag nach der gesetzlichen Regelung nur innerhalb der  Frist angenommen werden kann, die man allgemein als üblich ansieht.

               

 

 

 

Vertragsarten im Überblick, Auswahl

 

Wir betrachten im folgenden genauer einige Vertragsarten, wie den Kaufvertrag, den Dienstvertrag und den Werkvertrag.

 

 

Kaufvertrag

 

Der Kaufvertrag ist in den § § 433 ff. BGB geregelt. Das BGB trennt streng zwischen dem schuldrechtlichen Vertrag (Verpflichtungsgeschäft) und dem sachenrechtlichen Vertrag (Verfügungsgeschäft). Beim Kauf einer Sache entsteht also nicht nur ein Vertrag, sondern es entstehen drei Verträge: ein Kaufvertrag, sowie zwei Eigen-tumsübertragungs-Verträge, der eine bezüglich der verkauften Sache, der zweite für das zu bezahlende Geld. Jeder dieser drei Verträge führt ein Eigenleben.

 

Die Übertragung des Eigentums ist also im BGB als eigener, völlig selbständiger, abstrakter Vertrag konstruiert (Abstraktionsprinzip).

 

 

Dienstvertrag

 

Der Dienstvertrag ist in den §§ 611 ff. BGB geregelt. Er umfasst sowohl Verträge mit selbständig Tätigen (z. B. Ärzten, Rechtsanwälten), als auch Arbeitsverträge. Auch Verträge mit Weiterbildungsinstituten sind Dienstverträge. Dienstverträge sind zeitbe-stimmt, d. h. es wird eine bestimmte vereinbarte Zeit geschuldet, in der die Dienst-leistung zu erbringen ist. Sie sind nicht erfolgsbestimmt (vgl. dazu den Werkvertrag).

 

Die Regelungen des BGB für die Arbeitsverträge bilden nur die allgemeine Grund-lage dafür, wie Arbeitsverhältnisse auszugestalten sind. Da es sich hier in der Regel um Verträge zwischen einem starken und einem schwächeren Vertragspartner handelt, ist die grundsätzlich geltende Vertragfreiheit stark eingeschränkt, z. B. durch das Kündigungsschutzgesetz, das Mutterschutz-Gesetz, das Jugendarbeitsschutz-Gesetz, das Entgeltfortzahlungs-Gesetz usw. Außerdem wird auch durch Tarifver-träge der Inhalt der Einzelarbeitsverträge wesentlich mitbestimmt.

 

Einige dieser Gesetze erschweren dem Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer zu kündigen. Im Falle der Kündigung müssen also in der Regel spezielle Gesetze zu Rate gezogen werden. Die fristlose  Kündigung und die Kündi-gungsfristen sind allerdings wiederum  im  BGB (§ 622, § 626) geregelt.

 

 

Werkvertrag

 

Der Werkvertrag ist in den §§ 631 ff. BGB geregelt.  Hier schuldet der Verpflichtete die Herstellung eines Werkes, also eines bestimmten Erfolgs, gegen Entgeld. Zur Abgrenzung vom Dienstvertrag können wir sagen: der Dienstvertrag ist zeit-, der Werkvertrag erfolgsbestimmt. Beispiele für einen Werkvertrag sind das Ziehen eines Zahnes, der Entwurf eines Bauplans oder die Reparatur eines Fernsehers.

 

 

Struktur des BGB

 

Das BGB besteht aus fünf Teilen, wobei man auch von "fünf Büchern" spricht. Das erste Buch ist der "Allgemeine Teil". Dieser "Allgemeine Teil"  gilt für alle weiteren Bücher des BGB. Grundsätzliche Fragen ("Wer ist rechtsfähig?" etc.) sind dort für alle weiteren Teile grundsätzlich geregelt. Das zweite Buch ist das Schuldrecht. Das dritte Buch ist das Sachenrecht, das vierte Buch ist das Familienrecht und das fünfte Buch ist das Erbrecht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Struktur des BGB, Überblick

 

 

 

 

 

 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

       Sachenrecht

 

(3. Buch §§ 854 – 1296)

 

                                  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

       Familienrecht

 

(4. Buch §§ 1297 –1921)

 

                                  

 

 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

          Erbrecht

 

(5. Buch §§ 1922 – 2385)

 

                                  

 

 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldrecht,  Begriff und Generalklausel

 

Im Mittelpunkt des Schuldrechts steht das Schuldverhältnis. Darunter versteht man nach § 241 BGB ein Rechtsverhältnis, das einen Gläubiger berechtigt, vom Schuldner eine Leistung zu fordern.  Durch § 242 BGB ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu erbringen, wie Treu und Glauben  mit Rücksicht auf die Verkehrs-sitte es erfordern.

