Archiv der Kategorie: Betriebswirt IHK

Lebenszyklus-Modell

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Lebenszyklus-Modell)

Hallo, herzlich willkommen. Mein Name ist Marius Ebert. Und in diesem kleinen Schulungsvideo geht es um das Lebenszyklusmodell.

5 Lebenszyklus-Phasen (Lebenszyklus-Modell)

Und dieses Lebenszyklusmodell erfasst man am besten durch eine visuelle Darstellung in einem Koordinatenkreuz. Ganz wichtig ist: Was steht an den Achsen? Da muss der Fokus drauf, nicht auf das Bild in der Mitte, sondern zunächst mal: Was steht an den Achsen? Hier steht die Zeit und hier steht U, der Umsatz.

Man stellt sich nun vor, dass ein Produkt verschiedene Lebenszyklus-Phasen durchläuft, die man anhand des erzielten Umsatzes misst und das sieht tendenziell so aus. Das heißt:

  • Ein Produkt hat eine Einführungsphase,
  • eine Wachstumsphase,
  • eine Reifephase,
  • jenseits des Zenits eine Sättigungsphase,
  • und wenn es dann relativ steil nach unten geht, eine Degenerationsphase.

Wo die Grenzen hier sind, wie man die Phasen voneinander abgrenzt, weiß kein Mensch, ja, das ist eine tendenzielle Angabe die wir hier machen. Also in Abhängigkeit von der Zeit durch und durch läuft ein Produkt Phasen, genau wie ein Mensch. Das ist der Grundgedanke. Und diese Phasen heißen Einführungsphase,  Wachstumsphase, Reifephase, Sättigungsphase und Degenerationsphase.

Im nächsten Video schauen wir uns an die Kritik an diesem Modell.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Lebenszyklus-Modell)

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Vielen Dank.

Mein Name ist Marius Ebert.

 

© Dr. Marius Ebert

Lastenheft, Bestandteile

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Lastenheft, Bestandteile)

Hallo. Mein Name ist Marius Ebert. In dieser Videoserie behandle ich Lösungen zu Prüfungsfragen. Und hier in dieser Prüfungsfrage geht es um ein Lastenheft, und zwar sollen wir beispielhaft vier Inhalte aufzeigen für ein Lastenheft.

4 Bestandteile eines Lastenheftes (Lastenheft, Bestandteile)

Aber klären wir zunächst mal, was ein Lastenheft ist: In einem Lastenheft formuliert der Auftraggeber Forderungen. Das Lastenheft ist also das Medium, mit dem der Auftraggeber Forderungen formuliert an den Auftragnehmer, und der Auftragnehmer transferiert dieses Lastenheft dann in ein Pflichtenheft. Das ist zwar jetzt nicht der geplante Gegenstand dieses Videos, aber wenn Sie mal gefragt werden, was ist der Unterschied zu diesem Lastenheft: Das Lastenheft gehört dem Auftraggeber, und das Pflichtenheft gehört dem Auftragnehmer.

In diesem Video geht es aber darum, jetzt die Inhalte eines Lastenheftes beispielhaft aufzuzeigen, und zwar vier Stück.

  • Also, da ist zunächst einmal das Ziel, das Ziel des Projektes.
  • Dann natürlich die Kernfunktionen. Ja, nehmen wir an, es geht um die Entwicklung einer neuen Software: Was ist das Ziel dieses Projektes? Einführung einer neuen Software – was sind die Kernfunktionen der Software?
  • Dann geht es um die Qualitätsanforderungen, die der Auftraggeber hat an bestimmte Kernfunktionen und an das Projekt generell.
  • Und es geht vielleicht um einen Zeitplan: Wann soll die Sache fertig sein? Man definiert vielleicht Etappenziele, sogenannte Meilensteine.

Das sind vier Funktionen, die in einem Lastenheft auftauchen.

Das Lastenheft hat in der Sprache egal die Sprache eine nicht-technische Sprache, die Sprache des Auftragsgebers: „Ich möchte dass und so haben…“ Das Pflichtenheft ist eher technisch. Man übersetzt sozusagen, also vom Lastenheft zum Pflichtenheft findet auch eine Übersetzung statt, eine Übersetzung in technische Dimension, denn der Auftraggeber formuliert in der Regel nicht technisch. Aber im Pflichtenheft sind die Dinge oft dann technisch formuliert.

