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Hier geht es um den Grundsatz der Firmenöffentlichkeit.
Anmeldung beim Handelsregister (Grundsatz der Firmenöffentlichkeit)
Was bedeutet der Grundsatz der Firmenöffentlichkeit für den Kaufmann? – Nun, das bedeutet, dass der Kaufmann beziehungsweise die Kauffrau etwas öffentlich machen, nämlich die Firma und den Geschäftssitz, ja. Die Verpflichtung also, Firma, das heißt den gewählten Namen, und den Geschäftssitz öffentlich zu machen.
Und wie geht das? — Indem man das hier beim Handelsregister angemeldet, ja, zum Handelsregister anzumelden ist die Verpflichtung. Zum Handelsregister kommt man nur über einen Notar, ja, also man kann nicht zum Handelsregister gehen und sagen: „Ich möchte hier etwas eintragen lassen…“, sondern das muss über einen Notar laufen. Aber diese Anmeldepflicht beim Notar, der das wiederum zum Handelsregister anmeldet, das ist der Grundsatz hier der Firmenöffentlichkeit.
Im Übrigen glaube ich, dass, wer in die Hölle will, nur einen Fernlehrgang zu buchen braucht. Warum glaube ich das? – Weil ich mir gerade wieder Unterlagen angeschaut habe, hat mir freundlicherweise ein Kunde zugeschickt, ich soll da mal reingucken und ihm sagen, ob ich das genauso ätzend finde wie er, und ich finde es genauso ätzend. Also: Wer in die Hölle will, braucht nur einen Fernlehrgang zu buchen. Wollen Sie hingegen lernen ohne zu leiden, dann klicken Sie auf den Link unter diesem Video.
In diesem Video geht es um den Grundsatz der Firmenbeständigkeit, und es werden zwei Fragen gestellt: einmal „Was ist das?, und das zweite „Was soll das? Warum gibt es einen Grundsatz der Firmenbeständigkeit?“ Das ergibt sich relativ schnell, wenn man das „Was ist das?“ verstanden hat.
Beibehaltung des Namens (Grundsatz der Firmenbeständigkeit, Begriff u. Bedeutung)
“Was bedeutet Grundsatz der Firmenbeständigkeit?“ — Grundsätzlich kann man sagen: Bei Veränderungen Beibehaltung der Firma. Dafür ist natürlich wichtig, dass man weiß, was die Firma ist. Die Firma ist der Name, wenn wir vom Firmenrecht sprechen, sprechen wir also vom Namensrecht für gewerbliche Unternehmen, ja für unter das Handelsregister fallende gewerbliche Unternehmen, um genau zu sein. Also der Grundsatz der Firmenbeständigkeit sagt nichts anderes, als dass man selbst bei Veränderungen den Namen, hier Firma genannt, behalten darf. Was ist die Idee? Ja, sogar, also Veränderungen – was kann das sein?
→ Das kann zum Beispiel sein Verkauf. Die Firma wird verkauft, ja, mit dem dazugehörigen Geschäft, sonst geht es nicht. Verkauf.
→ Oder auch Ausscheiden eines Gesellschafters. Und hier ist es natürlich dann besonders relevant, wenn im Firmen in der Firmenbezeichnung der Name des Gesellschafters vorkommt. Wir haben uns ja darüber unterhalten, ja, dass es hier Personenfirmen gibt, Sachfirmen und Fantasiefirmen. Nehmen wir mal an, es ist eine Personenfirma oder eine Kombination aus Personen- und Sachfirma, und der Name eines Gesellschafters kommt darin vor, und der scheidet jetzt aus, gilt trotzdem der Grundsatz der Firmenbeständigkeit: Man darf trotzdem den Namen beibehalten.
Das ist die Antwort auf die Frage: „Was ist das?“ — Das Recht also, nicht die Pflicht, aber das Recht, den Namen beibehalten zu dürfen. Selbst wenn es strukturelle Veränderungen gibt, die die Firma betreffen, darf der Name beibehalten werden. Das ist die Frage: „Was ist das?“
Jetzt kommt die Frage: „Was soll das? Was soll das?“ – Nun, die Antwort darauf ist relativ einfach: Mit einem Wort: Übertragung des Vertrauens, ja. Da ist eine Firma, da ist eine Firma, die Firma ist der Name, da ist also ein Name, und mit diesem Namen verbinden die Leute verschiedene Dinge, ja, sie verbinden mit diesem Namen verschiedene Dinge, ja, das soll hier eine Verbindung darstellen. Was verbinden sie damit? — Sie verbinden damit zum Beispiel Qualität, sie verbinden damit zum Beispiel Zuverlässigkeit, sie verbinden damit faire Behandlung, faire Behandlung bei Reklamationen zum Beispiel, und so weiter, und so weiter, und so weiter.
