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Strafanzeige gegen Angela Merkel, Kanzlerin wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB)

An die Bundesanwaltschaft

Brauerstraße 30

76135 Karlsruhe

Telefax 0721/819159-0

Hiermit erstatte ich Anzeige gegen: Dr. Angela Merkel, Bundeskanzlerin, Willy-Brandt-Str. 1, 10557 Berlin wegen: Verdacht der Volksverhetzung nach § 130 StGB

Zu Grunde liegender Vorfall:

Auf dem Stadtfest in Chemnitz war es Ende August 2018 – ich weiß nicht zum wievielten Male – zu sexuellen Belästigungen deutscher Frauen durch Migranten gekommen. Drei unbewaffnete Deutsche schritten ein, um den Frauen zu helfen und wurden – von zwei offensichtlich bewaffneten – Migranten so brutal niedergestochen, dass einer von den dreien – Daniel Hillig – starb und zwei Weitere schwer verletzt ins Krankenhaus mussten.

Daraufhin kam es in Chemnitz durch Chemnitzer Bürger zu Spontandemonstrationen. Dies ist durch viele im Netz verfügbare Videos belegt.

Kanzlerin Merkel erklärte dazu persönlich: “Wir haben Videoaufnahmen darüber, dass es Hetzjagden gab, dass es Zusammenrottungen gab, dass es Hass auf der Straße gab, und das hat mit unserem Rechtsstaat nichts zu tun.”

Dies lies sie dann noch einmal durch Ihren Regierungssprecher Steffen Seibert zum Vorfall verbreiten.

Beweise für diese Behauptungen wurden bis heute von keiner Seite erbracht. In den Medien kursierte lediglich ein einziges Video, das man – auch bei böswilliger Interpretation – nicht als Beleg für Zusammenrottungen und Hetzjagden interpretieren kann. Gleichzeitig existieren im Netz zahlreiche entlastende Videos, die die spontane, jedoch friedliche Empörung der Bürger von Chemnitz zeigen.

Videoaufnahmen (Plural!), die die Kanzlerin haben will, gibt es offensichtlich nicht, sonst wären sie  längst öffentlich.

Auch nach Aussage der Generalstaatsanwaltschaft Sachsen gab es keine Hetzjagd. Der Generalstaatsanwalt Sachsen fällt seine Aussage ausdrücklich nach „Sichtung des gesamten Materials.“

Ebenso sagt der Ministerpräsident von Sachsen, Michael Kretschmer, in seiner Regie-rungserklärung zum Vorfall, dass es „keine Hetzjagd“ und „keinen Mob“ gab.

Verfassungsschutz-Präsident Maaßen zweifelt die „Hetzjagden“ in Chemnitz ebenfalls an und spricht von „gezielten Falschinformationen“.

Das Wort „gezielte Falschinformationen“ des Verfassungsschutz-Präsidenten trifft vermutlich den Sachverhalt am besten. Das Wort „gezielt“ ist hier vermutlich in Richtung auf den politischen Gegner gemeint, dem man seit Jahren das Etikett „rechtsextrem“ und „Nazi“ anzuhängen versucht, dies allerdings mit schwindendem Erfolg.

Ausgangspunkt des Vorfalls war jedoch nicht etwa irgendeine rechtsextreme Aktion, sondern das Abschlachten von drei Deutschen auf einem Stadtfest durch Migranten, die sich höchstwahrscheinlich illegal im Land befanden und längst hätten abgeschoben werden müssen.

Noch nie in unserer Nachkriegsgeschichte sind hier Ursache und Wirkung so klar erkennbar gewesen wie diesmal: Kanzlerin Merkel trägt durch ihre einsame Entscheidung zur  illegalen Grenzöffnung dafür die alleinige Verantwortung.

Zurück zur Volksverhetzung. Das Gesetz sagt:

§ 130 Volksverhetzung sagt dazu (Auszug Strafgesetzbuch):

„(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. ….

2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“

Kanzlerin Merkel hält auch nach den obigen Stellungnahmen und der Regierungserklärung von MP Kretschmer an ihrer Darstellung fest.

Kanzlerin Merkel verleumdet und verunglimpft die Bürger von Chemnitz nach § 130 StGB.  Sie hat dies nicht nur einmal, sondern mehrmals gemacht und zwar – als Bundeskanzlerin – eindeutig in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Sie macht sich strafbar in dem Versuch, von den verheerenden Folgen ihrer Politik abzulenken.

