Wir drehen uns im Alltagstreiben,
gemacht um Nerven aufzureiben,
noch schneller, weiter, effektiv,
vor lauter Hektik aggressiv.
Wir rennen, retten, flüchten bloß,
gehetzte Blicke, ruhelos,
noch höher, besser, kompetent,
im Rattenrennen effizient.
Hier ruft die Insel der Gefühle,
wir sind in großer Not,
in dieser Welt ohne Gefühle,
sind wir vom Untergang bedroht.
Hier ruft die Insel der Gefühle,
die Welt spürt uns nicht mehr,
Hier ruft die Insel der Gefühle,
wir hoffen, ihr hört her.
Wir gehen weiter, hören nicht,
sie ruft uns wieder, unsere Pflicht,
noch schneller, weiter, effektiv,
vor lauter Hektik aggressiv.
Wir rennen, retten, flüchten bloß,
gehetzte Blicke, ruhelos,
noch höher, besser, kompetent,
im Rattenrennen effizient.
Hier ruft die Insel der Gefühle,
wir sind in großer Not,
in dieser Welt ohne Gefühle,
sind wir vom Untergang bedroht.
Hier ruft die Insel der Gefühle,
die Welt spürt uns nicht mehr,
Hier ruft die Insel der Gefühle,
wir hoffen, ihr hört her.
Hier ruft die Insel der Gefühle,
hört endlich her,
spürt endlich wieder die Gefühle,
wir sehnen uns so sehr.
Hier ruft die Insel der Gefühle,
lasst uns nicht allein,
Hier ruft die Insel der Gefühle,
helft uns zu sein.
Lernkarte Vorderseite:
Nach welchem Grundprinzip darf der Arbeitgeber in einem Personalfrage-bogen/Bewerbungsgespräch Fragen stellen? Nennen Sie Beispiele für berechtigte und unberechtigte Fragen!
Lernkarte: Rückseite
Fragen des Arbeitgeber, Grundprinzip
Der wichtigste Grundsatz für erlaubte Fragen des Arbeitgebers ist: Er muss ein berechtigtes Interesse haben, bestimmte Dinge wissen zu wollen.
Berechtigt: Fragen nach Familienstand
Nicht berechtigt: Fragen nach Heiratsabsichten oder privaten Vermögensverhältnissen. Alles, was in die Individualsphäre des Bewerbers eindringt. Ob die Frage nach Schwerbehinderung noch erlaubt ist, ist nach AGG umstritten.
Ausnahme: Tendenzbetriebe. Ein katholisches Krankenhaus darf nach der Religion des Bewerbers fragen.
Lernkarte Vorderseite:
Darf nach der Schwangerschaft einer Bewerberin gefragt werden?
Lernkarte: Rückseite
Frage nach Schwangerschaft
Die Frage nach der Schwangerschaft ist immer unzulässig.
Selbst wenn die Gesundheit von Mutter und ungeborenem Kind durch den Arbeitsplatz gefährdet sein könnte, darf der Arbeitgeber nicht fragen.
Damit liegt in diesem Fall die Verantwortung bei der Schwangeren.
Durch alle Zeiten,
das alte Spiel,
Gut und Böse,
das ew`ge Duell.
Zuerst meint man,
dass das Böse siegt,
dass es das Gute,
unterkriegt.
Das Böse hebt
triumphierend die Hand
es scheint das Gute,
hat keinen Stand.
Durch alle Zeiten,
das alte Spiel,
Gut und Böse,
das ew`ge Duell.
„Ich bin stärker als Du“,
schreit das Böse schrill,
es brüllt, dass es endlich,
siegen will.
Doch das Gute kämpft,
mit besonderer Kraft
es scheint, dass das Böse,
es wieder nicht schafft.
Durch alle Zeiten,
das alte Spiel,
Gut und Böse,
das ew`ge Duell.
Bis schließlich dann,
das Blatt sich wendet,
das Böse besiegt,
im Dreck verendet.
Durch alle Zeiten,
das alte Spiel,
Gut und Böse,
das ew`ge Duell.
Lernkarte Vorderseite:
Wie kommt ein Vertrag zustande und unter welchen Fristen kann er angenommen werden?
Lernkarte: Rückseite
Vertragsentstehung und Fristen
Ein Vertrag kommt zustande, wenn zwei sich deckende Willenserklärungen abgegeben werden (Antrag und Annahme).
Ein Antrag unter Anwesenden kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch für einen am Telefon, während einer Videokonferenz oder während eines Webinars erklärten Antrag. § 147 (1) BGB. Wichtig ist bei diesen relativ neuen technischen Entwicklungen die gemeinsame Präsenz von Angebotsgeber und Annehmenden. Die beiden Partner müssen nicht zwingend an einem Ort sein, sondern können auch durch technische Geräte zeitgleich (!) miteinander verbunden sein. Auch dies gilt als "anwesend".
Ein Antrag unter Abwesenden kann (wenn befristet) nur innerhalb der Frist angenommen werden, die man allgemein als üblich ansieht (sonst nur innerhalb der vom Anbietenden gesetzten Frist) § 147 (2) BGB.
Lernkarte Vorderseite:
Beschreiben Sie die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei der Personalauswahl!
Lernkarte: Rückseite
Personalauswahl, Mitwirkungsrechte des BR
§ 99 BetrVG: hat das Unternehmen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber vor Aufnahme der Beschäftigung den Betriebsrat unterrichten. Dabei muss er dem Betriebsrat die Bewerbungsunterlagen vorlegen und Auskunft über die Bewerber geben. Er muss den Betriebsrat auch über den Arbeitsplatz informieren, den der neue Mitarbeiter einnehmen soll, und über seine Eingruppierung.
Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer Einstellung innerhalb einer Woche verweigern (§ 99 (3) BetrVG). Er muss dies schriftlich tun und die Gründe angeben.
Dabei kann der Betriebsrat sich nur auf die in Absatz 2 des §§ 99 BetrVG genannten Gründe beziehen. Der Arbeitgeber kann dann nach Absatz 4 beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.