 

 

Stückschuld und Gattungsschuld

 

Wir unterscheiden zunächst die Begriffe "Gattungsschuld" und "Stückschuld". Eine Gattungsschuld  liegt vor, wenn der geschuldete Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt ist, wie zum Beispiel Tomaten oder ein Serienfahrzeug. Die meisten Verpflichtungen des Wirtschaftslebens sind Gattungsschulden. Eine Stückschuld  liegt vor, wenn der Gegenstand individuell bestimmt ist, wie zum Beispiel ein Ori-ginalkunstwerk aber auch ein Gebrauchtwagen.

 

 

Leistungsort und Leistungszeit

 

Von großer praktischer Bedeutung sind außerdem die Begriffe "Leistungsort" und "Leistungszeit". Der Leistungsort ist der Ort, an dem die Schuld erfüllt werden muss. Der Leistungsort kann im Vertrag frei vereinbart werden. Ansonsten gilt grundsätzlich nach § 269 BGB der Wohnsitz des Schuldners als Erfüllungsort. Das Gesetz geht also grundsätzlich von einer Holschuld  des Gläubigers aus. Geldschulden aller-dings sind nach dem Gesetz Schickschulden (§ 270 (1) BGB). Auch hier kann im Vertrag aber wieder etwas anderes vereinbart sein.

 

Die Leistungszeit ist die Zeit, in der die geschuldete Leistung bewirkt werden kann. Sie ist in den §§ 271 ff. BGB geregelt.

 

 

Aufrechnung von Forderungen

 

Von praktischer Bedeutung kann außerdem sein, ob der Schuldner das Recht hat, Forderungen aufzurechnen. Dies ist in den §§ 387 ff. BGB geregelt. Aufrechenbar sind hiernach Forderungen, die zwischen denselben Personen  als Gläubiger und Schuldner geschuldet werden und gleichartig gültig und fällig  sind.

 

 

Arten von Schuldverhältnissen

 

Wir können grundsätzlich gesetzliche und vertragliche Schuldverhältnisse vonei-nander abgrenzen. Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen vor allem aus uner-laubter Handlung (§§ 823 ff. BGB).

 

Vertragliche Schuldverhältnisse sind in den §§ 311 ff. BGB geregelt; sie werden im Folgenden vertieft betrachtet. Zunächst betrachten wir jedoch das Verhältnis zwi-schen grundsätzlicher Vertragsfreiheit und "Allgemeinen Geschäftsbedingungen".

 

 

Vertragsfreiheit und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Für Verträge gilt der Grundsatz der Privatautonomie, d. h. die handelnden Personen haben Abschlussfreiheit sowie Gestaltungsfreiheit. Die Vorstellung des BGB ist also, dass die handelnden Personen ihre Verträge jeweils individuell  aushandeln.

 

Das moderne Geschäftsleben bringt es jedoch mit sich, dass Verträge massenweise geschlossen werden. Wo täglich eine Vielzahl von Verträgen abgeschlossen werden, wäre es eintönig und mühsam, ständig  Vertragspunkte wie Haftung, Gerichtsstand, Erfüllungsort usw. neu zu formulieren.   Deswegen ist es im Grunde sinnvoll, bestim-mte Vertragstypen zu standardisieren. Dies hat dazu geführt, dass die abschlie-ßenden Unternehmen so genannte "Allgemeine Geschäftsbedingungen" formuliert haben, auf deren Grundlage die Einzelverträge geschlossen werden.

 

Viele Hersteller und Anbieter nutzten jedoch die "Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen", um den Verbraucher zu übervorteilen. Die Vertragsfreiheit wurde missbraucht.

 

 

AGB-Bestimmungen, Grundgedanke

 

Seit 1976 gab es aus diesen Gründen das AGB-Gesetz als Schutz-vorschrift für den Verbraucher. 2002 wurde das AGB-Gesetz in das BGB integriert (§§ 305 ff. BGB). Die Vorschriften schützen durch zwei grundsätzliche Prinzipien. Einmal wurden die Bedingungen erschwert, durch die die AGB zum Bestandteil des Vertrages werden. Zum zweiten werden viele gefährliche Klauseln durch die AGB-Vorschriften für unwirksam erklärt.

