Vertragstypen u. Vertragsgestaltung

Grenzen eines Vertrages: Dummheit, Dreistigkeit, Durchsetzung

 

Wenn die Dummheit mit der Dreistigkeit einen Vertrag schließt, dann wird die Dumm-heit erst dann geschützt, wenn der Dumme weiß, dass eine vertragliche Regelung unwirksam ist (z. B. weil sie sittenwidrig ist) und  sich dagegen wehrt. Solange er sie befolgt, schützt ihn kein Recht der Welt. 

 

Ein Vertrag schützt auch nicht vor Verstößen. Der Vertrag kann lediglich im nach-hinein erleichtern, einen Verstoß des Vertragspartners zu beweisen. Er erleichtert es auch, Forderungen, die aus Verstößen entstehen, vor Gericht durchzusetzen. Allerdings sind Vertragsverletzungen, selbst wenn sie klar beweisbar und einklagbar sind, trotzdem immer unangenehm. Es kostet Zeit, Geld und Nerven seine Ansprüche vor Gericht durchzusetzen. Der beste Vertrag, den man schreiben kann, ist daher der Vertrag, den man nach der Unterschrift nie mehr aus der Schublade holen muss. Daher ist ein guter Vertrag vor allem eine Frage der Integrität der Vertragspartner und der fairen Vertragsregelung. 

 

 

Verträge, Privatautonomie

 

Zwei (oder mehr) Willenserklärungen werden zu einem Vertrag zusammengefasst. Die handelnden Personen haben dabei die Freiheit, zu entscheiden, ob sie über-haupt Verträge abschließen wollen (Abschlussfreiheit) und welchen Inhalt sie haben sollen (Gestaltungsfreiheit). Diese Freiheit bezeichnet man als Privatautonomie.

 

 

Grenzen der Privatautonomie

 

Die Privatautonomie wird u. a. dort eingeschränkt, wo auf einer Seite eine wirt-schaftliche oder intellektuelle Übermacht steht, also auf der anderen Seite ein Schwächerer geschützt werden soll. So gibt es teilweise zwingende Regelungen, denen sich der Mächtigere unterwerfen muss,  z. B. bei Verbraucherkrediten, bei Wohnungsmieten oder durch die AGB-Schutzvorschriften, die z. B. verbieten, be-stimmte Klauseln in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen, die den Vertragspartner übervorteilen. Diese Eingriffe in die Privatautonomie sind durch den Sozialstaatsgedanken  (Art. 20 I Grundgesetz) gerechtfertigt.

 

 

 

 

 

Auch Verträge, die sittenwidrig  sind, sind nichtig (§ 138 BGB). Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn gegen das allgemeine Anstandsgefühl  verstoßen wird.

 

Die Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 ff. BGB) erlauben die Kündigung von Verbraucherkrediten, die den Kreditnehmer in unbilliger Weise be-nachteiligen.

 

Das Widerrufsrecht von Haustürgeschäften (§§ 312 ff. BGB) gestattet, diese Haus-türgeschäfte innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen.

 

 

Vertragsentstehung

 

Ein Vertrag kommt zustande, wenn zwei sich deckende Willenserklärungen abge-geben werden.

 

Die Willenserklärung, die einem anderen den Abschluss eines Vertrages und dessen Inhalt vorschlägt, nennt man Antrag, die Einverständniserklärung nennt man Annahme.

 

Ein Vertrag kommt somit durch Antrag (auch Angebot genannt) und Annahme zu Stande.

 

 

Vertragsverhandlung: Culpa in Contrahendo

 

Schon bei der Vertragsverhandlung treten die beiden Parteien in vertragsähnliche Beziehungen, es gelten also für beide gewisse Verhaltens- und Sorgfaltspflichten. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten führt dazu, dass der Pflicht verletzende Verhandlungspartner dem Gegner für den Schaden haftet, der durch diese Pflicht-verletzung entsteht. Man nennt dies "Schuld bei Vertragsverhandlungen" ("culpa in contrahendo"). Schon durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen begründet sich ein Schuldverhältnis (§ 311 BGB).

 

Antrag (Angebot)

 

Der Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen der Abschluss eines Vertrages angeboten wird. Der Antrag muss so bestimmt sein, dass er durch ein einfaches "Ja" angenommen werden kann. 

 

 

 

 

Zeitungsannoncen, Katalogversand oder das Ausstellen von Waren im Schaufenster sind keine Anträge, sondern lediglich die Aufforderung einen Antrag abzugeben. Sie wendet sich an ein unbestimmtes Publikum.

