Archiv für Oktober 2009
Geschrieben von mariusebert - 11. Oktober 2009
6. Regel: Beobachten Sie Ihre Zuhörer!
Wirken Ihre Zuhörer gelangweilt? Geben Sie unzufriedene Töne von sich? Dann ist es vielleicht Zeit, vom Monolog zum Dialog überzugehen und Ihre Zuhörer mit einzubeziehen.

7. Regel: Bewegung und Abwechslung ins Spiel bringen! Bitten Sie Ihre Zuhören etwas anzufassen. Modellieren Sie Ihre Stimme! Werden Sie mal lauter und mal leiser.
8. Regel: Folgen Sie unbedingt einem roten Faden! Schreiben Sie Ihre Gliederung (maximal 6 Punkte) vor und hängen Sie diese an den Flipchart.
9. Regel: Folien nicht überladen. Eine Regel zur Orientierung könnte lauten: Pro Folie nicht mehr als 6 Zeilen mit maximal 6 Worten.
10. Regel: origineller Abschluss
Alle bedanken sich am Ende für die Aufmerksamkeit. Wie langweilig! Besser ist es, die Zuhörer zum Handeln im Sinne Ihres Projektes aufzufordern.
(Quelle: Wirtschaft und Weiterbildung 07/08_07 Artikel: Irene Winter: Powerpoint muss nicht langweilig sein)
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Bis zum nächsten Mal, viele Grüße
Marius Ebert

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Geschrieben von mariusebert - 10. Oktober 2009
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Geschrieben von mariusebert - 9. Oktober 2009
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Geschrieben von mariusebert - 8. Oktober 2009
In Teil I haben wir das deutsche Bilanzrecht betrachtet: Ein auf Gesetzen basierendes System (“a legal based system”) das wesentlich von Politikern und Akademikern gestaltet wird. Der Einfluss von Praktikern, Investoren usw. ist gering. Nun schauen wir uns die britischen Bilanzierungsphilosophie an, die hinter den IFRS steht.
II. Die Philosophie der britischen Rechnungslegungsstandards
Niemand käme in Großbritannien auf die Idee, bilanztechnische Probleme durch Gesetze zu lösen. “Gesetze machen Politiker und die haben von Bilanzierung keine Ahnung.” Dies ist die allgemeine Einstellung.
Deswegen regelt man in Großbritannien die Jahresabschlüsse nicht über Paragraphen und Gesetze, sondern durch Praktiker und über Standards. Die Organisation, die das tut, ist der IASB, der International Accounting Standards Board. Die von dort verabschiedeten Standards werden in einem langwierigen, sehr zeit- und diskussionsintensiven Prozess entwickelt, der in der folgenden Übersicht stark verkürzt mit “Public Consultation” wiedergegeben wird. Hier werden Stellungnahmen von Betroffenen und Interessierten eingeholt, Workshops abgehalten, Auswirkungen getestet und so weiter. Der Prozess des Standardsetzens ist dabei vollkommen transparent. Stellungnahmen zu Entwürfen werden zum Beispiel auf der Website des IASB veröffentlicht.
(Quelle der Übersicht: PDF-Datei “Who we are and what we do” vom International Accounting Standards Board von der Website www.iasb.org)
Bis zum nächsten Mal, viele Grüße
Marius Ebert

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Geschrieben von mariusebert - 7. Oktober 2009
Standards zur Regelung von bilanztechnischne Fragen begegneten mir das erste Mal in meinem Leben im Jahr 1987, als mir mein Doktorvater – Professor Dr. Ulrich Leffson – die Idee nahebrachte über die britischen Bilanzierungspraktiken eine Doktorarbeit zu schreiben.
Damals wusste nicht nur ich nicht, von was er sprach. Kaum Einer sonst hatte sich bisher damit beschäftigt. Das war im Jahr 1987, also vor mehr als 20 Jahren. Mittlerweile ist für kapitalmarktorientierte Unternehmen Pflicht, was damals in Deutschland völlig unbekannt war. Zwei Bilanzierungsphilosophien, die deutsche und die britische prallten in ihren Gegensätzen aufeinander. Gewonnen hat die britische. Und genau mit diesen unterschiedlichen Bilanzierungsphilosophien beginnen wir diese mehrteilige Serie über die IFRS:
I. Die Philosophie des deutsche Bilanzrechts
Das deutsche Bilanzrecht ist – wie der Name schon sagt – ein Bilanzrecht, also ein auf Gesetzen basierendes System. Das Gesetz soll regeln, was die Unternehmen in ihre Jahresabschlüsse schreiben. Politker machen diese Gesetze, Akademiker legen sie aus (in den Kommentierungen) und die Praktiker wenden das Alles an. Dieses System löst in Großbritannien Kopfschüttteln aus – wie ich damals selber erfahren habe, als ich – für meine Dokotorarbeit – meinen Forschungspartnern in Großbritannien das deutsche System vorstellte. “Politiker und Akademiker”??? Wie können diese Menschen fachkompetent Praxisprobleme lösen?
In der nächsten Folge beleuchten wir die Philosophie der britschen Bilanzierungsstandards.
Bis zum nächsten Mal, viele Grüße
Marius Ebert

