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Grundsatz der Firmenöffentlichkeit

Lernen ohne Leiden

Anders als viele andere kryptische Begriffe aus dem Wirtschaftsleben sind die Begriffe „Firma“ und „Öffentlichkeit“ auch der Allgemeinheit geläufig. Allerdings birgt genau dies auch einige Fallen, wenn es um den zusammengesetzten Begriff der „Firmenöffentlichkeit“ geht. Hintergrund sind die Missverständnisse bzw. Falschinterpretationen der beiden Grundbegriffe. 

Gemeinhin wird als „Firma“ das Unternehmen oder auch dessen Standort verstanden. Dies kommt auch in dem gängigen Satz „Ich fahre mal eben in die Firma“ zum Ausdruck. Öffentlichkeit hingegen wird im Allgemeinen so interpretiert, dass im Grunde jeder Zugang hat. „Firmenöffentlichkeit“ könnte nun dahingehend interpretiert werden, dass jeder Zugang zu dem Firmengebäude hat, wie dies etwa in einem Kaufhaus der Fall ist. Wer jedoch an große Produktionsbetriebe und kleinere Handwerksbetriebe denkt, kommt bei dieser Interpretation schnell ins Grübeln, denn öffentlich zugänglich sind solche Betriebe eher selten.

Der Grund für diese Fehlinterpretation liegt zunächst in dem Begriff der Firma. Denn was viele unter einer „Firma“ verstehen, ist genaugenommen das Unternehmen bzw. dessen Betriebsstätte. Der Begriff „Firma“ dagegen bezieht sich auf den Namen des Unternehmens, also die Firmenbezeichnung.

Verpflichtung, die Firma, d.h. den gewählten Namen, und den Geschäftssitz öffentlich zu machen

Dass eine Unternehmensbezeichnung nicht „betreten“ werden kann, leuchtet demzufolge ein. Doch was bedeutet dann Öffentlichkeit in diesem Zusammenhang, also der Grundsatz der Firmenöffentlichkeit? Es bedeutet, dass der Kaufmann beziehungsweise die Kauffrau etwas öffentlich machen muss, nämlich die Firma, also die Unternehmensbezeichnung oder den gewählten Namen, und den Geschäftssitz. Es handelt sich dabei um nichts anderes als eine Verpflichtung zur Veröffentlichung.

Um die oben gestellte Frage ergänzend zu beantworten, kann der Prüfling nun noch erklären, wie dies geht, nämlich indem man das beim zuständigen Handelsregister angemeldet. Dies wiederum kann nicht in Eigenregie erfolgen, sondern nur über einen Notar. 

Der Grundsatz der Firmenöffentlichkeit ist somit gleichbedeutend mit der Anmeldepflicht beim Notar, der dies wiederum zum Handelsregister anmeldet.

Grundsatz der Firmenöffentlichkeit




Lernen ohne Leiden

Grundsatz der Firmenöffentlichkeit

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Grundsatz der Firmenöffentlichkeit)

Hier geht es um den Grundsatz der Firmenöffentlichkeit.

Anmeldung beim Handelsregister (Grundsatz der Firmenöffentlichkeit)

Was bedeutet der Grundsatz der Firmenöffentlichkeit für den Kaufmann? – Nun, das bedeutet, dass der Kaufmann beziehungsweise die Kauffrau etwas öffentlich machen, nämlich die Firma und den Geschäftssitz, ja. Die Verpflichtung also, Firma, das heißt den gewählten Namen, und den Geschäftssitz öffentlich zu machen.

Und wie geht das? — Indem man das hier beim Handelsregister angemeldet, ja, zum Handelsregister anzumelden ist die Verpflichtung. Zum Handelsregister kommt man nur über einen Notar, ja, also man kann nicht zum Handelsregister gehen und sagen: „Ich möchte hier etwas eintragen lassen…“, sondern das muss über einen Notar laufen. Aber diese Anmeldepflicht beim Notar, der das wiederum zum Handelsregister anmeldet, das ist der Grundsatz hier der Firmenöffentlichkeit.

Okay.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Grundsatz der Firmenöffentlichkeit)

Im Übrigen glaube ich, dass, wer in die Hölle will, nur einen Fernlehrgang zu buchen braucht. Warum glaube ich das? – Weil ich mir gerade wieder Unterlagen angeschaut habe, hat mir freundlicherweise ein Kunde zugeschickt, ich soll da mal reingucken und ihm sagen, ob ich das genauso ätzend finde wie er, und ich finde es genauso ätzend. Also: Wer in die Hölle will, braucht nur einen Fernlehrgang zu buchen. Wollen Sie hingegen lernen ohne zu leiden, dann klicken Sie auf den Link unter diesem Video.

Mein Name ist Marius Ebert.

Vielen Dank.

© Dr. Marius Ebert