 

Der Antragende ist an seinen Antrag gebunden, es sei denn, er hat diese Bindung in seinem Antrag ausdrücklich ausgeschlossen (§ 145 BGB).

 

 

Annahme

 

Die Annahme ist die Gegenerklärung zum Antrag. Antrag und Annahme müssen sich decken, dann ist ein Vertrag zustande gekommen.

 

Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird erst wirksam, wenn sie dem Antragenden zugeht. Nochmals ausdrücklich zu erkären, dass man den Antrag angenommen hat, ist jedoch überflüssig,  wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist, oder der Antragende selbst auf diese Erklärung verzichtet hat.

 

Schweigen gilt grundsätzlich nicht als Annahme, vor allem nicht für Privatleute. Für Kaufleute gibt es speziell geregelte Ausnahmefälle, in denen Schweigen aus-nahmsweise als Annahme gilt (§ 663 BGB, § 362 HGB und das kaufmännische Bestätigungsschreiben).

 

 

Annahmefrist

 

Ein Antragender beschränkt durch seinen  Antrag grundsätzlich immer seine Dispo-sitionsfreiheit, da er an seinen Antrag gebunden ist. Deswegen gewährt das Gesetz dem Antragsgegner nur kurze Fristen, um einen Antrag anzunehmen (§ 147 BGB).

 

Ein Antrag unter Anwesenden kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch für einen am Telefon erklärten Antrag.

 

Ist der Antragsgegner abwesend, so gilt folgende Regelung: wenn der Antragende die Annahme seines Antrags befristet hat, so kann die Annahme nur innerhalb dieser Frist erfolgen.

 

Hat der Antragende keine Frist bestimmt, so kann sein Antrag nur bis zu dem  Zeit-punkt angenommen werden, den er unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Das bedeutet, dass ein Antrag nach der gesetzlichen Regelung nur innerhalb der  Frist angenommen werden kann, die man allgemein als üblich ansieht.

               

 

 

 

Vertragsarten im Überblick, Auswahl

 

Wir betrachten im folgenden genauer einige Vertragsarten, wie den Kaufvertrag, den Dienstvertrag und den Werkvertrag.

 

 

Kaufvertrag

 

Der Kaufvertrag ist in den § § 433 ff. BGB geregelt. Das BGB trennt streng zwischen dem schuldrechtlichen Vertrag (Verpflichtungsgeschäft) und dem sachenrechtlichen Vertrag (Verfügungsgeschäft). Beim Kauf einer Sache entsteht also nicht nur ein Vertrag, sondern es entstehen drei Verträge: ein Kaufvertrag, sowie zwei Eigen-tumsübertragungs-Verträge, der eine bezüglich der verkauften Sache, der zweite für das zu bezahlende Geld. Jeder dieser drei Verträge führt ein Eigenleben.

 

Die Übertragung des Eigentums ist also im BGB als eigener, völlig selbständiger, abstrakter Vertrag konstruiert (Abstraktionsprinzip).

 

 

Dienstvertrag

 

Der Dienstvertrag ist in den §§ 611 ff. BGB geregelt. Er umfasst sowohl Verträge mit selbständig Tätigen (z. B. Ärzten, Rechtsanwälten), als auch Arbeitsverträge. Auch Verträge mit Weiterbildungsinstituten sind Dienstverträge. Dienstverträge sind zeitbe-stimmt, d. h. es wird eine bestimmte vereinbarte Zeit geschuldet, in der die Dienst-leistung zu erbringen ist. Sie sind nicht erfolgsbestimmt (vgl. dazu den Werkvertrag).

 

Die Regelungen des BGB für die Arbeitsverträge bilden nur die allgemeine Grund-lage dafür, wie Arbeitsverhältnisse auszugestalten sind. Da es sich hier in der Regel um Verträge zwischen einem starken und einem schwächeren Vertragspartner handelt, ist die grundsätzlich geltende Vertragfreiheit stark eingeschränkt, z. B. durch das Kündigungsschutzgesetz, das Mutterschutz-Gesetz, das Jugendarbeitsschutz-Gesetz, das Entgeltfortzahlungs-Gesetz usw. Außerdem wird auch durch Tarifver-träge der Inhalt der Einzelarbeitsverträge wesentlich mitbestimmt.

 

Einige dieser Gesetze erschweren dem Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer zu kündigen. Im Falle der Kündigung müssen also in der Regel spezielle Gesetze zu Rate gezogen werden. Die fristlose  Kündigung und die Kündi-gungsfristen sind allerdings wiederum  im  BGB (§ 622, § 626) geregelt.

