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Was sind die Gemeinsamkeiten von GbR und OHG?

Nachdem wir in der letzten Frage die Unterschiede zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), beleuchtet haben, geht es in diesem Beitrag um die Gemeinsamkeiten.

GbR und OHG, Gemeinsamkeiten

 

Beides sind Gesellschaften. Das bedeutet auch, dass beide Gesellschaften nur entstehen, wenn mindestens zwei Personen sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammenschließen. Eine „Ein-Personen-Gesellschaft“, wie dies zum Beispiel bei der GmbH möglich ist, ist hier sowohl bei der GbR, wie auch bei der OHG ausgeschlossen.

 

 

 

 

 

 

Gesellschaftsform und Haftung

Beide Gesellschaftsformen sind Personengesellschaften und keine Kapitalgesellschaften. Dies bedeutet, dass sowohl bei der GbR, wie auch bei der OHG die Personen (und nicht das Kapital) im Vordergrund stehen.

 

In beiden Gesellschaftsformen besteht volle Haftung der Gesellschafter.  Sowohl die Gesellschafter der GbR, wie auch die Gesellschafter der OHG haften unbeschränkt, das heißt, sie haften mit ihrem gesamten Vermögen einschließlich dem Privatvermögen. Allerdings kann die GbR, anders als die OHG, ihre Haftung gegenüber den Gläubigern beschränken. Dies muss aber mit jedem Gläubiger einzeln vereinbart werden und ist pauschal nicht möglich, so dass dieser Fall der Haftungsbegrenzung bei der GbR eine exotische Ausnahme bleibt.

 

Aus dem vorherigen Punkte („volle Haftung“) folgt der nächste: Weder für die Gründung der GbR, noch für die Gründung der OHG ist ein Mindestkapital erforderlich.

Rechtsfähige Gesellschaftsformen: "klagen und verklagt werden…"

 

Und nun folgt noch ein etwas schwierigerer Punkt: Beide Gesellschaftsformen, die OHG wie auch die GbR, rechnet man zu den so genannten „rechtsfähigen Personengesellschaften“. Während der Begriff „Personengesell-schaft“ schon oben erklärt wurde, muss hier noch geklärt werden, was „rechtsfähig“ in diesem Zusammenhang bedeutet. Sagen will man durch den Ausdruck „rechtsfähige Personengesellschaft“, dass beide Gesellschaftsformen als Gesellschaft klagen und verklagt werden können. Man kann also im Streitfall sowohl die OHG, wie auch die GbR verklagen und muss die Klage nicht einzeln gegen die Gesellschafter führen. Beide Gesellschaftsformen sind jedoch keine juristischen Personen, denn dies würde bedeuten, dass die Haftung nur auf die Gesellschaft beschränkt wäre. Das Gegenteil ist der Fall, wie wir bereits oben gesehen haben.

Vertretungsregelung

 

 

 

Die folgenden Übersichten fassen die Gemeinsamkeiten und die Unterschiede von GbR und OHG noch einmal zusammen, wobei wir die Tabelle der Unterschiede aus der letzten Frage des Monats noch um zwei wichtige Punkte ergänzen wollen. Der erste Punkt ist, dass für die GbR allein das BGB maßgeblich ist, während für die OHG das HGB das maßgebliche Gesetz ist und die Vorschriften des BGB nur ergänzend gelten.

 

Der zweite Punkt heißt „Vertretung der Gesellschaft“. Eine GbR wird nämlich nur durch alle Gesellschafter gemeinsam vertreten, während bei der OHG grundsätzlich jeder Gesellschafter einzelnberechtigt ist, die Gesellschaft zu vertreten.

 

Bei der GbR ist durch Gesellschaftsvertrag möglich, jeden Gesellschafter alleinvertretungsberechtigt zu machen. Bei der OHG ist es möglich, einen Gesellschafter von der Vertretung auszuschließen. Doch dies sind Ausnah-men. Die Grundregel lautet: Vertretung bei der GbR: alle gemeinsam. Ver-tretung bei der OHG: jeder einzeln.

