Mit Schreiben vom 21.04.2015 wandte ich mich wegen eines Rechtsfalls an die Rechtsanwaltskanzlei Zipper und Partner in Schwetzingen. Das Mandat wurde am 27.04.2015 bestätigt und ich wurde Frau Rechtsanwältin Katharina Schimmel zugeteilt. Kurze Zeit später kam eine Rechnung für eine Vorauszahlung.
Am 30.06.2015 – mehr als 2 Monate später – kündigte ich das Mandat bei Zipper & Partner wegen Untätigkeit.
Die folgende Artikelserie ist die – leicht überarbeitete – Veröffentlichung meines Schreibens an die zuständige Rechtsanwaltskammer Karlsruhe:
VIII. Vermutung: Mehr als 2 Monate wurde von Zipper und Partner nichts gemacht…
In Ihrem Schriftsatz vom 10.08.2015 schreibt Frau RAin Katharina Schimmel – bezogen auf den 30.06.2015 – an die Rechtsanwaltskammer:
„Unmittelbar nach Rückkehr von einem Termin diktierte die Unterzeichnerin aus diesem Grund noch vormittags die Mahnbescheidsbegründung.“ Ich sehe darin meine Vermutung bestätigt, dass mein am 21.04.2015 beauftragtes und am 27.04.2015 bestätigtes Mandat bis zum 30.06.2015 noch in keinerlei Weise inhaltlich bearbeitet wurde, dann schnell (und nachlässig) ein Schriftsatz „herunter diktiert“ wurde, nachdem ich am Telefon erneut deutlich geworden war. Somit stellt sich auch die telefonische Auskunft aus dem Sekretariat vom 30.06.2015, da sei schon „was diktiert“, als Lüge heraus.
IX. Zwischenergebnis
Und nun lohnt es sich, ein Zwischenergebnis festzuhalten: Ein am 27.04.2015 bestätigtes Mandat wird durch Zipper und Partner innerhalb weniger Tage liquidiert (Anzahlung von 334 EUR) und dann wochenlang nicht mehr angefasst. Nachfragen des Mandanten bleiben ohne Reaktion. Als der Mandant schließlich am Telefon deutlich wird (29.06.) passiert immer noch nichts. Erst als der Mandant am 30.06.15 noch einmal sehr deutlich wird und „Veröffentlichungen“ ankündigt, erfolgt eine Bearbeitung.
X. Keine Rückzahlung: bodenlose Frechheit
Frau Schimmel lehnt außerdem eine Rückzahlung meiner Anzahlung von 334,75 € ab und führt folgende Begründung an: (wörtlich zitiert, Ergänzung in Klammern von mir.)
„Zu diesem Zeitpunkt (gemeint ist der Zeitpunkt der Kündigung) war die Mahnbescheidsbegründung… aber bereits diktiert.“
Etwas weiter unten schreibt Frau Schimmel dann: „Soweit der Beschwerdeführer Rückzahlung begehrt, mag er den zivilrechtlichen Weg beschreiten.“ Ich darf Sie bitten, diese Sätze für ein paar Sekunden einwirken zu lassen. Sollte sich die dahinter stehende Haltung danach noch nicht in völliger Gänze erschließen, werde ich diese Argumentation nun auf ein physisches Produkt übertragen und außerdem in eine etwas einfachere Sprache übersetzen. Meine Übersetzung dieser Haltung von Frau Rechtsanwältin Katharina Schimmel lautet:
„Lieber Kunde, zum Zeitpunkt Deiner Kündigung war das Produkt schon erstellt. Wir haben zwar Wochen dafür gebraucht, die Sache endlich anzugehen, aber schließlich war es soweit. Es fehlten lediglich noch zwei unbedeutende Kleinigkeiten, nämlich die Verpackung und die Auslieferung an Dich. Zum Zeitpunkt, als Du – lieber Kunde – ,gekündigt hast und das Produkt wegen unserer Untätigkeit nicht mehr wolltest, hatten wir das Geld, Du aber noch keine Ware und das finden wir so völlig in Ordnung. Selbstverständlich musst Du das Produkt nun trotz Deiner Kündigung bezahlen und wenn Dir das nicht passt, kannst du uns ja verklagen.“
Könnte man diese Haltung der Kanzlei Zipper und Partner als „bodenlose Frechheit“ bezeichnen?
(Bildnachweis: fotolia)
Zipper & Partner, NIE WIEDER, Teil 1, Ein Erfahrungsbericht
Zipper & Partner, NIE WIEDER; Teil 2, Ein Erfahrungsbericht
Zipper & Partner, NIE WIEDER, Teil 3, Ein Erfahrungsbericht
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Rechtsanwaltskammer Karlsruhe, Offener Brief an RA Gustav Duden, Teil 1
Rechtsanwaltskammer Karlsruhe, Offener Brief an RA Gustav Duden, Teil 2
Rechtsanwaltskammer Karlsruhe, Offener Brief an RA Gustav Duden, Teil 3