Schlagwort-Archive: Sigrid Ebert

Ordnung ins Internet (Oder: Struktur, Struktur, Struktur…)

Wie meine Seminarteilnehmer im Seminar täglich erleben, funktioniert die Aufnahme von Wissen vor allem über die Struktur. Was liegt da näher, als in die kaum fassbare Welt des Internets eine Struktur zu bringen?

Die Seite https://www.allyve.com/ zeigt die Links zu den eigenen Lieblingseiten im Überblick und kann besser sortieren, als man es über das "Pull-Down-Menu" der Favoriten kann. Man kann also diese Seite mit seinen eigenen Lieblingsseiten verknüpfen, hat also die Funktion "Favoriten" in eine Flächendimension gebracht und damit eine bessere Übersicht. Das Projekt "Allyve" ist übrigens eines von mehreren von der Financial Times gesponsorten Unternehmensgründungen im Internet.

Der neue Safari-Browser im System Snow-Leopard bietet eine ähnliche Anwendung, aber noch immer hat nicht jeder einen Mac 🙂

Bis zum nächsten Mal,  viele Grüße

 

Marius Ebert

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535-03

Der Elefant (Songtext Marius Ebert)

08.02.03 Text: Marius  Ebert. In einem Naturpark auf Sri Lanka kommen wir bis auf etwa drei Meter an einen Elefanten heran. Das Lied mischt dieses Erlebnis mit der Legende, dass Buddhas Mutter in  der Geburtsnacht von einem Elefanten träumte und die Hindus sagen, dass – wenn Buddhas Seele wieder auf die Erde zurückkommt – sie es im Körper eines Elefanten tun wird.

Für ein’ Moment, ein’ Moment, scheint die Welt stillzusteh´n,

das gewaltige Tier, ist von Nahem zu seh’n.

Für ein’ Moment, ein’ Moment,

krieg’ ich Gänsehaut,

man hört nur sein Kauen, sonst keinen Laut.

.

Heiliges Tier, das in Herden lebt,

und das in Trauer, seine Toten begräbt.

Friedliches Tier, es gibt Menschen, die schwör‘n,

sie haben Elefanten, weinen hör’n.

.

Ein mystisches Tier, eine graue Wand,

ein großer gewaltiger Elefant.

Ein mystisches Tier, das vor mir stand,

ein großer gewaltiger Elefant.

Zwischenspiel

Elefant  003

Für ein’ Moment, ein’ Moment, sieht sie wie gebannt,

in Buddhas Geburtsnacht, sie sieht den Elefant.

Für ein’ Moment, ein’ Moment, kriegt sie Gänsehaut,

das Zeichen im Traum, hat sie durchschaut.

Heiliges Tier, heiliges Tier, das in Herden lebt,

und das  in Trauer seine Toten begräbt.

Friedliches Tier, es gibt Menschen, die schwör‘n,

sie haben Elefanten, weinen hör’n.

.

Ein mystisches Tier, eine graue Wand,

ein großer gewaltiger Elefant.

Ein mystisches Tier das im Traum vor ihr stand,

ein großer gewaltiger Elefant.

Zwischenspiel

Hat Buddha seine Seele auf die Erde gesandt,

so kommt er, kommt er wieder…

…als Elefant.

Hat Buddha seine Seele auf die Erde gesandt,

so kommt er, kommt er wieder…

…als Elefant.

Bildnachweis: © Wddigital-Dreblow – Fotolia.com

Text: Marius Ebert, alle Rechte vorbehalten. Sie dürfen den Text mit Autorennennung weitergeben.  Kommerzielle Nutzung ist untersagt. Meine Gedichte und Songtexte sind notariell hinterlegt.

Noch ein paar Zahlen zum deutschen Büchermarkt

Im Jahr 2008 galten für den deutschen Büchermarkt folgende Zahlen (laut Wirtschaftswoche  Nr. 42 vom 12.10.2009):

Belletristik: 3,1 Mrd EUR (+ 6,7 % Veränderung zum Vorjahr)

Sachbücher/Ratgeber: 2,4 Mrd EUR (+ 0,8 % Veränderung zum Vorjahr)

Wissenschaft/Lernen/Schule: 2,1 Mrd EUR (+ 0,9 % Veränderung zum Vorjahr)

Kinder-/Jugenbücher: 1,4 Mrd EUR (-4,8% Veränderung zum Vorjahr)

Reiseführer 0,6 Mrd EUR (-15,2% Veränderung zum Vorjahr)

Der Umsatzanteil nach Editionsformen ergab folgendes Bild:

Hardcover: 71,1%

Taschenbuch: 24,1%

Hörbuch: 4,8%

Von 100 EUR, die auf dem Büchermarkt umgesetzt werden, erhalten

50 EUR der Händler

40 EUR der Verlag

10 EUR der Autor

(Anmerkung: Ob wohl in 5 Jahren der Anteil der Hörbücher zweistellig sein wird? Im Spaßlerndenk-Verlag wird daran gearbeitet….)

