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„Es gibt kein Zurück mehr“ von Adrian Bauer

„Es ging von Anfang an darum…“

Allgemeiner Hinweis zum Urheberschutz: Der Inhalt ist Telegram entnommen. Wir gehen davon aus, dass die entsprechenden Kanalbetreiber an der Verbreitung interessiert sind und haben uns deshalb die Veröffentlichung erlaubt.

Sollten wir mit dieser Annahme falsch liegen, bitten wir um kurzen Hinweis.

Grundsatz der Firmenöffentlichkeit

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Anders als viele andere kryptische Begriffe aus dem Wirtschaftsleben sind die Begriffe „Firma“ und „Öffentlichkeit“ auch der Allgemeinheit geläufig. Allerdings birgt genau dies auch einige Fallen, wenn es um den zusammengesetzten Begriff der „Firmenöffentlichkeit“ geht. Hintergrund sind die Missverständnisse bzw. Falschinterpretationen der beiden Grundbegriffe. 

Gemeinhin wird als „Firma“ das Unternehmen oder auch dessen Standort verstanden. Dies kommt auch in dem gängigen Satz „Ich fahre mal eben in die Firma“ zum Ausdruck. Öffentlichkeit hingegen wird im Allgemeinen so interpretiert, dass im Grunde jeder Zugang hat. „Firmenöffentlichkeit“ könnte nun dahingehend interpretiert werden, dass jeder Zugang zu dem Firmengebäude hat, wie dies etwa in einem Kaufhaus der Fall ist. Wer jedoch an große Produktionsbetriebe und kleinere Handwerksbetriebe denkt, kommt bei dieser Interpretation schnell ins Grübeln, denn öffentlich zugänglich sind solche Betriebe eher selten.

Der Grund für diese Fehlinterpretation liegt zunächst in dem Begriff der Firma. Denn was viele unter einer „Firma“ verstehen, ist genaugenommen das Unternehmen bzw. dessen Betriebsstätte. Der Begriff „Firma“ dagegen bezieht sich auf den Namen des Unternehmens, also die Firmenbezeichnung.

Verpflichtung, die Firma, d.h. den gewählten Namen, und den Geschäftssitz öffentlich zu machen

Dass eine Unternehmensbezeichnung nicht „betreten“ werden kann, leuchtet demzufolge ein. Doch was bedeutet dann Öffentlichkeit in diesem Zusammenhang, also der Grundsatz der Firmenöffentlichkeit? Es bedeutet, dass der Kaufmann beziehungsweise die Kauffrau etwas öffentlich machen muss, nämlich die Firma, also die Unternehmensbezeichnung oder den gewählten Namen, und den Geschäftssitz. Es handelt sich dabei um nichts anderes als eine Verpflichtung zur Veröffentlichung.

Um die oben gestellte Frage ergänzend zu beantworten, kann der Prüfling nun noch erklären, wie dies geht, nämlich indem man das beim zuständigen Handelsregister angemeldet. Dies wiederum kann nicht in Eigenregie erfolgen, sondern nur über einen Notar. 

Der Grundsatz der Firmenöffentlichkeit ist somit gleichbedeutend mit der Anmeldepflicht beim Notar, der dies wiederum zum Handelsregister anmeldet.

Nennen Sie die Bestandteile der Rechnung über Kleinbeträge!

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Wenn über die Bestandteile einer Rechnung über Kleinbeträge gesprochen wird, sollte man sich vorher einige Dinge bewusst machen: Rechnungen müssen bestimmte Inhalte aufweisen, offensichtlich gibt es Unterschiede bei unterschiedlichen Rechnungshöhen, und es gilt den Begriff „Kleinbeträge“ zu klären, der hier als Schlüsselbegriff fungiert.

Bei dem Begriff „Kleinbeträge“ handelt es sich hier nicht etwa um einen umgangssprachlich schwammigen Begriff i.S.v. „nicht gerade ein größerer Betrag von ein paar Hundert Euro oder noch mehr“ oder „Peanuts“ oder „aus der Portokasse“. Der Begriff ist vielmehr rechtlich klar definiert. 

