Archiv für den Monat: September 2015

Lagerarten, Grundstruktur

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Lagerarten, Grundstruktur)

Hallo und herzlich willkommen. Wir schauen uns an, oder wir beginnen eine kleine Serie zum Thema Lager. Mein Name ist Marius Ebert, und in diesem Video gebe ich nur die Grundstruktur vor, und in den folgenden Videos werden wir uns das genauer anschauen.

3 Möglichkeiten der Systematisierung (Lagerarten, Grundstruktur)

Also zunächst einmal ist die Strukturzahl hier 3. Es gibt also drei Möglichkeiten der Systematisierung:

  • Einmal kann man Lager systematisieren nach den Stufen im Produktionsprozess,  also stufenbezogen.
  • Dann kann man Lager systematisieren nach dem Standort, also standortbezogen.
  • Und man kann Lager systematisieren nach der Gestaltung, ja zum Beispiel ob es ein Mehrgeschoß- oder Hochregallager ist.

Und entsprechend kann man dann weiter unterstrukturieren:

Bei den Stufen ist die Struktur Zahl 3, das heißt hier gibt’s drei Möglichkeiten, hier haben wir die Strukturzahl 4, haben wir vier Möglichkeiten, und hier haben wieder die Strukturzahl 3. Also hier oben 3, dann 3, 4, 3.

Details dazu in den weiteren Videos.  Das ist also der erste Teil einer kleinen Serie.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Lagerarten, Grundstruktur)

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Mein Name ist Marius Ebert.

Dankeschön.

© Dr. Marius Ebert

 

Ladenvollmacht Begriffsklärung

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Ladenvollmacht Begriffsklärung)

Hallo mein Name ist Marius Ebert. In dieser Video-Serie kläre ich ein paar juristische Grundbegriffe. Hier geht es um den Begriff der Ladenvollmacht.

Ziel ist Schutz des Dritten (Ladenvollmacht Begriffsklärung)

Es gibt ja verschiedene Vollmachten. Und eine davon ist die Ladenvollmacht. Und das ist geregelt in §56 HGB.

Schauen wir da mal rein. Wir sind im Handelsgesetzbuch. Wir sind im ersten Buch. Und wir sind in § 56 des Handelsgesetzbuches HGB: „Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, – und jetzt kommt die Vollmacht – gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.

Okay –  was heißt das? – Das heißt, dass, wenn ein Kunde, und so müssen wir das hier sehen, wenn ein Kunde den Laden betritt, dann muss er davon ausgehen, dass derjenige, der im Laden ist, bevollmächtigt ist, das zu tun, was er tut, nämlich zum Beispiel etwas entgegenzunehmen oder etwas zu verkaufen.

Das heißt: Die Idee des Ganzen ist: Der Dritte ist geschützt, allerdings wirklich nur  – schauen wir nochmal ins Gesetz rein – der Dritte ist geschützt, aber wirklich nur für die Verkäufe und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen. Wenn also, mit anderen Worten, ein Dritter einen solchen Laden oder ein solches Warenlager betritt und da ist jemand, der ihm etwas verkauft, dann muss dieser Dritte hier davon ausgehen können, dass derjenige, der im Laden das gemacht hat, dass der bevollmächtigt war. Das ist die Ladenvollmacht. Also der Dritte soll geschützt werden.

Das war‘s für dieses Video.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Ladenvollmacht Begriffsklärung)

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Mein Name Marius Ebert.

Vielen Dank.

© Dr. Marius Ebert

 

Kündigungsschutzgesetz, Geltungsbereich

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Kündigungsschutzgesetz, Geltungsbereich)

Hallo und herzlich willkommen. Mein Name ist Marius Ebert. Wir beginnen eine kleine Video-Serie über das Kündigungsschutzgesetz. Und das Erste, was wir uns anschauen ist:  Wann gilt es? Wann gilt dieses Gesetz? Denn es ist sehr sinnvoll, ehe man ein Gesetzt anwendet zu schauen, ob es gilt.

Zwei Voraussetzungen (Kündigungsschutzgesetz, Geltungsbereich)

Und zwar sind es zwei Voraussetzungen, die gelten müssen:

  • Das eine, die erste Voraussetzung, ist eine persönliche,
  • und die zweite Voraussetzung ist betrieblich.

Und beide Voraussetzungen kümmern sich darum, dass bestimmte Schwellenwerte überschritten werden müssen.

