Archiv für den Monat: Oktober 2009

Soziale Netzwerke: Können Sie sich leisten, dort nicht zu sein (Teil 3)

ARVE Error: need id and provider

Weitere Artikel zum Thema: Teil 1, Teil 2, Teil 3

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IFRS, International Financial Reporting Standards (Teil 2)

In Teil I haben wir das deutsche Bilanzrecht betrachtet:  Ein auf Gesetzen basierendes System ("a legal based system") das  wesentlich von Politikern und Akademikern gestaltet wird.  Der Einfluss von Praktikern, Investoren usw. ist gering. Nun schauen wir uns die britischen Bilanzierungsphilosophie an, die hinter den IFRS steht.

II. Die Philosophie der britischen Rechnungslegungsstandards

Niemand käme in Großbritannien auf die Idee, bilanztechnische Probleme durch Gesetze zu lösen. "Gesetze machen Politiker und die haben von Bilanzierung keine Ahnung." Dies ist die allgemeine Einstellung.

Deswegen regelt man in Großbritannien die Jahresabschlüsse nicht über Paragraphen und Gesetze, sondern durch Praktiker und über Standards. Die Organisation, die das tut, ist der IASB, der International Accounting Standards Board. Die von dort verabschiedeten Standards werden in einem langwierigen, sehr zeit- und diskussionsintensiven Prozess entwickelt, der in der folgenden Übersicht stark verkürzt mit "Public Consultation" wiedergegeben wird. Hier werden Stellungnahmen von Betroffenen und Interessierten eingeholt, Workshops abgehalten, Auswirkungen getestet und so weiter. Der Prozess des Standardsetzens ist dabei vollkommen transparent. Stellungnahmen zu Entwürfen werden zum Beispiel auf der Website des IASB veröffentlicht.

Standardentwicklung(Quelle der Übersicht: PDF-Datei "Who we are and what we do" vom International Accounting Standards Board von der Website www.iasb.org)

Links zum Thema: IFRS, Teil 1

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Bis zum nächsten Mal,  viele Grüße

 

Marius Ebert

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IFRS, International Financial Reporting Standards (Teil 1)

Standards zur Regelung von bilanztechnischne Fragen  begegneten mir das erste Mal in meinem Leben im Jahr 1987, als mir mein Doktorvater – Professor Dr. Ulrich Leffson – die Idee nahebrachte über die britischen Bilanzierungspraktiken eine Doktorarbeit zu schreiben.

Damals wusste nicht nur ich nicht, von was er sprach. Kaum Einer sonst hatte sich bisher damit beschäftigt. Das war im Jahr 1987, also vor mehr als 20 Jahren. Mittlerweile ist für kapitalmarktorientierte Unternehmen Pflicht, was damals in Deutschland völlig unbekannt war. Zwei Bilanzierungsphilosophien, die deutsche und die britische prallten in ihren Gegensätzen aufeinander. Gewonnen hat die britische. Und genau mit diesen unterschiedlichen Bilanzierungsphilosophien beginnen wir diese mehrteilige Serie über die IFRS:

I. Die Philosophie des deutsche Bilanzrechts

Das deutsche Bilanzrecht ist – wie der Name schon sagt – ein Bilanzrecht, also ein auf Gesetzen basierendes System. Das Gesetz soll regeln, was die Unternehmen in ihre Jahresabschlüsse schreiben. Politker machen diese Gesetze, Akademiker legen sie aus (in den Kommentierungen) und die Praktiker wenden das Alles an. Dieses System löst in Großbritannien Kopfschüttteln aus – wie ich damals selber erfahren habe, als ich  – für meine Dokotorarbeit – meinen Forschungspartnern in Großbritannien das deutsche System vorstellte. "Politiker und Akademiker"??? Wie können diese Menschen fachkompetent Praxisprobleme lösen?

In der nächsten Folge beleuchten wir die Philosophie der britschen Bilanzierungsstandards.

