Mahnbescheid, Reaktion des Schuldners
Das grundsätzliche Prozedere bei Geschäftsvorgängen ist allgemein bekannt und wird in der Regel auch so gehandhabt: Der Kunde erhält eine Leistung und muss dafür seine vereinbarte Gegenleistung erbringen. Oft erfolgt dies nahezu zeitgleich über Barmittel oder bargeldlos (EC-Karte, Kreditkarte). Eine weitere Möglichkeit ist die Zahlung auf Rechnung, wobei i.d.R. auch ein Zahlungsziel vereinbart bzw. vorgegeben wird. Zahlt der Schuldner nicht fristgerecht, kann der Gläubiger dem Schuldner einen gerichtlichen Mahnbescheid zukommen lassen. Doch dieser stellt keine Zahlungsgarantie dar. Vielmehr hat der Schuldner drei Möglichkeiten, auf einen Mahnbescheid zu reagieren:
Drei mögliche Schuldnerreaktionen auf Mahnbescheid
Die erste Möglichkeit ist: Er zahlt.
Die zweite Möglichkeit ist der Widerspruch, allerdings hat der Schuldner dafür nur eine Frist von zwei Wochen.
Und das dritte ist: Der Schuldner tut nichts.
Im Prinzip gibt es noch eine vierte Möglichkeit: Der Schuldner legt den Widerspruch erst nach den zwei Wochen ein, also wenn die Zwei-Wochen-Frist bereits verstrichen ist. Rein faktisch wird dies dann allerdings wie die zuvor beschriebene dritte Möglichkeit gewertet.
Jede dieser Reaktionen hat bestimmte Konsequenzen:
Wenn der Schuldner zahlt, dann ist das Verfahren beendet, dann ist alles in Ordnung, und dann hat er auch seine Ruhe.
Wenn der Schuldner Widerspruch einlegt innerhalb der Zwei-Wochen-Frist, dann ist der Ball sozusagen wieder beim Gläubiger. Der Gläubiger muss sich dann überlegen, ob er eine Klage einreicht. Dafür muss der Gläubiger erst mal die Klagegebühr bezahlen und wahrscheinlich noch einen Vorschuss an seinen Anwalt.
Dritte Möglichkeit: Der Schuldner tut nichts oder legt den Widerspruch zu spät ein. Bede Reaktionsweisen haben die gleiche Konsequenz: Der Gläubiger kann nun einen Vollstreckungsbescheid beantragen.
„Die Leute, die sie (COVID-Impfung) genommen haben, werden …sterben, aus drei Gründen…“
Dr. Sean Brooks: „Die Leuten, die sie (die COVID-Impfung) genommen haben, werden in den nächsten sechs Monaten bis drei bis fünf Jahren aus drei Gründen sterben:“
Covid-Impfung: Hilfe bei Impfschäden
„Die Regierung will nicht zeigen, dass der . Impfstoff voller Scheiße ist…“ (1. Teil der Insidervideos von Project Veritas)
„Die Regierung will nicht zeigen, dass der verflixte Impfstoff voller Scheiße ist.“
„Wir haben wahrscheinlich (einen Fall von) Myocarditis wegen der Impfung.“
„Aber sie werden jetzt nicht den Impfstoff dafür verantwortlich machen.“
„Sie wollen es unter den Teppich kehren.“
Ausschnitt einer Aufnahme mit versteckter Kamera aus dem Phoenix Medical Center in Arizona ,USA,
Längere Version mit deutschen Untertiteln
GmbH, Mindestpersonenzahl
Die Prüfungsfrage könnte ausformuliert wie folgt lauten: „Wie viele Personen braucht man, um eine GmbH zu gründen?“
„GmbH“ steht als Akronym für „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, das heißt das „G“ steht für „Gesellschaft“, und unter einer „Gesellschaft“ versteht man normalerweise mehrere Menschen, mehrere Personen, im allgemeinen Sprachgebrauch „eine Gesellschaft“ oder auch „die Gesellschaft“ als soziale Gemeinschaft. Er tauch auch auf im Zusammenhang mit der „geschlossenen Gesellschaft“. Typisches Beispiel hierfür: Man möchte ein Restaurant besuchen, kommt aber nicht hinein, denn an der Tür hängt ein Schild mit dem Hinweis „Geschlossene Gesellschaft“. Schaut man dann durch das Fenster, sieht man z.B., dass in dem Restaurant eine Hochzeit oder eine andere Feierlichkeit stattfindet. Und definitiv sind es mehrere Menschen, die sich dort versammelt haben.