Ich stelle Strafantrag wegen aller in Betracht kommender Delikte und bitte darum, das Ermittlungsverfahren einzuleiten und mich über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen

  (Dr. Marius Ebert)

Strafanzeigen gegen Steffen Seibert, Regierungssprecher, wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB)

An die Bundesanwaltschaft

Brauerstraße 30

76135 Karlsruhe

Telefax 0721/819159-0

Hiermit erstatte ich Anzeige gegen: Steffen Seibert, Regierungssprecher, Willy-Brandt-Str. 1, 10557 Berlin wegen: Verdacht der Volksverhetzung nach § 130 StGB

Zu Grunde liegender Vorfall:

Auf dem Stadtfest in Chemnitz war es Ende August 2018 – ich weiß nicht zum wievielten Male – zu sexuellen Belästigungen deutscher Frauen durch Migranten gekommen. Drei unbewaffnete Deutsche schritten ein, um den Frauen zu helfen und wurden – von zwei offensichtlich bewaffneten – Migranten so brutal niedergestochen, dass einer von den dreien – Daniel Hillig – starb und zwei Weitere schwer verletzt ins Krankenhaus mussten.

Daraufhin kam es in Chemnitz durch Chemnitzer Bürger zu Spontandemonstrationen. Dies ist durch viele im Netz verfügbare Videos belegt.

Regierungssprecher Steffen Seibert erklärte daraufhin nicht etwa schwerpunktmäßig das Bedauern der Regierung gegenüber der Familie des Ermordeten, sondern sagte zum Vorfall:

„Solche Zusammenrottungen, Hetzjagden auf Menschen anderen Aussehens, anderer Herkunft, oder der Versuch, Hass auf den Straßen zu verbreiten, das nehmen wir nicht hin.“ Die Bundesregierung verurteile dies „auf das Schärfste“. Es dürfe keine „Selbstjustiz“ geben, sagte Seibert weiter.

§ 130 Volksverhetzung sagt dazu (Auszug Strafgesetzbuch):

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.

gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

2.

die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Herr Seibert, der als Regierungssprecher der Bundesrepublik Deutschland eine hohe Reichweite und eine hohe, gleichwohl schwindende Glaubwürdigkeit besitzt, benutzt gegenüber den Bürgern von Chemnitz die Begriffe „Zusammenrottung“ und „Hetzjagd.“ Außerdem spricht er von dem Versuch (der Chemnitzer) „Hass auf den Straßen zu verbreiten.“

Beweise für diese Behauptungen wurden bis heute nicht erbracht. In den Medien kursierte lediglich ein einziges Video, das man – auch bei böswilliger Interpretation – nicht als Beleg für Zusammenrottungen und Hetzjagden interpretieren kann. Gleichzeitig existieren im Netz zahlreiche entlastende Videos, die die spontane, jedoch friedliche Empörung der Bürger von Chemnitz zeigen.

Auch nach Aussage der Generalstaatsanwaltschaft Sachsen gab es keine Hetzjagd. Der Generalstaatsanwalt Sachsen fällt seine Aussage ausdrücklich nach „Sichtung des gesamten Materials.“

Ebenso sagt der Ministerpräsident von Sachsen, Michael Kretschmer, in seiner Regie-rungserklärung, dass es „keine Hetzjagd“ und „keinen Mob“ gab.

Herr Seibert hat also in seiner Erklärung  die Bürger von Chemnitz mindestens verleumdet. Er hat dies als Regierungssprecher in einer Weise getan, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Ich stelle Strafantrag wegen aller in Betracht kommender Delikte und bitte darum, das Ermittlungsverfahren einzuleiten und mich über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen

    (Dr. Marius Ebert)

   

GEZ: „Ihre Behauptung ist eine bodenlose Frechheit“

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Formulierungen Ihrer Schreiben, dass der Rundfunkbeitrag ein Beitrag sei, für eine Berichterstattung „frei von politischen Interessen“, ist eine bodenlose Frechheit.

Wenn Sie noch einigermaßen klar denken und sehen können, dann muss Ihnen klar sein, dass Sie zum Handlanger der Staatspropaganda geworden sind, die mit Berichtserstattung „frei von politischen Interessen“ nichts aber auch gar nichts mehr zu tun hat.

Auch diesen Brief werde ich wieder im Netz auf diversen Plattformen veröffentlichen.