 

OHG und GbR: Gemeinsamkeiten

 

GbR

OHG

Mindestens zwei Personen erforderlich

Mindestens zwei Personen erforderlich

Personengesellschaft

Personengesellschaft

Haftung unbeschränkt (Einschränkung nur durch Einzelvereinbarung möglich)

Haftung unbeschränkt

Kein Mindestkapital erforderlich

Kein Mindestkapital erforderlich

Rechtsfähige Personengesellschaft

Rechtsfähige Personengesellschaft

Keine juristische Person

Keine juristische Person

 

 

 

 

 

 

 

OHG und GbR: Unterschiede

 

GbR

OHG

Maßgebliche Rechtsvorschriften: im BGB, §§ 705 ff.

Maßgebliche Rechtsvorschriften: im HGB, §§ 105 ff. (BGB ergänzend)

Kann jeden gemeinsamen Zweck verfolgen

Richtet sich immer auf ein Handelsgewerbe

Nicht ins Handelsregister einzutragen

Ins Handelsregister (HR) einzutragen

Kein Kaufmann

Formkaufmann

Kann keine Firma haben

Hat eine Firma

Keine Formvorschriften bei Gründung

Gesellschaftsvertrag u. Eintragung HR

Für Freiberufler möglich

Für Freiberufler nicht möglich

Grundsätzlich: Gesamtvertretung

Grundsätzlich: Einzelvertretung

 

 

Was sind die Unterschiede zwischen GbR und OHG?

Versuchen wir mal eine Brücke von den hier bereits besprochenen Fragen „Wer ist Kaufmann?“ zu schlagen und es so auszudrücken:  der Unterschied zwischen GbR und OHG ist der Unterschied zwischen Gewerbe und Handelsgewerbe. Wie bereits gesehen gilt:  Ein Handelsgewerbe betreibt Jemand, der vom Kleingewerbe kommt und eine nicht genau definierte Grenze überschreitet.

Wie ebenfalls schon gesehen, kann die Grenze dadurch überschritten werden, dass bestimmte Umsatzgrößen dabei eine Rolle spielen, aber auch die Komplexität der Tätigkeit, die Zahl der Angestellten, ob man mit Krediten arbeitet und so weiter. Entscheidend ist das sich ergebende Gesamtbild.

Von der GbR zur OHG

 

 

 

 

 

 

Genauso, oder zumindest fast  genauso ist es mit der GbR und der OHG. Die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist die einfachste und ursprünglichste Form der Gesellschaft, geregelt in den §§ 705 BGB. Sie entsteht automatisch, wenn mindestens zwei Personen irgendetwas zu einem gemeinsamen Zweck betreiben. Besondere Formalitäten sind nicht nötig, eine GbR, auch BGB-Gesellschaft genannt, entsteht „einfach so“.

 

Beispiele für die GbR sind Fahrgemeinschaften, Mietgemeinschaften, Lotto-Tippgemeinschaften aber auch ein Zusammenschluss von Baugesellschaften für ein Großprojekt, eine so genannte Arbeitsgemeinschaft, eine „ArGe“. Der Zweck kann also gewerblich sein, muss es aber nicht. So kann es sich ergeben, dass ein Unternehmen zunächst als GbR startet und mit der Zeit aus dem Gewerbe ein Handelsgewerbe wird. Dann wird aus der GbR eine OHG, eine offene Handelsgesellschaft – oft ohne dass es den Gesellschaftern bewusst ist.

Die Entstehung der OHG

Normalerweise, sozusagen offiziell, entsteht die OHG durch Eintragung ins Handelsregister. Hierfür ist ein Gesellschaftervertrag nötig und ein Notar, der die Eintragung veranlasst. Die OHG ist Formkaufmann (vgl. Frage des Mo-nats Nr. 10), sie betreibt ein Handelsgewerbe.