 

 

 

 

 

 

 

 

AGB-Vorschriften, Anwendungsbereich

 

Wesentliche Schutzvorschriften gelten allerdings lt. § 310 BGB nicht für Unternehmer sowie ebenfalls nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Neben dieser personellen Eingrenzung ist die Anwendung der AGB-Vorschriften auch sachlich begrenzt. Die AGB-Vorschriften gelten nur für schuld- und sachenrechtliche Ver-träge, nicht für Familienrecht und Erbrecht und auch nicht für das Gesellschaftsrecht und Tarifverträge.

 

 

Einbeziehung der AGB in den Vertrag (§ 305 (2) BGB)

 

AGB werden nach § 305 (2) BGB nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verwender der AGB erstens ausdrücklich auf seine AGB hingewiesen hat. Dieser Hinweis kann ausnahmsweise auch durch Aus-hang erfolgen. Zweitens muss der Verwender der anderen Partei er-möglichen, den Inhalt der AGB zur Kenntnis zu nehmen. Drittens muss die andere Partei damit einverstanden sein, dass die AGB gelten.

 

Überraschungsklausel (§ 305 c BGB)

 

Nach § 305 c BGB werden solche Bestimmungen der AGB nicht Vertragsbestand-teil, die so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner nach den Umständen nicht mit ihnen  zu rechnen brauchte.

 

 

Generalklausel (§ 307 BGB)

 

§ 307 BGB enthält die Generalklausel der AGB­-Schutzvorschriften und damit den Grundgedanken für unwirksame Klauseln. Nach dieser Generalklausel sind alle Bestimmungen in den AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner gegen die Gebote von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die weiteren Vor-schriften konkretisieren diese Generalklausel. Hier sind insbesondere die §§ 308 u. 309 BGB wichtig, da diese beiden Paragraphen umfangreich Klauseln auflisten, die in den AGB unwirksam sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorrang der individuellen Regelung (§ 305 b BGB)

 

Ist im Vertrag selber ein bestimmter Sachverhalt individuell geregelt, so gilt diese individuelle Regelung und setzt eine allgemeinere Regelung in den AGB außer Kraft (§ 305 b BGB).

 

 

Schuldrecht und UN-Kaufrecht, UNCITRAL

 

Im Rahmen der Vereinten Nationen gibt es eine Unterorganisation, die sich mit Fragen des internationalen Handelsrechts beschäftigt. Es ist die UNCITRAL, das United Nations Committee on International Trade Law (gegründet 1966). Ihr Ziel ist die Vereinheitlichung des internationalen Handelsrechts.

 

 

Sachenrecht, Begriff der Sache

 

Nach § 90 BGB sind "Sachen" körperliche Gegenstände. Wir haben bereits gesehen, dass bei einem Kaufvertrag nicht ein  Vertrag entsteht, sondern drei. Einmal das abstrakte Schuldverhältnis, geregelt im zweiten Buch des BGB, sowie die Eigen-tumsübertragung an den Sachen, das heißt, dem Geld und der gekauften Ware. Damit sind wir im dritten Buch des BGB, dem Sachenrecht.

 

 

Begriffe "Besitz" und "Eigentum"

 

Besitz ist die tatsächliche Herrschaft (§ 854 BGB) und Eigentum (§ 903 BGB) ist die rechtliche Herrschaft. Der Jurist trennt hier sorgfältig, im Gegensatz zur Alltags-sprache. Der Mieter einer Wohnung ist der Besitzer, der Vermieter ist der Eigen-tümer.

 

 

 

Zurückbehaltungsrecht/Verwertungsrecht des Besitzers

 

In der Praxis wichtig ist das Recht des Besitzers, eine Sache zurückzubehalten (§ 1000 BGB) und sich nach § 1003 nach Verstreichen einer angemessenen Frist aus dieser Sache zu befriedigen. Dies kann z. B. wichtig werden, wenn jemand sein Auto in Reparatur bringt und die Reparaturrechnung nicht bezahlt.

 

 

Übertragung von Eigentum an beweglichen Sachen

 

Nach § 929 BGB werden bewegliche Sachen durch Einigung und Übergabe über-tragen.

 

 

Eigentumsvorbehalt

 

Der Eigentumsvorbehalt ist geregelt in § 449 BGB, oft geknüpft an die vollständige Bezahlung der Ware. Merke: der Käufer wird zwar Besitzer, der Verkäufer bleibt solange Eigentümer, bis die Ware bezahlt ist.

