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Mitwirkung des Betriebsrates bei Kündigung, Teil 2

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Mitwirkung des Betriebsrates bei Kündigung, Teil 2)

Willkommen zurück. Mein Name ist Marius Ebert. In dieser kleinen Videoserie geht es um die die Mitwirkung des Betriebsrats bei Kündigungen. Und diese Mindmap bekommen Sie unter www.spasslerndenk-shop.de kostenlos zum Herunterladen. Gehen Sie oben in diesem Shop auf die Leiste Herunterladen. Dort finden Sie die Mindmap für Sie als PDF.

Ordentliche Kündigung (Mitwirkung des Betriebsrates bei Kündigung, Teil 2)

So, wir haben im ersten Teil die Rechtsgrundlage betrachtet,  haben gesehen: Der § 102 Betriebsverfassungsgesetz spielt hier die zentrale Rolle. Jetzt geht es um die ordentliche Kündigung, denn das ist die Struktur des 102. Der unterscheidet in ordentliche und außerordentliche Kündigung. Also: Mitwirkung des Betriebsrats bei ordentlicher Kündigung.

Die ordentliche Kündigung ist die fristgerechte Kündigung. Und hier gibt es ein Widerspruchsrecht des Betriebsrats, und zwar innerhalb einer Woche. Der Betriebsrat muss ja, wie wir oben schon gesehen haben, gehört werden. Das heißt: Er weiß von der Kündigungsabsicht und hat ein Widerspruchsrecht innerhalb einer Woche, und zwar schriftlich und begründet. Er muss es schriftlich machen, er muss es begründen. Und es gibt hier nur die abschließend geregelten Gründe in Paragraf 102, Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz. Schauen Sie sich diese Gründe bitte an. Das sind die einzigen Gründe, aus denen der Betriebsrat der Kündigung widersprechen kann. Wenn der Betriebsrat schweigt, dann gilt das als Zustimmung.  Das heißt: Der Betriebsrat ist im Zugzwang. Er muss reagieren, und zwar schnell innerhalb einer Woche.

Wenn er aber sein Widerspruchsrecht benutzt hat, dann ist die Folge, und wenn das Widerspruchsrecht formgerecht war und auch inhaltlich begründet, dann hat der Arbeitnehmer, der gekündigte Arbeitnehmer, einen Weiterbeschäftigungsanspruch. Und das ist natürlich ein sehr weitgehendes Einflussrecht des Betriebsrats hier. Er kann dafür sorgen, noch einmal: wenn die Gründe berechtigt sind und er es formal ordnungsgemäß hat gemacht hat, dass der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt wird, und zwar bis zur Klärung des Sachverhaltes vor dem Arbeitsgericht.

Das heißt: Der Arbeitnehmer muss natürlich seine Arbeitskraft anbieten, und er muss fristgerecht innerhalb von drei Wochen ab Zugang die Kündigungsschutzklage einreichen, damit das Ganze vor dem Arbeitsgericht geklärt wird. Und bis zu dieser Erklärung hat der Arbeitnehmer einen Weiterbeschäftigungsanspruch zu unveränderten Bedingungen.

Also durchaus ein sehr weitreichendes Recht des Betriebsrats.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Mitwirkung des Betriebsrates bei Kündigung, Teil 2)

Die Mindmap, noch einmal, finden Sie unter www.spasslerndenk-shop.de.

Im nächsten Teil geht es weiter mit der außerordentlichen Kündigung.

Bis gleich.

© Dr. Marius Ebert