Die Haftung ist bei der GbR und der OHG genau gleich geregelt. Alle Gesellschafter haften unbeschränkt, d. h. mit ihrem gesamten Vermögen einschließlich dem Privatvermögen. Das ist auch der Grund, warum sich Niemand darum kümmert, wenn aus der Kleingewerbe treibenden GbR im Laufe der Zeit eine Handelsgewerbe treibende OHG wird. Es ändert in der Praxis nichts an der Haftung.

Die Unterschiede zwischen OHG und GbR

 

GbR

OHG

Kann jeden gemeinsamen Zweck verfolgen

Richtet sich immer auf ein Handelsgewerbe

Nicht ins Handelsregister einzutragen

Ins Handelsregister (HR) einzutragen

Kein Kaufmann

Formkaufmann

Kann keine Firma haben

Hat eine Firma

Keine Formvorschriften bei Gründung

Gesellschaftsvertrag u. Eintragung HR

Für Freiberufler möglich

Nicht für Freiberufler möglich

Die Gemeinsamkeiten von OHG und GbR beleuchten wir ausführlicher in der nächsten Frage.

Fachliche Begleitung durch Dr. Marius Ebert bei Projektarbeit, Fachgespräch, Prüfungs- und Examensvorbereitung.

Bis zum nächsten Mal,  viele Grüße

 

Marius Ebert

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535-03

Fachliche Begleitung: Neue Produkte im Spaßlerndenk®-Verlag

Vier neue Produkte gibt es im Spaßlerndenk®-Verlag. Oder sollte ich lieber "Dienstleistungen" sagen? Wie dem auch sei, es handelt sich um stundenweise buchbare telefonische Betreuung zu folgenden Themen:

   

  • Prüfung

  • Lernstrategie

  • Projektarbeit

  • Fachgespräch

    Prüfungscoaching

Unter dem Thema "Prüfung" helfe ich Menschen, die auf eine Prüfung zusteuern. Die inneren Mechanismen in einer Prüfungsvorbereitung sind bei den Menschen ähnlich bis gleich. Sich entwickelnde Angst kann lähmend sein und das Leistungsvermögen stark reduzieren. Eine einzige Stunde telefonische Betreuung kann wahre Wunder wirken und viel Energie freisetzen, die die Prüfung gelingen lässt. Jeder erfolgreiche Sportler hat einen Trainer und viele erfolgreiche Menschen haben heute einen Coach. Ein Prüfungsergebnis stellt für unser Leben oft entscheidende Weichen, deswegen wird ein Coaching hier sehr empfohlen.

Persönliche Lernstrategie: ein wichtiges Werkzeug für die Zukunft

Lernstrategie: Kaum Jemand lernt richtig, viele Menschen lernen ineffektiv, das heißt sie tuen nicht das Richtige.. Dabei ist es leicht, ein auf sich selbst zugeschnittenes, optimales Lernsystem zu entwickeln, wenn man dabei professionell betreut wird. Genau dies ist das Ziel des Betreuungsprogramms "Lernstrategie". Eines ist sicher: Die Zukunft erfordert ständiges Lernen, Entlernen und Neu-Lernen. Wohl dem, der eine Strategie hat.

Coaching für Projektarbeit und Fachgespräch

Die Gebiete "Projektarbeit" und "Fachgespräch" beziehen sich auf IHK-Abschlüsse, die ich seit nunmehr 15 Jahren betreue. Das Ziel des Betreuungsangebotes ist es, die erforderliche Sicherheit zu bekommen, auf dem richtigen Weg zu einer guten Note zu sein, sowohl in der Projektarbeit als auch bei ihrer Präsentation, dem so genannten Fachgespräch. Auch hier gibt es immer wiedergekehrende Aspekte, die zu beachten sind und immer die gleichen Fehler, die gemacht werden.

Zu buchen sind diese Betreuungsleistungen im Spaßlerndenk-Verlag, zu finden sind sie unter "fachliche Begleitung".

Weitere Artikel zum Thema: Fachliche BegleitungProjektarbeit, was sie ist und was sie nicht istProjektarbeit, Themenwahl, Teil 2,Projektarbeit, Teil 3, Projektarbeit, häufige Fragen, Projektarbeit, Thema generieren, Projektarbeit: Und wie schreibe ich eine Eins?,  Präsentation der Projektarbeit, Regel 1Präsentation der Projektarbeit, Regel 2Kündigung erhalten: was wird aus dem Thema meiner Projektarbeit?

