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Ladenvollmacht Begriffsklärung

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Ladenvollmacht Begriffsklärung)

Hallo mein Name ist Marius Ebert. In dieser Video-Serie kläre ich ein paar juristische Grundbegriffe. Hier geht es um den Begriff der Ladenvollmacht.

Ziel ist Schutz des Dritten (Ladenvollmacht Begriffsklärung)

Es gibt ja verschiedene Vollmachten. Und eine davon ist die Ladenvollmacht. Und das ist geregelt in §56 HGB.

Schauen wir da mal rein. Wir sind im Handelsgesetzbuch. Wir sind im ersten Buch. Und wir sind in § 56 des Handelsgesetzbuches HGB: „Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, – und jetzt kommt die Vollmacht – gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.

Okay –  was heißt das? – Das heißt, dass, wenn ein Kunde, und so müssen wir das hier sehen, wenn ein Kunde den Laden betritt, dann muss er davon ausgehen, dass derjenige, der im Laden ist, bevollmächtigt ist, das zu tun, was er tut, nämlich zum Beispiel etwas entgegenzunehmen oder etwas zu verkaufen.

Das heißt: Die Idee des Ganzen ist: Der Dritte ist geschützt, allerdings wirklich nur  – schauen wir nochmal ins Gesetz rein – der Dritte ist geschützt, aber wirklich nur für die Verkäufe und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen. Wenn also, mit anderen Worten, ein Dritter einen solchen Laden oder ein solches Warenlager betritt und da ist jemand, der ihm etwas verkauft, dann muss dieser Dritte hier davon ausgehen können, dass derjenige, der im Laden das gemacht hat, dass der bevollmächtigt war. Das ist die Ladenvollmacht. Also der Dritte soll geschützt werden.

Das war‘s für dieses Video.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Ladenvollmacht Begriffsklärung)

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Mein Name Marius Ebert.

Vielen Dank.

© Dr. Marius Ebert