Hochachtungsvoll

(Dr. Marius Ebert)

Strafanzeige gegen Jakob Augstein vom SPIEGEL

An die Staatsanwaltschaft Hamburg, Gorch-Fock-Wall 15, 20355 Hamburg Fax-Nr. (040) 4 27 98 – 1002

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen Jakob Augstein, Miteigentümer des SPIEGEL-Verlag Rudolf Augstein GmbH & Co. KG. ,Ericusspitze 1, 20457 Hamburg

wegen des Verdachts der  Volksverhetzung nach § 130 StGB.

Begründung:

In seinem Twitter-Konto mit über 255.000 „Followern“ äußerte Jakob Augstein am 26. und 27. August 2018 u.a. Folgendes pauschal über „die Sachsen“: 

§ 130 Volksverhetzung sagt dazu (Auszug Strafgesetzbuch):

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1.

gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

2.

die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Insbesondere hat Herr Augstein eine vorbezeichnete Gruppe („die Sachsen“) beschimpft und böswillig verächtlich gemacht. Er hat dies – allein schon durch seine Reichweite als Schreiber des SPIEGELs und durch die Zahl seiner Follower bei Twitter – in einer Weise getan, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Seine Angriffe auf die Menschenwürde äußern sich vor allem in dem Satz: „zeigen sie“ (pauschal gemeint: „die Sachsen“) als „die dicken, stiernackigen Männer, die mit ihren Sonnenbrillen aussehen wie Pimmel mit Ohren – Pimmel mit Sonnenbrillen….“

Auch der Hinweis, dass an der Autobahn ein Schild stehen sollten: „Willkommen in SAchsen“ ist – durch die Schreibweise „SA“ – ein bewusster, verallgemeinernder ver-leumderischer Bezug zur „SA“, der „Sturmabteilung“ aus der Zeit des Nationalsozialis-mus.

Ich stelle Strafantrag wegen aller in Betracht kommender Delikte und bitte darum, das Ermittlungsverfahren einzuleiten und mich über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen

(Dr. Marius Ebert)

OB von Chemnitz Barbara Ludwig (SPD) tötet Rollstuhlfahrer in Fußgängerzone

                 Oberbürgermeisterin von Chemnitz Barbara Ludwig (SPD)

„Ludwig übersah 2002 am Steuer ihres Wagens in einer Fußgängerzone einen Rollstuhlfahrer, der später an den Folgen des Zusammenstoßes starb. Ludwig wurde zu 90 Tagessätzen verurteilt.“

   Dieser Beitrag wurde am 30.08.2018 in der Wikipedia gelöscht, wie die folgenden Bildschirmfotos beweisen: 

Hier der Link zum früheren Wikipedia-Beitrag.

Angela Merkel: Strafanzeige wegen Hochverrates

An die Bundesanwaltschaft Brauerstraße 30 76135 Karlsruhe Telefax 0721/819159-0 Dr. Marius Ebert, xxxxxxxxxxxxx,xxxxx xxxxxxxxxxx

Hiermit erstatte ich Anzeige gegen: Dr. Angela Merkel, Bundeskanzlerin, Willy-Brandt-Str. 1, 10557 Berlin wegen: Verdacht des Hochverrats, § 81 StGB

Begründung: Am 4. September 2015 öffnete die Bundesrepublik Deutschland auf Geheiß der Bundeskanzlerin ihre Grenzen zu Österreich, um in Ungarn festsitzende Flüchtlinge ins Land zu lassen. An diesem einen Tag strömten über 200.000 Menschen ins Land, viele davon entzogen sich offensichtlich einer Registrierung. Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs für Nordrhein-Westfalen, Michael Bertrams, formuliert es so: „Im Alleingang hat sie Hunderttausende Flüchtlinge ins Land gelassen.“

Bertrams spricht von Kompetenzüberschreitung und Verfassungsbruch.   Die Bundeskanzlerin hat, indem sie erst die Grenzöffnung herbeigeführt und dann trotz der offenkundig eintretenden Folgen, keine Gegenmaßnahmen ergriffen und sogar am 7. Oktober 2015 in der Fernsehsendung „Anne Will“ ihre Entscheidung bekräftigt hat, den Tatbestand erfüllt. Hochverrat begeht, „wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

  1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
  2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige 
Ordnung zu ändern.“

Der Tatbestand ist erfüllt, wenn eine Handlung unternommen wird, die einen der beschriebenen Handlungserfolge herbeiführen kann, wenn dieses durch Gewalt oder mit Drohung durch Gewalt geschieht und dabei Vorsatz im Spiel ist. Dass der Bestand Deutschlands in Gefahr gerät und damit Nr. 1 erfüllt wird, wird mittlerweile öffentlich zugegeben, zum Beispiel vom bayrischen Justizminister Bausback, den die FAZ online am 13.10.2015 zitiert.