   

Bis zum nächsten Mal,  viele Grüße

 

Marius Ebert

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535-03

Fachgespräch bei der IHK: Hier eine Checkliste für Ihren Prüfungserfolg (Betriebswirt/in IHK, Technischer Betriebswirt/in, Personalfachkaufmann/frau)

Hier ist eine Checkliste der wichtigen Punkte für Ihre Präsentation. Gehen Sie sie Punkt für Punkt durch, dann gelingt es.

Checkliste Fachgespräch

Komplette Videocoachings zur Projektarbeit und zum Fachgespräch

Weitere Artikel zum Thema: Fachliche BegleitungProjektarbeit, was sie ist und was sie nicht istProjektarbeit, Themenwahl, Teil 2,Projektarbeit, Teil 3, Projektarbeit, häufige Fragen, Projektarbeit, Thema generieren, Projektarbeit: Und wie schreibe ich eine Eins?,  Präsentation der Projektarbeit, Regel 1Präsentation der Projektarbeit, Regel 2Kündigung erhalten: was wird aus dem Thema meiner Projektarbeit?

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535-03

Präsentation der Projektarbeit, Fachgespräch, Regel 2 (Betriebswirt/in IHK, Technischer Betriebswirt/in IHK, Personalfachkauffrau/mann)

Wir erinnern uns: die erste Regel für das Fachgespräch (die Präsentation ihrer Projektarbeit) ist: Du sollst die Zeit einhalten. Dies haben wir in diesem Blog schon genauer betrachtet. Die zweite Regel lautet:

Regel 2: Du sollst nicht langweilen.

Dies können Sie am leichtesten erreichen, indem ihr Energieniveau höher ist, als das ihres Publikums. Das ist nicht schwer. Fachgespräche anhören erfordert hohe Konzentration und ist oft ermüdend. Das Energieniveau des Ausschusses sinkt tendenziell im Laufe des Tages. Bringen Sie sich also energetisch auf Trapp. Laufen Sie die Treppen, statt den Aufzug zu benutzen. Hüpfen Sie draußen auf dem Gang ein paar Mal auf und ab.

Außerdem gilt der alte Spruch: In Dir muss brennen, was Du in Anderen entzünden willst. Begeistern Sie sich also für Ihr Thema. Visualisieren Sie die Möglichkeiten, die dadurch entstehen, dass man Ihr Projekt umsetzt. Schauen Sie auch, wie man Ihre Idee ausbauen könnte. Ihr Energielevel ist der entscheidende Erfolgsfaktor. Das Thema präsentationstechnisch interessant zu machen ist wichtig, aber nicht entscheidend. Entscheidend ist das Energieniveau auf dem Sie sich befinden.

(Fortsetzung folgt)

Weitere Artikel zum Thema: Fachliche BegleitungProjektarbeit, was sie ist und was sie nicht istProjektarbeit, Themenwahl, Teil 2,Projektarbeit, Teil 3, Projektarbeit, häufige Fragen, Projektarbeit, Thema generieren, Projektarbeit: Und wie schreibe ich eine Eins?,  Präsentation der Projektarbeit, Regel 1Präsentation der Projektarbeit, Regel 2Kündigung erhalten: was wird aus dem Thema meiner Projektarbeit?

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Bis zum nächsten Mal,  viele Grüße

 

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535-03

Technische Betriebswirte und Betriebswirte IHK: neue Formelsammlung

Ich habe sie in der Hand und reibe mir immer noch ungläubig die Augen. Die Rede ist von der neuen Formelsammlung für die Technischen Betriebswirte und die Geprüften Betriebswirte. Oben auf der Seite steht groß und in gelb: Bildungs-Service und das bestätigt meinen schon früher in diesem Blog geäußerten Verdacht, dass die Kundenorientierung bei der IHK angekommen ist.

