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Die “Ein-EURO-GmbH” (Unternehmergesellschaft, UG), Teil 2

II. Die Vorteile der "Ein-EURO-GmbH"

Wie der Name schon sagt: ein einziger EURO reicht aus, um das Stammkapital zu stellen. Die Gründung selber kann nach einem standardisierten Verfahren vorgenommen werden, was die Gründungs- kosten deutlich senkt. Im standardisierten Verfahren spricht man von einem so genannten Musterprotokoll (statt von einem Gesellschaftsvertrag).

Anwaltsgebühr

Für die Gebühren kommt es darauf an, für welches Stammkapital man sich tatsächlich entscheidet, denn der eine EURO ist ja nur das Mindest-Stammkapital. Bei zum Beispiel 5.000 EURO Stammkapital beträgt die Gebühr des Anwalts 391 EURO plus gesetzliche Mehrwertsteuer, wenn der Gründer eine individuelle Beratung in Anspruch nimmt und einen individuellen Gesellschaftsvertrag vom Anwalt konzipieren lässt.

Entscheidet er sich tatsächlich für den Mindestwert von einem EURO, dann wird der Anwalt mit dem Gründer eine von der Gebührenordnung abweichende Regelung treffen, denn seine Gebühren betrügen hier nur rund 30 EURO netto. Gar keine Anwaltsgebühren fallen an, wenn man sich für das standardisierte Verfahren, also das so genannte Musterprotokoll entscheidet. Dies ist immer dann sinnvoll, wenn es keine individuellen Regelungen braucht, zum Beispiel bei der Ein-Mann-GmbH, bei der Gesellschafter und Geschäftsführer ein und dieselbe Person sind.

Notar- und Registergebühr

Hinzu kommt die Notargebühr, die bei 5.000 EUR Stammkapital 98 EURO netto beträgt. Die Veröffentlichung im Handelsregister kostet in der neuen, elektronischen Form nur noch 1 EUR. Wer also mit 5.000 EUR Stammkapital nach Musterprotokoll gründet und damit auf die anwaltliche Beratung verzichtet, der zahlt insgesamt rund 170 EUR netto für die komplette Gründung.

Steuer

Ein weiterer Vorteil der GmbH ist der relativ geringe Körperschafts- steuer-Satz von 15%. Hinzu kommt aber noch die Gewerbesteuer, für die es keine Freibeträge gibt. Die Gesamt-Steuerbelastung liegt bei etwas unter 30 %. Das Geschäftsführer-Gehalt wird der Einkommensteuer unterworfen und unterliegt der individuellen Steuersituation des Empfängers (verheiratet oder nicht, Kinderzahl, Höhe des Einkommens der Ehefrau bei Ehegattensplitting usw.)

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(Text in Anlehnung an: Ulrike Fulder, "UG haftungsbeschränkt", Beitrag im Handbuch für Selbständige und Unternehmer)

(wird fortgesetzt) Bis zum nächsten Mal, viele Grüße Marius Ebert 535-03 Dr. Ebert Kolleg Am Kissel 7 53639 Königswinter Tel. 02223/90 59 75 Fax 02223/90 59 76 http://www.spasslerndenk.de [email protected] Add to Technorati Favorites