Kleinbetragsrechnungen aktuell bis maximal 250 Euro, 19% USt

Aktuell ist dieser Betrag festgelegt auf 250 Euro. Diese Festlegung gilt in Deutschland seit 1. Januar 2017. Zuvor, also bis 31.12.2016, waren es in Deutschland noch 150 Euro. Hier fand also zwischenzeitlich eine Anhebung statt. Genau darin liegt auch einer der Fallstricke der Prüfungsfrage: Bevor eine Rechnung als „Kleinbetragsrechnung“ definiert und ausgestellt wird, sollte die aktuell festgelegte Höchstgrenze überprüft werden.

Wird diese Höchstgrenze nicht überschritten, kann über die geforderte Summe eine Kleinbetragsrechnung ausgestellt werden. 

Die Bestandteile dieser Rechnung über Kleinbeträge sind:

  • Einmal Name und Anschrift des leistenden Unternehmens. Gemeint ist damit das Unternehmen, das liefert bzw. leistet, und nicht das Unternehmen oder der Privatkunde, der die Lieferung oder Leistung empfängt.
  • Dann muss dann natürlich das Ausstellungsdatum auf die Rechnung, damit man es einem Steuerjahr zuordnen kann und damit man auch die Rechnung einem Steuerjahr zuordnen kann.
  • Ebenfalls Bestandteile der Kleinbetragsrechnung sind Art, Menge und Umfang der Lieferung oder der Leistungen. 
  • Auch die Rechnungssumme muss angegeben werden. Hier kann die Umsatzsteuer bereits mit eingerechnet werden. Man muss also nicht „xx Euro netto plus yy Euro Umsatzsteuer“ angeben, sondern kann hier eine Gesamtsumme angeben.
  • Allerdings muss der angewendete Umsatzsteuersatz selbst konkret, d.h. als Zahl ausgewiesen werden. Denn nur dann ist es möglich, aus der Gesamtsumme die Umsatzsteuer herauszurechnen. Aktuell liegt die Umsatzsteuer beispielsweise bei 19 Prozent (voller Regelsatz) bzw. 7 Prozent (ermäßigter Steuersatz). Aber auch solche Sätze ändern sich. Sie steigen in aller Regel, sie können aber auch sinken, wie die jüngste Vergangenheit gezeigt hat. 
  • Sofern das leistende Unternehmen steuerbefreit ist, erfolgt anstelle des Ausweises des Umsatzsteuersatzes ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Welches Gericht ist für den Mahnbescheid zuständig?

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Hat sich ein Unternehmer dazu entschlossen, seine offenen Forderungen durch einen gerichtlichen Mahnbescheid einzutreiben, stellt sich zunächst eine ganz simple Frage: Welches Gericht ist für den Mahnbescheid zuständig?

Die zugrunde liegende Situation ist zumeist wie folgt: Am Ort A, dem Sitz des Unternehmens, befindet sich ein Gläubiger, und dieser Gläubiger hat einen Schuldner im Wohnort B. Der Schuldner zahlt nicht, und der Gläubiger entschließt sich, nun das gerichtliche Verfahren zu beschreiten.

Da in Deutschland zahlreiche Gerichtsbarkeiten existieren, etwa Amtsgericht, Familiengericht, Jugendgericht oder Oberlandesgericht, muss für ein gerichtliches Mahnverfahren zunächst einmal die grundsätzlich zuständige Gerichtsbarkeit bestimmt werden. Grundsätzlich zuständig ist hier zunächst einmal das Mahngericht.

Die Mahngerichte sind in Deutschland länderzentral organisiert, d.h. in jedem Bundesland existiert i.d.R. genau ein Mahngericht. Eine Ausnahme bildet hier Nordrhein-Westfalen, denn dort gibt es derer zwei, nämlich in Euskirchen und in Hagen. Eine weitere Ausnahme bilden z.B. Rheinland-Pfalz und Saarland. Hier ist das Mahngericht Mayen übergreifend zuständig. Dies wird gleich noch bedeutsam werden.