Wenn man das jetzt noch mal ein bisschen weiter abstrahiert, dann kann man sagen: Die Firma hat im Laufe vieler Jahre, so was macht man nicht hier in zwei Tagen, sondern das ist ein Prozess oft von vielen Jahren, hat im Laufe vieler Jahre Vertrauen aufgebaut. Das ist die Essenz von dem Ganzen hier. Ja, diese faire Behandlung, die Qualität, die Zuverlässigkeit, und, und, und, und. Und es gibt also viele Leute, die in diesen Namen vertrauen. Und jetzt wird diese Firma, die wird, zum Beispiel ein Gesellschafter scheidet aus, oder die Firma wird verkauft.
Dann darf man trotzdem diesen Namen beibehalten und diese ganzen Kopplungen hier behalten sozusagen, ja, das spielt ja auch eine Rolle für den Preis. Ja, wenn man sagt: „Wir haben hier einen eingeführten Namen, und seit drei Generationen sind wir hier vor Ort und bekannt für gute Qualität, für zuverlässige Arbeit, für faire Behandlung“, dann erhöht so was natürlich auch den Kaufpreis, und der neue Eigentümer beim Verkauf möchte das auch gerne nutzen. Oder man möchte nicht, dass, wenn jetzt ein Gesellschafter ausscheidet, dessen Name Teil der Firma ist, dass das alles hier verloren geht. Und deswegen gilt der Grundsatz der Firmenbeständigkeit.
Eines muss uns noch klar sein, und damit möchte ich abschließen: Dieser Grundsatz der Firmenbeständigkeit kann nach allem, was da gesagt wurde, durchaus im Gegensatz stehen zum Grundsatz der Firmenwahrheit. Wenn der Name des Gesellschafters noch im Firmennamen vorkommt, der Gesellschaft aber längst nicht mehr da ist, dann ist das nicht hundertprozentig wahr. Aber nach dem Grundsatz der Firmenbeständigkeit darf man es doch, ja. Da überragt also dieser ganze Prozess, den ich gerade beschrieben habe, das Vertrauen, das man weiter halten möchte, das mit dem Namen verbunden ist, überragt hier den Grundsatz der Firmenwahrheit, ja. Die beiden Grundsätze stehen hier durchaus im Gegensatz.
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Wir sind nach wie vor bei der GmbH, und die Frage diesmal lautet in Kurzform: GmbH Mindestpersonenzahl. Ausformuliert heißt die Frage: „Wie viele Personen braucht man, um eine GmbH zu gründen?“
Kapitalgesellschaft vs. Personengesellschaft (GmbH, Mindestpersonenzahl)
Nun steht ja „GmbH“ als Akronym für „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, das heißt das „G“ steht für „Gesellschaft“, und unterer „Gesellschaft“ versteht man normalerweise mehrere Menschen, mehrere Personen, Gesellschaft, ja. Sie kennen den Begriff „geschlossene Gesellschaft“, wenn Sie in ein Restaurant wollen, dann kommen Sie nicht rein, da steht ein Schild draußen „Geschlossene Gesellschaft“, und Sie gucken mal durch’s Fenster und sehen: Da findet eine Hochzeit statt oder so was, oder ein Hochzeitsessen oder irgendwas in der Richtung, und es sind definitiv mehrere Menschen.