Außerdem: Diese Formelsammlung ist wirklich gut. Ausführlich und gewissenhaft sind dort alle Formeln zusammengestellt, die einem Studenten des Technischen Betriebswirts oder des Geprüften Betriebswirts begegnen können.

Offensichtlich hat man bei der IHK inzwischen auch verstanden, dass es in der heutigen Zeit nicht mehr darauf ankommt, diese Formeln auswendig zu reproduzieren, sondern ihre Anwendung zu verstehen. Und so kann man mit dieser Formelsammlung wunderbar arbeiten, wenn man die Formeln verstanden hat und weiß, wann man welche Formel braucht. Auch der Zugriff ist gut gemacht: Vorne eine Gliederung, hinten noch ein Stichwortverzeichnis als Ergänzung.

Die Formelsammlung kostet 15,30 EUR und kann hier bestellt werden.

Fachliche Begleitung durch Dr. Marius Ebert bei Projektarbeit, Fachgespräch, Prüfungs- und Examensvorbereitung.

Bis zum nächsten Mal, viele Grüße

 

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535-03

 

Projektarbeit, Teil 3

Weiter geht es mit Tipps für eine gute Projektarbeit:

Es ist Ihr eigenes Projekt: Alles andere fällt auf!

Manchmal gibt es ganz „schlaue“ Teilnehmer. Diese „besorgen“ sich eine Arbeit von irgendeiner Fachhochschule/Universität oder "aus dem Internet" und schreiben dort ab. Erstens ist dies streng verboten und zweitens fällt es auf und zwar spätestens bei der Präsentation dieser Arbeit. Dann merkt der Ausschuss, dass dort jemand die Arbeit nicht selber geschrieben hat. Resultat: durchgefallen. Wer bei der Präsentation durchfällt, muss auch die Arbeit noch mal schreiben. Genauer: Er muss sich neue Themen ausdenken, diese einreichen und eine neue Arbeit schreiben.

Themenformulierungen

Generell ist ein Thema aus jedem beliebigen Bereich des Betriebswirts (IHK) gestattet.

Die Themenformulierung „Entscheidungsgrundlage für…..“ meint tendenziell: Kriterien auswählen, gewichten und eine Entscheidung ableiten. Die Themen-formulierung „Umsetzungskonzept für…“ geht eher in die Richtung der organisatorischen Abwicklung. Hier erwartet man etwa einen Ablaufplan, Zeitplan, Personaleinsatzplan usw.

Vermeidung formaler Mängel

Immer wieder kommt es zu vermeidbaren formalen Mängeln bei den Projektarbeiten. Die nachfolgende Checkliste hilft Ihnen, diese Mängel zu vermeiden:

•Habe ich gliederungssystematisch richtig gegliedert? (Dem Gliederungspunkt "1.1" muss der Gliederungspunkt "1.2" folgen, sonst liegt ein gliederungssystematischer Fehler vor. ("Wer "a" sagt, muss auch "b" sagen.")

•Sind die Seitenzahlen im Inhaltsverzeichnis eingesetzt?

•Habe ich keine Überschriften (Gliederungspunkte) unten am Ende einer Seite?

•Habe ich alle "Platzhalter" ausgefüllt, die ich gesetzt habe, um später z.B. Seitenzahlen einzusetzen, wie z.B. bei "vgl. Anhang Seite xx"?

•Sind die Quellen von Daten/Zahlen angegeben (z. B. in der Fußnote)?

•Habe ich die Zeilenumbrüche gecheckt (Vermeidung von Freiräumen und lang gezogenen Worten in den Zeilen)?

•Habe ich die Arbeit auf Rechtschreibung/Tippfehler und Kommata hin überprüft? Es heißt z. B. die Klientel (vornehmer für Kundschaft), es heißt nicht: das Klientel.

•Habe ich die eidesstattliche Versicherung beigefügt?

• Es heißt mittelständisch, nicht mittelständig.

• Es heißt CDs und nicht CD`s.