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Soziale Netzwerke: Können Sie sich leisten, dort nicht zu sein? (Teil 2)

In einem früheren Artikel habe ich bereits die – rhethorische – Frage gestellt, ob sich meine Teilnehmer noch leisten können, nicht in einem sozialen Netzwerk zu sein. Das folgende Video zeigt die dramatische Entwicklung, die soziale Netzwerke nehmen und ihre Geschwindigkeit. Sie verändern das Kommunikations- und Informationsverhalten grundsätzlich. Sehen Sie selbst:

http://www.kpy.de/blog/files/social-media-revolution.html

Weitere Artikel zum Thema: Teil 1Teil 2Teil 3

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535-03

Präsentation: Du sollst nicht langweilen! (Fachgespräch), Teil 1

Die Präsentation der Projektarbeit mit Power Point zu machen ist üblich. Aber die meisten Powerpoint-Präsentationen sind langweilig und schlecht. Hier die entscheidenden Tipps, wie Sie für Ihre Präsentation eine gute Note erzielen können.

1. Regel: Das „Wie“ ist mindestens genauso wichtig, wie das „Was“!

Üben Sie zu Hause vor dem Spiegel Gestik und Mimik. Zeigen Sie etwas, das Ihre Ausführungen unterstreicht. Setzen Sie Körpersprache bewusst ein.

presentation

 

2. Regel: Dynamische statt statische Folien!

Statische Folien zeigen können alle. Sie zeigen Folien, die sich vor den Augen der Zuschauer Schritt für Schritt entwickeln, indem nacheinander zusätzliche Informationen eingeblendet werden.

3. Regel: Blickkontakt ist wichtiger als das Anstarren Ihrer Folien!

Sie stehen im Mittelpunkt Ihrer Präsentation, nicht Ihre Folien. Suchen Sie den Blickkontakt zu Ihren Zuschauern, anstatt sich im halbdunklen Raum zu verstecken.

4. Regel: Entspannen Sie Ihre Zuschauer!

Ein Cartoon zum Einstieg oder eine humorvolle Bemerkung schafft eine positive Stimmung.

5. Regel: Positives zuerst!

Üblich ist es, erst den negativen Ist-Zustand zu zeigen und dann den gewünschten Soll-Zustand. Machen Sie es anders: Nennen Sie erst kurz den gewünschten Soll-Zustand nach dem Motto „I have a dream“. Dann können Sie den (negativen) Ist-Zustand aufzeigen und den Weg zum gewünschtenZiel entwickeln.

(Quelle: Wirtschaft und Wieiterbildung 07/08_07 Artikel: Irene Winter: Powerpoint muss nicht langweilig sein), Quelle des Bildes: fotolia).

Weitere Artikel zum Thema: Fachliche Begleitung, Projektarbeit, was sie ist und was sie nicht ist, Projektarbeit, Themenwahl, Teil 2, Projektarbeit, Teil 3, Projektarbeit, häufige Fragen, Projektarbeit, Thema generieren, Projektarbeit: Und wie schreibe ich eine Eins?,  Präsentation der Projektarbeit, Regel 1Präsentation der Projektarbeit, Regel 2, Kündigung erhalten: was wird aus dem Thema meiner Projektarbeit?

Komplette Videocoachings zur Projektarbeit und zum Fachgespräch:

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Bis zum nächsten Mal,  viele Grüße

 

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535-03

Personalfachkaufmann/frau: Wenn man einen Anwalt braucht

Manchmal lässt sich Streit nicht vermeiden und man kann sich mit seinem Arbeitgeber nicht mehr "zusammensetzen", sondern muss sich "auseinander setzen". Ein wirklich guter Anwalt kann hier sehr hilfreich sein.

Aber was ist ein wirklich guter Anwalt und wie findet man ihn?

Ein wirklich guter Anwalt ist ein Anwalt, der verstanden hat, dass es oft besser sein kann ,im Interesse seines Mandanten außergerichtlich mit dem Arbeitgeber zu verhandeln, statt sich vor Gericht zu streiten. Dies ist für den Mandanten weniger aufreibend und oft preisgünstiger.

Und wie findet man  einen solchen Anwalt?

Die Wirtschaftswoche berichtet in ihrer neuesten Ausgabe (WiWo 41 vom 05.10.2009, S. 122) von einem mehrstufigen Testverfahren, das sie vorgenommen hat, ob die besten Anwälte auf arbeitsrechtlichem Gebiet zu finden. Vier gleichgewichtete Kriterien waren  maßgebend: nachweisbare Erfolge, Erfahrung, Stärken des Kanzlei-Teams und Kostenbewusstsein. Die Studie unterscheidet dabei in "besonders empfehlenswert für Geschäftsführer" und "besonders empfehlenswert für Arbeitnehmer".