Aber in diesem Fall ist der Begriff „Gesellschaft“ irreführend, denn in der Tat ist die Mindestpersonenzahl, um eine GmbH zu gründen, einer. Drunter geht nicht, weil dann keiner mehr da ist, der operieren kann, aber einer geht. Eine Person kann also tatsächlich eine Gesellschaft gründen — eine Einpersonen-GmbH. Und diese eine Person ist dann in Personalunion der Geschäftsführer, und zwei der einzige, und der einzige Gesellschafter. Ja,
Gesellschafter und Geschäftsführer in Personalunion, das haben Sie, wenn es eine Einpersonen-GmbH ist. Nicht, dass es zwingend ist, natürlich können es auch mehr sein, aber gefragt war ja nach Mindestpersonenzahl, und hier lautet die Antwort in der Tat: „Eine Person reicht aus“. Ist ein bisschen irreführend, ist ein bisschen missverständlich.
Bei der Personengesellschaft geht das nicht, weil da ja die Personen im Vordergrund, und eine Einmann-OHG geht nicht, das ist dann eine Personengesellschaft, ein Einzelunternehmen, ja, aber keine OHG, da brauchen Sie mindestens zwei, aber bei den Kapitalgesellschaften geht das, weil da ja die Person gar nicht im Vordergrund stehen, sondern das Kapital, und deswegen geht das hier, ja, deswegen geht diese im Prinzip begrifflich absurde Konstruktion, geht bei den Kapitalgesellschaften.
Die GmbH, noch mal zur Erinnerung, die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, die wir abgrenzen von den Personengesellschaften. Bei den Personengesellschaften geht das nicht, da ist eine Person tatsächlich ein Einpersonen-Unternehmen, und erst nach zwei reden wir von der Gesellschaft. Also OHG mit zweien geht, einer allein ist keine OHG.
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Was ist der Unterschied, oder vielleicht sind es auch mehrere Unterschiede, zwischen Gewährleistung und Garantie?
Zeitpunkt und Zeitraum (Gewährleistung u. Garantie, Unterschied)
Ich sage Ihnen zunächst, weil die Frage auch so lautet, den entscheidenden Unterschied:
→ Die Gewährleistung bezieht sich auf einen ganz bestimmten Zeitpunkt. Ich erkläre das sofort genauer.
→ Und die Garantie bezieht sich um eine auf einen Zeitraum nach diesem Zeitpunkt.
So, was heißt das? — Der Zeitpunkt, um den es hier geht, ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vom Verkäufer auf den Käufer. Sie haben schon gemerkt längst, ja, diese Begriffe tauchen immer auf im Zusammenhang mit dem Kaufrecht.
→ Zu diesem Zeitpunkt muss der Verkäufer einen bestimmten Zustand, ja, wenn die Ware vom Verkäufer auf den Käufer übergeht das ist dieser Zeitpunkt, muss der Verkäufer hier einen bestimmten zustand gewährleisten, nämlich Mangelfreiheit, ja, dass das Teil das tut, was es tun soll. Muss einen bestimmten Zustand, nämlich Mangelfreiheit gewährleisten. Aber das entscheidende ist, dass dieser Zustand nur zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gewährleistet sein muss.
Dass das Teil auch vorher diesen mangelfreien Zustand haben muss, ergibt sich aus der Logik. Aber entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt des Übergangs, wenn die Ware vom Verkäufer auf den Käufer übergeht, ja, das, was hier übergeht, ist die Ware, mangelfrei sein muss — zu diesem Zeitpunkt, das ist ganz, ganz wichtig, ja. Und wenn der Käufer, und jetzt sprenge ich hier so ein bisschen den Rahmen der Frage, wenn der Käufer dann nachher einen Mangel feststellt, dann ist die entscheidende Frage, die man ja gar nicht mehr so richtig klären, kann ob dieser Mangel zu diesem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs schon bestanden hat oder nicht, ja. Aber das ist sprengt schon wieder den Rahmen dieses Videos, das habe ich an anderer Stelle ausführlich erklärt.
→ Die Garantie ist sehr viel weitgehender als die Gewährleistung, denn die Garantie bezieht sich auf einen Zeitraum nach diesem Zeitpunkt. Ich sagte das gerade schon. Also Garantie ist weitergehend. Es geht weiter. Weitergehend, und es werden zum Beispiel, das ist auch jetzt eine Sache, die man als Verkäufer frei bestimmen kann, es werden bestimmte Eigenschaften oder eine bestimmte Eigenschaft auch später noch garantiert.