Nachdem die zuständige Gerichtsbarkeit, nämlich das Mahngericht, bestimmt ist, geht es nun im zweiten Schritt um die Frage, welches der vielen Mahngerichte konkret zuständig ist.

Außer NRW nur jeweils ein zuständiges Mahngericht pro Bundesland

Bei dieser Frage geraten Unternehmer und Prüfungskandidaten schnell ins Schleudern, indem sie vermuten, dass das Mahngericht durch den Sitz des Unternehmens definiert wird. Dies ist jedoch nicht korrekt. Maßgeblich ist nämlich zunächst einmal der Wohnsitz des Gläubigers. Und hier lauert die zweite Falle: Denn die Zuständigkeit entscheidet sich nicht nach dem (möglicherweise) aktuellen Wohnsitz, sondern nach dem Wohnsitz des Schuldners zu dem Zeitpunkt, in dem die Forderung entstanden ist. Ist der Schuldner inzwischen umgezogen, gilt dennoch der alte Wohnsitz als Ansatzpunkt.

Dazu drei Beispiele: 

  • Schuldner A wohnte zum Zeitpunkt, an dem die Schulden entstanden sind, in Kaiserslautern (Bundesland Rheinland-Pfalz). Dort wohnt er immer noch. Zuständig ist das Mahngericht in Mayen, das für Rheinland-Pfalz und Saarland zuständig ist.
  • Schuldner A wohnte zum Zeitpunkt, in dem die Schulden entstanden sind, in Kaiserslautern (Bundesland Rheinland-Pfalz). Inzwischen ist er umgezogen nach Homburg im benachbarten Saarland. Auch in diesem Fall ist das Mahngericht in Mayen zuständig, da es für Rheinland-Pfalz und Saarland übergreifend arbeitet. Maßgeblich ist allerdings nicht der neue Wohnsitz Homburg, sondern der damalige Wohnsitz Kaiserslautern.
  • Schuldner A wohnte zum Zeitpunkt, an dem die Schulden entstanden sind, in Kaiserslautern (Bundesland Rheinland-Pfalz). Inzwischen ist er umgezogen nach Wiesbaden (Hessen). Das für Hessen zuständige Mahngericht befindet sich zwar in Hünfeld. Dennoch ist auch in diesem Fall ist das Mahngericht in Mayen zuständig, da der Schuldner zum Zeitpunkt, als die Forderungen entstanden sind, seinen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hatte.

Bei der Zweiteilung der Mahngerichte in Nordrhein-Westfalen gilt: Liegt der Schuldner-Wohnsitz im Oberlandesgerichtsbezirk Köln, ist das Mahngericht in Euskirchen zuständig, bei Schuldner-Wohnsitz in den Oberlandesgerichtsbezirken Düsseldorf und Hamm dagegen das Mahngericht in Hagen.

Die jeweilige Zuständigkeit kann allerdings recht einfach ermittelt werden, wenn der Mahnbescheid online beantragt wird, da dort Der Wohnort des Schuldners abgefragt wird.

Um die Frage „Welches Gericht ist für den Mahnbescheid zuständig?“ nun klar zu beantworten: Es ist das Gericht in dem Bundesland, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz hatte zu dem Zeitpunkt, in dem die Forderung entstanden ist. 

Kapitalbedarfsplanung, Vorgehen

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Für die Beantwortung der Prüfungsfrage nach dem Vorgehen bei der Kapitalbedarfsplanung sind zunächst drei Informationen wichtig: Es handelt sich um einen Prozess. Dieser umfasst drei Stufen. Die drei Stufen werden solange durchlaufen, bis eine realisierbare Finanzierbarkeit gefunden wurde.

