Was besagt der Verbotsgrundsatz?

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Was besagt der Verbotsgrundsatz?)

Was besagt der Verbotsgrundsatz?

Kartellverbot (Was besagt der Verbotsgrundsatz?)

Was besagt der Verbotsgrundsatz? — Das ist eine Frage, die kann man im Grunde nur aus dem Zusammenhang überhaupt beantworten. Man muss also erkennen, wo ist hier der Zusammenhang? Und der Zusammenhang ist das Wettbewerbsrecht. Im Grunde darf man die Frage so gar nicht stellen, denn Verbotsgrundsätze gibt sicher anderswo auch. Man müsste also fragen: „Was besagt der Verbotsgrundsatz im Wettbewerbsrecht?“, damit man es überhaupt einordnen kann.

Das Wettbewerbsrecht besteht ja im Wesentlichen aus zwei Gesetzen,

→ nämlich einmal dem GWB dem, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,

→ und dem UWG, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb,

HypnoArt / Pixabay

und wir sind beim Verbotsgrundsatz im GWB, genauer gesagt sind wir in § 1 GWB, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung. Und da finden wir diesen Verbotsgrundsatz. Man kann ihn auch nennen „das Kartellverbot“, obwohl der Begriff da überhaupt nicht vorkommt. Kartellverbot, also der Begriff des Kartells kommt dort nicht vor, sondern man spricht hier von Vereinbarungen, Vereinbarungen, die, ja, der Verbotsgrundsatz verbietet, also Vereinbarungen, die und zwar Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die darauf zielen, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken, zu verfälschen. Verbotsgrundsatz bedeutet also: Vereinbarungen, die darauf zielen, den Wettbewerb, Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die darauf zielen, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, sind verboten. Das ist das Kartellverbot, § 1 GWB, und eigentlich wäre damit das GWB schon abgeschlossen.

Aber das ist es leider nicht, sondern im Folgenden kommen Ausnahmen zu diesem Kartellverbot, ja, sonst könnte man auch das Wettbewerbsrecht sehr leicht abhandeln und sehr schnell verstehen. Wettbewerbsrecht, GWB, Kartelle sind verboten, Vereinbarungen, die darauf zielen, den Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken, zu verfälschen, ja, also Vereinbarungen, um es genau zu sagen, die eine Verhinderung, Einschränkungen oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, ja, Vereinbarungen, die Wettbewerbsverhinderung, -einschränkung, -verfälschung bezwecken oder bewirken, ja, also eine Vereinbarung oder Vereinbarungen, die das bezwecken oder bewirken, die sind verboten.

Aber es gibt eben diese Ausnahmen. Jetzt fragt der Prüfer noch: „Können Sie eine Ausnahme nennen?“ – Ja, zum Beispiel das Mittelstandskartell, oder Mittelstandskartelle sind unter gewissen Bedingungen erlaubt. Und damit wären wir schon bei der nächsten Frage und auch beim nächsten Video.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Was besagt der Verbotsgrundsatz?)

Im Übrigen glaube ich, dass, wer in die Hölle will, nur einen Fernlehrgang zu buchen braucht. Wollen Sie hingegen lernen ohne zu leiden, dann klicken Sie mal auf den Link unter diesem Video.

Mein Name ist Marius Ebert.

Vielen Dank.

© Dr. Marius Ebert

 

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