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GmbH, Mindestpersonenzahl

Die Prüfungsfrage könnte ausformuliert wie folgt lauten: „Wie viele Personen braucht man, um eine GmbH zu gründen?“ 

„GmbH“ steht als Akronym für „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, das heißt das „G“ steht für „Gesellschaft“, und unter einer „Gesellschaft“ versteht man normalerweise mehrere Menschen, mehrere Personen, im allgemeinen Sprachgebrauch „eine Gesellschaft“ oder auch „die Gesellschaft“ als soziale Gemeinschaft. Er tauch auch auf im Zusammenhang mit der „geschlossenen Gesellschaft“. Typisches Beispiel hierfür: Man möchte ein Restaurant besuchen, kommt aber nicht hinein, denn an der Tür hängt ein Schild mit dem Hinweis „Geschlossene Gesellschaft“. Schaut man dann durch das Fenster, sieht man z.B., dass in dem Restaurant eine Hochzeit oder eine andere Feierlichkeit stattfindet. Und definitiv sind es mehrere Menschen, die sich dort versammelt haben. 

Einer genügt

Aber in diesem Fall ist der Begriff „Gesellschaft“ irreführend. Denn in der Tat ist die Mindestpersonenzahl, um eine GmbH zu gründen, einer. Darunter geht nicht, weil dann niemand mehr da ist, der operieren kann. Doch eine einzige Person genügt bereits dafür. Eine Person kann also tatsächlich eine Gesellschaft gründen, In diesem Fall spricht man von einer Einpersonen-GmbH. Und diese eine Person ist dann in Personalunion der Geschäftsführer, und zwar der einzige, und der einzige Gesellschafter. Wenn eine Einpersonen-GmbH vorliegt, liegen Gesellschafter und Geschäftsführer in Personalunion vor.

Dies ist natürlich nicht zwingend ist, selbstverständlich können es auch mehrere Personen sein, und in der Praxis ist dies sicher auch eher üblich. Gefragt war jedoch nach Mindestpersonenzahl, und hier lautet die Antwort in der Tat: „Eine Person reicht aus“. Dies mag ein wenig irreführend und missverständlich erscheinen. 

Bei der Personengesellschaft geht das nicht, weil hier ja die Personen im Vordergrund. Eine Einmann-OHG geht ebenfalls nicht, das ist dann zwar eine Personengesellschaft, ein Einzelunternehmen, aber keine OHG, denn dazu benötigt man mindestens zwei Personen. Bei den Kapitalgesellschaften, zu denen ja auch die GmbH zählt, geht dies dagegen, weil ja hier die Personen gar nicht im Vordergrund stehen, sondern das Kapital. Und deshalb geht diese im Prinzip begrifflich absurde Konstruktion bei den Kapitalgesellschaften. 

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, die abzugrenzen ist von den Personengesellschaften. Bei den Personengesellschaften ist eine Person tatsächlich ein Einpersonen-Unternehmen, und erst ab zwei Personen redet man hier von der Gesellschaft. 

GmbH, Mindestpersonenzahl

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GmbH, Mindestpersonenzahl

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (GmbH, Mindestpersonenzahl)

Wir sind nach wie vor bei der GmbH, und die Frage diesmal lautet in Kurzform: GmbH Mindestpersonenzahl. Ausformuliert heißt die Frage: „Wie viele Personen braucht man, um eine GmbH zu gründen?“

Kapitalgesellschaft vs. Personengesellschaft (GmbH, Mindestpersonenzahl)

Nun steht ja „GmbH“ als Akronym für „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, das heißt das „G“ steht für „Gesellschaft“, und unterer „Gesellschaft“ versteht man normalerweise mehrere Menschen, mehrere Personen, Gesellschaft, ja. Sie kennen den Begriff „geschlossene Gesellschaft“, wenn Sie in ein Restaurant wollen, dann kommen Sie nicht rein, da steht ein Schild draußen „Geschlossene Gesellschaft“, und Sie gucken mal durch’s Fenster und sehen: Da findet eine Hochzeit statt oder so was, oder ein Hochzeitsessen oder irgendwas in der Richtung, und es sind definitiv mehrere Menschen.

