Änderung zu § 14 (2) Satz 2 TzBfG (BAG Urteil)

 

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Änderung zu § 14 (2) Satz 2 TzBfG (BAG Urteil))

In diesem Video geht es um eine Änderung, die befristete Arbeitsverträge betrifft. Und wir wissen, dass diese Befristung von Arbeitsverträgen geregelt ist im Teilzeitbefristungsgesetz, das wir abkürzen können mit TzBfG ­ Teilzeitbefristungsgesetz. Und hier geht es insbesondere um den Paragrafen 14 im Teilzeitbefristungsgesetz.

Nun Dreijahresfrist statt Zweijahresfrist (Änderung zu § 14 (2) Satz 2 TzBfG (BAG Urteil))

Und dieser Paragraf 14 sagt zunächst mal in § 1 nennt er die Befristung mit sachlichen Grund, und im Paragraf 14, ja, hier Absatz 2, Absatz 2 geht es um die Befristung ohne sachlichen Grund. Und da steht ja bekanntlich: „Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grund ist zur Dauer von zwei Jahren zulässig.“ Ja, also das ist nichts Neues, Ohne sachlichen Grund, ich hake es nur nochmal fest, damit wir genau wissen, von was ich jetzt rede, denn es gibt gleich eine relevante Änderung, ohne sachlichen Grund ist möglich zwei Jahre. Und dann kommt im 14, Absatz 2 dieser, manche sagen „unselige“ zweite Satz. Und da steht: „Eine Befristung nach Satz, den habe ich gerade vorgelesen, ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeher Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.“ So, und das bedeutet: Befristung, das sagt der Paragraf 14, Absatz 2, Befristung ohne sachlichen Grund unzulässig bei zuvor Beschäftigung. Ich wähle jetzt mal dieses Wort, das ausdrücken soll, dass der Arbeitnehmer vorher schon mal bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war. Wenn also das der Fall war, wenn der vorher schon mal dort gearbeitet hat, ist eine Befristung ohne sachlichen Grund unzulässig. Man kann ihn dann nur mit sachlichen Grund einstellen oder unbefristet. Und das galt bisher.

Und jetzt kommt eine entscheidende Änderung, denn das Bundesarbeitsgericht, das höchste Gericht in arbeitsrechtlichen Dingen, hat nun gesagt: Diese Zuvorbeschäftigung ist befristet auf drei Jahre. Das heißt: Nur, was im Zeitraum von drei Jahren vor dem momentanen Einstellungswunsch liegt, zählt. Wenn der vorher, also vor vier Jahren, fünf Jahren, sechs Jahren, zehn Jahren, zwanzig Jahren schon mal dort gearbeitet hat, dann gilt das nicht.

Ich will das nochmal visualisieren: Wenn wir also hier an einem Datum sind, das wir „Heute“ nennen, dann gilt eine Zuvorbeschäftigung nur für die drei Jahre vor dem heutigen Zeitpunkt. Das sind hier drei Jahre. Wenn also laut Bundesarbeitsgericht der Arbeitnehmer, der jetzt heute befristet ohne sachlichen Grund eingestellt werden soll, hier schon mal beschäftigt war und von hier bis hier zum Beispiel, innerhalb von drei Jahren vor dem heutigen Zeitpunkt, dann kann er nicht ohne sachlichen Grund angestellt werden. Wenn der aber außerhalb dieser drei Jahre, zum Beispiel von hier bis hier schon mal beschäftigt war, dann geht es. Das Aktenzeichen, das Aktenzeichen dieses Urteils ist 7AZR 716/09. Und das ist, wie gesagt, eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts und damit eine höchstrichterliche Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung. Und, wenn ich mir die Bemerkung  erlauben darf, diese Entscheidung ist eine kluge Entscheidung, denn dieser 14, Absatz 2, Satz 2, der hat sowieso schon sehr oft in der Praxis zu absurden Ergebnissen geführt, ja, deswegen ist es gut, dass das Bundesarbeitsgericht jetzt hier eine Befristung für die Zuvorbeschäftigung eingeführt hat. Also das ist die Essenz: Bundesarbeitsgericht sagt: Es gibt eine Dreijahresfrist, eine Dreijahrefrist für die Zuvorbeschäftigung. Das ist die Essenz dieses Urteils.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Änderung zu § 14 (2) Satz 2 TzBfG (BAG Urteil))

OK.

 

 

© Dr. Marius Ebert

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