Es heißt dieses Jahres, nicht: diesen Jahres. Korrekt heißt es also: im September dieses Jahres….

Weitere Artikel zum Thema: Fachliche BegleitungProjektarbeit, was sie ist und was sie nicht istProjektarbeit, Themenwahl, Teil 2,Projektarbeit, Teil 3, Projektarbeit, häufige Fragen, Projektarbeit, Thema generieren, Projektarbeit: Und wie schreibe ich eine Eins?,  Präsentation der Projektarbeit, Regel 1Präsentation der Projektarbeit, Regel 2Kündigung erhalten: was wird aus dem Thema meiner Projektarbeit?

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535-03

Projektarbeit, Themenwahl, 2. Teil

Weiter geht es mit Tipps zur Themenwahl der Projektarbeit:

Tiefe geht vor Breite, operationale Lösung

Lösen Sie lieber ein "kleineres" Problem bis in die Tiefe, anstatt "zu viele Türen aufzumachen und keine richtig zu schließen". Entwickeln Sie für ihr Problem einen möglichst operationalen (= direkt umsetzbaren) Lösungsvorschlag. Sagen Sie z. B. nicht, die Abteilung müsste "besser organisiert werden", sondern zeigen Sie genau, wie. Sagen Sie nicht, es müssten "einige Maßnahmen ergriffen werden", sondern entwickeln Sie eine Checkliste der vorzunehmenden Schritte, entwickeln Sie einen Zeitplan, eine Kostenaufstellung, einen Personaleinsatzplan, einen Ablaufplan usw.

Bringen Sie "ZDF",  "Zahlen, Daten, Fakten!"

Außerdem gilt: Eine wichtiges Kriterium für die Notengebung ist die eigenständige gedankliche Leistung.

Kein Lehrbuchwissen

Noch einmal: Schreiben Sie nicht aus Lehrbüchern ab, sondern lösen Sie ein konkretes praktisches Problem. Es handelt sich nicht um eine akademische Arbeit, sondern um eine Praxisarbeit. Wenn Sie die angewendeten Methoden (z. B. Kapitalwert, Kostenvergleichsmethode) in ihrer Funktionsweise beschreiben wollen, dann beschränken Sie diese Erläuterungen auf maximal eine Seite. Wenn durch das Thema angezeigt, sind 3 – 4 Literaturhinweise ausreichend. Es handelt sich nicht um eine akademische Arbeit, die ein seitenlanges Literaturverzeichnis erfordert.

Begründung der Prämissen und Daten

Investieren Sie vor allem in Verständlichkeit, nutzen Sie Visualisierungsmöglichkeiten (Ablaufplan, Gantt-Chart etc.) Erklären Sie auch Abkürzungen, die nicht unbedingt allgemeinverständlich sind. Legen Sie gegebenenfalls ein Abkürzungsverzeichnis an. Ein wichtiges Bewertungskriterium heißt "Nachvoll- ziehbarkeit". Begründen Sie daher, warum Sie z. B. einen Kalkulationszinsfuß von x% annehmen.

Weitere Artikel zum Thema: Fachliche Begleitung, Projektarbeit, was sie ist und was sie nicht istProjektarbeit, Themenwahl, Teil 2,Projektarbeit, Teil 3, Projektarbeit, häufige Fragen, Projektarbeit, Thema generieren, Projektarbeit: Und wie schreibe ich eine Eins?,  Präsentation der Projektarbeit, Regel 1Präsentation der Projektarbeit, Regel 2Kündigung erhalten: was wird aus dem Thema meiner Projektarbeit?

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535-03

Datenschutz-Beauftragter: die neuen Regelungen (Personalfachkauffrau/mann)

Das Bundesdatenschutz-Gesetz, BSDG bringt massive Neuerungen für den Datenschutz-Beauftragen. Hier die wichtigsten Punkte:

a) Der Datenschutz-Beauftragte erhält Kündigungsschutz. Dieser Kündigungschutz ist vergleichbar mit dem des Betriebsrats. Während der Amtszeit und noch ein Jahr, nachdem die Amtszeit zu Ende ging, darf dem Datenschutz-Beauftragten nicht ordentlich gekündigt werden (§ 4 f BSDG). Die außerordentliche Kündiung ist möglich. Dass diese außerordentliche Kündigung immer möglich ist, haben wir bereit in diesem Blog betrachtet. Beim Datenschutzbeauftragten ist die außerordentliche Kündigung – anders als beim Betriebsrat – nicht an die Zustimmung irgendeiner Instititution gebunden.