Hier nun das Ergebnis der besonders empfehlenswerten Anwälte für Arbeitnehmer an den Standorten, an denen wir zur Zeit den Personalfachkaufmann/frau anbieten:

Köln: Michael Findeisen, Kanzlei Runge, Findeisen

München: Stefan Goetzl, Kanzlei Frenzel & Goetzl

Hamburg:  Manfred Marterns, Kanzlei: Martens & Vogler

(Für Stuttgart gab es in dieser Rubrik keine Nennung)

Weitere Hilfen für den  Personalfachkaufmann/frau: Grundprinzipien im Arbeitsrecht, Betriebliches Eingliederungsmanagement Teil 1, Betriebliches Eingliederungsmanagements Teil 2, Urlaubsansprüche verfallen nicht mehr wegen Krankheit, Checkliste für Ihren Prüfungserfolg

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535-03

Was sind die Gemeinsamkeiten von GbR und OHG?

Nachdem wir in der letzten Frage die Unterschiede zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), beleuchtet haben, geht es in diesem Beitrag um die Gemeinsamkeiten.

GbR und OHG, Gemeinsamkeiten

 

Beides sind Gesellschaften. Das bedeutet auch, dass beide Gesellschaften nur entstehen, wenn mindestens zwei Personen sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammenschließen. Eine „Ein-Personen-Gesellschaft“, wie dies zum Beispiel bei der GmbH möglich ist, ist hier sowohl bei der GbR, wie auch bei der OHG ausgeschlossen.

 

 

 

 

 

 

Gesellschaftsform und Haftung

Beide Gesellschaftsformen sind Personengesellschaften und keine Kapitalgesellschaften. Dies bedeutet, dass sowohl bei der GbR, wie auch bei der OHG die Personen (und nicht das Kapital) im Vordergrund stehen.

 

In beiden Gesellschaftsformen besteht volle Haftung der Gesellschafter.  Sowohl die Gesellschafter der GbR, wie auch die Gesellschafter der OHG haften unbeschränkt, das heißt, sie haften mit ihrem gesamten Vermögen einschließlich dem Privatvermögen. Allerdings kann die GbR, anders als die OHG, ihre Haftung gegenüber den Gläubigern beschränken. Dies muss aber mit jedem Gläubiger einzeln vereinbart werden und ist pauschal nicht möglich, so dass dieser Fall der Haftungsbegrenzung bei der GbR eine exotische Ausnahme bleibt.

 

Aus dem vorherigen Punkte („volle Haftung“) folgt der nächste: Weder für die Gründung der GbR, noch für die Gründung der OHG ist ein Mindestkapital erforderlich.

Rechtsfähige Gesellschaftsformen: "klagen und verklagt werden…"

 

Und nun folgt noch ein etwas schwierigerer Punkt: Beide Gesellschaftsformen, die OHG wie auch die GbR, rechnet man zu den so genannten „rechtsfähigen Personengesellschaften“. Während der Begriff „Personengesell-schaft“ schon oben erklärt wurde, muss hier noch geklärt werden, was „rechtsfähig“ in diesem Zusammenhang bedeutet. Sagen will man durch den Ausdruck „rechtsfähige Personengesellschaft“, dass beide Gesellschaftsformen als Gesellschaft klagen und verklagt werden können. Man kann also im Streitfall sowohl die OHG, wie auch die GbR verklagen und muss die Klage nicht einzeln gegen die Gesellschafter führen. Beide Gesellschaftsformen sind jedoch keine juristischen Personen, denn dies würde bedeuten, dass die Haftung nur auf die Gesellschaft beschränkt wäre. Das Gegenteil ist der Fall, wie wir bereits oben gesehen haben.

Vertretungsregelung

 

 

 

Die folgenden Übersichten fassen die Gemeinsamkeiten und die Unterschiede von GbR und OHG noch einmal zusammen, wobei wir die Tabelle der Unterschiede aus der letzten Frage des Monats noch um zwei wichtige Punkte ergänzen wollen. Der erste Punkt ist, dass für die GbR allein das BGB maßgeblich ist, während für die OHG das HGB das maßgebliche Gesetz ist und die Vorschriften des BGB nur ergänzend gelten.