 

 

Gutgläubiger Erwerb

 

Wer einen geliehenen Gegenstand kauft, wird Eigentümer, wenn der Erwerb gut-gläubig war (§ 932 BGB lesen !). Das BGB hat hier der Einfachheit des Geschäfts-verkehrs den Vorrang eingeräumt vor dem formalen Recht. Gäbe es diesen Paragraphen nicht, müssten im Geschäftsverkehr ständig Eigentumsnachweise gefordert werden.

 

Anders sieht es bei gestohlenen Gegenständen aus (§ 935 BGB, lesen!). Man kann grundsätzlich kein  Eigentum an gestohlenen (verlorenen, oder sonstwie abhanden gekommenen) Gegenständen erwerben. Allerdings ist der Absatz (2) des § 935 BGB zu beachten. Danach kann man sehr wohl Eigentum erwerben, an Geld, Inhaber-aktien und versteigerten Sachen. Dieser Absatz (2) schützt die Einfachheit und Si-cherheit des Geschäftsverkehrs. Sonst müsste man sich bei Geld und Inhaberaktien ständig Eigentumsnachweise vorlegen lassen.

 

 

 

Erwerb von Eigentum an Grundstücken

 

Die Eigentumsübertragung an Grundstücken ist im § 925 BGB geregelt. Grund-stücke werden durch Einigung übertragen, die in diesem Fall "Auflassung" heißt, sowie durch Umschreibung des Grundbuches. Die Auflassung muss bei einem Notar erfolgen.

 

 

 

 

 

 

Sicherungsübereignung und Pfand

 

Fall: Der Kolonialwarenhändler H braucht einen Geldkredit von 5.000 EURO. Die Bank will ihm den Kredit nicht ohne Sicherung geben. H bietet ihr einen Teil seines Warenlagers (den er nicht unter Eigentumsvorbehalt erworben hat) und seine Ladeneinrichtung zur Sicherung an. (Quelle: Westermann)

 

Pfand als Sicherheit ist hier nicht geeignet! § 1205 BGB erfordert die Übergabe des Pfandes („Pfand = Faustpfand“). Das ist hier nicht möglich.

 

Die Alternative ist die Sicherungsübereignung nach § 930 BGB. Die Bank wird Ei-gentümer, H bleibt unmittelbarer Besitzer.

 

Verhältnis Sachenrecht/Schuldrecht

 

 

  Sachenrecht 3. Buch                                                Schuldrecht 2. Buch            

                        

Rechtliche Beziehung zu Sachen                                         Rechtliche Beziehungen                                                                                                     zwischen Personen                                                                                                                                   

Verfügungsgeschäfte:                                                                       Verpflichtungsgeschäfte

über die Sachen, bzw.                                                                      Schuldner verpflichtet sich   

das Recht daran,                                                                  zu einer Leistung

wird verfügt.                                                                                                                         

                                                                     

Vorschriften zwingend                                                                 Vorschriften weitgehend abdingbar                                                                                                             (= individuell regelbar)

 

 

 

Schutzrrechte

Ehe wir auf die einzelnen Schutzrechte eingehen, betrachten wir den Grundge-danken. Er lautet: Ideen sind nicht schützbar, sondern nur die materielle Form. Es ist also wichtig, einer Idee eine materielle Form zu verleihen, die Idee als Manuskript, Zeichnung oder Modell zu fixieren. Erst dann kommen die Schutzrechte überhaupt in Betracht. Sie lauten: Patent, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und Marken-schutz.

 

 

Patent

 

Das Patent ist das bekannteste Schutzrecht. Es kann jedoch in Deutschland nur beantragt werden für eine technische Entwicklung, die weltneu ist und noch nicht veröffentlicht wurde. Die Rechtsgrundlage ist das Patentgesetz. Das Patent ist für zwanzig Jahre gültig und kann nicht verlängert werden.

 

 

Gebrauchsmuster

 

Das Gebrauchsmuster ist das so genannte „kleine Patent“.  Die Rechtsgrundlage ist das Gebrauchtsmuster-Gesetz. Schrauben, Dübel und Werkzeuge kann man durch ein Gebrauchsmuster billiger schützen, als durch eine Patent. Das Gebrauchsmuster hat 3 Jahre Schutzdauer und kann im Rhythmus (3 + 2 + 2) auf maximal 10 Jahre verlängert werden.

 

 

Gebrauchsmuster und Patent

 

Im Gegensatz zum Patent ist das Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Schutzrecht. Das Patentamt prüft hier nicht, ob es schon etwas Vergleichbares gibt, das bereits geschützt ist. Zwar kann der Schutz nur auf maximal 10 Jahre verlängert werden, während das Patent 20 Jahre gilt, jedoch ist das Gebrauchsmuster deutlich kostengünstiger als das Patent. Auch ist der Neuheitsbegriff weniger streng.