 

 

Werkvertrag

 

Der Werkvertrag ist in den §§ 631 ff. BGB geregelt.  Hier schuldet der Verpflichtete die Herstellung eines Werkes, also eines bestimmten Erfolgs, gegen Entgeld. Zur Abgrenzung vom Dienstvertrag können wir sagen: der Dienstvertrag ist zeit-, der Werkvertrag erfolgsbestimmt. Beispiele für einen Werkvertrag sind das Ziehen eines Zahnes, der Entwurf eines Bauplans oder die Reparatur eines Fernsehers.

 

 

Struktur des BGB

 

Das BGB besteht aus fünf Teilen, wobei man auch von "fünf Büchern" spricht. Das erste Buch ist der "Allgemeine Teil". Dieser "Allgemeine Teil"  gilt für alle weiteren Bücher des BGB. Grundsätzliche Fragen ("Wer ist rechtsfähig?" etc.) sind dort für alle weiteren Teile grundsätzlich geregelt. Das zweite Buch ist das Schuldrecht. Das dritte Buch ist das Sachenrecht, das vierte Buch ist das Familienrecht und das fünfte Buch ist das Erbrecht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Struktur des BGB, Überblick

 

 

 

 

 

 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

       Sachenrecht

 

(3. Buch §§ 854 – 1296)

 

                                  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

       Familienrecht

 

(4. Buch §§ 1297 –1921)

 

                                  

 

 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

          Erbrecht

 

(5. Buch §§ 1922 – 2385)

 

                                  

 

 
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schuldrecht,  Begriff und Generalklausel

 

Im Mittelpunkt des Schuldrechts steht das Schuldverhältnis. Darunter versteht man nach § 241 BGB ein Rechtsverhältnis, das einen Gläubiger berechtigt, vom Schuldner eine Leistung zu fordern.  Durch § 242 BGB ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu erbringen, wie Treu und Glauben  mit Rücksicht auf die Verkehrs-sitte es erfordern.

 

 

Stückschuld und Gattungsschuld

 

Wir unterscheiden zunächst die Begriffe "Gattungsschuld" und "Stückschuld". Eine Gattungsschuld  liegt vor, wenn der geschuldete Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt ist, wie zum Beispiel Tomaten oder ein Serienfahrzeug. Die meisten Verpflichtungen des Wirtschaftslebens sind Gattungsschulden. Eine Stückschuld  liegt vor, wenn der Gegenstand individuell bestimmt ist, wie zum Beispiel ein Ori-ginalkunstwerk aber auch ein Gebrauchtwagen.

 

 

Leistungsort und Leistungszeit

 

Von großer praktischer Bedeutung sind außerdem die Begriffe "Leistungsort" und "Leistungszeit". Der Leistungsort ist der Ort, an dem die Schuld erfüllt werden muss. Der Leistungsort kann im Vertrag frei vereinbart werden. Ansonsten gilt grundsätzlich nach § 269 BGB der Wohnsitz des Schuldners als Erfüllungsort. Das Gesetz geht also grundsätzlich von einer Holschuld  des Gläubigers aus. Geldschulden aller-dings sind nach dem Gesetz Schickschulden (§ 270 (1) BGB). Auch hier kann im Vertrag aber wieder etwas anderes vereinbart sein.

 

Die Leistungszeit ist die Zeit, in der die geschuldete Leistung bewirkt werden kann. Sie ist in den §§ 271 ff. BGB geregelt.

 

 

Aufrechnung von Forderungen

 

Von praktischer Bedeutung kann außerdem sein, ob der Schuldner das Recht hat, Forderungen aufzurechnen. Dies ist in den §§ 387 ff. BGB geregelt. Aufrechenbar sind hiernach Forderungen, die zwischen denselben Personen  als Gläubiger und Schuldner geschuldet werden und gleichartig gültig und fällig  sind.

 

 

Arten von Schuldverhältnissen

 

Wir können grundsätzlich gesetzliche und vertragliche Schuldverhältnisse vonei-nander abgrenzen. Gesetzliche Schuldverhältnisse entstehen vor allem aus uner-laubter Handlung (§§ 823 ff. BGB).

 

Vertragliche Schuldverhältnisse sind in den §§ 311 ff. BGB geregelt; sie werden im Folgenden vertieft betrachtet. Zunächst betrachten wir jedoch das Verhältnis zwi-schen grundsätzlicher Vertragsfreiheit und "Allgemeinen Geschäftsbedingungen".