Eine bestimmte Eigenschaft, bestimmte Eigenschaften oder bestimmte Leistungen werden später noch oder für den Zeitraum noch garantiert, ja, zum Beispiel: Drei Jahre Garantie gegen Durchrosten. Das umfasst nicht die Gewährleistung, dass umfasst die Garantie. Gewährleistung bedeutet, dass der Wagen zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs rostfrei ist, ja, wenn es ein Neuwagen ist, ja. So, jetzt gibt aber der Hersteller, weil er weiß: „Wir produzieren in unserem Werkshallen gute Qualität“, noch eine weitergehende Garantie für den Zeitraum nach diesem Zeitpunkt und sagt zum „Beispiel drei Jahre Garantie gegen Durchrostung“. Oder bestimmte Leistungen, zum Beispiel eine kostenlose Reparatur, wenn das und das kaputtgeht.
Und das sind bestimmte Leistungen, die er garantieren kann. Das ist weitergehend, und das ist auch frei sozusagen, ja, im Rahmen der Vertragsfreiheit kann der Hersteller hier im Prinzip garantieren, was er will, während die Gewährleistung hier gesetzlich ist, ja. Auch das ist ein Unterschied, ja,
Zeitpunkt und Zeitraum ist das Wesentliche, und dann kann man, wenn man das zum Beispiel im Mündlichen oder Schriftlichen weiter erläutert, kann man natürlich sagen: „Die Gewährleistung, das ist gesetzlich festgelegt, der Verkäufer muss zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gewährleisten, dass die Ware mangelfrei ist. Und die Garantie ist frei bestimmbar, da kann der Hersteller kreativ sein, da kann er, wenn er sich das zutraut, sehr viel weitergehende Garantien geben.“
Hier geht es um die Gesellschafterversammlung einer GmbH, also der GmbH, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gesellschafterversammlung der GmbH ist eines der Organe der GmbH, und gefragt ist hier nach den Aufgaben: „Welche Aufgaben hat die Gesellschafterversammlung der GmbH?“ Das ist hier die Frage.
Bestellung, Überwachung und Abrufung der Gesellschafter und Bevollmächtigten, Feststellung des Jahresabschlusses (Gesellschafterversammlung GmbH, Aufgaben)
→ Nun, sie hat einmal die Aufgabe „Feststellung des Jahresabschlusses“. Feststellung des Jahresabschlusses.
→ Dann: Sie bestellt Gesellschafter.
→ Sie ruft aber auch Gesellschafter ab, bestellt und ruft die Gesellschaft ab.
→ Sie überwacht die, ich kürze mal ab, die Geschäftsführung, GF, sie überwacht die Geschäftsführung.
→ Und sie bestellt nicht nur Gesellschafter, sondern auch Prokuristen oder sonstige Generalbevollmächtigte.
Ja, Feststellung des Jahresabschlusses, Bestellung von Gesellschaftern, Prokuristen und Generalbevollmächtigten, das quetsche ich jetzt hier nicht mehr rein, sie ruft aber die Gesellschafter auch wieder ab, und sie überwacht die Geschäftsführung. Das sind die Aufgabe der Gesellschafterversammlung der GmbH — ein bisschen vergleichbar mit der Hauptversammlung der AG, aber in der Regel viel, viel kleiner, viel intimer, viel persönlicher, viel direkter als eine anonyme Hauptversammlung nur einer Aktiengesellschaft.
Im Übrigen glaube ich, dass, wer in die Hölle will, nur einen Fernlehrgang zu buchen braucht. Wollen Sie hingegen lernen ohne zu leiden, dann klicken Sie auf den Link unter diesem Video.
Hier geht es um das gerichtliche Mahnverfahren, aber ich möchte trotzdem ein bisschen ausholen, weil gerade hier diverse Missverständnisse bestehen. Der erste Schritt ist normalerweise… Setzen wir noch ganz anders an: Die Ausgangssituation ist, dass ein Käufer nicht zahlt. Gehen davon aus. Ein Käufer zahlt nicht. Hat etwas auf Rechnung bekommen und zahlt nicht.