 

 

Geschmacksmuster

 

Das Geschmacksmuster ist im Geschmacksmuster-Gesetz geregelt. Es schützt eine ästhetische und eigentümliche Formgestaltung, also das Design und ist geeignet vor allem für Schmuck und für Textilien. Die Schutzdauer beträgt 5 Jahre und kann im Rhythmus (5 + 5 + 5) auf maximal 20 Jahre verlängert werden. Auch das Geschmacksmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht.

 

 

 

 

Marke

 

Die Rechtsgrundlage für den Markenschutz bildet das Markengesetz. Zuständig für den Schutz einer Marke ist das Deutsche Patentamt in München. Das Patentamt ordnet die Marke verschiedenen Klassen zu, z. B. "Klasse für chemische Erzeug-nisse" etc. Die Kosten des Patentamtes liegen bei EURO 300,–. Diese Gebühr deckt drei Klassen ab. Für jede zusätzliche Klasse sind EURO 100,– zu zahlen. Überlässt man die Abwicklung einem Anwalt, kommen Anwaltsgebühren von ca. EURO 350,– bis EURO 600,– hinzu, je nachdem wie kompliziert das Verfahren ist und wie aufwendig damit der Schriftverkehr mit dem Patentamt wird. Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre.

 

Danach kann der Schutz beliebig oft im 10-Jahres-Rhythmus verlängert werden. Die Kosten für die Verlängerung betragen EURO 600,–. Die angegebenen Beträge helfen zur groben Orientierung. Sie sind im Einzelfall genau zu prüfen und gelten für einen Markenschutz in Deutschland.

 

Darüber hinaus ist eine Internationale Registrierung möglich. Der Schutz gilt dann in 27 Ländern des Madrider Markenabkommens. Zuständig ist die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) mit Büro in Genf.  

 

Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union kann eine EU-Gemeinschaftsmarke angemeldet werden. Zuständig ist das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante/Spanien.

 

Seit dem 01.01.1995 dürfen auch Privatleute  Marken zum Schutz beim Patentamt anmelden, müssen dann aber die Marke innerhalb von 5 Jahren nutzen, sonst verfällt der Schutz.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Haftungsarten

Haftungsarten, Überblick

 

Der Begriff der Haftung ist im Gesetz nicht einheitlich geregelt. Dennoch können wir grundsätzliche Arten von Haftung unterscheiden. Wir betrachten im folgenden die drei grundsätzliche Haftungsarten: a) Vertragshaftung, b) Haftung aus unerlaubter Handlung (Delikthaftung) und c) Gefährdungshaftung, speziell im Produkthaftungs-gesetz.

 

Vertraghaftung und Delikthaftung setzt grundsätzlich ein Verschulden voraus, wäh-rend die Gefährdungshaftung ohne Verschulden eintritt.        

 

 

a) Vertraghaftung

 

Verträge begründen in der Regel ein Schuldverhältnis. Vertragshaftung bedeutet also, für ein Schuldverhältnis eingestehen zu müssen. In der Regel haftet hier dem Gläubiger das Vermögen des Schuldners. Wenn irgendetwas  „nicht glatt läuft“ spricht der Jurist von einer „Leistungsstörung“. Wir betrachten zunächst sehr grundsätzliche Leistungsstörungen und danach die spezielleren Fälle.

 

 

 

Grundsätzliche Leistungsstörungen

 

Hier kommt häufig der so genannte „Schuldnerverzug“ vor. Der Schuldner liefert zu spät. Von „Unmöglichkeit“ spricht der Jurist, wenn der Schuldner überhaupt nicht mehr liefern kann, z. B. weil die zu liefernde Sache verbrannt ist. Von „Schlecht-erfüllung“ wird gesprochen, wenn zu wenig oder das falsche Produkt geliefert wird.

 

 

 

 

Spezielle Leistungsstörungen

 

Die pVV, die so genannte „positive Vertragsverletzung“ ist für den Gläubiger überhaupt nicht positiv. Hier tut der Schuldner etwas, was er nicht tun sollte („positiv“ heißt also „aktiv“). Dadurch wird die Situation beim Gläubiger schlechter statt besser.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die c. i. c. ist die so genannte „Culpa in Contrahendo“, also die Schuld bei der Vertragsanbahnung. Schon in diesem Stadium kann ein Schuldverhältnis entstehen, das zu Haftung führen kann.

