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Was ist das Grundbuch?
Lasten aus Abteilung II, Grundbuch
Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Lasten aus Abteilung II, Grundbuch)
Hallo, mein Name ist Marius Ebert. Wir sind mitten in einer kleinen Videoserie über Dinge, die im Grundbuch stehen – Abteilung III, Abteilungen II. Hier ist nun die Frage oder die Aufforderung, wir sollen Lasten nennen, und zwar Lasten aus Abteilung II im Grundbuch.
5 Lasten (Lasten aus Abteilung II, Grundbuch)
Sozusagen eine zusammenfassende Frage, denn die Lasten, die jetzt hier kommen, haben wir in anderen Videos bereits erläutert – erstens, zweitens, drittens, viertens, fünftens.
- Also als erstes eine Grunddienstbarkeit. Sie erinnern sich an das entsprechende Video. Da gibt es ein dienendes Grundstück und ein herrschendes Grundstück. Und für das dienende Grundstück wird eine Grunddienstbarkeit eingetragen.
- Ein Dauerwohnrecht kommt recht selten vor, aber auch das gibt es.
- Ein Erbbaurecht.
- Der Nießbrauch. Auch das haben wir ausführlich im Video besprochen. Nießbrauch kann sein das Recht auf tatsächliche Früchte, also Obst und Gemüse, oder auf Rechtsfrüchte wie Miete.
- Und das Vorkaufsrecht.
Ja, das sind die Lasten, ja in Abteilung II stehen Lasten und Beschränkungen. Hier also sind gemeint die Lasten. Bitte nicht verwechseln. Im nächsten Video schauen wir uns dann die Beschränkungen aus Abteilung II des Grundbuchs an.
Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Lasten aus Abteilung II, Grundbuch)
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Mein Name ist Marius Ebert.
Vielen Dank.
© Dr. Marius Ebert
Grundbuch, öffentlicher Glaube
Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Grundbuch, öffentlicher Glaube)
Hallo, mein Name ist Marius Ebert. Wir sind mitten in einer kleinen Videoserie über das Grundbuch. Und es heißt immer so schön: Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben. Öffentlicher Glaube. Und die Frage, die wir hier klären: Was heißt das?
Eingetragene Tatsachen (Grundbuch, öffentlicher Glaube)
Nun, öffentlicher Glaube bezieht sich auf Tatsachen, Fakten, und da gibt es nun aus Sicht des Grundbuchs zwei Möglichkeiten:
Einmal: Die Tatsache ist eingetragen. Was können das für Tatsachen sein? – Eigentumsverhältnisse, Beschränkungen, Belastungen, Grundpfandrechte. Wir haben in anderen Videos ausführlich diese Dinge behandelt. Die Tatsache ist also eingetragen, oder sie ist nicht eingetragen.
Und wenn die Tatsache eingetragen ist, dann gilt sie als richtig. Das heißt öffentlicher Glaube. Alles, was im Grundbuch steht, darf als richtig angenommen werden, es sei denn, man weiß es aus anderer Quelle besser. Also man ist nicht gutgläubig. Für den Gutgläubigen müssen die Tatsachen, die im Grundbuch stehen, verlässlich sein, also richtig.
Und wenn eine Tatsache nicht eingetragen ist, dann gilt sie als nicht existent, als nicht vorhanden.
Öffentlicher Glaube des Grundbuchs bedeutet also:
- Tatsachen, die eingetragen sind, gelten als richtig.
- Tatsachen, die nicht eingetragen sind, gelten als nicht vorhanden.
Im nächsten Video werden wir auf zwei, es gibt hier nur zwei, Ausnahmen eingehen, dass das Grundbuch keinen öffentlichen Glauben genießt. Eine haben Sie schon gerade kennengelernt, nämlich wenn der Einsehende, also der, der Einsicht nimmt ins Grundbuch, nicht gutgläubig ist. Wenn er es also aus anderer Quelle besser weiß, dann kann er sich nicht aufs Grundbuch berufen.
Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Grundbuch, öffentlicher Glaube)
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Mein Name ist Marius Ebert
Vielen Dank.