Mehr zum Thema….

Bis zum nächsten Mal, viele Grüße

Marius Ebert

IFRS: International Financial Reporting Standards (Teil 3)

Die IFRS kann man nur verstehen, wenn man weiß, wie sie gebildet werden. Dies soll in diesem Teil meiner Serie über die IFRS beschrieben werden.

 

III. Der Weg zum IFRS-Standard

Am Anfang eines Standards steht ein Problem. Der britischen Ansatz ist sehr pragmatisch. Wenn ein neues Problem auftaucht, dann macht man sich Gedanken – nicht vorher. Man berät sich beim IASB (International Accounting Standards Board) über das Problem und verabschiedet einen Entwurf ("Exposure Draft"). Dieser Entwurf wird nun zur Kommentierung freigegeben. Jeder (!) kann nun – innerhalb einer Frist –  dazu Stellung nehmen (Unternehmen, Aktionäre, Arbeitnehmer, Investoren, usw.).

Alle Kommentare werden sorgfältig erfasst, gelesen und ausgewertet. Schließlich werden diese Kommentare eingearbeitet. Hinzu kommt die Unterstützung durch  das Standard Advisory Council. Hier sitzen Experten aus betroffenen Institutionen, wie Wirtschaftsprüfer und Bilanzierungsexperten in Unternehmen. Zur Zeit sitzen dort 40 hochrangige Experten aus Europa und Asien.

Ergänzt werden die Standards durch das IFRIC, das International Financial Reporting Interpretations Committee. Dort werden die Standards interpretiert. Dort wird also eine Funktion wahrgenommen, die entfernt an die deutschen Kommentierung zum Gesetz erinnern.

Links zum Thema: IFRS, Teil 1 , IFRS, Teil 2, IFRS, Teil 3

Fachliche Begleitung durch Dr. Marius Ebert bei Projektarbeit, Fachgespräch, Prüfungs- und Examensvorbereitung.

 

Bis zum nächsten Mal,  viele Grüße

 

Marius Ebert

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535-03

 

Ein paar Zahlen, Daten und Fakten für Büchernarren…

Die Wirtschaftwoche schreibt in ihrer neuesten Ausgabe ein paar interessante Dinge über Bücher und Buchautoren, die ich hier für meine Leser zusammenstelle:

a) Die weltweit bestbezahlten Autoren

1. J. K. Rowlings (300 Mio Dollar vom Juni 2007 bis Juni 2008)

2. James Patterson (50 Mio Dollar vom Juni 2007 bis Juni 2008)

3. Stephen King (45 Mio Dollar vom Juni 2007 bis Juni 2008)

4. Tom Clancy (35 Mio Dollar vom Juni 2007 bis Juni 2008)

5. Danielle Steel (30 Mio Dollar vom Juni 2007 bis Juni 2008)

b) Die meistverkauften Bücher aller Zeiten

1. Die Bibel (mehr als zwei Milliarden)

2. Zitate von Mao Tse-Tung (mehr als eine Milliarde)

3. Das Kommunistische Manifest (mehr als 500 Millionen)

c) Anzahl der Neuerscheinungen auf dem deutschen Buchmarkt

94.276 (im Jahr 2008)

Mehr zum Thema…

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Soziale Netzwerke: Können Sie sich leisten, dort nicht zu sein (Teil 3)


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Weitere Artikel zum Thema: Teil 1, Teil 2, Teil 3

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Präsentation: Du sollst nicht langweilen! (Fachgespräch), Teil 1

Die Präsentation der Projektarbeit mit Power Point zu machen ist üblich. Aber die meisten Powerpoint-Präsentationen sind langweilig und schlecht. Hier die entscheidenden Tipps, wie Sie für Ihre Präsentation eine gute Note erzielen können.

1. Regel: Das „Wie“ ist mindestens genauso wichtig, wie das „Was“!

Üben Sie zu Hause vor dem Spiegel Gestik und Mimik. Zeigen Sie etwas, das Ihre Ausführungen unterstreicht. Setzen Sie Körpersprache bewusst ein.

presentation

 

2. Regel: Dynamische statt statische Folien!

Statische Folien zeigen können alle. Sie zeigen Folien, die sich vor den Augen der Zuschauer Schritt für Schritt entwickeln, indem nacheinander zusätzliche Informationen eingeblendet werden.

