Angela Merkel: Strafanzeige wegen Hochverrates

An die Bundesanwaltschaft Brauerstraße 30 76135 Karlsruhe Telefax 0721/819159-0 Dr. Marius Ebert, xxxxxxxxxxxxx,xxxxx xxxxxxxxxxx

Hiermit erstatte ich Anzeige gegen: Dr. Angela Merkel, Bundeskanzlerin, Willy-Brandt-Str. 1, 10557 Berlin wegen: Verdacht des Hochverrats, § 81 StGB

Begründung: Am 4. September 2015 öffnete die Bundesrepublik Deutschland auf Geheiß der Bundeskanzlerin ihre Grenzen zu Österreich, um in Ungarn festsitzende Flüchtlinge ins Land zu lassen. An diesem einen Tag strömten über 200.000 Menschen ins Land, viele davon entzogen sich offensichtlich einer Registrierung. Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs für Nordrhein-Westfalen, Michael Bertrams, formuliert es so: „Im Alleingang hat sie Hunderttausende Flüchtlinge ins Land gelassen.“

Bertrams spricht von Kompetenzüberschreitung und Verfassungsbruch.   Die Bundeskanzlerin hat, indem sie erst die Grenzöffnung herbeigeführt und dann trotz der offenkundig eintretenden Folgen, keine Gegenmaßnahmen ergriffen und sogar am 7. Oktober 2015 in der Fernsehsendung „Anne Will“ ihre Entscheidung bekräftigt hat, den Tatbestand erfüllt. Hochverrat begeht, „wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

  1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
  2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige 
Ordnung zu ändern.“

Der Tatbestand ist erfüllt, wenn eine Handlung unternommen wird, die einen der beschriebenen Handlungserfolge herbeiführen kann, wenn dieses durch Gewalt oder mit Drohung durch Gewalt geschieht und dabei Vorsatz im Spiel ist. Dass der Bestand Deutschlands in Gefahr gerät und damit Nr. 1 erfüllt wird, wird mittlerweile öffentlich zugegeben, zum Beispiel vom bayrischen Justizminister Bausback, den die FAZ online am 13.10.2015 zitiert.

Die verfassungsmäßige Ordnung gem. Nr. 2 kann durch die Eröffnung des Flüchtlingszustroms ebenfalls verändert, wenn nicht vollständig untergraben und aufgehoben werden: Das beginnt bereits mit dem Asylgrundrecht selbst, denn gemäß Artikel 16a Absatz 2 GG kann sich darauf nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem sicheren anderen Drittstaat einreist. Sodann wird Artikel 14 GG, der das Eigentum schützt, beschädigt. Denn die Kommunen gehen inzwischen dazu über, Grundeigentum der Bürger, Wohnungen, leerstehende Hallen, sonstige Immobilien zu beschlagnahmen. Zwar sind Enteignungen prinzipiell möglich. Sie dürfen aber das Institut Eigentum an sich nicht in Frage stellen und müssen dem Gemeinwohl dienen.

Es kann jedoch nicht im Gemeinwohl liegen, Menschen in Deutschland unterzubringen, die kein Recht dazu haben, was für 95% der Einströmenden gelten dürfte. Hier fordert das Gemeinwohl die Abschiebung und nicht die Unterbringung! Ferner wird das kommunale Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 GG ausgehebelt. Denn, wenn den Gemeinden von oben aufgezwungen wird, eigene Liegenschaften, wie Stadthallen, Turnhallen o.ä. als Unterkünfte für die Flüchtlinge zur Verfügung zu stellen, nimmt man ihnen das Recht, über diese Einrichtungen selbst zu bestimmen und verkürzt auch noch ihre finanziellen Spielräume, nimmt ihnen Gelder weg, die sie für die Erhaltung der Infrastruktur, der Wirtschaftsförderung o.ä. brauchen.

Ferner ist der ungebremste Zustrom fremder Menschen ein Anschlag auf den Souverän selbst. Denn Träger der Verfassungsordnung ist gemäß Artikel 20 GG das Volk; von ihm soll alle Staatsgewalt ausgehen.     Dass eine veränderte Zusammensetzung des Souveräns ihn selbst ändert, liegt auf der Hand. Hier muss man allerdings einschränken, dass diese Änderung nicht unmittelbar durch die Einwanderung eintritt, sondern erst durch spätere Aufnahme als Staatsbürger. Das dürfte somit als Tatbestandsmerkmal i.S.v.