 

Der zweite Punkt heißt „Vertretung der Gesellschaft“. Eine GbR wird nämlich nur durch alle Gesellschafter gemeinsam vertreten, während bei der OHG grundsätzlich jeder Gesellschafter einzelnberechtigt ist, die Gesellschaft zu vertreten.

 

Bei der GbR ist durch Gesellschaftsvertrag möglich, jeden Gesellschafter alleinvertretungsberechtigt zu machen. Bei der OHG ist es möglich, einen Gesellschafter von der Vertretung auszuschließen. Doch dies sind Ausnah-men. Die Grundregel lautet: Vertretung bei der GbR: alle gemeinsam. Ver-tretung bei der OHG: jeder einzeln.

 

OHG und GbR: Gemeinsamkeiten

 

GbR

OHG

Mindestens zwei Personen erforderlich

Mindestens zwei Personen erforderlich

Personengesellschaft

Personengesellschaft

Haftung unbeschränkt (Einschränkung nur durch Einzelvereinbarung möglich)

Haftung unbeschränkt

Kein Mindestkapital erforderlich

Kein Mindestkapital erforderlich

Rechtsfähige Personengesellschaft

Rechtsfähige Personengesellschaft

Keine juristische Person

Keine juristische Person

 

 

 

 

 

 

 

OHG und GbR: Unterschiede

 

GbR

OHG

Maßgebliche Rechtsvorschriften: im BGB, §§ 705 ff.

Maßgebliche Rechtsvorschriften: im HGB, §§ 105 ff. (BGB ergänzend)

Kann jeden gemeinsamen Zweck verfolgen

Richtet sich immer auf ein Handelsgewerbe

Nicht ins Handelsregister einzutragen

Ins Handelsregister (HR) einzutragen

Kein Kaufmann

Formkaufmann

Kann keine Firma haben

Hat eine Firma

Keine Formvorschriften bei Gründung

Gesellschaftsvertrag u. Eintragung HR

Für Freiberufler möglich

Für Freiberufler nicht möglich

Grundsätzlich: Gesamtvertretung

Grundsätzlich: Einzelvertretung

 

 

Was sind die Unterschiede zwischen GbR und OHG?

Versuchen wir mal eine Brücke von den hier bereits besprochenen Fragen „Wer ist Kaufmann?“ zu schlagen und es so auszudrücken:  der Unterschied zwischen GbR und OHG ist der Unterschied zwischen Gewerbe und Handelsgewerbe. Wie bereits gesehen gilt:  Ein Handelsgewerbe betreibt Jemand, der vom Kleingewerbe kommt und eine nicht genau definierte Grenze überschreitet.

Wie ebenfalls schon gesehen, kann die Grenze dadurch überschritten werden, dass bestimmte Umsatzgrößen dabei eine Rolle spielen, aber auch die Komplexität der Tätigkeit, die Zahl der Angestellten, ob man mit Krediten arbeitet und so weiter. Entscheidend ist das sich ergebende Gesamtbild.

Von der GbR zur OHG

 

 

 

 

 

 

Genauso, oder zumindest fast  genauso ist es mit der GbR und der OHG. Die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist die einfachste und ursprünglichste Form der Gesellschaft, geregelt in den §§ 705 BGB. Sie entsteht automatisch, wenn mindestens zwei Personen irgendetwas zu einem gemeinsamen Zweck betreiben. Besondere Formalitäten sind nicht nötig, eine GbR, auch BGB-Gesellschaft genannt, entsteht „einfach so“.

 

Beispiele für die GbR sind Fahrgemeinschaften, Mietgemeinschaften, Lotto-Tippgemeinschaften aber auch ein Zusammenschluss von Baugesellschaften für ein Großprojekt, eine so genannte Arbeitsgemeinschaft, eine „ArGe“. Der Zweck kann also gewerblich sein, muss es aber nicht. So kann es sich ergeben, dass ein Unternehmen zunächst als GbR startet und mit der Zeit aus dem Gewerbe ein Handelsgewerbe wird. Dann wird aus der GbR eine OHG, eine offene Handelsgesellschaft – oft ohne dass es den Gesellschaftern bewusst ist.

Die Entstehung der OHG

Normalerweise, sozusagen offiziell, entsteht die OHG durch Eintragung ins Handelsregister. Hierfür ist ein Gesellschaftervertrag nötig und ein Notar, der die Eintragung veranlasst. Die OHG ist Formkaufmann (vgl. Frage des Mo-nats Nr. 10), sie betreibt ein Handelsgewerbe.