Die verfassungsmäßige Ordnung gem. Nr. 2 kann durch die Eröffnung des Flüchtlingszustroms ebenfalls verändert, wenn nicht vollständig untergraben und aufgehoben werden: Das beginnt bereits mit dem Asylgrundrecht selbst, denn gemäß Artikel 16a Absatz 2 GG kann sich darauf nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem sicheren anderen Drittstaat einreist. Sodann wird Artikel 14 GG, der das Eigentum schützt, beschädigt. Denn die Kommunen gehen inzwischen dazu über, Grundeigentum der Bürger, Wohnungen, leerstehende Hallen, sonstige Immobilien zu beschlagnahmen. Zwar sind Enteignungen prinzipiell möglich. Sie dürfen aber das Institut Eigentum an sich nicht in Frage stellen und müssen dem Gemeinwohl dienen.

Es kann jedoch nicht im Gemeinwohl liegen, Menschen in Deutschland unterzubringen, die kein Recht dazu haben, was für 95% der Einströmenden gelten dürfte. Hier fordert das Gemeinwohl die Abschiebung und nicht die Unterbringung! Ferner wird das kommunale Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 GG ausgehebelt. Denn, wenn den Gemeinden von oben aufgezwungen wird, eigene Liegenschaften, wie Stadthallen, Turnhallen o.ä. als Unterkünfte für die Flüchtlinge zur Verfügung zu stellen, nimmt man ihnen das Recht, über diese Einrichtungen selbst zu bestimmen und verkürzt auch noch ihre finanziellen Spielräume, nimmt ihnen Gelder weg, die sie für die Erhaltung der Infrastruktur, der Wirtschaftsförderung o.ä. brauchen.

Ferner ist der ungebremste Zustrom fremder Menschen ein Anschlag auf den Souverän selbst. Denn Träger der Verfassungsordnung ist gemäß Artikel 20 GG das Volk; von ihm soll alle Staatsgewalt ausgehen.     Dass eine veränderte Zusammensetzung des Souveräns ihn selbst ändert, liegt auf der Hand. Hier muss man allerdings einschränken, dass diese Änderung nicht unmittelbar durch die Einwanderung eintritt, sondern erst durch spätere Aufnahme als Staatsbürger. Das dürfte somit als Tatbestandsmerkmal i.S.v.

    • 81 StGB entfallen. Im Lichte der rechtsstaatlichen Ordnung an sich ist der Volksaustausch aber beachtlich. Denn der zügellos und ungesetzlich verlaufende Vorgang umgeht sämtliche Verfassungsinstitutionen. Was die Kanzlerin gewissermaßen per Befehl angeordnet hat, hat kein Parlament, keine Regierung, kein Bundesrat mitgetragen. Angesichts der staatsgefährdenden Folgen wäre das aber zwingend gewesen.

In diesem Sinne äußerte sich der Berliner Verfassungsrechtler Kloepfer in der FAZ vom 13.10.15. Die Kanzlerin hat m.E. auch mit Gewalt i.S. der Vorschrift gehandelt, bzw. die Gewalt ermöglicht. Dazu dürfte man kommen, weil der zugrundeliegende Gewaltbegriff auf die Zwangswirkung bei den Betroffenen abzielt.

Zwar haben wir vorliegend einen atypischen, so vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen, Fall; nicht den klassischen Umsturz mit Bombenanschlägen und bewaffneten Aufständen. Aber wir haben vollendete Tatsachen, die es den o.g. Grundrechtsträgern schlicht unmöglich machen, ihre Grundrechte auszuüben, wir haben Automatismen, denen sich die Geschädigten nicht entziehen können. Außerdem hat der BGH unter bestimmten Bedingungen Massenstreiks als Gewalt angesehen. Wenn aber Massenstreiks Gewalt sind, müssen es Massenzuströme von Millionen erst recht sein.   