    • 81 StGB entfallen. Im Lichte der rechtsstaatlichen Ordnung an sich ist der Volksaustausch aber beachtlich. Denn der zügellos und ungesetzlich verlaufende Vorgang umgeht sämtliche Verfassungsinstitutionen. Was die Kanzlerin gewissermaßen per Befehl angeordnet hat, hat kein Parlament, keine Regierung, kein Bundesrat mitgetragen. Angesichts der staatsgefährdenden Folgen wäre das aber zwingend gewesen.

In diesem Sinne äußerte sich der Berliner Verfassungsrechtler Kloepfer in der FAZ vom 13.10.15. Die Kanzlerin hat m.E. auch mit Gewalt i.S. der Vorschrift gehandelt, bzw. die Gewalt ermöglicht. Dazu dürfte man kommen, weil der zugrundeliegende Gewaltbegriff auf die Zwangswirkung bei den Betroffenen abzielt.

Zwar haben wir vorliegend einen atypischen, so vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen, Fall; nicht den klassischen Umsturz mit Bombenanschlägen und bewaffneten Aufständen. Aber wir haben vollendete Tatsachen, die es den o.g. Grundrechtsträgern schlicht unmöglich machen, ihre Grundrechte auszuüben, wir haben Automatismen, denen sich die Geschädigten nicht entziehen können. Außerdem hat der BGH unter bestimmten Bedingungen Massenstreiks als Gewalt angesehen. Wenn aber Massenstreiks Gewalt sind, müssen es Massenzuströme von Millionen erst recht sein.   

Schließlich hat die Kanzlerin vorsätzlich gehandelt. Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Bei Hochverrat reicht Eventualvorsatz aus, also den Taterfolg für möglich zu halten und trotzdem zu handeln. Bei der Entscheidung, die Flüchtlinge unkontrolliert ins Land zu lassen, wird man der Kanzlerin zugute halten müssen, es sei ihr nur um die Linderung menschlichen Leides gegangen, die Folgen habe sie so nicht erwartet oder gar nicht bedacht, so dass für den Zeitpunkt 4. September zwar Leichtsinn aber noch kein bedingter Vorsatz nachgewiesen werden kann. Anders sieht es für den Zeitraum danach aus. Je mehr sich die staatsgefährdenden Folgen herauskristallisierten, umso mehr verfestigte sich der Vorsatz in Frau Merkel, der unheilvollen Entwicklung nicht Einhalt zu gebieten, was unter dem Aspekt des strafrelevanten Unterlassens nach § 13 StGB gegen sie wirkt. In einem Fernsehinterview zu diesem Thema zeigte sich der Vorsatz dergestalt, dass Frau Merkel erklärte, man müsse “Illegalität zu Legalität machen”.

Da die Kanzlerin eine Gefahrenquelle eröffnet hatte, war sie hinfort zur Beseitigung verpflichtet. Spätestens als sie am 07.10.2015 (dem Jahrestag der Gründung der DDR) in der Fernsehshow von Anne Will ihre Haltung mit den Worten bekräftigte: „Wir können die Grenzen nicht schließen. … Es gibt den Aufnahmestopp nicht.“ hat sie ihren Vorsatz begründet.

Wenn man also zu der Ansicht kommt, die oben bezeichneten Gefährdungen der Verfassungsrundsätze reichen aus, um die Verfassungsordnung im ganzen zu ändern (das mag man auch anders sehen), spricht bei allen Bedenken, die sich bei einer juristischen Auslegung ergeben, Vieles dafür, bei Merkels Tat von Hochverrat zu sprechen. Die vorangehenden Überlegungen werden durch die Äußerungen des bayrischen Ministerpräsidenten gestützt, der von Notwehrmaßnahmen und einer eventuellen Verfassungsklage gesprochen hat. Voraussetzungen sind in beiden Fällen Rechtsbrüche. Wer von Notwehr ausgeht, setzt eine vorangegangene Straftat voraus.

Dr. Marius Ebert

Bildnachweis: Pixarbay

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