Hat sich ein Unternehmer dazu entschlossen, seine offenen Forderungen durch einen gerichtlichen Mahnbescheid einzutreiben, stellt sich zunächst eine ganz simple Frage: Welches Gericht ist für den Mahnbescheid zuständig?
Die zugrunde liegende Situation ist zumeist wie folgt: Am Ort A, dem Sitz des Unternehmens, befindet sich ein Gläubiger, und dieser Gläubiger hat einen Schuldner im Wohnort B. Der Schuldner zahlt nicht, und der Gläubiger entschließt sich, nun das gerichtliche Verfahren zu beschreiten.
Da in Deutschland zahlreiche Gerichtsbarkeiten existieren, etwa Amtsgericht, Familiengericht, Jugendgericht oder Oberlandesgericht, muss für ein gerichtliches Mahnverfahren zunächst einmal die grundsätzlich zuständige Gerichtsbarkeit bestimmt werden. Grundsätzlich zuständig ist hier zunächst einmal das Mahngericht.
Die Mahngerichte sind in Deutschland länderzentral organisiert, d.h. in jedem Bundesland existiert i.d.R. genau ein Mahngericht. Eine Ausnahme bildet hier Nordrhein-Westfalen, denn dort gibt es derer zwei, nämlich in Euskirchen und in Hagen. Eine weitere Ausnahme bilden z.B. Rheinland-Pfalz und Saarland. Hier ist das Mahngericht Mayen übergreifend zuständig. Dies wird gleich noch bedeutsam werden.
Nachdem die zuständige Gerichtsbarkeit, nämlich das Mahngericht, bestimmt ist, geht es nun im zweiten Schritt um die Frage, welches der vielen Mahngerichte konkret zuständig ist.
Außer NRW nur jeweils ein zuständiges Mahngericht pro Bundesland
Bei dieser Frage geraten Unternehmer und Prüfungskandidaten schnell ins Schleudern, indem sie vermuten, dass das Mahngericht durch den Sitz des Unternehmens definiert wird. Dies ist jedoch nicht korrekt. Maßgeblich ist nämlich zunächst einmal der Wohnsitz des Gläubigers. Und hier lauert die zweite Falle: Denn die Zuständigkeit entscheidet sich nicht nach dem (möglicherweise) aktuellen Wohnsitz, sondern nach dem Wohnsitz des Schuldners zu dem Zeitpunkt, in dem die Forderung entstanden ist. Ist der Schuldner inzwischen umgezogen, gilt dennoch der alte Wohnsitz als Ansatzpunkt.
Dazu drei Beispiele:
- Schuldner A wohnte zum Zeitpunkt, an dem die Schulden entstanden sind, in Kaiserslautern (Bundesland Rheinland-Pfalz). Dort wohnt er immer noch. Zuständig ist das Mahngericht in Mayen, das für Rheinland-Pfalz und Saarland zuständig ist.
- Schuldner A wohnte zum Zeitpunkt, in dem die Schulden entstanden sind, in Kaiserslautern (Bundesland Rheinland-Pfalz). Inzwischen ist er umgezogen nach Homburg im benachbarten Saarland. Auch in diesem Fall ist das Mahngericht in Mayen zuständig, da es für Rheinland-Pfalz und Saarland übergreifend arbeitet. Maßgeblich ist allerdings nicht der neue Wohnsitz Homburg, sondern der damalige Wohnsitz Kaiserslautern.
- Schuldner A wohnte zum Zeitpunkt, an dem die Schulden entstanden sind, in Kaiserslautern (Bundesland Rheinland-Pfalz). Inzwischen ist er umgezogen nach Wiesbaden (Hessen). Das für Hessen zuständige Mahngericht befindet sich zwar in Hünfeld. Dennoch ist auch in diesem Fall ist das Mahngericht in Mayen zuständig, da der Schuldner zum Zeitpunkt, als die Forderungen entstanden sind, seinen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hatte.
Bei der Zweiteilung der Mahngerichte in Nordrhein-Westfalen gilt: Liegt der Schuldner-Wohnsitz im Oberlandesgerichtsbezirk Köln, ist das Mahngericht in Euskirchen zuständig, bei Schuldner-Wohnsitz in den Oberlandesgerichtsbezirken Düsseldorf und Hamm dagegen das Mahngericht in Hagen.
Die jeweilige Zuständigkeit kann allerdings recht einfach ermittelt werden, wenn der Mahnbescheid online beantragt wird, da dort Der Wohnort des Schuldners abgefragt wird.
Um die Frage „Welches Gericht ist für den Mahnbescheid zuständig?“ nun klar zu beantworten: Es ist das Gericht in dem Bundesland, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz hatte zu dem Zeitpunkt, in dem die Forderung entstanden ist.