Personalfachkaufmann/frau in 12 Tagen, Lernkarte Nr. 5 Arbeits- u. Sozialrecht

Lernkarte Vorderseite:

Beschreiben Sie die Mitwirkungsrechte des Betriebsrates bei der Personalauswahl!

Lernkarte: Rückseite

Personalauswahl, Mitwirkungsrechte des BR

§ 99 BetrVG: hat das Unternehmen in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber vor Aufnahme der Beschäftigung den Betriebsrat unterrichten. Dabei muss er dem Betriebsrat die Bewerbungsunterlagen vorlegen und Auskunft über die Bewerber geben. Er muss den Betriebsrat auch über den Arbeitsplatz informieren, den der neue Mitarbeiter einnehmen soll, und über seine Eingruppierung.

Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer Einstellung innerhalb einer Woche verweigern (§ 99 (3) BetrVG). Er muss dies schriftlich tun und die Gründe angeben.

Dabei kann der Betriebsrat sich nur auf die in Absatz 2 des §§ 99 BetrVG genannten Gründe beziehen. Der Arbeitgeber kann dann nach Absatz 4 beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

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