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Geschrieben von mariusebert - 6. Oktober 2009
In einem früheren Artikel habe ich bereits die – rhethorische – Frage gestellt, ob sich meine Teilnehmer noch leisten können, nicht in einem sozialen Netzwerk zu sein. Das folgende Video zeigt die dramatische Entwicklung, die soziale Netzwerke nehmen und ihre Geschwindigkeit. Sie verändern das Kommunikations- und Informationsverhalten grundsätzlich. Sehen Sie selbst:
Bis zum nächsten Mal, viele Grüße
Marius Ebert

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Geschrieben von mariusebert - 5. Oktober 2009
Die Präsentation der Projektarbeit mit Power Point zu machen ist üblich. Aber die meisten Powerpoint-Präsentationen sind langweilig und schlecht. Hier die entscheidenden Tipps, wie Sie für Ihre Präsentation eine gute Note erzielen können.
1. Regel: Das „Wie“ ist mindestens genauso wichtig, wie das „Was“!
Üben Sie zu Hause vor dem Spiegel Gestik und Mimik. Zeigen Sie etwas, das Ihre Ausführungen unterstreicht. Setzen Sie Körpersprache bewusst ein.

2. Regel: Dynamische statt statische Folien!
Statische Folien zeigen können alle. Sie zeigen Folien, die sich vor den Augen der Zuschauer Schritt für Schritt entwickeln, indem nacheinander zusätzliche Informationen eingeblendet werden.
3. Regel: Blickkontakt ist wichtiger als das Anstarren Ihrer Folien!
Sie stehen im Mittelpunkt Ihrer Präsentation, nicht Ihre Folien. Suchen Sie den Blickkontakt zu Ihren Zuschauern, anstatt sich im halbdunklen Raum zu verstecken.
4. Regel: Entspannen Sie Ihre Zuschauer!
Ein Cartoon zum Einstieg oder eine humorvolle Bemerkung schafft eine positive Stimmung.
5. Regel: Positives zuerst!
Üblich ist es, erst den negativen Ist-Zustand zu zeigen und dann den gewünschten Soll-Zustand. Machen Sie es anders: Nennen Sie erst kurz den gewünschten Soll-Zustand nach dem Motto „I have a dream“. Dann können Sie den (negativen) Ist-Zustand aufzeigen und den Weg zum gewünschtenZiel entwickeln.
(Quelle: Wirtschaft und Wieiterbildung 07/08_07 Artikel: Irene Winter: Powerpoint muss nicht langweilig sein), Quelle des Bildes: fotolia).
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Bis zum nächsten Mal, viele Grüße
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Geschrieben von mariusebert - 4. Oktober 2009
Manchmal lässt sich Streit nicht vermeiden und man kann sich mit seinem Arbeitgeber nicht mehr “zusammensetzen”, sondern muss sich “auseinander setzen”. Ein wirklich guter Anwalt kann hier sehr hilfreich sein.
Aber was ist ein wirklich guter Anwalt und wie findet man ihn?
Ein wirklich guter Anwalt ist ein Anwalt, der verstanden hat, dass es oft besser sein kann ,im Interesse seines Mandanten außergerichtlich mit dem Arbeitgeber zu verhandeln, statt sich vor Gericht zu streiten. Dies ist für den Mandanten weniger aufreibend und oft preisgünstiger.
Und wie findet man einen solchen Anwalt?
Die Wirtschaftswoche berichtet in ihrer neuesten Ausgabe (WiWo 41 vom 05.10.2009, S. 122) von einem mehrstufigen Testverfahren, das sie vorgenommen hat, ob die besten Anwälte auf arbeitsrechtlichem Gebiet zu finden. Vier gleichgewichtete Kriterien waren maßgebend: nachweisbare Erfolge, Erfahrung, Stärken des Kanzlei-Teams und Kostenbewusstsein. Die Studie unterscheidet dabei in “besonders empfehlenswert für Geschäftsführer” und “besonders empfehlenswert für Arbeitnehmer”.
Hier nun das Ergebnis der besonders empfehlenswerten Anwälte für Arbeitnehmer an den Standorten, an denen wir zur Zeit den Personalfachkaufmann/frau anbieten:
Köln: Michael Findeisen, Kanzlei Runge, Findeisen
München: Stefan Goetzl, Kanzlei Frenzel & Goetzl
Hamburg: Manfred Marterns, Kanzlei: Martens & Vogler
(Für Stuttgart gab es in dieser Rubrik keine Nennung)
Bis zum nächsten Mal, viele Grüße
Marius Ebert