 

 

Vertragsfreiheit und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Für Verträge gilt der Grundsatz der Privatautonomie, d. h. die handelnden Personen haben Abschlussfreiheit sowie Gestaltungsfreiheit. Die Vorstellung des BGB ist also, dass die handelnden Personen ihre Verträge jeweils individuell  aushandeln.

 

Das moderne Geschäftsleben bringt es jedoch mit sich, dass Verträge massenweise geschlossen werden. Wo täglich eine Vielzahl von Verträgen abgeschlossen werden, wäre es eintönig und mühsam, ständig  Vertragspunkte wie Haftung, Gerichtsstand, Erfüllungsort usw. neu zu formulieren.   Deswegen ist es im Grunde sinnvoll, bestim-mte Vertragstypen zu standardisieren. Dies hat dazu geführt, dass die abschlie-ßenden Unternehmen so genannte "Allgemeine Geschäftsbedingungen" formuliert haben, auf deren Grundlage die Einzelverträge geschlossen werden.

 

Viele Hersteller und Anbieter nutzten jedoch die "Allgemeinen Geschäftsbedingun-gen", um den Verbraucher zu übervorteilen. Die Vertragsfreiheit wurde missbraucht.

 

 

AGB-Bestimmungen, Grundgedanke

 

Seit 1976 gab es aus diesen Gründen das AGB-Gesetz als Schutz-vorschrift für den Verbraucher. 2002 wurde das AGB-Gesetz in das BGB integriert (§§ 305 ff. BGB). Die Vorschriften schützen durch zwei grundsätzliche Prinzipien. Einmal wurden die Bedingungen erschwert, durch die die AGB zum Bestandteil des Vertrages werden. Zum zweiten werden viele gefährliche Klauseln durch die AGB-Vorschriften für unwirksam erklärt.

 

 

 

 

 

 

 

 

AGB-Vorschriften, Anwendungsbereich

 

Wesentliche Schutzvorschriften gelten allerdings lt. § 310 BGB nicht für Unternehmer sowie ebenfalls nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Neben dieser personellen Eingrenzung ist die Anwendung der AGB-Vorschriften auch sachlich begrenzt. Die AGB-Vorschriften gelten nur für schuld- und sachenrechtliche Ver-träge, nicht für Familienrecht und Erbrecht und auch nicht für das Gesellschaftsrecht und Tarifverträge.

 

 

Einbeziehung der AGB in den Vertrag (§ 305 (2) BGB)

 

AGB werden nach § 305 (2) BGB nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verwender der AGB erstens ausdrücklich auf seine AGB hingewiesen hat. Dieser Hinweis kann ausnahmsweise auch durch Aus-hang erfolgen. Zweitens muss der Verwender der anderen Partei er-möglichen, den Inhalt der AGB zur Kenntnis zu nehmen. Drittens muss die andere Partei damit einverstanden sein, dass die AGB gelten.

 

Überraschungsklausel (§ 305 c BGB)

 

Nach § 305 c BGB werden solche Bestimmungen der AGB nicht Vertragsbestand-teil, die so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner nach den Umständen nicht mit ihnen  zu rechnen brauchte.

 

 

Generalklausel (§ 307 BGB)

 

§ 307 BGB enthält die Generalklausel der AGB­-Schutzvorschriften und damit den Grundgedanken für unwirksame Klauseln. Nach dieser Generalklausel sind alle Bestimmungen in den AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner gegen die Gebote von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die weiteren Vor-schriften konkretisieren diese Generalklausel. Hier sind insbesondere die §§ 308 u. 309 BGB wichtig, da diese beiden Paragraphen umfangreich Klauseln auflisten, die in den AGB unwirksam sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorrang der individuellen Regelung (§ 305 b BGB)

 

Ist im Vertrag selber ein bestimmter Sachverhalt individuell geregelt, so gilt diese individuelle Regelung und setzt eine allgemeinere Regelung in den AGB außer Kraft (§ 305 b BGB).

 

 

Schuldrecht und UN-Kaufrecht, UNCITRAL

 

Im Rahmen der Vereinten Nationen gibt es eine Unterorganisation, die sich mit Fragen des internationalen Handelsrechts beschäftigt. Es ist die UNCITRAL, das United Nations Committee on International Trade Law (gegründet 1966). Ihr Ziel ist die Vereinheitlichung des internationalen Handelsrechts.

 

 

Sachenrecht, Begriff der Sache

 

Nach § 90 BGB sind "Sachen" körperliche Gegenstände. Wir haben bereits gesehen, dass bei einem Kaufvertrag nicht ein  Vertrag entsteht, sondern drei. Einmal das abstrakte Schuldverhältnis, geregelt im zweiten Buch des BGB, sowie die Eigen-tumsübertragung an den Sachen, das heißt, dem Geld und der gekauften Ware. Damit sind wir im dritten Buch des BGB, dem Sachenrecht.