© Dr. Marius Ebert
Grundbuch, kein öffentlicher Glaube
Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Grundbuch, kein öffentlicher Glaube)
Hallo. Mein Name ist Marius Ebert. Wir sind in einer kleinen Videoserie rund um das Grundbuch. Und hier nun eine etwas spitzfindige Frage, nämlich: Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben. Das haben wir in einem anderen Video besprochen. Gibt es Fälle, wo das Grundbuch keinen öffentlichen Glauben genießt?
Zwei Ausnahmen (Grundbuch, kein öffentlicher Glaube)
Also: Grundbuch, kein öffentlicher Glaube, Fragezeichen. Gibt es solche Fälle?
Ja, es gibt zwei, und nur zwei Fälle:
- Einmal: Es steht etwas Falsches im Grundbuch, oder eine Tatsache die einzutragen ist, steht nicht im Grundbuch. Und der, der das Grundbuch nutzt, ist nicht gutgläubig. Er weiß es aus anderer Quelle besser. Dann kann er sich nicht auf das Grundbuch berufen. Das Grundbuch schützt den Gutgläubigen und nicht den, der es aus anderer Quelle besser weiß.
- Und, das zweite, wo das Grundbuch keinen öffentlichen Glauben genießt, sind Lage, Größe und Nutzungsart des Grundstücks. Denn hier brauchen wir den Flächennutzungsplan und die Flurkarte. Hier brauchen wir den Flächennutzungsplan die Flurkarte, also nicht das Grundbuch, sondern diese ergänzenden Dokumente, um hier verlässliche Informationen zu haben über Lage, Größe und Nutzungsart des Grundstücks. Also für diese Eigenschaften des Grundstücks genießt das Grundbuch keinen öffentlichen Glauben.
Das sind die beiden einzigen Ausnahmen.
Ansonsten verweise ich auf das andere Video.
Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Grundbuch, kein öffentlicher Glaube)
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Mein Name ist Marius Ebert.
Vielen Dank.
© Dr. Marius Ebert
Grundbuch, Einsicht
Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Grundbuch, Einsicht)
Hallo mein Name ist Marius Ebert. Wir sind mitten in einer kleinen Videoserie über das Grundbuch und die Eintragungen im Grundbuch. Hier geht es um das Grundbuch selber, und zwar um die Einsicht: Wer darf Einsicht in das Grundbuch nehmen?
Einsichtnahme in das Grundbuch (Grundbuch, Einsicht)
Und die Formulierung, die das ausdrückt, wer Einsicht nehmen darf lautet: „Das Grundbuch ist bedingt öffentlich.“ Bedingt öffentlich.
Und jetzt ist die Frage: Worin liegt die Bedingung? Es ist also nicht für jeden öffentlich, nicht für jeden zugänglich, anders als das Handelsregister, das für jeden zugänglich ist. Worin liegt die Bedingung? – Nun, die Bedingungen liegt darin, dass man ein berechtigtes Interesse braucht.
Also merken Sie sich bitte: Das Handelsregister ist für jeden öffentlich, das Grundbuch für jeden, der ein berechtigtes Interesse hat.
Wer kann ein berechtigtes Interesse haben? – Selbstverständlich ein Makler. Natürlich der Eigentümer selber. Oder auch ein Kaufinteressent. Und bei einem Kaufinteressent ist es sinnvoll, eine schriftliche Vollmacht des Eigentümers. Der Kaufinteressent sollte vorlegen eine schriftliche Vollmacht des Eigentümers. Das sollte er beim Grundbuchamt vorlegen. Wir haben uns in einem anderen Video darüber unterhalten, wo das Grundbuch zu finden ist. Also beim Grundbuchamt vorlegen, damit er Einsicht nehmen darf. Oder aber der Makler hat einen Grundbuchauszug besorgt. Das ist eigentlich eher so das Vorgehen. Aber wenn kein Makler da ist, dann kann das der Kaufinteressent mit schriftlicher Vollmacht machen.
Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Grundbuch, Einsicht)
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Alles Gute.
Marius Ebert.