  • Einmal muss der Arbeitnehmer mehr, ich mache das mal durch dieses mathematische Größer-Zeichen, mehr als sechs Monate im Betrieb sein. Also sechs Monate und einen Tag, dann hat er Kündigungsschutz.
  • Und dazu – beide Bedingungen gelten kumulativ – muss gelten, dass im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer Vollzeit beschäftigt sind. Wenn teilzeitbeschäftigt wird in diesem Betrieb, dann wird anteilig gerechnet. Das ist in § 23 des Kündigungsschutzgesetzes genau geregelt.  Da können also krumme Zahlen dann raus kommen: „Zehn Komma…“, und wenn da hinter dem Komma eine Zahl noch steht, die nicht Null ist, dann ist diese betriebliche Voraussetzung auch erfüllt und das Kündigungsschutzgesetz gilt, das heißt: Dann hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutz, und ihm kann nur gekündigt werden, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Und was das bedeutet, schauen wir uns im nächsten Video an.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Kündigungsschutzgesetz, Geltungsbereich)

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Mein Name ist Marius Ebert.

Dankeschön.

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Kündigungsgrund angeben

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Kündigungsgrund angeben)

Hallo und herzlich willkommen. Mein Name ist Marius Ebert. Und in diesem kleinen Video geht es um die Frage, ob der Arbeitgeber den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben angeben muss. Muss er den Kündigungsgrund angeben – Ja oder Nein?

Unterschiedliche Regelung bei ordentlicher und außerordentlicher Kündigung (Kündigungsgrund angeben)

Wir wissen: Eine Kündigung muss schriftlich sein. Muss das also im Kündigungsschreiben drin stehen?

Beantworten wir die Frage, indem wir unterscheiden zwischen der ordentlichen Kündigung und der a.o., der außerordentlichen Kündigung.

  • Und die Antwort auf die Frage ob der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer den Kündigungsgrund angeben muss lautet: Nein. Er muss nicht.  Aber: Er muss, ehe er die Kündigung dem Arbeitnehmer aushändigt, vorher dem Betriebsrat, dem Betriebsrat muss er die Gründe nennen. Wenn allerdings kein Betriebsrat da ist, dann hat der Arbeitnehmer zunächst nicht die Möglichkeit, die Gründe zu erfahren. Dass wir uns nicht missverstehen: Der Arbeitgeber muss Gründe haben. Es geht darum, ob er sie nennen muss, ja. Beim Kinderschutzprozess spätestens muss er die Hosen runterlassen und seine Gründe nennen. Wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt, braucht er die soziale Rechtfertigung. Aber hier ist ja die Frage: „Muss er den Kündigungsgrund nennen?“ Und die Antwort lautet: Nein, dem Arbeitnehmer nicht, nur dem Betriebsrat.
  • Bei der außerordentlichen Kündigung lautet die Antwort zunächst auch „Nein“, aber auch hier gibt es sein „Aber…“, nämlich auf Verlangen. Also zunächst einmal schreibt er ein Kündigungsschreiben ohne Grund, außerordentliche Kündigung ohne den Grund anzugeben, ohne den Grund anzugeben, nicht ohne den Grund zu haben, sondern ohne Grund anzugeben, und dann auf Verlangen  – schauen Sie in den § 626 BGB, da ist das erklärt – auf Verlangen muss er dann den Grund mitteilen. Ja, so ist die Regel. Auch hier natürlich muss er den Betriebsrat, ja, auch hier gilt: Betriebsrat, den Betriebsrat informieren und ihm die Gründe vorher mitteilen nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz. Auch hier lohnt es sich mal reinzuschauen – § 102 Betriebsverfassungsgesetz.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Kündigungsgrund angeben)

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Mein Name ist Marius Ebert.

Vielen Dank.

© Dr. Marius Ebert

 

Kündigung per Email, Fax

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Kündigung per Email, Fax)

Hallo und herzlich willkommen. Mein Name ist Marius Ebert. Und ich greife eine Prüfungsfrage auf, nämlich die Frage der Kündigung per E-Mail oder per Fax, per E-Mail oder per Fax. Wir  können auch noch aufnehmen, die Prüfungsfrage ein bisschen ergänzen: SMS. Geht das?

Kündigung bedarf der Schriftform (Kündigung per Email, Fax)

Kann man eine Kündigung aussprechen oder mitteilen besser gesagt per E-Mail, Fax oder SMS?

Rechtsgrundlage für die Antwort ist der § 623 BGB, und der schreibt für die Kündigung die Schriftform vor. Und die Schriftform meint hier das klassische Papier. Klassisch. Schriftform klassisch auf Papier. Ja, also diese modernen Medien hier – E-Mail, Fax, SMS – gehen nicht. Kündigung per E-Mail, Fax und SMS? – Antwort: Nein. Geht nicht, ist eine unwirksame Kündigung. Die Form wurde nicht gewahrt. Damit ist die Kündigung unwirksam.

Das war‘s schon wieder.

Mein Name ist Marius Ebert.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Kündigung per Email, Fax)

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Dankeschön.

© Dr. Marius Ebert