Einer genügt
Aber in diesem Fall ist der Begriff „Gesellschaft“ irreführend. Denn in der Tat ist die Mindestpersonenzahl, um eine GmbH zu gründen, einer. Darunter geht nicht, weil dann niemand mehr da ist, der operieren kann. Doch eine einzige Person genügt bereits dafür. Eine Person kann also tatsächlich eine Gesellschaft gründen, In diesem Fall spricht man von einer Einpersonen-GmbH. Und diese eine Person ist dann in Personalunion der Geschäftsführer, und zwar der einzige, und der einzige Gesellschafter. Wenn eine Einpersonen-GmbH vorliegt, liegen Gesellschafter und Geschäftsführer in Personalunion vor.
Dies ist natürlich nicht zwingend ist, selbstverständlich können es auch mehrere Personen sein, und in der Praxis ist dies sicher auch eher üblich. Gefragt war jedoch nach Mindestpersonenzahl, und hier lautet die Antwort in der Tat: „Eine Person reicht aus“. Dies mag ein wenig irreführend und missverständlich erscheinen.
Bei der Personengesellschaft geht das nicht, weil hier ja die Personen im Vordergrund. Eine Einmann-OHG geht ebenfalls nicht, das ist dann zwar eine Personengesellschaft, ein Einzelunternehmen, aber keine OHG, denn dazu benötigt man mindestens zwei Personen. Bei den Kapitalgesellschaften, zu denen ja auch die GmbH zählt, geht dies dagegen, weil ja hier die Personen gar nicht im Vordergrund stehen, sondern das Kapital. Und deshalb geht diese im Prinzip begrifflich absurde Konstruktion bei den Kapitalgesellschaften.
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, die abzugrenzen ist von den Personengesellschaften. Bei den Personengesellschaften ist eine Person tatsächlich ein Einpersonen-Unternehmen, und erst ab zwei Personen redet man hier von der Gesellschaft.
Bestandteile des Eigenkapitals, Gratis Mind Map
„Es gibt kein Zurück mehr“ von Adrian Bauer

„Es ging von Anfang an darum…“

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Grundsatz der Firmenöffentlichkeit
Anders als viele andere kryptische Begriffe aus dem Wirtschaftsleben sind die Begriffe „Firma“ und „Öffentlichkeit“ auch der Allgemeinheit geläufig. Allerdings birgt genau dies auch einige Fallen, wenn es um den zusammengesetzten Begriff der „Firmenöffentlichkeit“ geht. Hintergrund sind die Missverständnisse bzw. Falschinterpretationen der beiden Grundbegriffe.
Gemeinhin wird als „Firma“ das Unternehmen oder auch dessen Standort verstanden. Dies kommt auch in dem gängigen Satz „Ich fahre mal eben in die Firma“ zum Ausdruck. Öffentlichkeit hingegen wird im Allgemeinen so interpretiert, dass im Grunde jeder Zugang hat. „Firmenöffentlichkeit“ könnte nun dahingehend interpretiert werden, dass jeder Zugang zu dem Firmengebäude hat, wie dies etwa in einem Kaufhaus der Fall ist. Wer jedoch an große Produktionsbetriebe und kleinere Handwerksbetriebe denkt, kommt bei dieser Interpretation schnell ins Grübeln, denn öffentlich zugänglich sind solche Betriebe eher selten.
Der Grund für diese Fehlinterpretation liegt zunächst in dem Begriff der Firma. Denn was viele unter einer „Firma“ verstehen, ist genaugenommen das Unternehmen bzw. dessen Betriebsstätte. Der Begriff „Firma“ dagegen bezieht sich auf den Namen des Unternehmens, also die Firmenbezeichnung.