Keine Verpflichtung zum privaten Mahnverfahren (Gerichtliches Mahnverfahren, Vorgehen)
Dann ist der erste Schritt üblicherweise das sogenannte private Mahnverfahren. Und das sind in der Regel drei Mahnungen. Und ich möchte noch einmal betonen, dass es hierfür keinerlei Verpflichtung gibt. Ja, es gibt Leute, die rennen rum und erzählen: „Ja, da muss der Verkäufer erst mal drei Mal mahnen. Vorher kann er gar nix machen…“ Das stimmt nicht. Das ist falsch, ja. Also dieses private Mahnverfahren ist ein Brauch. Warum? — Der hebe die Hand, der noch nie vergessen hat, eine Rechnung zu bezahlen, ja, das kann jedem mal passieren, also wird doch der Verkäufer nicht direkt die große Keule rausholen und das gerichtliche Mahnverfahren einleiten, sondern er wird erst mal den Käufer höflich erinnern.
Das ist die erste der drei Mahnungen. Ja, das ist dann sprachlich abgestuft. Die dritte Mahnung ist dann schon sehr deutlich. Nach der dritten Mahnung ist es üblich, aber keine Verpflichtung, nach der dritten Mahnung kommen wir dann zum zweiten Schritt. Und der zweite Schritt, das ist das Thema dieses Videos: Das ist das gerichtliche Mahnverfahren. Das ist das gerichtliche Mahnverfahren.
Und das gerichtliche Mahnverfahren bedeutet, dass ein Mahnbescheid beantragt wird. Ein Mahnbescheid wird beantragt, und das ist nach Bundesländern sortiert. Jedes Bundesland hat da ein zuständiges Gericht. In Nordrhein-Westfalen gibt es aus irgendwelchen Gründen zwei zuständige Gerichte, je nachdem, ist auch das größte Bundesland, weiß nicht von der Fläche, aber zumindest von der Bevölkerung her, so dass es da zwei zuständige Gerichte gibt, je nachdem, wo in Nordrhein-Westfalen, aber normalerweise ist das pro Bundesland ein Gericht. Und das kann man auch heutzutage bequem online machen — online möglich. Ja, man kann online als Verkäufer gegen den Käufer einen Mahnbescheid beantragen.
Und dann geht es weiter nach dem Mahnbescheid. Beim Mahnbescheid hat der Käufer, der Schuldner dann drei Möglichkeiten: Er macht gar nix, er zahlt, oder gibt den Mahnbescheid in Widerspruch. Der zweite Schritt ist dann, zum Beispiel wenn der Schuldner nichts macht ist dann der Vollstreckungsbescheid. Der wird beantragt. Ob das auch online geht, weiß ich im Moment nicht. Ja, Vollstreckungsbescheid ist der zweite Schritt. Aber da kommt man nur hin, wenn der Schuldner, der Käufer gar nichts macht. Dann kann man den Vollstreckungsbescheid beantragen. Wenn also kein Widerspruch erfolgt ist.
Das ist das gerichtliche Mahnverfahren. Die Details hier zum Bescheid und zum Vollstreckungsbescheid habe ich in anderen Videos genau beschrieben.
Klar muss also werden in diesem Video: Es gibt zwei Schritte, die üblich sind, aber nicht verpflichtend. Der erste Schritt: das private Mahnverfahren, die höfliche Zahlungserinnerung in der ersten Mahnung, dann die etwas verschärftere Formulierung der zweiten Mahnung, die dritte Mahnung kündigt dann die rechtlichen Schritte an, kündigt dann sozusagen das gerichtliche Mahnverfahren an, obwohl es dann meist nicht so da steht, und dann kommt der zweite Schritt. So ist es üblich, aber in bestimmten Fällen, zum Beispiel wenn der Verkäufer den Eindruck hat, dass der Schuldner gar nicht zahlen will, kann man auch sofort hier ansetzen. Niemand ist verpflichtet, zunächst mal das private Mahnverfahren zu machen, ja, zu durchlaufen sozusagen.
Im Übrigen glaube ich, dass, wer in die Hölle will, nur einen Fernlehrgang zu buchen braucht. Wollen Sie hingegen lernen ohne zu leiden, dann klicken Sie auf den Link unter diesem Video.
