Handelsrecht

Begriff des Handelsrechts

 

Handelsrecht ist das "Sonderprivatrecht für Kaufleute". Das Handels-recht enthält spezielle Regelungen für Kaufleute, die vom allgemeinen bürgerlichen Recht abweichen. Das maßgebliche Gesetz des Handelsrechts ist das Handelsgesetzbuch (HGB). Es kommt durch seine speziellen handelsrechtlichen Normen zum Tragen. Greifen jedoch keine speziellen Normen des HGB, muss nach wie vor das BGB angewendet werden.

 

Zentraler Begriff dafür, ob das HGB gilt, ist die Kaufmannseigenschaft, die gleich erläutert werden wird. Das Gesetz unterscheidet zwischen beiderseitigen Handels-geschäften und einseitigen Handelsgeschäften, je nachdem, ob auf beiden Seiten oder nur auf einer Seite ein Kaufmann tätig ist (§§ 343, 345 HGB).

 

 

Begriff des Kaufmanns

 

Nun zum zentralen Begriff des Handelsrechts: Kaufmann ist jeder Gewerbe-treibende, dessen Unternehmen einen "nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert". Liegt also eine entsprechende Größenordnung vor, so ist der Betreffende automatisch Kaufmann.

 

 

 

Begriff der Firma

 

Nach dem HGB (§ 17) ist die Firma der Name  unter dem ein Kaufmann seine Ge-schäfte betreibt.

 

Erlaubt ist eine Personenfirma oder eine Sachfirma oder eine Kombination sein.

 

Eine Personenfirma kann auch einen reinen Phantasienamen führen, wenn dieser nur hinreichend unterscheidungskräftig ist. Die Personengesellschaft muss allerdings einen Rechtsformzusatz führen ("OHG" oder "KG"), wie dies für die AG und die GmbH schon immer Vorschrift war (§ 19 HGB). Eine Personengesellschaft kann sich also zukünftig "Lust am Leben OHG" nennen, wenn diese Bezeichnung nicht zu einer Verwechslung mit einer ähnlichen Firma führt oder irreführend ist (§ 18 HGB).

 

Der Einzelkaufmann darf zukünftig ebenfalls einen Phantasienamen wählen. Er muss den Zusatz eingetragener Kaufmann/eingetragene Kauffrau führen. Diese B-ezeichnung kann nach § 19 (1) HGB abgekürzt wer-den als: "e. K." oder "e. Kfm." oder "e. Kfr.".

 

 

Das Handelsregister

 

Nach § 29 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung beim dem Gericht zur Eintragung anzumelden, in dessen Bezirk sich seine Niederlassung befindet. Das Handelsregister befindet sich in der Registerabteilung der Amtsgerichte. Die Eintragung im Handelsregister dient der Sicherheit des Geschäftsverkehrs, weil sich aus dem Register die rechtlichen Verhältnisse der eingetragenen Gesellschaften ersehen lassen. Jeder  hat das Recht, das Register und die dort eingereichten Schriftstücke einzusehen. In Ab-teilung A des Handelsregisters sind die Personengesellschaften eingetragen, in Abteilung B die Kapitalgesellschaften.

 

 

Vertretung nach BGB

 

Es ist im modernen Wirtschaftsleben unentbehrlich, sich vertreten zu lassen. Nur wenn persönliches Handeln erforderlich ist, ist die Vertretung ausgeschlossen, z.B. im Erbrecht. Die Vertretung ist in § 164 BGB geregelt. Die Vertretung ist wirksam, wenn der Stellvertreter eine Willenserklärung  im Namen des Vertretenen abgibt und der Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht  handelt.

 

§ 164 BGB bestimmt, dass eine solche Willenserklärung, die ein Vertreter im Rahmen seiner Vertretungsmacht abgibt, dieselben Rechtsfolgen hat, als wenn sie der Vertretene selber abgegeben hätte. Der Vertreter muss mindestens beschränkt geschäftsfähig sein.

 

Der Vertreter kann den Vertretenden nur insoweit verpflichten, als seine Vertretungs-macht reicht. Hat er keine Vollmacht oder überschreitet er sie, handelt er als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Ein Vertrag, den ein Vertreter ohne Vertretungs-macht abschließt, ist nur dann wirksam, wenn der Vertretene seine Genehmigung erteilt. (§177 BGB). Die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht ergibt sich in diesem Fall aus § 179 BGB.