 

 

Begriffe "Besitz" und "Eigentum"

 

Besitz ist die tatsächliche Herrschaft (§ 854 BGB) und Eigentum (§ 903 BGB) ist die rechtliche Herrschaft. Der Jurist trennt hier sorgfältig, im Gegensatz zur Alltags-sprache. Der Mieter einer Wohnung ist der Besitzer, der Vermieter ist der Eigen-tümer.

 

 

 

Zurückbehaltungsrecht/Verwertungsrecht des Besitzers

 

In der Praxis wichtig ist das Recht des Besitzers, eine Sache zurückzubehalten (§ 1000 BGB) und sich nach § 1003 nach Verstreichen einer angemessenen Frist aus dieser Sache zu befriedigen. Dies kann z. B. wichtig werden, wenn jemand sein Auto in Reparatur bringt und die Reparaturrechnung nicht bezahlt.

 

 

Übertragung von Eigentum an beweglichen Sachen

 

Nach § 929 BGB werden bewegliche Sachen durch Einigung und Übergabe über-tragen.

 

 

Eigentumsvorbehalt

 

Der Eigentumsvorbehalt ist geregelt in § 449 BGB, oft geknüpft an die vollständige Bezahlung der Ware. Merke: der Käufer wird zwar Besitzer, der Verkäufer bleibt solange Eigentümer, bis die Ware bezahlt ist.

 

 

Gutgläubiger Erwerb

 

Wer einen geliehenen Gegenstand kauft, wird Eigentümer, wenn der Erwerb gut-gläubig war (§ 932 BGB lesen !). Das BGB hat hier der Einfachheit des Geschäfts-verkehrs den Vorrang eingeräumt vor dem formalen Recht. Gäbe es diesen Paragraphen nicht, müssten im Geschäftsverkehr ständig Eigentumsnachweise gefordert werden.

 

Anders sieht es bei gestohlenen Gegenständen aus (§ 935 BGB, lesen!). Man kann grundsätzlich kein  Eigentum an gestohlenen (verlorenen, oder sonstwie abhanden gekommenen) Gegenständen erwerben. Allerdings ist der Absatz (2) des § 935 BGB zu beachten. Danach kann man sehr wohl Eigentum erwerben, an Geld, Inhaber-aktien und versteigerten Sachen. Dieser Absatz (2) schützt die Einfachheit und Si-cherheit des Geschäftsverkehrs. Sonst müsste man sich bei Geld und Inhaberaktien ständig Eigentumsnachweise vorlegen lassen.

 

 

 

Erwerb von Eigentum an Grundstücken

 

Die Eigentumsübertragung an Grundstücken ist im § 925 BGB geregelt. Grund-stücke werden durch Einigung übertragen, die in diesem Fall "Auflassung" heißt, sowie durch Umschreibung des Grundbuches. Die Auflassung muss bei einem Notar erfolgen.

 

 

 

 

 

 

Sicherungsübereignung und Pfand

 

Fall: Der Kolonialwarenhändler H braucht einen Geldkredit von 5.000 EURO. Die Bank will ihm den Kredit nicht ohne Sicherung geben. H bietet ihr einen Teil seines Warenlagers (den er nicht unter Eigentumsvorbehalt erworben hat) und seine Ladeneinrichtung zur Sicherung an. (Quelle: Westermann)

 

Pfand als Sicherheit ist hier nicht geeignet! § 1205 BGB erfordert die Übergabe des Pfandes („Pfand = Faustpfand“). Das ist hier nicht möglich.

 

Die Alternative ist die Sicherungsübereignung nach § 930 BGB. Die Bank wird Ei-gentümer, H bleibt unmittelbarer Besitzer.

 

Verhältnis Sachenrecht/Schuldrecht

 

 

  Sachenrecht 3. Buch                                                Schuldrecht 2. Buch            

                        

Rechtliche Beziehung zu Sachen                                         Rechtliche Beziehungen                                                                                                     zwischen Personen                                                                                                                                   

Verfügungsgeschäfte:                                                                       Verpflichtungsgeschäfte

über die Sachen, bzw.                                                                      Schuldner verpflichtet sich   

das Recht daran,                                                                  zu einer Leistung

wird verfügt.                                                                                                                         

                                                                     

Vorschriften zwingend                                                                 Vorschriften weitgehend abdingbar                                                                                                             (= individuell regelbar)

 

 

 

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