Okay, das zu diesem Thema.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Lastenheft, Bestandteile)

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Mein Name ist Marius Ebert.

Vielen Dank.

 

© Dr. Marius Ebert

Lasten aus Abteilung II, Grundbuch

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Lasten aus Abteilung II, Grundbuch)

Hallo, mein Name ist Marius Ebert. Wir sind mitten in einer kleinen Videoserie über Dinge, die im Grundbuch stehen – Abteilung III, Abteilungen II. Hier ist nun die Frage oder die Aufforderung, wir sollen Lasten nennen, und zwar Lasten aus Abteilung II im Grundbuch.

5 Lasten (Lasten aus Abteilung II, Grundbuch)

Sozusagen eine zusammenfassende Frage, denn die Lasten, die jetzt hier kommen, haben wir in anderen Videos bereits erläutert – erstens, zweitens, drittens, viertens, fünftens.

  • Also als erstes eine Grunddienstbarkeit. Sie erinnern sich an das entsprechende Video. Da gibt es ein dienendes Grundstück und ein herrschendes Grundstück. Und für das dienende Grundstück wird eine Grunddienstbarkeit eingetragen.
  • Ein Dauerwohnrecht kommt recht selten vor, aber auch das gibt es.
  • Ein Erbbaurecht.
  • Der Nießbrauch. Auch das haben wir ausführlich im Video besprochen. Nießbrauch kann sein das Recht auf tatsächliche Früchte, also Obst und Gemüse, oder auf Rechtsfrüchte wie Miete.
  • Und das Vorkaufsrecht.

Ja, das sind die Lasten, ja in Abteilung II stehen Lasten und Beschränkungen. Hier also sind gemeint die Lasten. Bitte nicht verwechseln. Im nächsten Video schauen wir uns dann die Beschränkungen aus Abteilung II des Grundbuchs an.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Lasten aus Abteilung II, Grundbuch)

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Mein Name ist Marius Ebert.

Vielen Dank.

© Dr. Marius Ebert

 

Lagerwirtschaft, Aufgaben

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Lagerwirtschaft, Aufgaben)

Hallo und herzlich willkommen. Mein Name ist Marius Ebert. Und wir betrachten in diesem Video die Lagerwirtschaft, genauer gesagt die Grundaufgaben der Lagerwirtschaft.

5 Aufgaben (Lagerwirtschaft, Aufgaben)

Und das sind im Wesentlichen 5. Strukturzahl also 5.

  • Das erste ist die Verwaltung des Materialeingangs. Materialeingang – hier muss das Material überprüft werden. Mängelrügen müssen ja sofort erfolgen. Das Material wird entgegengenommen, es wird einsortiert.
  • Dann die Lagerung. Wir haben in dem anderen Video schon uns unterhalten über die verschiedenen Systeme, die es hier gibt:  Festplatz– und Freiplatzsysteme.
  • Dann die Materialverwaltung. Ja, Materialverwaltung bedeutet Zugang, Abgänge, Schwund, Diebstahl, Verderb – mit diesen ganzen Dingen umzugehen. Die Materialverwaltung.
  • Dann der Materialabgang: ja, Materialentnahmescheine ausstellen zum Beispiel. Richtig den Materialabgang erfassen.
  • Und: Der fünfte Punkt ist noch nicht ganz so alt wie die anderen. Das ist neu hinzugekommen. Man kann als fünfte Aufgabe die Entsorgung sehen, weil es ja mittlerweile viele, viele Stoffe gibt, die besondere Formen der Entsorgung verlangen. Das ist inzwischen eine Wissenschaft für sich. Hier gibt es gesetzliche Regelungen wie Kreislaufwirtschaftsabfallgesetz, und hier muss man sich im Rahmen der Lagerwirtschaft auch drum kümmern.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Lagerwirtschaft, Aufgaben)

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Mein Name ist Marius Ebert.

© Dr. Marius Ebert

 

Lagerarten, Grundstruktur

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Lagerarten, Grundstruktur)

Hallo und herzlich willkommen. Wir schauen uns an, oder wir beginnen eine kleine Serie zum Thema Lager. Mein Name ist Marius Ebert, und in diesem Video gebe ich nur die Grundstruktur vor, und in den folgenden Videos werden wir uns das genauer anschauen.