Drei Stufen bis zur Finanzierbarkeit

Wie sieht das Vorgehen bei der Kapitalbedarfsplanung nun konkret aus? 

Im ersten Schritt oder auf der ersten Stufe wird man Teilpläne erstellen, und zwar Teilpläne über den Kapitalbedarf aus den verschiedenen betriebswirtschaftlichen Teilbereichen, also zum Beispiel aus der Produktion: „Was hat die Produktion für einen Kapitalbedarf? Welche Maschinen müssen eventuell ersetzt werden?“, und so weiter. Oder im Hinblick auf den Absatz: „Wie ist der Kapitalbedarf für Werbekampagnen?“, und so weiter. Oder für die Beschaffung, also Material und so weiter: „Wie ist der Kapitalbedarf?“ Für diese Bereiche wird jeweils ein Teilplan erstellt bezüglich des Kapitalbedarfs.

Im zweiten Schritt, also auf der zweiten Stufe, geschieht dann die Zusammenfassung, konkret die Zusammenfassung der Teilpläne. Daraus entsteht ein Gesamtplan. Und damit entsteht dann auch eine Gesamtsumme an Kapitalbedarf.

Im dritten Schritt wird das Ganze mit einem Fragezeichen versehen: Ausgehend von dem Gesamtplan, d.h. von der Summe, die erforderlich erscheint, muss auf der dritten Stufe die Finanzierbarkeit dieser Summe überprüft werden. Das Fragezeichen symbolisiert diese Prüfung.

Wenn sich dabei herausstellt, dass diese Summe nicht finanzierbar ist, dann geht es wieder zurück zu den Teilplänen. Dann muss man wieder genauer hinschauen in den einzelnen Teilplänen: „Was ist wirklich unbedingt nötig, und was ist im Moment eigentlich eher Luxus?“ Man macht also neue Teilpläne, fasst diese wieder zusammen, bekommt am Ende wieder eine Summe heraus und überprüft auch hier wieder die Finanzierbarkeit. 

Es kann also durchaus sein, dass diese drei Stufen mehrfach durchlaufen werden, bis man dann am Schluss sagen kann: „Jawohl, Finanzierbarkeit gegeben“.

So ist der Ablauf. Und so kann man das dann auch schildern in einer Prüfung.

Kredite, unterschieden nach Kreditdauer

Die Konditionen, zu denen Kredite verfügbar sind und auch abgeschlossen werden, sind sehr unterschiedlich. Nicht zuletzt aus diesem Grund erfreuen sich Kreditvergleichsportale einer hohen Beliebtheit. Wer jedoch ein Kreditangebot mit einem anderen vergleichen möchte, sollte die unterschiedlichen Vergleichsfaktoren kennen. Dazu gehört neben dem effektiven Jahreszins insbesondere auch die Kreditdauer. Denn ein über lange Zeit laufender Kredit mit niedrigen Raten kann unter dem Strich sehr viel teurer werden als ein nur kurz laufender Vertrag mit höheren Raten.

Kurzfristige, mittelfristige und langfristige Kreditverträge

Doch wie lassen sich die Kreditdauern nun einteilen? Hier hat sich die Einteilung in kurzfristige, mittelfristige und langfristige Verträge etabliert. Da dies allerdings recht individuell interpretierbare Begriffe sind, kann die folgende gängige Zeiteinteilung als Richtmaß hergenommen werden: Unter einem kurzfristigen Kreditvertrag versteht man üblicherweise eine Kreditdauer von bis zu 6 Monaten. Bei einem Vertrag, der länger als vier Jahre dauert, spricht man von längerfristig. Dazwischen, also zwischen 6 Monaten und 4 Jahren, sind die mittelfristigen Kreditverträge anzusiedeln. Diese Zeitangaben sind jedoch, wie bereits gesagt, nur Richtwerte und nicht in Stein gemeißelt.