Schließlich hat die Kanzlerin vorsätzlich gehandelt. Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Bei Hochverrat reicht Eventualvorsatz aus, also den Taterfolg für möglich zu halten und trotzdem zu handeln. Bei der Entscheidung, die Flüchtlinge unkontrolliert ins Land zu lassen, wird man der Kanzlerin zugute halten müssen, es sei ihr nur um die Linderung menschlichen Leides gegangen, die Folgen habe sie so nicht erwartet oder gar nicht bedacht, so dass für den Zeitpunkt 4. September zwar Leichtsinn aber noch kein bedingter Vorsatz nachgewiesen werden kann. Anders sieht es für den Zeitraum danach aus. Je mehr sich die staatsgefährdenden Folgen herauskristallisierten, umso mehr verfestigte sich der Vorsatz in Frau Merkel, der unheilvollen Entwicklung nicht Einhalt zu gebieten, was unter dem Aspekt des strafrelevanten Unterlassens nach § 13 StGB gegen sie wirkt. In einem Fernsehinterview zu diesem Thema zeigte sich der Vorsatz dergestalt, dass Frau Merkel erklärte, man müsse „Illegalität zu Legalität machen“.

Da die Kanzlerin eine Gefahrenquelle eröffnet hatte, war sie hinfort zur Beseitigung verpflichtet. Spätestens als sie am 07.10.2015 (dem Jahrestag der Gründung der DDR) in der Fernsehshow von Anne Will ihre Haltung mit den Worten bekräftigte: „Wir können die Grenzen nicht schließen. … Es gibt den Aufnahmestopp nicht.“ hat sie ihren Vorsatz begründet.

Wenn man also zu der Ansicht kommt, die oben bezeichneten Gefährdungen der Verfassungsrundsätze reichen aus, um die Verfassungsordnung im ganzen zu ändern (das mag man auch anders sehen), spricht bei allen Bedenken, die sich bei einer juristischen Auslegung ergeben, Vieles dafür, bei Merkels Tat von Hochverrat zu sprechen. Die vorangehenden Überlegungen werden durch die Äußerungen des bayrischen Ministerpräsidenten gestützt, der von Notwehrmaßnahmen und einer eventuellen Verfassungsklage gesprochen hat. Voraussetzungen sind in beiden Fällen Rechtsbrüche. Wer von Notwehr ausgeht, setzt eine vorangegangene Straftat voraus.

Dr. Marius Ebert

Bildnachweis: Pixarbay

ARD/ZDF Zwangsbeitrag, 2. Offener Brief

per Fax: 01806 999 555 01
ARD/ZDF Zwangsbeitrags-Eintreibestelle

Aktenzeichen 571 014 xxxxxx, Ihre Schreiben vom 26.07.18, Ergänzung zu meinem Schreiben vom 06.08.18,                                         Goiania, 19.08.18

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ergänzung meines Schreibens vom 06.08.2018 gehe ich hiermit noch einmal auf Ihre Behauptung ein, Ihre Berichterstattung sei

„frei von wirtschaftlichen und politischen Interessen.“

Vor wenigen Tagen wurde in seiner Arztpraxis und vor den Augen seiner kleinen Tochter in Offenburg ein Arzt von einem Somalier „abgestochen“ oder – vornehmer formuliert – der Arzt wurde ermordet.

In der Tagesschau kommt zu diesem Ereignis: nichts!

Als Begründung dafür, führt Tagesschau-Chefredakteur Kai Gniffke aus, dass man nur dann berichten solle, wenn

„Asylbewerber überproportional an Tötungsdelikten beteiligt wären. Das ist, soweit wir es recherchieren können, nicht der Fall.“

Das nennen Sie eine Berichterstattung frei von politischen Interessen?

Ich sage Ihnen jetzt mal was: Die illegale Flutung unseres Landes mit sogenannten „Flüchtlingen“ ist Teil eines größeren Plans, der u.a. die Nationalstaaten zerstören soll, also auch Deutschland. NOCHMAL: DEUTSCHLAND SOLL ZERSTÖRT WERDEN!

Und Sie dürfen nun gerne „Verschwörungstheorie“ schreien. Sie haben aber auch die Möglichkeit, dies mal selber im Netz zu recherchieren, indem Sie Ihren eigenen Verstand benutzen. WACHEN SIE AUF!