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Geschrieben von mariusebert - 3. Oktober 2009
Nachdem wir in der letzten Frage die Unterschiede zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), beleuchtet haben, geht es in diesem Beitrag um die Gemeinsamkeiten.
GbR und OHG, Gemeinsamkeiten
Beides sind Gesellschaften. Das bedeutet auch, dass beide Gesellschaften nur entstehen, wenn mindestens zwei Personen sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammenschließen. Eine „Ein-Personen-Gesellschaft“, wie dies zum Beispiel bei der GmbH möglich ist, ist hier sowohl bei der GbR, wie auch bei der OHG ausgeschlossen.
Gesellschaftsform und Haftung
Beide Gesellschaftsformen sind Personengesellschaften und keine Kapitalgesellschaften. Dies bedeutet, dass sowohl bei der GbR, wie auch bei der OHG die Personen (und nicht das Kapital) im Vordergrund stehen.
In beiden Gesellschaftsformen besteht volle Haftung der Gesellschafter. Sowohl die Gesellschafter der GbR, wie auch die Gesellschafter der OHG haften unbeschränkt, das heißt, sie haften mit ihrem gesamten Vermögen einschließlich dem Privatvermögen. Allerdings kann die GbR, anders als die OHG, ihre Haftung gegenüber den Gläubigern beschränken. Dies muss aber mit jedem Gläubiger einzeln vereinbart werden und ist pauschal nicht möglich, so dass dieser Fall der Haftungsbegrenzung bei der GbR eine exotische Ausnahme bleibt.
Aus dem vorherigen Punkte („volle Haftung“) folgt der nächste: Weder für die Gründung der GbR, noch für die Gründung der OHG ist ein Mindestkapital erforderlich.
Rechtsfähige Gesellschaftsformen: “klagen und verklagt werden…”
Und nun folgt noch ein etwas schwierigerer Punkt: Beide Gesellschaftsformen, die OHG wie auch die GbR, rechnet man zu den so genannten „rechtsfähigen Personengesellschaften“. Während der Begriff „Personengesell-schaft“ schon oben erklärt wurde, muss hier noch geklärt werden, was „rechtsfähig“ in diesem Zusammenhang bedeutet. Sagen will man durch den Ausdruck „rechtsfähige Personengesellschaft“, dass beide Gesellschaftsformen als Gesellschaft klagen und verklagt werden können. Man kann also im Streitfall sowohl die OHG, wie auch die GbR verklagen und muss die Klage nicht einzeln gegen die Gesellschafter führen. Beide Gesellschaftsformen sind jedoch keine juristischen Personen, denn dies würde bedeuten, dass die Haftung nur auf die Gesellschaft beschränkt wäre. Das Gegenteil ist der Fall, wie wir bereits oben gesehen haben.
Vertretungsregelung
Die folgenden Übersichten fassen die Gemeinsamkeiten und die Unterschiede von GbR und OHG noch einmal zusammen, wobei wir die Tabelle der Unterschiede aus der letzten Frage des Monats noch um zwei wichtige Punkte ergänzen wollen. Der erste Punkt ist, dass für die GbR allein das BGB maßgeblich ist, während für die OHG das HGB das maßgebliche Gesetz ist und die Vorschriften des BGB nur ergänzend gelten.
Der zweite Punkt heißt „Vertretung der Gesellschaft“. Eine GbR wird nämlich nur durch alle Gesellschafter gemeinsam vertreten, während bei der OHG grundsätzlich jeder Gesellschafter einzelnberechtigt ist, die Gesellschaft zu vertreten.
Bei der GbR ist durch Gesellschaftsvertrag möglich, jeden Gesellschafter alleinvertretungsberechtigt zu machen. Bei der OHG ist es möglich, einen Gesellschafter von der Vertretung auszuschließen. Doch dies sind Ausnah-men. Die Grundregel lautet: Vertretung bei der GbR: alle gemeinsam. Ver-tretung bei der OHG: jeder einzeln.
OHG und GbR: Gemeinsamkeiten
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GbR
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OHG
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Mindestens zwei Personen erforderlich
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Mindestens zwei Personen erforderlich
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Personengesellschaft
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Personengesellschaft
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Haftung unbeschränkt (Einschränkung nur durch Einzelvereinbarung möglich)
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Haftung unbeschränkt
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Kein Mindestkapital erforderlich
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Kein Mindestkapital erforderlich
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Rechtsfähige Personengesellschaft
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Rechtsfähige Personengesellschaft
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Keine juristische Person
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Keine juristische Person
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OHG und GbR: Unterschiede
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GbR
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OHG
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Maßgebliche Rechtsvorschriften: im BGB, §§ 705 ff.