Die Haftung ist bei der GbR und der OHG genau gleich geregelt. Alle Gesellschafter haften unbeschränkt, d. h. mit ihrem gesamten Vermögen einschließlich dem Privatvermögen. Das ist auch der Grund, warum sich Niemand darum kümmert, wenn aus der Kleingewerbe treibenden GbR im Laufe der Zeit eine Handelsgewerbe treibende OHG wird. Es ändert in der Praxis nichts an der Haftung.

Die Unterschiede zwischen OHG und GbR

 

GbR

OHG

Kann jeden gemeinsamen Zweck verfolgen

Richtet sich immer auf ein Handelsgewerbe

Nicht ins Handelsregister einzutragen

Ins Handelsregister (HR) einzutragen

Kein Kaufmann

Formkaufmann

Kann keine Firma haben

Hat eine Firma

Keine Formvorschriften bei Gründung

Gesellschaftsvertrag u. Eintragung HR

Für Freiberufler möglich

Nicht für Freiberufler möglich

Die Gemeinsamkeiten von OHG und GbR beleuchten wir ausführlicher in der nächsten Frage.

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Fachliche Begleitung: Neue Produkte im Spaßlerndenk®-Verlag

Vier neue Produkte gibt es im Spaßlerndenk®-Verlag. Oder sollte ich lieber "Dienstleistungen" sagen? Wie dem auch sei, es handelt sich um stundenweise buchbare telefonische Betreuung zu folgenden Themen:

   

  • Prüfung

  • Lernstrategie

  • Projektarbeit

  • Fachgespräch

    Prüfungscoaching

Unter dem Thema "Prüfung" helfe ich Menschen, die auf eine Prüfung zusteuern. Die inneren Mechanismen in einer Prüfungsvorbereitung sind bei den Menschen ähnlich bis gleich. Sich entwickelnde Angst kann lähmend sein und das Leistungsvermögen stark reduzieren. Eine einzige Stunde telefonische Betreuung kann wahre Wunder wirken und viel Energie freisetzen, die die Prüfung gelingen lässt. Jeder erfolgreiche Sportler hat einen Trainer und viele erfolgreiche Menschen haben heute einen Coach. Ein Prüfungsergebnis stellt für unser Leben oft entscheidende Weichen, deswegen wird ein Coaching hier sehr empfohlen.

Persönliche Lernstrategie: ein wichtiges Werkzeug für die Zukunft

Lernstrategie: Kaum Jemand lernt richtig, viele Menschen lernen ineffektiv, das heißt sie tuen nicht das Richtige.. Dabei ist es leicht, ein auf sich selbst zugeschnittenes, optimales Lernsystem zu entwickeln, wenn man dabei professionell betreut wird. Genau dies ist das Ziel des Betreuungsprogramms "Lernstrategie". Eines ist sicher: Die Zukunft erfordert ständiges Lernen, Entlernen und Neu-Lernen. Wohl dem, der eine Strategie hat.

Coaching für Projektarbeit und Fachgespräch

Die Gebiete "Projektarbeit" und "Fachgespräch" beziehen sich auf IHK-Abschlüsse, die ich seit nunmehr 15 Jahren betreue. Das Ziel des Betreuungsangebotes ist es, die erforderliche Sicherheit zu bekommen, auf dem richtigen Weg zu einer guten Note zu sein, sowohl in der Projektarbeit als auch bei ihrer Präsentation, dem so genannten Fachgespräch. Auch hier gibt es immer wiedergekehrende Aspekte, die zu beachten sind und immer die gleichen Fehler, die gemacht werden.

Zu buchen sind diese Betreuungsleistungen im Spaßlerndenk-Verlag, zu finden sind sie unter "fachliche Begleitung".

Weitere Artikel zum Thema: Fachliche BegleitungProjektarbeit, was sie ist und was sie nicht istProjektarbeit, Themenwahl, Teil 2,Projektarbeit, Teil 3, Projektarbeit, häufige Fragen, Projektarbeit, Thema generieren, Projektarbeit: Und wie schreibe ich eine Eins?,  Präsentation der Projektarbeit, Regel 1Präsentation der Projektarbeit, Regel 2Kündigung erhalten: was wird aus dem Thema meiner Projektarbeit?

   

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