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Kündigungsgrund angeben

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Kündigungsgrund angeben)

Hallo und herzlich willkommen. Mein Name ist Marius Ebert. Und in diesem kleinen Video geht es um die Frage, ob der Arbeitgeber den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben angeben muss. Muss er den Kündigungsgrund angeben – Ja oder Nein?

Unterschiedliche Regelung bei ordentlicher und außerordentlicher Kündigung (Kündigungsgrund angeben)

Wir wissen: Eine Kündigung muss schriftlich sein. Muss das also im Kündigungsschreiben drin stehen?

Beantworten wir die Frage, indem wir unterscheiden zwischen der ordentlichen Kündigung und der a.o., der außerordentlichen Kündigung.

  • Und die Antwort auf die Frage ob der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer den Kündigungsgrund angeben muss lautet: Nein. Er muss nicht.  Aber: Er muss, ehe er die Kündigung dem Arbeitnehmer aushändigt, vorher dem Betriebsrat, dem Betriebsrat muss er die Gründe nennen. Wenn allerdings kein Betriebsrat da ist, dann hat der Arbeitnehmer zunächst nicht die Möglichkeit, die Gründe zu erfahren. Dass wir uns nicht missverstehen: Der Arbeitgeber muss Gründe haben. Es geht darum, ob er sie nennen muss, ja. Beim Kinderschutzprozess spätestens muss er die Hosen runterlassen und seine Gründe nennen. Wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt, braucht er die soziale Rechtfertigung. Aber hier ist ja die Frage: „Muss er den Kündigungsgrund nennen?“ Und die Antwort lautet: Nein, dem Arbeitnehmer nicht, nur dem Betriebsrat.
  • Bei der außerordentlichen Kündigung lautet die Antwort zunächst auch „Nein“, aber auch hier gibt es sein „Aber…“, nämlich auf Verlangen. Also zunächst einmal schreibt er ein Kündigungsschreiben ohne Grund, außerordentliche Kündigung ohne den Grund anzugeben, ohne den Grund anzugeben, nicht ohne den Grund zu haben, sondern ohne Grund anzugeben, und dann auf Verlangen  – schauen Sie in den § 626 BGB, da ist das erklärt – auf Verlangen muss er dann den Grund mitteilen. Ja, so ist die Regel. Auch hier natürlich muss er den Betriebsrat, ja, auch hier gilt: Betriebsrat, den Betriebsrat informieren und ihm die Gründe vorher mitteilen nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz. Auch hier lohnt es sich mal reinzuschauen – § 102 Betriebsverfassungsgesetz.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Kündigungsgrund angeben)

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Mein Name ist Marius Ebert.

Vielen Dank.

© Dr. Marius Ebert