3 Möglichkeiten der Systematisierung (Lagerarten, Grundstruktur)

Also zunächst einmal ist die Strukturzahl hier 3. Es gibt also drei Möglichkeiten der Systematisierung:

  • Einmal kann man Lager systematisieren nach den Stufen im Produktionsprozess,  also stufenbezogen.
  • Dann kann man Lager systematisieren nach dem Standort, also standortbezogen.
  • Und man kann Lager systematisieren nach der Gestaltung, ja zum Beispiel ob es ein Mehrgeschoß- oder Hochregallager ist.

Und entsprechend kann man dann weiter unterstrukturieren:

Bei den Stufen ist die Struktur Zahl 3, das heißt hier gibt’s drei Möglichkeiten, hier haben wir die Strukturzahl 4, haben wir vier Möglichkeiten, und hier haben wieder die Strukturzahl 3. Also hier oben 3, dann 3, 4, 3.

Details dazu in den weiteren Videos.  Das ist also der erste Teil einer kleinen Serie.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Lagerarten, Grundstruktur)

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Mein Name ist Marius Ebert.

Dankeschön.

© Dr. Marius Ebert

 

Ladenvollmacht Begriffsklärung

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Ladenvollmacht Begriffsklärung)

Hallo mein Name ist Marius Ebert. In dieser Video-Serie kläre ich ein paar juristische Grundbegriffe. Hier geht es um den Begriff der Ladenvollmacht.

Ziel ist Schutz des Dritten (Ladenvollmacht Begriffsklärung)

Es gibt ja verschiedene Vollmachten. Und eine davon ist die Ladenvollmacht. Und das ist geregelt in §56 HGB.

Schauen wir da mal rein. Wir sind im Handelsgesetzbuch. Wir sind im ersten Buch. Und wir sind in § 56 des Handelsgesetzbuches HGB: „Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, – und jetzt kommt die Vollmacht – gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.

Okay –  was heißt das? – Das heißt, dass, wenn ein Kunde, und so müssen wir das hier sehen, wenn ein Kunde den Laden betritt, dann muss er davon ausgehen, dass derjenige, der im Laden ist, bevollmächtigt ist, das zu tun, was er tut, nämlich zum Beispiel etwas entgegenzunehmen oder etwas zu verkaufen.

Das heißt: Die Idee des Ganzen ist: Der Dritte ist geschützt, allerdings wirklich nur  – schauen wir nochmal ins Gesetz rein – der Dritte ist geschützt, aber wirklich nur für die Verkäufe und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen. Wenn also, mit anderen Worten, ein Dritter einen solchen Laden oder ein solches Warenlager betritt und da ist jemand, der ihm etwas verkauft, dann muss dieser Dritte hier davon ausgehen können, dass derjenige, der im Laden das gemacht hat, dass der bevollmächtigt war. Das ist die Ladenvollmacht. Also der Dritte soll geschützt werden.

Das war‘s für dieses Video.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Ladenvollmacht Begriffsklärung)

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Mein Name Marius Ebert.

Vielen Dank.

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Kündigungsschutzgesetz, Geltungsbereich

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Kündigungsschutzgesetz, Geltungsbereich)

Hallo und herzlich willkommen. Mein Name ist Marius Ebert. Wir beginnen eine kleine Video-Serie über das Kündigungsschutzgesetz. Und das Erste, was wir uns anschauen ist:  Wann gilt es? Wann gilt dieses Gesetz? Denn es ist sehr sinnvoll, ehe man ein Gesetzt anwendet zu schauen, ob es gilt.

Zwei Voraussetzungen (Kündigungsschutzgesetz, Geltungsbereich)

Und zwar sind es zwei Voraussetzungen, die gelten müssen:

  • Das eine, die erste Voraussetzung, ist eine persönliche,
  • und die zweite Voraussetzung ist betrieblich.

Und beide Voraussetzungen kümmern sich darum, dass bestimmte Schwellenwerte überschritten werden müssen.