 

Beim Gläubigerverzug nimmt der Gläubiger etwas nicht an, was der Schuldner ihm ordnungsgemäß angeboten hat. Dadurch kommt der Gläubiger in Verzug. Hier kommt es auf ein Verschulden des Gläubigers  nicht an.

 

 

 

Kaufrecht, Gewährleistungspflichten

 

Beim Kaufvertrag gibt es die so genannten Gewährleistungspflichten des Verkäufers. Die verkaufte Sache muss das leisten, was sie zu leisten vorgibt.

 

Tut sie es nicht, sind die Rechte des Käufers zweistufig aufgebaut: 

 

In der ersten Stufe kann er Ersatz oder Reparatur verlangen, ohne das es auf ein Verschulden des Verkäufers ankommt. Dann muss der Käufer eine Frist setzen.

 

In der zweiten Stufe kann er dann Rücktritt oder Minderung verlangen und eventuell Schadensersatz, wenn Verschulden vorliegt.            

 

 

 

Gewährleistungshaftung: Verjährungsfristen

 

Der Käufer hat jedoch nicht unbegrenzt Zeit, seine Ansprüche geltend zu machen. Nach § 438 BGB verjähren die Ansprüche auf Wandlung, Minderung und Schadens-ersatz grundsätzlich nach zwei Jahren ab Lieferung. Für den Kaufmann gelten strengere Vorschriften: er muss nach den Bestimmungen des § 377 HGB den Mangel sofort rügen.

 

 

Vertragshaftung: Garantie

 

Der Verkäufer darf natürlich auch seine Pflichten lt. Gesetz weiter fassen. Damit sind wir bei der Garantie.

 

Der Begriff der Garantie ist nicht allgemein gesetzlich geregelt. Im Rahmen der Vertragsfreiheit dürfen natürlich auch Garantien gegeben werden (z. B. 6 Jahre Garantie gegen Durchrosten). Die Haftung des Garantiegebers richtet sich nach den individuellen Regelungen des Vertrages.

 

 

b) Haftung aus unerlaubter Handlung (Delikthaftung)

 

Eine unerlaubte Handlung ist eine Handlung, die in ein vom Gesetz geschütztes Rechtsgut eingreift, ohne dass dafür ein Rechtfertigungsgrund (z. B. Notwehr) vorliegt. In den §§ 823 ff. BGB sind eine ganze Reihe solcher Fälle aufgeführt. So ist nach den § § 823 ff. BGB derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. Weitere Fälle werden in den folgenden Paragraphen aufgeführt, wobei für das Wirtschaftleben noch besonders der § 824 "Kreditgefährdung" und der § 826 "Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung" wichtig sind.

 

Delikthaftung für den Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB)

 

Die Delikthaftung kann sogar so weit gehen, dass man für jemand Anderen haften muss. Man nennt dies die Haftung für den Verrichtungsgehilfen, worunter man sich in der Praxis einen Arbeitnehmer vorstellen kann, der einen speziellen Auftrag erfüllen soll. Wenn der Arbeitnehmer nun im Zuge dieser Auftragsverfüllung jemand anderen schädigt, könnte es sein, dass der Arbeitgeber dem Dritten dafür haften muss. Der Arbeitgeber kann sich aber exkulpieren ( aus der Schuld befreien), wenn er bestimmte Sorgfaltspflichten beachtet hat, die genau im Satz 2 des § 831 (1) be-schrieben sind, zum Beispiel, wenn er den Arbeitnehmer sorgfältig ausgewählt hat.

 

 

Haftung aus unerlaubter Handlung: Verjährung

 

Haftungsansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren nach § 195 BGB in 3 Jahren. Dabei beginnt die Verjährungsfrist nach § 199 mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem die unerlaubte Handlung begangen wurde.

 

Hat der Schädiger durch die unerlaubte Handlung etwas erlangt, so kann der Ge-schädigte auch nach der Verjährungsfrist von 3 Jahren verlangen, dass der Schä-diger dies wieder herausgibt (z. B. einen Wertgegenstand). Der Anspruch auf He-rausgabe verjährt nämlich erst nach 10 Jahren von der Entstehung des Ereignisses, das den Schaden ausgelöst hat, bzw. in 30 Jahren vom Beginn des Ereignisses, das den Schaden ausgelöst hat (§ 852).