 

 

Abgrenzung zum Boten

 

Der Bote ist kein Vertreter. Er überbringt lediglich eine fremde rechtsgeschäftliche  Erklärung oder nimmt eine solche entgegen. Geschäftsfähigkeit ist für eine Boten-tätigkeit nicht erforderlich.

 

 

 

 

 

 

Prokura

 

Die Prokura ist eine spezielle handelsrechtliche Vollmacht. Prokura wird nach § 48 HGB durch ausdrückliche Erklärung erteilt. Dies ist auch mündlich möglich. Der Inhalt der Prokura ist gesetzlich fixiert. Die Prokura ermächtigt gem. § 49 (1) HGB "zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt." Das heißt also: Der Prokurist ist das "zweite Ich" des Kaufmanns.1  Nicht ermächtigt ist der Prokurist zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken. Hierzu braucht er eine spezielle Vollmacht.

 

Dem Prokuristen können im Innenverhältnis Beschränkungen auferlegt werden, etwa, dass ihm nur Verkaufsgeschäfte und keine Einkaufsgeschäfte gestattet werden. Solche Beschränkungen sind jedoch Dritten gegenüber unwirksam (§ 50 HGB).

 

Die Erteilung der Prokura ist nach § 53 HGB zum Handelsregister anzumelden. Die Eintragung ist jedoch keine Voraussetzung dafür, dass die Prokura wirksam wird. Sie hat lediglich deklaratorischen (=rechtsbekundenden) Charakter. Auch wenn die Prokura erlischt, ist dies gemäß § 53 (3) HGB ins Handelsregister einzutragen. Das Erlöschen wird gegenüber gutgläubigen Dritten allerdings erst mit Eintragung ins Re-gister wirksam. Wenn der Kaufmann also eine Prokura widerruft, sollte er so schnell wie möglich seine Geschäftspartner informieren, damit diese sich nicht auf Gutgläubigkeit berufen können.

 

 

Handlungsvollmacht

 

Unter Handlungsvollmacht versteht man jede Vollmacht (die nicht Prokura ist), welche  ein Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes erteilt. Von der Prokura unterscheidet  sich die Handlungsvollmacht vor allem durch ihren geringeren Umfang. "Die Handlungsvollmacht ist die kleine Schwester der Prokura".1  § 54 (2) HGB nennt einen Katalog von Rechtsgeschäften, die nicht  durch die Handlungs-vollmacht gedeckt sind. Hierunter fallen: die Veräußerung und Belastung von Grund-stücken, das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen und die Führung von Prozessen. Für das Erteilen und das Erlöschen der Handlungsvollmacht gibt es keine speziellen handelsrechtlichen Vorschriften. Es gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB.

 

 

 

 

Unterschiede: Prokura u. Handlungsvollmacht

 

Die Prokura kann nur durch einen Kaufmann erteilt werden, während die Handlungs-vollmacht auch durch einen Nicht-Kaufmann erteilt werden kann. Zur Prokura-erteilung ist eine ausdrückliche Erklärung nötig, während die Handlungsvollmacht auch stillschweigend erteilt werden kann.  Die Prokura wird ins Handelsregister eingetragen, die Handlungsvollmacht nicht. Der Prokurist kann auch ungewöhnliche Geschäfte abschließen, die dem betreffenden Handelsgewerbe fremd sind, während der Handlungsbevollmächtigte nur zu solchen Geschäften berechtigt ist, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt (§ 54 HGB). Außergewöhnliche Geschäfte sind also durch die Handlungsvollmacht nicht gedeckt, sondern können nur durch Prokura gedeckt werden.

 

 

Handelsvertreter und Handelsmakler

 

Der Handelsvertreter ist als  Gewerbetreibender ständig damit betraut, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (§ 84 HGB). Er ist also Vermittler und nicht Vertreter.

 

Selbständig ist der Handelsvertreter dann, wenn er im wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. (§ 84 (1) Satz 2 HGB).

 

Handelsmakler hingegen ist, wer gewerbsmäßig für andere Personen die Vermittlung von Verträgen oder Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren oder sonstigen Gegenständen des Handelsverkehrs übernimmt, ohne von ihnen aufgrund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein (§ 93 HGB).

 

                                                      

 



1  vgl. Klunzinger: Grundzüge des Handelsrechts.

1 vgl. Klunzinger: Grundzüge des Handelsrechts.

 

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