  • Einmal muss der Arbeitnehmer mehr, ich mache das mal durch dieses mathematische Größer-Zeichen, mehr als sechs Monate im Betrieb sein. Also sechs Monate und einen Tag, dann hat er Kündigungsschutz.
  • Und dazu – beide Bedingungen gelten kumulativ – muss gelten, dass im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer Vollzeit beschäftigt sind. Wenn teilzeitbeschäftigt wird in diesem Betrieb, dann wird anteilig gerechnet. Das ist in § 23 des Kündigungsschutzgesetzes genau geregelt.  Da können also krumme Zahlen dann raus kommen: „Zehn Komma…“, und wenn da hinter dem Komma eine Zahl noch steht, die nicht Null ist, dann ist diese betriebliche Voraussetzung auch erfüllt und das Kündigungsschutzgesetz gilt, das heißt: Dann hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutz, und ihm kann nur gekündigt werden, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Und was das bedeutet, schauen wir uns im nächsten Video an.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Kündigungsschutzgesetz, Geltungsbereich)

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Mein Name ist Marius Ebert.

Dankeschön.

© Dr. Marius Ebert

 

Kündigungsgrund angeben

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Kündigungsgrund angeben)

Hallo und herzlich willkommen. Mein Name ist Marius Ebert. Und in diesem kleinen Video geht es um die Frage, ob der Arbeitgeber den Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben angeben muss. Muss er den Kündigungsgrund angeben – Ja oder Nein?

Unterschiedliche Regelung bei ordentlicher und außerordentlicher Kündigung (Kündigungsgrund angeben)

Wir wissen: Eine Kündigung muss schriftlich sein. Muss das also im Kündigungsschreiben drin stehen?

Beantworten wir die Frage, indem wir unterscheiden zwischen der ordentlichen Kündigung und der a.o., der außerordentlichen Kündigung.

  • Und die Antwort auf die Frage ob der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer den Kündigungsgrund angeben muss lautet: Nein. Er muss nicht.  Aber: Er muss, ehe er die Kündigung dem Arbeitnehmer aushändigt, vorher dem Betriebsrat, dem Betriebsrat muss er die Gründe nennen. Wenn allerdings kein Betriebsrat da ist, dann hat der Arbeitnehmer zunächst nicht die Möglichkeit, die Gründe zu erfahren. Dass wir uns nicht missverstehen: Der Arbeitgeber muss Gründe haben. Es geht darum, ob er sie nennen muss, ja. Beim Kinderschutzprozess spätestens muss er die Hosen runterlassen und seine Gründe nennen. Wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt, braucht er die soziale Rechtfertigung. Aber hier ist ja die Frage: „Muss er den Kündigungsgrund nennen?“ Und die Antwort lautet: Nein, dem Arbeitnehmer nicht, nur dem Betriebsrat.
  • Bei der außerordentlichen Kündigung lautet die Antwort zunächst auch „Nein“, aber auch hier gibt es sein „Aber…“, nämlich auf Verlangen. Also zunächst einmal schreibt er ein Kündigungsschreiben ohne Grund, außerordentliche Kündigung ohne den Grund anzugeben, ohne den Grund anzugeben, nicht ohne den Grund zu haben, sondern ohne Grund anzugeben, und dann auf Verlangen  – schauen Sie in den § 626 BGB, da ist das erklärt – auf Verlangen muss er dann den Grund mitteilen. Ja, so ist die Regel. Auch hier natürlich muss er den Betriebsrat, ja, auch hier gilt: Betriebsrat, den Betriebsrat informieren und ihm die Gründe vorher mitteilen nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz. Auch hier lohnt es sich mal reinzuschauen – § 102 Betriebsverfassungsgesetz.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Kündigungsgrund angeben)

Es lohnt sich auch reinzuschauen in meinen www.spasslerndenk-shop.de. Dort finden Sie Lernhilfen. Auf eine die neuartige Weise zeige ich die Entwicklung des Lernstoffes. Das ist, so wie ich meine, besser als Bücher, weil man dort Ergebnisse sieht, aber nicht die Entwicklung des Lernstoffes. Schauen Sie mal rein, das lohnt sich.

Mein Name ist Marius Ebert.

Vielen Dank.

© Dr. Marius Ebert

 

Kündigung per Email, Fax

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Kündigung per Email, Fax)

Hallo und herzlich willkommen. Mein Name ist Marius Ebert. Und ich greife eine Prüfungsfrage auf, nämlich die Frage der Kündigung per E-Mail oder per Fax, per E-Mail oder per Fax. Wir  können auch noch aufnehmen, die Prüfungsfrage ein bisschen ergänzen: SMS. Geht das?

