Personalfachkaufleute: Vorsicht mit der Formulierung “letzte Abmahnung”

Wer als Arbeitgeber in seiner Abmahnung die Formulierung "letzte Abmahnung" verwendet, hat – wenn sich der abgemahnte Verstoß wiederholt – nur eine Chance: er muss die Kündigung aussprechen.  Den Worten müssen Taten folgen. Wiederholt er stattdessen die Formulierung "letzte Abmahnung" verliert die Abmahnung aus Sicht des Arbeitnehmers ihre Glaubwürdigkeit. Dies zeigt der vorliegende Fall und das vorliegende Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland Pfalz.

Wiederholte Unpünktlichkeit

Ein Straßenreiniger war in den vergangenen 3 Jahren mehr als 15 mal zu spät zur Arbeit erschienen. 4-mal hatte ihn der Arbeitgeber deswegen abgemahnt und in jeder Abmahnung angekündigt, das Arbeitsverhältnis im Wiederholungsfalle kündigen zu wollen. Als der Mitarbeiter dann wieder zu spät zur Arbeit erschien, mahnte ihn der Arbeitgeber wieder ab und bezeichnete diese Abmahnung ausdrücklich als letztmalig. Diese Formulierung "letztmalig" verwendete er damit zum zweiten Mal.

Der Mitarbeiter kam erneut unpünktlich und erhielt ein fristlose Kündigung. Dagegen klagte der Arbeitnehmer.

Begründung der Klage

Der Arbeitnehmer begründete seine Kündigungsschutz-Klage damit, dass der Arbeitgeber ihn mehrfach wegen des gleichen Fehlverhaltens abgemahnt hatte. 2-mal habe er sogar wörtlich die letztmalige Abmahnung erhalten. Da aber nie eine Kündigung erfolgte, habe er mit dieser Kündigung auch nicht rechnen können.

Das Urteil

Die Richter am Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland Pfalz sahen dies ähnlich. Der Arbeitgeber habe den Mitarbeiter nicht ausreichend gewarnt davor, dass er wirklich seinen Arbeitsplatz verlieren könne.  Er habe mehrfach mit einer Kündigung gedroht und sogar letztmalig 2 Abmahnungen ausgesprochen. Dadurch sei die Warnfunktion der Abmahnungen erheblich abgeschwächt worden.

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.04.2009, Az.: 10 Sa 52/09 Sachverhalt entnommen aus Personal-Update 2010  von BWR Media, Verlag für die deutsche Wirtschaft.

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