Haftungsarten

Haftungsarten, Überblick

 

Der Begriff der Haftung ist im Gesetz nicht einheitlich geregelt. Dennoch können wir grundsätzliche Arten von Haftung unterscheiden. Wir betrachten im folgenden die drei grundsätzliche Haftungsarten: a) Vertragshaftung, b) Haftung aus unerlaubter Handlung (Delikthaftung) und c) Gefährdungshaftung, speziell im Produkthaftungs-gesetz.

 

Vertraghaftung und Delikthaftung setzt grundsätzlich ein Verschulden voraus, wäh-rend die Gefährdungshaftung ohne Verschulden eintritt.        

 

 

a) Vertraghaftung

 

Verträge begründen in der Regel ein Schuldverhältnis. Vertragshaftung bedeutet also, für ein Schuldverhältnis eingestehen zu müssen. In der Regel haftet hier dem Gläubiger das Vermögen des Schuldners. Wenn irgendetwas  „nicht glatt läuft“ spricht der Jurist von einer „Leistungsstörung“. Wir betrachten zunächst sehr grundsätzliche Leistungsstörungen und danach die spezielleren Fälle.

 

 

 

Grundsätzliche Leistungsstörungen

 

Hier kommt häufig der so genannte „Schuldnerverzug“ vor. Der Schuldner liefert zu spät. Von „Unmöglichkeit“ spricht der Jurist, wenn der Schuldner überhaupt nicht mehr liefern kann, z. B. weil die zu liefernde Sache verbrannt ist. Von „Schlecht-erfüllung“ wird gesprochen, wenn zu wenig oder das falsche Produkt geliefert wird.

 

 

 

 

Spezielle Leistungsstörungen

 

Die pVV, die so genannte „positive Vertragsverletzung“ ist für den Gläubiger überhaupt nicht positiv. Hier tut der Schuldner etwas, was er nicht tun sollte („positiv“ heißt also „aktiv“). Dadurch wird die Situation beim Gläubiger schlechter statt besser.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die c. i. c. ist die so genannte „Culpa in Contrahendo“, also die Schuld bei der Vertragsanbahnung. Schon in diesem Stadium kann ein Schuldverhältnis entstehen, das zu Haftung führen kann.

 

Beim Gläubigerverzug nimmt der Gläubiger etwas nicht an, was der Schuldner ihm ordnungsgemäß angeboten hat. Dadurch kommt der Gläubiger in Verzug. Hier kommt es auf ein Verschulden des Gläubigers  nicht an.

 

 

 

Kaufrecht, Gewährleistungspflichten

 

Beim Kaufvertrag gibt es die so genannten Gewährleistungspflichten des Verkäufers. Die verkaufte Sache muss das leisten, was sie zu leisten vorgibt.

 

Tut sie es nicht, sind die Rechte des Käufers zweistufig aufgebaut: 

 

In der ersten Stufe kann er Ersatz oder Reparatur verlangen, ohne das es auf ein Verschulden des Verkäufers ankommt. Dann muss der Käufer eine Frist setzen.

 

In der zweiten Stufe kann er dann Rücktritt oder Minderung verlangen und eventuell Schadensersatz, wenn Verschulden vorliegt.            

 

 

 

Gewährleistungshaftung: Verjährungsfristen

 

Der Käufer hat jedoch nicht unbegrenzt Zeit, seine Ansprüche geltend zu machen. Nach § 438 BGB verjähren die Ansprüche auf Wandlung, Minderung und Schadens-ersatz grundsätzlich nach zwei Jahren ab Lieferung. Für den Kaufmann gelten strengere Vorschriften: er muss nach den Bestimmungen des § 377 HGB den Mangel sofort rügen.

 

 

Vertragshaftung: Garantie

 

Der Verkäufer darf natürlich auch seine Pflichten lt. Gesetz weiter fassen. Damit sind wir bei der Garantie.

 

Der Begriff der Garantie ist nicht allgemein gesetzlich geregelt. Im Rahmen der Vertragsfreiheit dürfen natürlich auch Garantien gegeben werden (z. B. 6 Jahre Garantie gegen Durchrosten). Die Haftung des Garantiegebers richtet sich nach den individuellen Regelungen des Vertrages.

 

 

b) Haftung aus unerlaubter Handlung (Delikthaftung)

 

Eine unerlaubte Handlung ist eine Handlung, die in ein vom Gesetz geschütztes Rechtsgut eingreift, ohne dass dafür ein Rechtfertigungsgrund (z. B. Notwehr) vorliegt. In den §§ 823 ff. BGB sind eine ganze Reihe solcher Fälle aufgeführt. So ist nach den § § 823 ff. BGB derjenige zum Schadensersatz verpflichtet, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. Weitere Fälle werden in den folgenden Paragraphen aufgeführt, wobei für das Wirtschaftleben noch besonders der § 824 "Kreditgefährdung" und der § 826 "Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung" wichtig sind.