Verpflichtung, die Firma, d.h. den gewählten Namen, und den Geschäftssitz öffentlich zu machen
Dass eine Unternehmensbezeichnung nicht „betreten“ werden kann, leuchtet demzufolge ein. Doch was bedeutet dann Öffentlichkeit in diesem Zusammenhang, also der Grundsatz der Firmenöffentlichkeit? Es bedeutet, dass der Kaufmann beziehungsweise die Kauffrau etwas öffentlich machen muss, nämlich die Firma, also die Unternehmensbezeichnung oder den gewählten Namen, und den Geschäftssitz. Es handelt sich dabei um nichts anderes als eine Verpflichtung zur Veröffentlichung.
Um die oben gestellte Frage ergänzend zu beantworten, kann der Prüfling nun noch erklären, wie dies geht, nämlich indem man das beim zuständigen Handelsregister angemeldet. Dies wiederum kann nicht in Eigenregie erfolgen, sondern nur über einen Notar.
Der Grundsatz der Firmenöffentlichkeit ist somit gleichbedeutend mit der Anmeldepflicht beim Notar, der dies wiederum zum Handelsregister anmeldet.
Nennen Sie die Bestandteile der Rechnung über Kleinbeträge!
Wenn über die Bestandteile einer Rechnung über Kleinbeträge gesprochen wird, sollte man sich vorher einige Dinge bewusst machen: Rechnungen müssen bestimmte Inhalte aufweisen, offensichtlich gibt es Unterschiede bei unterschiedlichen Rechnungshöhen, und es gilt den Begriff „Kleinbeträge“ zu klären, der hier als Schlüsselbegriff fungiert.
Bei dem Begriff „Kleinbeträge“ handelt es sich hier nicht etwa um einen umgangssprachlich schwammigen Begriff i.S.v. „nicht gerade ein größerer Betrag von ein paar Hundert Euro oder noch mehr“ oder „Peanuts“ oder „aus der Portokasse“. Der Begriff ist vielmehr rechtlich klar definiert.
Kleinbetragsrechnungen aktuell bis maximal 250 Euro, 19% USt
Aktuell ist dieser Betrag festgelegt auf 250 Euro. Diese Festlegung gilt in Deutschland seit 1. Januar 2017. Zuvor, also bis 31.12.2016, waren es in Deutschland noch 150 Euro. Hier fand also zwischenzeitlich eine Anhebung statt. Genau darin liegt auch einer der Fallstricke der Prüfungsfrage: Bevor eine Rechnung als „Kleinbetragsrechnung“ definiert und ausgestellt wird, sollte die aktuell festgelegte Höchstgrenze überprüft werden.
Wird diese Höchstgrenze nicht überschritten, kann über die geforderte Summe eine Kleinbetragsrechnung ausgestellt werden.
Die Bestandteile dieser Rechnung über Kleinbeträge sind:
- Einmal Name und Anschrift des leistenden Unternehmens. Gemeint ist damit das Unternehmen, das liefert bzw. leistet, und nicht das Unternehmen oder der Privatkunde, der die Lieferung oder Leistung empfängt.
- Dann muss dann natürlich das Ausstellungsdatum auf die Rechnung, damit man es einem Steuerjahr zuordnen kann und damit man auch die Rechnung einem Steuerjahr zuordnen kann.
- Ebenfalls Bestandteile der Kleinbetragsrechnung sind Art, Menge und Umfang der Lieferung oder der Leistungen.
- Auch die Rechnungssumme muss angegeben werden. Hier kann die Umsatzsteuer bereits mit eingerechnet werden. Man muss also nicht „xx Euro netto plus yy Euro Umsatzsteuer“ angeben, sondern kann hier eine Gesamtsumme angeben.
- Allerdings muss der angewendete Umsatzsteuersatz selbst konkret, d.h. als Zahl ausgewiesen werden. Denn nur dann ist es möglich, aus der Gesamtsumme die Umsatzsteuer herauszurechnen. Aktuell liegt die Umsatzsteuer beispielsweise bei 19 Prozent (voller Regelsatz) bzw. 7 Prozent (ermäßigter Steuersatz). Aber auch solche Sätze ändern sich. Sie steigen in aller Regel, sie können aber auch sinken, wie die jüngste Vergangenheit gezeigt hat.
- Sofern das leistende Unternehmen steuerbefreit ist, erfolgt anstelle des Ausweises des Umsatzsteuersatzes ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