Weiterhin fordere ich Sie hiermit nochmals auf, mir meine überzahlte Gebühr für das 1. Quartal 2018 zurück zu erstatten. Frist bis zum 27.08.2018.

Hochachtungsvoll

Dr. Marius Ebert

Zwangsgebühren und die „neutrale Berichterstattung“, Teil 1

per Fax: 01806 999 555 01

ARD/ZDF Zwangsbeitrags-Eintreibestelle

Aktenzeichen 571014 xxxxx, Ihre Schreiben vom 26.07.18, Goiania, 06.08.18

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 15. Februar 2018 habe ich zum letzten Mal den Rundfunkbeitrag bezahlt, kurze Zeit später habe ich mich abgemeldet und ihnen die erforderlichen Dokumente zum Beleg zukommen lassen. Seitdem warte ich auf eine Rückerstattung für den Rest des Quartals.

Dies passiert aber nicht.

Stattdessen schreiben Sie mir mit Datum vom 26.07.2018 etwas von der „Rundfunkbeitragspflicht für Betriebe“, die eine  – ich zitiere – „Berichterstattung frei von wirtschaftlichen und politischen Interessen“ ermögliche. Auffallend ist auch, dass Ihr Schreiben nicht namentlich unterschrieben und ohne Sachbearbeiterbezug sind. Es ist also in diesem Sinne „anonym“.

Ihre angebliche „Berichterstattung frei von politischen Interessen“ erlebe ich täglich. Aus den unzähligen und täglich weiter produzierten Beispielen für eine einseitige, ganz klar politisch motivierte Berichterstattung, will ich nur einen Fall herausgreifen:

So wird zum Beispiel die AfD als Oppositionsführer im Bundestag systematisch nicht zu Talkshows eingeladen. Auf Rückfrage für diese systematische Unterrepräsentation wird vom Sender als Begründung ernsthaft angeboten, die AfD hätte ja zur Diskussion nichts Relevantes beitragen können.

Es ging um die Asylfrage….

(Details hier: https://de.sputniknews.com/politik/20180710321493477-ard-afd-boykott/)

Ich erwarte nunmehr die Rückerstattung meines im ersten Quartal überzahlten Beitrags und Ihre Stellungnahme zu diesem Schreiben, beides

                                                bis zum 13.08.2018

Danach mache ich den Vorgang in meinem Internet-Blog und den damit verbundenen weiteren Plattformen öffentlich.

Hochachtungsvoll

Dr. Marius Ebert

S&P Umweltsystemtechnik: verspätetes Einreichen der Jahresabschlüsse

  I. Die Frist zur Offenlegung

Wie schon bei der S&P Beratungs- und Vertriebsgesellschaft mbH gesehen, haben wir auch bei der S&P Umweltsystemtechnik erhebliche Versäumnisse, was die fristgerechte Einreichung der Jahresabschlüsse zum Bundesanzeiger angeht. Verantwortlich ist bei beiden Gesellschaften Allein-Geschäftsführer Martin Schrader.

Lt. § 325 (1), Satz 2 HGB beträgt die Frist zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses bis zu 12 Monate, gerechnet ab dem Abschlussstichtag. Wer also – wie die „S&P Umwelt“ das Geschäftsjahr zum 31.12. eines Jahres abschließt -, muss spätestens bis zum 31.12. des Folgejahres den Jahresabschluss zum Bundesanzeiger einreichen.

Wird diese Frist versäumt, dann leitet die zuständige Behörde von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein.

  II. Offenlegung bei der „S&P Umwelt“

Die folgende Übersicht zeigt die Offenlegung bei der „S&P Umweltsystemtechnik GmbH“:

Die Tabelle zeigt teilweise dramatische Versäumnisse des Geschäftsführers Martin Schrader, die Jahresabschlüsse rechtzeitig einzureichen. Von den betrachteten 7 Jahren wurden die Jahresabschlüsse nur ein einziges Mal (für 2010) – so gerade – fristgerecht eingereicht. Alle anderen Jahren des Betrachtungszeitraums waren verspätet, im Jahr 2013 rund 1 Jahr und 4 Monate verspätet. In allen diesen Jahren wurde vermutlich ein Ordnungsgeld verhängt.

Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2016 fehlt bis heute. Er ist seit mehr als 4 Monaten überfällig.

Mehr zum Thema „S&P GmbH“ in Köln und „Martin Schrader“:

a) Bilanzfälschung des Geschäftsführers Martin Schrader?