Hier geht es um Genossenschaften, und zwar um verschiedene Arten von Genossenschaften. Also eine Frage zum Beispiel in der mündlichen Prüfung könnte lauten: „Nennen Sie uns doch bitte mal („uns“ ist der Prüfungsausschuss dann) verschiedene Arten von Genossenschaften!“ oder „Nennen Sie uns Beispiele für Genossenschaften!“
Beispiele anhand des Zwecks und der Vorteile (Genossenschaften, Arten)
Da gibt es zum Beispiel – nein, ehe ich die Beispiele oder Arten nenne, kurz noch mal der Gedanke der Genossenschaft: Genossenschaft ist der Zusammenschluss nach dem Motto: „Gemeinsam sind wir stärker“. Das steckt hinter allem bei der Genossenschaft, ja, man wird also ein Genosse, es hat in gewisser Weise was Sozialistisches, und im positiven Sinne, ja, in der Gemeinschaft ist man stärker als allein. Und demenz wäre dementsprechend definieren sich die Arten der Genossenschaften auch nach dem Zweck, für den man sich zusammenschließt, nachdem Vorteil, den man erlangen möchte. Also jetzt kommen die Beispiele beziehungsweise die Arten:
→ Die Einkaufsgenossenschaft: Ja, da schließen sich mehrere zusammen, um gemeinsam Waren einzukaufen, und weil im Dutzend alles billiger ist, natürlich zu günstigeren Preisen, ja. Wenn da einer komt und sagt: „Ich will eine Palette“, ja, dan kriegt man einen gewissen Preis. Wenn man aber kommt und sagt: „Wir nehmen mal direkt hundert Paletten von irgendwas“, dann kriegt man einen günstigeren Preis pro, pro Palette, und genau das ist die Idee einer Einkaufsgenossenschaft. Die Genossen kaufen gemeinsam ein und verteilen es dann auf die einzelnen Genossen.
→ Entsprechend einer Absatzgenossenschaft: Der Verkauf geht leichter, wenn man sich zusammenschließt, ja. Also Absatzgenossenschaften werden geschlossen, um oder man schließt sich zusammen zu einer Genossenschaft besser gesagt, um Waren leichter zu verkaufen.
→ Baugenossenschaften: Bauprojekte sind umfangreiche und komplexe Projekte, sind teure Projekte, und auch da schließt man sich zusammen, zum Beispiel um Wohnungen zu bauen, um die Last leichter zu schultern, um auch wieder natürlich billiger einkaufen zu können, das Baumaterial und so weiter.
→ Und dann gibt es Verbrauchergenossenschaften, um Waren günstiger kaufen zu können. Aber in dem Fall sind es nicht Unternehmen. Einkaufsgenossenschaft ist eher bezogen auf Unternehmen, und Verbrauchergenossenschaft ist eher, nicht eher, sondern ist bezogen auf Verbraucher. Also wenn wir jetzt noch immer das Wort „Genossenschaft“ ergänzen, dann haben wir es natürlich hier komplett, aber das Wort ist immer das gleiche, das heißt: Der unterschied steckt, wir sollen ja hier Unterschiede nennen, steckt im ersten Teil des Wortes: Verbrauchergenossenschaft.
Ja, das wäre eine gute Antwort auf die Frage: „Welche Arten von Genossenschaften gibt es denn?“ Und machen Sie es ruhig im Mündlichen so, wie ich es gerade gemacht habe: Erklären Sie nochmal die Grundidee der Genossenschaft, und da leiten Sie über zu den verschiedenen Arten, ja, das kommt sehr gut an in einer mündlichen Prüfung. Noch einmal: Die Grundregel ist: Solange Sie reden, kann der andere nichts fragen, und solange Sie das, was Sie reden, zum Thema passt, und das tut es ja nun hier eindeutig, kommt das sehr positiv rüber. Prüfer lieben Prüflinge, die den Mund aufmachen und reden.
Das Schlimmste für einen Prüfer ist, wenn da jemand gegenübersitzt und da kriegt man einfach nichts raus, ja, der, der sagt nichts, ja, oder, oder nur ganz kurz, und schon muss man wieder überlegen, und die nächste Frage sich überlegen, damit der endlich mal was redet. Reden Sie, reden Sie ausführlich, reden Sie ruhig weiter, ja, reden Sie ruhig weiter, bauen die Brücke zum nächsten, ja. Wenn der Prüfer jetzt hier Sie nicht unterbricht, dann erklären Sie im nächsten „Darf ich zur Genossenschaft vielleicht noch was sagen?“ Sie gucken kurz, er wird mit Sicherheit nicken, und dann reden Sie weiter.