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Maßgebliche Rechtsvorschriften: im HGB, §§ 105 ff. (BGB ergänzend)
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Kann jeden gemeinsamen Zweck verfolgen
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Richtet sich immer auf ein Handelsgewerbe
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Nicht ins Handelsregister einzutragen
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Ins Handelsregister (HR) einzutragen
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Kein Kaufmann
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Formkaufmann
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Kann keine Firma haben
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Hat eine Firma
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Keine Formvorschriften bei Gründung
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Gesellschaftsvertrag u. Eintragung HR
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Für Freiberufler möglich
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Für Freiberufler nicht möglich
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Grundsätzlich: Gesamtvertretung
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Grundsätzlich: Einzelvertretung
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Geschrieben von mariusebert - 2. Oktober 2009
Versuchen wir mal eine Brücke von den hier bereits besprochenen Fragen „Wer ist Kaufmann?“ zu schlagen und es so auszudrücken: der Unterschied zwischen GbR und OHG ist der Unterschied zwischen Gewerbe und Handelsgewerbe. Wie bereits gesehen gilt: Ein Handelsgewerbe betreibt Jemand, der vom Kleingewerbe kommt und eine nicht genau definierte Grenze überschreitet.
Wie ebenfalls schon gesehen, kann die Grenze dadurch überschritten werden, dass bestimmte Umsatzgrößen dabei eine Rolle spielen, aber auch die Komplexität der Tätigkeit, die Zahl der Angestellten, ob man mit Krediten arbeitet und so weiter. Entscheidend ist das sich ergebende Gesamtbild.
Von der GbR zur OHG
Genauso, oder zumindest fast genauso ist es mit der GbR und der OHG. Die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist die einfachste und ursprünglichste Form der Gesellschaft, geregelt in den §§ 705 BGB. Sie entsteht automatisch, wenn mindestens zwei Personen irgendetwas zu einem gemeinsamen Zweck betreiben. Besondere Formalitäten sind nicht nötig, eine GbR, auch BGB-Gesellschaft genannt, entsteht „einfach so“.
Beispiele für die GbR sind Fahrgemeinschaften, Mietgemeinschaften, Lotto-Tippgemeinschaften aber auch ein Zusammenschluss von Baugesellschaften für ein Großprojekt, eine so genannte Arbeitsgemeinschaft, eine „ArGe“. Der Zweck kann also gewerblich sein, muss es aber nicht. So kann es sich ergeben, dass ein Unternehmen zunächst als GbR startet und mit der Zeit aus dem Gewerbe ein Handelsgewerbe wird. Dann wird aus der GbR eine OHG, eine offene Handelsgesellschaft – oft ohne dass es den Gesellschaftern bewusst ist.
Die Entstehung der OHG
Normalerweise, sozusagen offiziell, entsteht die OHG durch Eintragung ins Handelsregister. Hierfür ist ein Gesellschaftervertrag nötig und ein Notar, der die Eintragung veranlasst. Die OHG ist Formkaufmann (vgl. Frage des Mo-nats Nr. 10), sie betreibt ein Handelsgewerbe.
Die Haftung ist bei der GbR und der OHG genau gleich geregelt. Alle Gesellschafter haften unbeschränkt, d. h. mit ihrem gesamten Vermögen einschließlich dem Privatvermögen. Das ist auch der Grund, warum sich Niemand darum kümmert, wenn aus der Kleingewerbe treibenden GbR im Laufe der Zeit eine Handelsgewerbe treibende OHG wird. Es ändert in der Praxis nichts an der Haftung.
Die Unterschiede zwischen OHG und GbR
GbR
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OHG
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Kann jeden gemeinsamen Zweck verfolgen
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Richtet sich immer auf ein Handelsgewerbe
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Nicht ins Handelsregister einzutragen
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Ins Handelsregister (HR) einzutragen
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Kein Kaufmann
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Formkaufmann
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Kann keine Firma haben
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Hat eine Firma
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Keine Formvorschriften bei Gründung
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Gesellschaftsvertrag u. Eintragung HR
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Für Freiberufler möglich
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Nicht für Freiberufler möglich
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Die Gemeinsamkeiten von OHG und GbR beleuchten wir ausführlicher in der nächsten Frage.
Bis zum nächsten Mal, viele Grüße
Marius Ebert

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