S&P GmbH: Bilanzfälschung des Geschäftsführers Martin Schrader?

b) Alarmzeichen bei der S&P Beratungs- u. Vertriebs-GmbH, Köln

Teil 1, S&P GmbH, GF: Martin Schrader: negatives aktiviertes Eigenkapital 

Teil 2, S&P GmbH, GF: Martin Schrader: Überbewertung der Aktiva

Teil 3, S&P GmbH, GF: Martin Schrader: Verlustvorträge über Jahre

Teil 4, S&P GmbH: Rangrücktrittserklärung von GF Martin Schrader

Teil 5, S&P GmbH, GF: Martin Schrader: Verspätetes Einreichen der Jahresabschlüsse

c) Internetauftritt der S&P Beratungs- u. Vertriebs GmbH

Teil 6, S&P GmbH, GF: Martin Schrader: Internet-Auftritt der S&P GmbH

d) Jahresabschlussanalyse der S&P Umweltsystemtechnik GmbH, Köln

S&P Umweltsystemtechnik GmbH, GF Martin Schrader: überschuldet 

S&P Umweltsystemtechnik GmbH: katastrophale wirtschaftliche Lage

S&P Umweltsystemtechnik GmbH: negatives aktiviertes Eigenkapital

S&P Umweltsystemtechnik GmbH: verspätetes Einreichen der Jahresabschlüsse

Martin Schrader, S&P Umweltsystemtechnik GmbH: neuer Säumnisrekord

e) Fortbestandsprognosen bei negativem Eigenkapital

Die  S&P Umweltsystemtechnik GmbH  des Martin Schrader: Gibt es eine Fortbestandsprognose?

Die „S&P Beratungs- u. Vertriebsgesellschaft“ des Martin Schrader: Fortbestandsprognose?

f) Archivbild von Geschäftsführer Martin Schrader, S&P GmbH

  GF Martin Schrader, S&P GmbH

g) Quellen des Zahlenmaterials

Alle Zahlen dieser Analysen sind entnommen aus

 www.bundesanzeiger.de

Man kann sie leicht überprüfen, indem man „S&P Beratungs- und Vertriebsgesellschaft“, bzw. „S&P Umweltsystemtechnik“ in das Suchfenster dort auf der Startseite eingibt und dann gleich rechts daneben „Rechnungslegung/Finanzberichte“ auswählt.

Der Sitz beider Gesellschaften ist Köln, Allein-Geschäftsführer ist bei beiden Gesellschaften Martin Schrader, jhrg. 1961.

Die Handelsregister-Nummern lauten: 

1) S & P Beratungs- und Vertriebsgesellschaft mbH, HRB31026 KÖLN

2) S & P Umweltsystemtechnik mbH, HRB33218 KÖLN

S&P Umweltsystemtechnik: negatives aktiviertes Eigenkapital

  I. Einleitung

Die  seit über 10 Jahren von der S&P Umweltsystemtechnik GmbH produzieren Verluste, haben wir im letzten Beitrag beleuchtet. Wenn eine Gesellschaft nur Verluste produziert, bleibt dies natürlich nicht ohne Folgen für die Bilanz des Unternehmens, speziell für das Eigenkapital. Es wird zuerst aufgezehrt und dann wird ein sogenannter „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ produziert, kurz „negatives Eigenkapital“ genannt. Die folgenden beiden Tabellen zeigen die Entwicklung:

                   II. Entwicklung des negativen Eigenkapitals der „S&P Umwelt“

Entwicklung des negativen aktivierten Eigenkapitals der S&P Umweltsystemtechnik, GF Martin Schrader in den Jahren 2005 – 2010, Quelle: Bundesanzeiger

In der Bilanz von 2005 hat das negative Eigenkapital (EK) bereits eine Höhe von 106.936 EUR. Bereits im Jahre 2005 hatte also die „S&P Umwelt“  106.936 EUR mehr Schulden als Vermögenswerte. Die Jahre vor 2005 müssen also bereits Verlustjahre gewesen sein. Wie viele Verlustjahre es vor 2005 gab, wissen wir nicht. Dieses negative aktivierte Eigenkapital von 106.936 EUR steigerte sich dann bis zum Jahr 2010 auf 151.092 EUR. Auch die Jahre 2011 bis 2015zeigen weitere Steigerungen, wie die folgende Tabelle zeigt:  