 

 

 

 

 

 

c) Gefährdungshaftung, speziell Produkthaftungsgesetz

 

Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) von 1989 ist – wie viele andere Gesetze auch –  aus dem Verbraucher-Schutzgedanken entstanden. Während das BGB in § 823 eine Haftung bei Verschulden vorsieht und die Beweislast dafür, dass der Hersteller Schuld hat, dem Kunden aufbürdet,  formuliert das Produkthaftungsgesetz eine Haftung schon bei Gefährdung und bürdet die Beweislast dem Hersteller auf. Er  muss beweisen, dass er den Kunden nicht gefährdet hat.  Allerdings ist die Haftung des Herstellers zeitlich auf 10 Jahre  begrenzt (§ 13 ProdHaftG) und überdies auch betragsmäßig begrenzt. Bei Personenschäden ist eine Höchstgrenze für die Haftung vorgesehen (§ 10 ProdHaftG) und bei Sachschäden eine Selbstbeteiligung (§ 11 ProdHaftG).

 

 

Produkthaftungsgesetz, Begriff des Herstellers

 

Wer „Hersteller“ ist, ist in § 4 ProdHaftG sehr weit definiert. Es ist auch der so genannte „Pseudo-Hersteller, der sein Logo auf die Ware klebt und der „Inver-kehrbringer“, d. h. der, der die Ware in den Wirtschaftsraum der EU eingeführt hat. Auch der Lieferant kann u. U. als „Hersteller“ haftbar gemacht werden (vg. § 4 (3) ProdHaftG).

 

 

Produkthaftungsgesetz: Verjährung

 

Anprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (§ 12) verjähren nach 3 Jahren. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem der Geschädigte Kenntnis erlangt hat (oder hätte erlangen müssen! Er muss also ein Minimum an Nachforschungen anstellen).

 

 

Produkthaftungsgesetz: Verjähren und Erlöschen

 

Wenn ein Anspruch verjährt  ist, besteht dieser Anspruch noch, er kann auch ge-richtlich geltend gemacht werden, jedoch ist damit zu rechnen, dass die gegnerische Partei sich auf die Verjährung beruft. Wenn sie das tut (nur dann!), ist ein verjährter Anspruch gerichtlich nicht mehr durchsetzbar.

 

Anders ist es beim Erlöschen eines Anspruchs. Zehn Jahre nachdem das fehlerhafte Produkt in den Verkehr gebracht wurde, erlöschen Ansprüche nach dem ProdHaftG (geregelt in § 13). Das bedeutet, dass der Anspruch untergegangen ist und ge-richtlich nicht mehr geltend gemacht werden kann.

 

 

Kollektives Arbeitsrecht

Zum kollektiven Arbeitsrecht gehören die Bereiche "unternehmerische Mitbestim-mung", "Arbeitskampfrecht", "Tarifvertragsrecht" und "Betriebsrat", wobei wir das Tarifvertragsrecht und den Betriebsrat gesondert betrachten.

 

 

Spezialbetrachtung: Betriebsrat

 

Die gesetzliche Grundlage für den Betriebsrat ist das Betriebsverfassungs-Gesetz, (BetrVG). Danach ist in allen Betrieben mit i. d. R. mindestens fünf ständigen wahl-berechtigten Arbeitnehmern ein Betriebsrat zu bilden.  Der Betriebsrat wird auf vier Jahre gewählt (§ 21 BetrVG). Die Zahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach dem Schlüssel des § 9 BetrVG. Die Grundsatznorm des Betriebsverfassungs-Gesetzes findet sich in § 2 (1) BetrVG. Danach sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Wohle des Betriebes vertrauensvoll zusammenarbeiten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen (§ 74 (1) BetrVG).

 

 

Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

 

Für größere Betriebe sieht das BetrVG in § 38 eine völlige Freistellung einzelner Betriebsratsmitglieder vor. So ist  in Betrieben mit 200 bis 500 Beschäftigten min-destens ein Betriebsratsmitglied voll von der Arbeit freizustellen. Je größer der Betrieb, um so mehr Freistellungen (§ 38 BetrVG). Unter "Betrieb" ist dabei eine organisatorische Einheit  zu verstehen. Es ist die Organisation, die durch bestimmte arbeitstechnische Zwecke geprägt ist (z. B. die Herstellung von Schuhen). Der Begriff "Unternehmen" kennzeichnet hingegen die rechtliche Einheit. Ein Unterneh-men kann mehrere Betriebe haben.

 

 

Mitwirkungsrechte des Betriebsrates

 

Der Betriebsrat hat umfassende Mitwirkungsrechte im sozialen Bereich (z. B. Ar-beitszeit, Unfallschutz), im Bereich der Arbeitsgestaltung (z. B. Arbeitsabläufe), im personellen Bereich (z. B. Kündigung) und im wirtschaftlichen Bereich (Rationalisie-rungsvorhaben).