Dann reden Sie von den Organen der Genossenschaft zum Beispiel. Erklären: Was gibt’s da, Vorstand, Aufsichtsrat, was gibt es denn da so alles, ja, erklären Sie einfach. Reden Sie weiter. „Genossenschaft“ ist Ihr Stichwort, und Sie reden solange über Genossenschaft, bis Sie unterbrochen werden, bis der Prüfer sagt: „Schönen Dank,. Ich würde jetzt gerne auf ein anderes Thema gehen…“ So läuft das im Mündlichen.
Im Übrigen glaube ich, dass, wer in die Hölle will, nur einen Fernlehrgang zu buchen braucht. Wollen Sie hingegen lernen ohne zu leiden, dann klicken Sie mal auf den Link unter diesem Video.
Welche Rechte und Pflichten haben die Genossen? – Nun, zunächst mal „Genossen“ weist hin auf die Genossenschaft, ja, witzigerweise wurde in der DDR ja auch der Begriff immer „Genossen“ verwendet, und das ist gar nicht so falsch, denn „Genossenschaft“ hat durchaus einen sozialistischen Gedanken, ja.
Recht auf Stimme, Gewinnanteil und Kündigung sowie Einlage- und Nachschusspflicht (Genossen, Rechte u. Pflichten)
Rechte und Pflichten – nun, das kann man ganz gut strukturieren. Schreiben wir hierhin die Rechte, und schreiben wir hierhin die Pflichten, und machen wir uns hier vielleicht noch so zwei Spiegelstriche, vier Spiegelstriche als Struktur.
Rechte der Genossen:
→ Die Genossen, jeder Genosse hat das Stimmrecht, und das Stimmrecht ist hier ein Stimmrecht nach Köpfen. Das heißt also: Jeder hat nur eine Stimme. Wichtiger Unterschied zur Aktiengesellschaft, das nur am Rande angemerkt, dass ist jetzt hier nicht gefragt, aber das am Rande angemerkt, denn bei der Aktiengesellschaft hat der mehr Stimmen, der mehr Aktien hat. Hier, da jeder nur einen Kopf hat, hat also jeder nur eine Stimme.
→ Dann das Recht auf Gewinnanteil. Das gilt immer nur, wenn ein Gewinn erzielt wird natürlich. Recht auf Gewinnanteil.
→ Und: Man hat ein Kündigungsrecht. Das kann, das heißt: Man kann sich aus dieser Position, Genosse zu sein bei einer Genossenschaft, auch wieder lösen.
Pflichten:
→ Man hat die Einlagepflicht,
→ und unter gewissen Bedingungen auch sogar eine Nachschusspflicht. Ja, da bitte das Kleingedruckte genau lesen, denn das ist ja das, was manchen Regel nicht möchte, dass man da sogar in bestimmten Situationen noch einmal Geld nachschießen muss. Das möchte gern keiner.
Also Einlagepflicht ist die Einlage, die man einmal leistet, den Genossenschaftsanteil, den man kauft, und dann kann das gegebenenfalls Nachschusspflichten nach sich ziehen. Ja, bitte hier das Kleingedruckte genau lesen.
Das sind die Rechte und Pflichten der Genossen als Gesellschafter der Genossenschaft, die heißen nun mal „Genossen“.
Im Übrigen glaube ich, dass, wer in die Hölle will, nur einen Fernlehrgang zu buchen braucht. Und ich glaube auch, dass die meisten Präsenzseminare nur eine wenig gemilderte Form der Hölle darstellen. Wollen Sie hingegen lernen ohne zu leiden, dann klicken Sie mal auf den Link unter diesem Video.
Welche Aufgaben hat die Generalversammlung, welche Aufgaben hat die Generalversammlung der Genossenschaft. Fragezeichen.
Analog zu Aufgaben der Hauptversammlung der AG (Generalversammlung Genossenschaft, Aufgaben)
Nun, die Generalversammlung – zunächst einmal: Was ist die Generalversammlung der Genossenschaft? Die Generalversammlung der Genossenschaft ist das Organ der Genossen. Die Genossen treten also eher selten einzeln auf als Individuum, als Individuen, sondern sie treten sozusagen im Kollektiv auf. Und Sie erkennen schon das Pendant: Das ist also bis auf den Begriff „Generalversammlung“, entspricht das der Hauptversammlung der AG. Achtung: Die Begriffe sind unterschiedlich. Bei der AG heißt es „Hauptversammlung“, bei der Genossenschaft heißt es „Generalversammlung“, aber die Idee ist die gleiche: Die Hauptversammlung der AG ist eben das Organ der Aktionäre, und hier bei der Genossenschaft ist die Generalversammlung das Organ der Genossen.