Entwicklung des negativen aktivierten Eigenkapitals der S&P Umweltsystemtechnik, GF Martin Schrader in den Jahren 2011 – 2015, Quelle: Bundesanzeiger

Das negative aktivierte Eigenkapital ist also seit 2005 jedes Jahr weiter gewachsen und hat im Jahr 2015 (aktuellere Daten nicht verfügbar) die Höhe von 168.160 EUR erreicht. Der Jahresabschluss aus dem Jahr 2015 sieht dann folgendermaßen aus:

                                                                     III. Jahresabschluss 2015

Jahresabschluss der S&P Umweltsystemtechnik, GF Martin Schrader, zum 31.12.2015, Quelle: Bundesanzeiger

Von der gesamten Bilanzsumme von rund 173.000 EUR sind rund 168.000 EUR oder 97% nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag. Für diese Situation ist das Wort „katastrophal“ eine euphemistische Beschreibung.

Es gibt keinen wirtschaftlichen Grund, dieses Unternehmen weiter zu betreiben, außer dem, dass dann der an diese Gesellschaft gegebene Kredit  endgültig abgeschrieben werden müsste.  Dies hätte schon längst passieren müssen, denn die Zahlen offenbaren, dass die „S&P Umwelt“ diesen Kredit nicht zurückzahlen kann und  auch in Zukunft niemals mehr wird zurückzahlen können.

Aber, wie schon im letzten Beitrag dargelegt: das Kartenhaus des Martin Schrader bräche zusammen.

Lesen Sie im nächsten Beitrag: Begeht GF Martin Schrader Bilanzfälschung?

Mehr zum Thema „S&P GmbH“ und „Martin Schrader“ in Köln: 

a) Bilanzfälschung des Geschäftsführers Martin Schrader?

S&P GmbH: Bilanzfälschung des Geschäftsführers Martin Schrader?

b) Alarmzeichen bei der S&P Beratungs- u. Vertriebs-GmbH, Köln

Teil 1, S&P GmbH, GF: Martin Schrader: negatives aktiviertes Eigenkapital 

Teil 2, S&P GmbH, GF: Martin Schrader: Überbewertung der Aktiva

Teil 3, S&P GmbH, GF: Martin Schrader: Verlustvorträge über Jahre

Teil 4, S&P GmbH: Rangrücktrittserklärung von GF Martin Schrader

Teil 5, S&P GmbH, GF: Martin Schrader: Verspätetes Einreichen der Jahresabschlüsse

c) Internetauftritt der S&P Beratungs- u. Vertriebs GmbH

Teil 6, S&P GmbH, GF: Martin Schrader: Internet-Auftritt der S&P GmbH

d) Jahresabschlussanalyse der S&P Umweltsystemtechnik GmbH, Köln

S&P Umweltsystemtechnik GmbH, GF Martin Schrader: überschuldet 

S&P Umweltsystemtechnik GmbH: katastrophale wirtschaftliche Lage

S&P Umweltsystemtechnik GmbH: negatives aktiviertes Eigenkapital

S&P Umweltsystemtechnik GmbH: verspätetes Einreichen der Jahresabschlüsse

e) Fortbestandsprognosen bei negativem Eigenkapital

Die  S&P Umweltsystemtechnik GmbH  des Martin Schrader: Gibt es eine Fortbestandsprognose?

Die „S&P Beratungs- u. Vertriebsgesellschaft“ des Martin Schrader: Fortbestandsprognose?

f) Quellen des Zahlenmaterials

Alle Zahlen dieser Analysen sind entnommen aus

 www.bundesanzeiger.de

Man kann sie leicht überprüfen, indem man „S&P Beratungs- und Vertriebsgesellschaft“, bzw. „S&P Umweltsystemtechnik“ in das Suchfenster dort auf der Startseite eingibt und dann gleich rechts daneben „Rechnungslegung/Finanzberichte“ auswählt.

Auf dem ipad leistet die App „Bilanzmonitor“ die gleichen Dienste.

Der Sitz beider Gesellschaften ist Köln, Allein-Geschäftsführer ist bei beiden Gesellschaften Martin Schrader, jhrg. 1961.

Die Handelsregister-Nummern lauten: 

a) S & P Beratungs- und Vertriebsgesellschaft mbH, HRB31026 KÖLN

b) S & P Umweltsystemtechnik mbH, HRB33218 KÖLN