3. Regel: Blickkontakt ist wichtiger als das Anstarren Ihrer Folien!

Sie stehen im Mittelpunkt Ihrer Präsentation, nicht Ihre Folien. Suchen Sie den Blickkontakt zu Ihren Zuschauern, anstatt sich im halbdunklen Raum zu verstecken.

4. Regel: Entspannen Sie Ihre Zuschauer!

Ein Cartoon zum Einstieg oder eine humorvolle Bemerkung schafft eine positive Stimmung.

5. Regel: Positives zuerst!

Üblich ist es, erst den negativen Ist-Zustand zu zeigen und dann den gewünschten Soll-Zustand. Machen Sie es anders: Nennen Sie erst kurz den gewünschten Soll-Zustand nach dem Motto „I have a dream“. Dann können Sie den (negativen) Ist-Zustand aufzeigen und den Weg zum gewünschtenZiel entwickeln.

(Quelle: Wirtschaft und Wieiterbildung 07/08_07 Artikel: Irene Winter: Powerpoint muss nicht langweilig sein), Quelle des Bildes: fotolia).

Weitere Artikel zum Thema: Fachliche Begleitung, Projektarbeit, was sie ist und was sie nicht ist, Projektarbeit, Themenwahl, Teil 2, Projektarbeit, Teil 3, Projektarbeit, häufige Fragen, Projektarbeit, Thema generieren, Projektarbeit: Und wie schreibe ich eine Eins?,  Präsentation der Projektarbeit, Regel 1Präsentation der Projektarbeit, Regel 2, Kündigung erhalten: was wird aus dem Thema meiner Projektarbeit?

Komplette Videocoachings zur Projektarbeit und zum Fachgespräch:

Spaßlerndenk-Shop

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Bis zum nächsten Mal,  viele Grüße

 

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Personalfachkaufmann/frau: Wenn man einen Anwalt braucht

Manchmal lässt sich Streit nicht vermeiden und man kann sich mit seinem Arbeitgeber nicht mehr "zusammensetzen", sondern muss sich "auseinander setzen". Ein wirklich guter Anwalt kann hier sehr hilfreich sein.

Aber was ist ein wirklich guter Anwalt und wie findet man ihn?

Ein wirklich guter Anwalt ist ein Anwalt, der verstanden hat, dass es oft besser sein kann ,im Interesse seines Mandanten außergerichtlich mit dem Arbeitgeber zu verhandeln, statt sich vor Gericht zu streiten. Dies ist für den Mandanten weniger aufreibend und oft preisgünstiger.

Und wie findet man  einen solchen Anwalt?

Die Wirtschaftswoche berichtet in ihrer neuesten Ausgabe (WiWo 41 vom 05.10.2009, S. 122) von einem mehrstufigen Testverfahren, das sie vorgenommen hat, ob die besten Anwälte auf arbeitsrechtlichem Gebiet zu finden. Vier gleichgewichtete Kriterien waren  maßgebend: nachweisbare Erfolge, Erfahrung, Stärken des Kanzlei-Teams und Kostenbewusstsein. Die Studie unterscheidet dabei in "besonders empfehlenswert für Geschäftsführer" und "besonders empfehlenswert für Arbeitnehmer".

Hier nun das Ergebnis der besonders empfehlenswerten Anwälte für Arbeitnehmer an den Standorten, an denen wir zur Zeit den Personalfachkaufmann/frau anbieten:

Köln: Michael Findeisen, Kanzlei Runge, Findeisen

München: Stefan Goetzl, Kanzlei Frenzel & Goetzl

Hamburg:  Manfred Marterns, Kanzlei: Martens & Vogler

(Für Stuttgart gab es in dieser Rubrik keine Nennung)

Weitere Hilfen für den  Personalfachkaufmann/frau: Grundprinzipien im Arbeitsrecht, Betriebliches Eingliederungsmanagement Teil 1, Betriebliches Eingliederungsmanagements Teil 2, Urlaubsansprüche verfallen nicht mehr wegen Krankheit, Checkliste für Ihren Prüfungserfolg

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535-03

Was sind die Gemeinsamkeiten von GbR und OHG?

Nachdem wir in der letzten Frage die Unterschiede zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), beleuchtet haben, geht es in diesem Beitrag um die Gemeinsamkeiten.

GbR und OHG, Gemeinsamkeiten

 

Beides sind Gesellschaften. Das bedeutet auch, dass beide Gesellschaften nur entstehen, wenn mindestens zwei Personen sich zu einem gemeinsamen Zweck zusammenschließen. Eine „Ein-Personen-Gesellschaft“, wie dies zum Beispiel bei der GmbH möglich ist, ist hier sowohl bei der GbR, wie auch bei der OHG ausgeschlossen.