So, was sind die Aufgaben? Übrigens auch hier wieder genau entsprechend der Hauptversammlung der AG, brauchen Sie sich auch wieder nur einmal zu merken und dann zu merken: Es ist bei der jeweils anderen Gesellschaftsform genau das Gleiche.
→ Bestellt den Aufsichtsrat: Ja, die Hauptversammlung bei der AG beziehungsweise Generalversammlung bei der Genossenschaft bestellt den Aufsichtsrat, und der Aufsichtsrat wiederum bestellt den Vorstand.
→ Beschließt über Bilanzgewinn: Bilanzgewinn ist nicht der Jahresüberschuss, ja, aber das sind Feinheiten die wir uns hier jetzt nicht anschauen können. Beschließt über den Bilanzgewinn. Bilanzgewinn ist das, was der Vorstand vom Jahresüberschuss übergelassen hat, um es an die Gesellschafter, also hier die Genossen, auszuschütten.
→ Bestellt den Abschlussprüfer: Bestellt den Abschlussprüfer.
→ Beschließt Satzungsänderungen: Eine Satzung ist so was wie eine Verfassung einer Gesellschaft. Die AG hat eine Satzung, die Genossenschaft hat auch eine. Beschließt Satzungsänderungen.
Also: bestellt, beschließt, bestellt, beschließt – ja, das sind die Aufgaben: bestellt den Aufsichtsrat, beschließt über den Bilanzgewinn, bestellt den Abschlussprüfer, beschließt über Satzungsänderungen. Das sind die Aufgaben der Generalversammlung der Genossenschaft und gleichzeitig die Aufgaben der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft.
Im Übrigen glaube ich, dass, wer in die Hölle will, nur einen Fernlehrgang zu buchen braucht. Wollen Sie hingegen lernen ohne zu leiden, dann klicken Sie auf den Link unter diesem Video.
Geben Sie je ein Beispiel für, und das Zauberwort, die Überschrift, ist Preisdifferenzierung. Ich stelle die Frage ein kleines bisschen um: Geben Sie je ein Beispiel für räumliche, zeitliche und persönliche Preisdifferenzierung!
Unterschiedliche Preise (Geben Sie je ein Beispiel für räumliche, zeitliche u. persönliche Preisdifferenzierung!)
Klären wir kurz noch, was Preisdifferenzierung ist: Preisdifferenzierung bedeutet, für das gleiche Produkt und die gleiche Dienstleistung unterschiedliche Preise zu nehmen. Die Frage ist: Wie macht man die Unterscheidung? Preisdifferenzierung heißt Unterscheidung, Unterscheidung räumlich, Unterscheidung zeitlich, Unterscheidung persönlich.
→ Was könnte ein Beispiel sein für räumliche Preisdifferenzierung? – Das klassische Beispiel ist der Benzinpreis. Ja, man kann mit Sicherheit im Internet irgendwo auf irgendeiner Seite nachschauen, dass der Benzinpreis 200 Kilometer, was weiß ich, nördlich vielleicht günstiger ist. Aber was nützt einen das, ja? Also beim Benzinpreis gibt es zum Beispiel im Nordern im Norden Deutschlands andere Preise als im Süden Deutschlands, ja. Das ist geradezu klassisch.
→ Dann zeitlich: Das macht man zum Beispiel in der Hotellerie. Auch geradezu klassisch. Ja, es ist das selbe Zimmer, es ist das selbe Hotel, aber in der Nebensaison zahlt man einen ganz anderen Preis, einen nämlich deutlich günstigeren Preis als in der Hauptsaison.
→ Und persönlich wäre die Differenzierung zum Beispiel für Schüler. Die zahlen einen anderen Preis, oder Studenten kriegen einen anderen Preis als den normalen Preis, oder Senioren kriegen einen anderen Preis als den normalen Preis, einen günstigeren Preis.