Der praktische Nutzen dieser Einteilung ist ohnehin eher gering einzuschätzen, da er allenfalls im Vorfeld der Kreditgespräche Bedeutung erlangt oder wenn es darum geht, sich einen groben Überblick über die laufenden Kredite des Unternehmens zu verschaffen. Steht es dagegen zur Diskussion, dass das Unternehmen selbst einen Kredit gewährt, ist die Kreditdauer insofern von Bedeutung, dass sie einerseits über diesen Zeitraum die Liquidität verringert, andererseits aber auch eine Aussage über den ungefähren Zeitraum der Rückzahlungen und damit regelmäßiger Einnahmen trifft.

9/11: Da waren keine Flugzeuge!

Hier die erste private Aufnahme (keine Flugzeuge)

Hier die zweite private Aufnahme (keine Flugzeuge)

Hier ausführlicher in einer weiteren privaten Aufnahme

Hier das Protokoll zur dritten Aufnahme

Menschen fallen über das gesamte Video aus dem Gebäude

10:15 beginnend 

11:10 weitere Menschen fallen aus dem Gebäude 

Schockstarre hat bei den noch ahnungslosen Beobachtern eingesetzt. 

11:25 Explosion des zweiten Turms. 

Es ist kein Flugzeug zu hören, nur eine Explosion. Es wird über kein Flugzeug gesprochen.

Ab 12:20 wird über Bomben gesprochen.

12:50 Eine Frau sagt „Es ist definitiv eine Bombe.“

13:46 Mann „Es ist eine Bombe, sie wussten, dass jeder drauf schauen wird, das ist krank“. 

Stellt euch vor was los war, als sie über die Massenmedien wochenlang nur die Flugzeuge sahen. Denke an das Ash Experiment. Wenn die Mehrheit der Meinung einer Flugzeugversion ist, schließen sich Menschen der Masse an, sie trauen ihren eigenen Sinnen nicht mehr. 

15:50 beginnt eine Frau die Frage in die Runde zu stellen ob es ein Flugzeug oder eine Bombe war… alle Antworten „eine Bombe“… 

Frau: „… denn die sagen, (Medien) es war ein Flugzeug.“

Mann “Was reden die? Das ist einfach aus dem Nichts plötzlich explodiert. Es ist einfach in die Luft gegangen!… Vor 2 Minuten“

16:18 Mann „Da war kein scheiß Flugzeug! Worüber reden die verdammt nochmal?“ 

16:36 Die Gruppe beginnt nun zu zweifeln. 

20:20 fragt eine andere Frau ob es ein Flugzeug war. Mann verneint eindeutig, es flog in die Luft. 

23:40 Mann der im 59 Stock war, es runter schaffte, hat keine Ahnung ob es ein Flugzeug war. 

24:46 zerbrochenes Glas am Boden obwohl die Explosion oben stattfand. Hinweis auf Explosionen im Untergrund des WTC.

31:58 wird der Kameramann von einem Passant gefragt was passiert sei, er antwortet ihm dass er nicht weiß was beim ersten war aber der zweite Turm flog in die Luft. Es war eine Bombe. „definitiv eine Bombe“ wiederholt er. Der Passant wiedergibt die offizielle Info, der Kameramann widerspricht ihm überzeugend. 

Am Ende wiederholt er sich: „Es war eine Bombe.“

Frag dich wieso du so ein Video noch nie in den Massenmedien gesehen hast. Es wurde zensiert, jahrzehntelang.

Und dann war da noch World Trade Center Nr. 7

Dieses Gebäude wurde am Nachmittag desselben Tages gesprengt. Die Mühe einer Filmproduktion mit Flugzeugen machte man sich hier nicht mehr. Dafür verschwiegen die Medien überwiegend diese Sprengung, so dass Viele bis heute glauben, es ging „nur“ um die Zwillingstürme.

In Wahrheit wurden also drei Gebäude gesprengt.

(Einsturz im freien Fall bei 1 : 05 min des folgenden Videos):

Die Wahrheit sogar im Mainstream

Damals ohne Flugzeuge, heute ohne Virus