© Dr. Marius Ebert
Grundbuch, Aufbau
Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Grundbuch, Aufbau)
Hallo, mein Name ist Marius Ebert. In dieser Videoserie geht es um das Grundbuch. Und hier in diesem Video schauen wir uns jetzt mal an die Struktur, also den Aufbau des Grundbuchs.
Grundlegende Struktur des Grundbuchs (Grundbuch, Aufbau)
Und zwar haben wir zunächst mal a) und b), und zwar
a ) ist die Grundakte, und
b ) ist das Grundbuchblatt. Und dieses Grundbuchblatt ist etwas mehr als nur ein Blatt, sondern es ist einmal in drei Teile unterteilt, und der dritte Teil es dann nochmal weiter unterteilt. Also erstens, zweitens, drittens.
Das erste, was wir hier haben, ist die Aufschrift. Aufschrift bedeutet: Hier sind bezeichnet das Gericht, der Bezirk und Buchnummer und Blattnummer.
Zweitens das Bestandsverzeichnis: Lage und Größe des Grundstücks.
Und drittes, als drittes die Abteilungen. Und da gibt es drei Abteilungen: I., II., III. In der Abteilung I steht der Eigentümer, in der Abteilung II stehen Lasten und Beschränkungen – alle Lasten und Beschränkungen außer den Grundpfandrechten, die stehen in Abteilung III.
Was das genau ist, schauen wir uns dann im nächsten Video an.
Also: drei Abteilungen – I., II. III., Abteilung I der Eigentümer, II. Lasten und Beschränkungen, da gibt es bereits einige Videos, was Lasten und Beschränkungen sind, und III. die Grundpfandrechte.
Aber im nächsten Video gehen wir nochmal ausführlicher darauf ein.
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Grundbuch, Abteilungen
Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Grundbuch, Abteilungen)
Hallo. Mein Name ist Marius Ebert. Wir sind in einer Videoserie rund ums Grundbuch. Und hier geht es nun um die Abteilungen.
Drei Grundbuch-Abteilungen (Grundbuch, Abteilungen)
Wir wissen aus dem anderen Video: Die Abteilungen stehen im Grundbuchblatt. Und Sie wissen auch schon: Es gibt 3 Abteilungen.
Hier schauen wir nun mal etwas genauer, was in diesen drei Abteilungen steht.
- In Abteilung I steht der Eigentümer. Der Eigentümer kann sein eine natürliche Person, also ein Mensch, oder auch 2, oder mehr natürliche Personen, oder auch juristische Personen können Eigentümer von Grundstücken sein. Und erst durch Eintragung in Abteilung I wird man Eigentümer. Besitzer kann man schon vorher werden. Aber Eigentümer wird man durch Eintragung in die Abteilung I. Sie wissen: Ein Grundstück ist eine Immobilie, etwas unbewegliches, und hier erfolgt die Eigentumsübertragung nicht durch Übergabe, weil man ein Grundstück nicht übergeben kann, sondern durch Eintragung in Abteilung I. Dazu braucht man den notariell beurkundeten Vertrag und so weiter, ja, Schriftlichkeit und so weiter. Aber das wissen Sie ja schon aus anderen Videos.
- In Abteilung II stehen die
Belastungen,Entschuldigung: die Lasten und Beschränkungen. Die Lasten und Beschränkungen. Man kann sagen: Alle Lasten, alles, was auf dem Grundstück lastet, und alles, was die Nutzung des Grundstücks beschränkt, außer den Grundpfandrechten, die stehen in Abteilung III. Was sind Lasten und Beschränkungen? – Lasten und Beschränkungen sind zum Beispiel Vorkaufsrechte. Oder auch ein Niesbrauch. Ja, und noch einige andere, Punkt, Punkt, Punkt, steht in Abteilung II. - Und was sind die Grundpfandrechte? – Her gibt es nur zwei: Hier gibt es die Hypotheken, allerdings verschiedene Arten, Hypotheken, und die Grundschuld. Das sind die Grundpfandrechte in Abteilung III.
Und das muss man wissen, wenn man nach den Abteilungen des Grundbuchs gefragt wird.
Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Grundbuch, Abteilungen)
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© Dr. Marius Ebert