Bundesdatenschutzgesetz

b) Der Datenschutz-Beauftragte darf sich auf Kosten des Unternehmens und während der Arbeitszeit die erforderliche Fachkunde aneignen, also entsprechende Fortbildungen besuchen (§ 4 f (3) S. 7 BSDG).

Diese Regelungen sind seit dem 01.09.2009 gültig.

Fachliche Begleitung durch Dr. Marius Ebert bei Projektarbeit, Fachgespräch, Prüfungs- und Examensvorbereitung.

Bis zum nächsten Mal, viele Grüße

 

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535-03

Personalfachkaufmann/frau: Einführung eines Betriebliches Eingliederungsmanagement (Teil 2)

Ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) soll mit innerbetrieblichen Mitteln die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des (für längere Zeit) erkrankten Mitarbeiters wieder herstellen. Hier nun der zweite Teil unserer Betrachtung, wie man ein solches BEM einführen kann.

3. Maßnahmen

Die Einführung eines jeden Management-Systems bedarf konkret definierter Aktionen. So auch hier. Eine der wichtigsten Aktionen sind Gespräche mit dem Betriebsrat und (falls vorhanden) mit der Schwerbehinderten-Vertretung.

Die Maßnahmen des BEM selber sollen darauf ausgerichtet sein, die Arbeitskraft des Mitarbeiters dauerhaft wieder herzustellen. Grundlegende Maßnahme ist das Gespräch mit dem Mitarbeiter. Wenn man hier die tieferen Gründe der Arbeitsunfähigkeit erfahren kann, dann können die Maßnahmen besser abgestimmt werden. Auf jeden Fall muss dem Mitarbeiter das BEM genau erklärt werden, sein Zweck und seine Dauer. Weiter Maßnahmen könnten wie folgt aussehen: Reduzierung der Arbeitszeit, Flexibilisierung der Arbeitszeit, Versetzung, Arbeitsplatz-Ergonomie, Fitness-Programme, Gesundheits-Coaching,  stufenweiser Wiedereingliederungsplan.

Fit im Alter - indoor

4. Verantwortlichkeiten

Die Verantwortung für die Einführung eine BEM liegt bei der Geschäftsführung. Einzubeziehen sind immer der Betriebsrat. Eventuell kann es sinnvoll sein ,den Werksarzt und die Krankenkasse mit einzubeziehen.

5. Dokumentation und Controlling

Das BEM sollte schriftlich fixiert werden. Die Effizienzkontrolle sollte nach spätestens 6 Monaten vorgenommen werden. Besser noch ist ein permanentes Controlling, das sofort eingreift, wenn die Maßnahmen nicht den gewünschten Erfolg bringen. Zu messen ist, ob sich die Arbeitskraft des Mitarbeiters verbessert und sich die Krankheitstage reduzieren. Deswegen sind sowohl laufende Gespräche wie auch aktuelle Zahlen über Wiedererkrankungen wichtig, damit das Controlling auch wirklich das leisten kann, was es soll.

(Test in teilweiser Anlehnung an "Eingleiderungsmanagement von Dr. Christian Wolf, Fachbeitrag zum Praxishandbuch Pesonal, Bildnachweis:  Fotolia.com)

Weitere Hilfen für den  Personalfachkaufmann/frau: Grundprinzipien im ArbeitsrechtBetriebliches Eingliederungsmanagement Teil 1Betriebliches Eingliederungsmanagements Teil 2Urlaubsansprüche verfallen nicht mehr wegen KrankheitCheckliste für Ihren Prüfungserfolg

Bis zum nächsten Mal, viele Grüße

 

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