 

 

 

 

 

 

Gesellschaftsform und Haftung

Beide Gesellschaftsformen sind Personengesellschaften und keine Kapitalgesellschaften. Dies bedeutet, dass sowohl bei der GbR, wie auch bei der OHG die Personen (und nicht das Kapital) im Vordergrund stehen.

 

In beiden Gesellschaftsformen besteht volle Haftung der Gesellschafter.  Sowohl die Gesellschafter der GbR, wie auch die Gesellschafter der OHG haften unbeschränkt, das heißt, sie haften mit ihrem gesamten Vermögen einschließlich dem Privatvermögen. Allerdings kann die GbR, anders als die OHG, ihre Haftung gegenüber den Gläubigern beschränken. Dies muss aber mit jedem Gläubiger einzeln vereinbart werden und ist pauschal nicht möglich, so dass dieser Fall der Haftungsbegrenzung bei der GbR eine exotische Ausnahme bleibt.

 

Aus dem vorherigen Punkte („volle Haftung“) folgt der nächste: Weder für die Gründung der GbR, noch für die Gründung der OHG ist ein Mindestkapital erforderlich.

Rechtsfähige Gesellschaftsformen: "klagen und verklagt werden…"

 

Und nun folgt noch ein etwas schwierigerer Punkt: Beide Gesellschaftsformen, die OHG wie auch die GbR, rechnet man zu den so genannten „rechtsfähigen Personengesellschaften“. Während der Begriff „Personengesell-schaft“ schon oben erklärt wurde, muss hier noch geklärt werden, was „rechtsfähig“ in diesem Zusammenhang bedeutet. Sagen will man durch den Ausdruck „rechtsfähige Personengesellschaft“, dass beide Gesellschaftsformen als Gesellschaft klagen und verklagt werden können. Man kann also im Streitfall sowohl die OHG, wie auch die GbR verklagen und muss die Klage nicht einzeln gegen die Gesellschafter führen. Beide Gesellschaftsformen sind jedoch keine juristischen Personen, denn dies würde bedeuten, dass die Haftung nur auf die Gesellschaft beschränkt wäre. Das Gegenteil ist der Fall, wie wir bereits oben gesehen haben.

Vertretungsregelung

 

 

 

Die folgenden Übersichten fassen die Gemeinsamkeiten und die Unterschiede von GbR und OHG noch einmal zusammen, wobei wir die Tabelle der Unterschiede aus der letzten Frage des Monats noch um zwei wichtige Punkte ergänzen wollen. Der erste Punkt ist, dass für die GbR allein das BGB maßgeblich ist, während für die OHG das HGB das maßgebliche Gesetz ist und die Vorschriften des BGB nur ergänzend gelten.

 

Der zweite Punkt heißt „Vertretung der Gesellschaft“. Eine GbR wird nämlich nur durch alle Gesellschafter gemeinsam vertreten, während bei der OHG grundsätzlich jeder Gesellschafter einzelnberechtigt ist, die Gesellschaft zu vertreten.

 

Bei der GbR ist durch Gesellschaftsvertrag möglich, jeden Gesellschafter alleinvertretungsberechtigt zu machen. Bei der OHG ist es möglich, einen Gesellschafter von der Vertretung auszuschließen. Doch dies sind Ausnah-men. Die Grundregel lautet: Vertretung bei der GbR: alle gemeinsam. Ver-tretung bei der OHG: jeder einzeln.

 

OHG und GbR: Gemeinsamkeiten

 

GbR

OHG

Mindestens zwei Personen erforderlich

Mindestens zwei Personen erforderlich

Personengesellschaft

Personengesellschaft

Haftung unbeschränkt (Einschränkung nur durch Einzelvereinbarung möglich)

Haftung unbeschränkt

Kein Mindestkapital erforderlich

Kein Mindestkapital erforderlich

Rechtsfähige Personengesellschaft

Rechtsfähige Personengesellschaft

Keine juristische Person

Keine juristische Person

 

 

 

 

 

 

 

OHG und GbR: Unterschiede

 

GbR

OHG

Maßgebliche Rechtsvorschriften: im BGB, §§ 705 ff.

Maßgebliche Rechtsvorschriften: im HGB, §§ 105 ff. (BGB ergänzend)

Kann jeden gemeinsamen Zweck verfolgen

Richtet sich immer auf ein Handelsgewerbe

Nicht ins Handelsregister einzutragen

Ins Handelsregister (HR) einzutragen

Kein Kaufmann

Formkaufmann

Kann keine Firma haben

Hat eine Firma

Keine Formvorschriften bei Gründung

Gesellschaftsvertrag u. Eintragung HR

Für Freiberufler möglich

Für Freiberufler nicht möglich

Grundsätzlich: Gesamtvertretung

Grundsätzlich: Einzelvertretung