 

Delikthaftung für den Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB)

 

Die Delikthaftung kann sogar so weit gehen, dass man für jemand Anderen haften muss. Man nennt dies die Haftung für den Verrichtungsgehilfen, worunter man sich in der Praxis einen Arbeitnehmer vorstellen kann, der einen speziellen Auftrag erfüllen soll. Wenn der Arbeitnehmer nun im Zuge dieser Auftragsverfüllung jemand anderen schädigt, könnte es sein, dass der Arbeitgeber dem Dritten dafür haften muss. Der Arbeitgeber kann sich aber exkulpieren ( aus der Schuld befreien), wenn er bestimmte Sorgfaltspflichten beachtet hat, die genau im Satz 2 des § 831 (1) be-schrieben sind, zum Beispiel, wenn er den Arbeitnehmer sorgfältig ausgewählt hat.

 

 

Haftung aus unerlaubter Handlung: Verjährung

 

Haftungsansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren nach § 195 BGB in 3 Jahren. Dabei beginnt die Verjährungsfrist nach § 199 mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem die unerlaubte Handlung begangen wurde.

 

Hat der Schädiger durch die unerlaubte Handlung etwas erlangt, so kann der Ge-schädigte auch nach der Verjährungsfrist von 3 Jahren verlangen, dass der Schä-diger dies wieder herausgibt (z. B. einen Wertgegenstand). Der Anspruch auf He-rausgabe verjährt nämlich erst nach 10 Jahren von der Entstehung des Ereignisses, das den Schaden ausgelöst hat, bzw. in 30 Jahren vom Beginn des Ereignisses, das den Schaden ausgelöst hat (§ 852).

 

 

 

 

 

 

c) Gefährdungshaftung, speziell Produkthaftungsgesetz

 

Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) von 1989 ist – wie viele andere Gesetze auch –  aus dem Verbraucher-Schutzgedanken entstanden. Während das BGB in § 823 eine Haftung bei Verschulden vorsieht und die Beweislast dafür, dass der Hersteller Schuld hat, dem Kunden aufbürdet,  formuliert das Produkthaftungsgesetz eine Haftung schon bei Gefährdung und bürdet die Beweislast dem Hersteller auf. Er  muss beweisen, dass er den Kunden nicht gefährdet hat.  Allerdings ist die Haftung des Herstellers zeitlich auf 10 Jahre  begrenzt (§ 13 ProdHaftG) und überdies auch betragsmäßig begrenzt. Bei Personenschäden ist eine Höchstgrenze für die Haftung vorgesehen (§ 10 ProdHaftG) und bei Sachschäden eine Selbstbeteiligung (§ 11 ProdHaftG).

 

 

Produkthaftungsgesetz, Begriff des Herstellers

 

Wer „Hersteller“ ist, ist in § 4 ProdHaftG sehr weit definiert. Es ist auch der so genannte „Pseudo-Hersteller, der sein Logo auf die Ware klebt und der „Inver-kehrbringer“, d. h. der, der die Ware in den Wirtschaftsraum der EU eingeführt hat. Auch der Lieferant kann u. U. als „Hersteller“ haftbar gemacht werden (vg. § 4 (3) ProdHaftG).

 

 

Produkthaftungsgesetz: Verjährung

 

Anprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (§ 12) verjähren nach 3 Jahren. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem der Geschädigte Kenntnis erlangt hat (oder hätte erlangen müssen! Er muss also ein Minimum an Nachforschungen anstellen).

 

 

Produkthaftungsgesetz: Verjähren und Erlöschen

 

Wenn ein Anspruch verjährt  ist, besteht dieser Anspruch noch, er kann auch ge-richtlich geltend gemacht werden, jedoch ist damit zu rechnen, dass die gegnerische Partei sich auf die Verjährung beruft. Wenn sie das tut (nur dann!), ist ein verjährter Anspruch gerichtlich nicht mehr durchsetzbar.

 

Anders ist es beim Erlöschen eines Anspruchs. Zehn Jahre nachdem das fehlerhafte Produkt in den Verkehr gebracht wurde, erlöschen Ansprüche nach dem ProdHaftG (geregelt in § 13). Das bedeutet, dass der Anspruch untergegangen ist und ge-richtlich nicht mehr geltend gemacht werden kann.

 

 

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