 

 

Spezialbetrachtung: Tarifvertragsrecht

 

Mit den Tarifverträgen beschäftigt sich ein eigenes Gesetz, das Tarifvertrags-Gesetz, (TVG). Tarifverträge sind schriftliche Abmachungen zwischen einer oder mehreren Gewerkschaften und einem Arbeitgeberverband (so genannte Verbands- oder Flächentarifverträge). Werden sie zwischen einer Gewerkschaft und nur einem einzelnen Arbeitgeber geschlossen, dann heißen sie Haustarifverträge. Nach dem so genannten Spezialitätsprinzip hat der räumlich und fachlich nähere Tarifvertrag den Vorrang, beispielsweise der Haustarifvertrag vor dem Verbandstarifvertrag.

 

 

Manteltarifvertrag und Entgelttarifvertrag

 

Daneben gibt es noch die Unterscheidung zwischen Manteltarifvertrag und Ent-gelttarifvertrag (auch Lohn- bzw. Gehaltstarifvertrag genannt). Der Manteltarifvertrag regelt generelle Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel Gehaltsgruppen, Entgeltfort-zahlung im Krankheitsfall etc. Manteltarifverträge werden für mehrere Jahre abge-schlossen. In Gehaltstarifverträgen hingegen werden konkrete Gehaltssätze sowie Leistungszulagen vereinbart. Sie werden für ein Jahr abgeschlossen.

 

 

Geltungsbereich von Tarifverträgen

 

Tarifverträge gelten grundsätzlich nur zwischen beiderseits tarifgebundenen Ver-tragsparteien. Tarifgebunden meint, dass die Arbeitnehmer gewerkschaftlich,  und die Arbeitgeber in einem Arbeitgeberverband organisiert sind. Nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer haben daher in ihrem Arbeitsvertrag fast immer eine Klausel, dass der geltende Tarifvertrag auch auf sie anzuwenden ist. Gemäß § 4 (3) TVG darf vom Tarifvertrag nur zu Gunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden (so genanntes "Günstigkeitsprinzip").

 

§ 5 TVG bestimmt außerdem, dass ein Tarifvertrag vom Bundesminister für Arbeit und Soziales oder der obersten Arbeitsbehörde eines Landes unter gewissen Be-dingungen für allgemeinverbindlich erklärt werden kann.

 

 

Arbeitsgerichtliche Verfahren

 

Arbeitsgerichtliche Verfahren bestehen aus drei Instanzen. Dem Arbeitsgericht, dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht kann im Berufungsverfahren angerufen werden, das Bundesarbeitsgericht nur im Revi-sionsverfahren. Bei der Revision wird nur das Urteil überprüft, während bei der

 

 

Berufung der gesamte Sachverhalt neu "aufgerollt" wird (z. B. durch neue Beweis-aufnahme). 

 

Die Richter am Arbeitsgericht sind Berufsrichter und ehrenamtliche Richter, die sich aus Arbeitnehmern und Arbeitgebern zusammensetzen.

 

Arbeitsgerichtliche Verfahren unterscheiden sich von anderen Gerichtsverfahren da-durch, dass sie schneller (kürzere Fristen) und billiger sind. Insbesondere hat in der ersten Instanz die siegende Partei keinen Anspruch darauf, dass die unterliegende Partei die Anwaltskosten übernimmt. In der ersten Instanz wird der Richter zunächst einen Güteversuch unternehmen. Kommt eine gütliche Einigung zustande, so ist diese gebührenfrei.

 

Auch die Vertretungsregelung durch einen Anwalt ist anders geregelt. Vor dem Arbeitsgericht  können sich die Parteien selber vertreten, sie können sich aber auch durch einen Anwalt oder Vertreter ihres Verbandes (Gewerkschaft oder Arbeitgeber) vertreten lassen. Vor dem Landesarbeitsgericht müssen sich die Parteien durch einen Verbandsvertreter oder durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; vor dem Bundesarbeitsgericht  herrscht Anwaltszwang.

 

Streitigkeiten nach dem Betriebsverfassungs-Gesetz werden nicht im Urteilsverfah-ren, sondern im so genannten Beschlussverfahren entschieden, das heißt, es gibt einige verfahrensrechtliche Besonderheiten, wie z. B. die, dass im Beschlussverfah-ren keine Gerichtskosten erhoben werden.