Kündigung bedarf der Schriftform (Kündigung per Email, Fax)

Kann man eine Kündigung aussprechen oder mitteilen besser gesagt per E-Mail, Fax oder SMS?

Rechtsgrundlage für die Antwort ist der § 623 BGB, und der schreibt für die Kündigung die Schriftform vor. Und die Schriftform meint hier das klassische Papier. Klassisch. Schriftform klassisch auf Papier. Ja, also diese modernen Medien hier – E-Mail, Fax, SMS – gehen nicht. Kündigung per E-Mail, Fax und SMS? – Antwort: Nein. Geht nicht, ist eine unwirksame Kündigung. Die Form wurde nicht gewahrt. Damit ist die Kündigung unwirksam.

Das war‘s schon wieder.

Mein Name ist Marius Ebert.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Kündigung per Email, Fax)

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Dankeschön.

© Dr. Marius Ebert

 

Kündigung leitender Angest. nach KSchG, Teil 2

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Kündigung leitender Angest. nach KSchG, Teil 2)

Hallo. Herzlich willkommen, willkommen zurück vor allem. Wir sind mitten in einer kleinen Serie über die Kündigung, die Kündigung eines leitenden Angestellten. Das ist unser Thema Moment.

„Leitender Angestellter“ nach Kündigungsschutzgesetz (Kündigung leitender Angest. nach KSchG, Teil 2)

Wir haben gesehen:

  • Es gibt den leitenden Angestellten nach Betriebsverfassungsgesetz, das haben wir bereits abgehakt,
  • und es gibt den leitenden Angestellten nach Kündigungsschutzgesetz, der eher durch seine Position, also Betriebsleitung, Geschäftsführer, leitender Angestellte wird.

Wie sind die Kündigungsbedingungen für einen leitenden Angestellten nach Kündigungsschutzgesetz?

  • Genau wie bei dem leitenden Angestellten nach Betriebsverfassungsgesetz braucht es die soziale Rechtfertigung. Nochmals zur Erinnerung: Soziale Rechtfertigung bedeutet: betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt begründete Kündigung. Soziale Rechtfertigung bedeutet, also dass man einen Grund hat, der aus diesen Bereichen kommt – betriebsbedingter, personenbedingt, verhaltensbedingt.
  • Dann gibt es für den leitenden Angestellten keinen Einspruch beim Betriebsrat. Kein Einspruch Betriebsrat nach § 3 Kündigungsschutzgesetz. Also nach diesem Paragrafen hier gibt es hier keinen Einspruch. Es gibt natürlich kein Widerspruchsrecht, ja, kein Widerspruchsrecht, das können wir also übertragen hier, kein Widerspruchsrecht kürzen wir ab, kein Widerspruchsrecht.
  • Und die Auflösung des Arbeitsvertrages ohne Begründung. Ja, hier kann also der Arbeitgeber, wenn er den Kündigungsschutzprozess seines leitenden oder mit seinem leitenden Angestellten verloren hat, und gleichwohl den Antrag stellt, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzuheben, kann er das ohne Begründung tun.

Wir sehen also: Die Kündigung eines leitenden Angestellten nach Kündigungsschutzgesetz ist leichter als die Kündigung eines leitenden Angestellten nach Betriebsverfassungsgesetz.

Und Achtung: Für Geschäftsführer, für Geschäftsführer gilt, dass man hier keine soziale Rechtfertigung braucht. Das heißt: Je höher der leitende Angestellte, desto geringer ist sein Kündigungsschutz. Grundformel: Der leitende Angestellte hat höhere Treuepflichten und geringere Schutzrechte. Das heißt: Ein Geschäftsführer hat im Prinzip gar keinen Kündigungsschutz mehr nach Kündigungsschutzgesetz, sondern in der Regel einen befristeten Arbeitsvertrag, der ausläuft. Maximal fünf Jahre sind möglich.

Ja, vielen Dank, dass Sie mir durch dieses nicht ganz einfache Thema – Einspruch soll das Wort hier heißen –  gefolgt sind.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Kündigung leitender Angest. nach KSchG, Teil 2)

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Mein Name ist Marius Ebert.

Alles Gute.

© Dr. Marius Ebert