Aber in diesem Fall ist der Begriff „Gesellschaft“ irreführend, denn in der Tat ist die Mindestpersonenzahl, um eine GmbH zu gründen, einer. Drunter geht nicht, weil dann keiner mehr da ist, der operieren kann, aber einer geht. Eine Person kann also tatsächlich eine Gesellschaft gründen — eine Einpersonen-GmbH. Und diese eine Person ist dann in Personalunion der Geschäftsführer, und zwei der einzige, und der einzige Gesellschafter. Ja,

Gesellschafter und Geschäftsführer in Personalunion, das haben Sie, wenn es eine Einpersonen-GmbH ist. Nicht, dass es zwingend ist, natürlich können es auch mehr sein, aber gefragt war ja nach Mindestpersonenzahl, und hier lautet die Antwort in der Tat: „Eine Person reicht aus“. Ist ein bisschen irreführend, ist ein bisschen missverständlich.

Bei der Personengesellschaft geht das nicht, weil da ja die Personen im Vordergrund, und eine Einmann-OHG geht nicht, das ist dann eine Personengesellschaft, ein Einzelunternehmen, ja, aber keine OHG, da brauchen Sie mindestens zwei, aber bei den Kapitalgesellschaften geht das, weil da ja die Person gar nicht im Vordergrund stehen, sondern das Kapital, und deswegen geht das hier, ja, deswegen geht diese im Prinzip begrifflich absurde Konstruktion, geht bei den Kapitalgesellschaften.

Die GmbH, noch mal zur Erinnerung, die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, die wir abgrenzen von den Personengesellschaften. Bei den Personengesellschaften geht das nicht, da ist eine Person tatsächlich ein Einpersonen-Unternehmen, und erst nach zwei reden wir von der Gesellschaft. Also OHG mit zweien geht, einer allein ist keine OHG.

Okay.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (GmbH, Mindestpersonenzahl)

Im Übrigen glaube ich, dass, wer in die Hölle will, nur einen Fernlehrgang zu buchen braucht. Wollen Sie hingegen lernen ohne zu leiden, dann klicken Sie auf den Link unter diesem Video.

Mein Name ist Marius Ebert.

Vielen Dank.

© Dr. Marius Ebert

 

Nennen Sie beispielhaft einige Steuern, die eine GmbH zahlt!

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Haftung bei OHK, KG, GmbH

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Haftung bei OHK, KG, GmbH)

Hallo, mein Name ist Marius Ebert, und ich greife wieder eine Prüfungsfrage auf. Und zwar wird hier gefragt: „Wie unterscheidet sich die Haftung bei der OHG von der Haftung bei der KG und der Haftung bei der GmbH?“

Unterschiede in der Haftung (Haftung bei OHK, KG, GmbH)

  • Nun, bei der OHG haften die Gesellschafter. Und zwar haften sie unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch. Das heißt: Es haftet auch das Privatvermögen der Gesellschafter. Das steckt in dem Wort „unbeschränkt“. Man kann sich unmittelbar an den Gesellschafter, an jeden der OHG-Gesellschafter werden. Das bedeutet „unmittelbar“. Und „gesamtschuldnerisch“ bedeutet: Einer für alle, alle für einen.
  • Bei der KG muss man unterscheiden zwischen Komplementär und Kommanditist. Der Komplementär, Komplementär, haftet wie der OHG-Gesellschafter. Er haftet unmittelbar, man kann unmittelbar zu ihm gehen, er haftet unbeschränkt mit seinem Privatvermögen auch, und er haftet gesamtschuldnerisch. Der Kommanditist kann die Haftung ausschließen durch die Zahlung der Einlage. Der Kommanditist haftet betragsmäßig begrenzt. Und wenn er die Einlage komplett geleistet hat, dann haftet er gar nicht mehr. Der Kommanditist haftet also nur bis zur Einlage und kann die Haftung durch Leistung der Einlage, durch Bezahlung der Einlage an die Gesellschaft komplett ausschließen.
  • Die GmbH haftet nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Es haftet nicht das Privatvermögen der Gesellschafter. Gesellschaft mit begrenzter Haftung ist also ein bisschen missverständlich. Gemeint ist: Gesellschaft mit auf das Gesellschaftsvermögen begrenzter Haftung. Das haftet allerdings voll. Das heißt: Die GmbH haftet mit allem, was sie hat. Was nicht haftet, ist das Privatvermögen der Gesellschafter.

Ja, das war‘s schon wieder.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (Haftung bei OHK, KG, GmbH)

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Mein Name ist Marius Ebert.

Dankeschön.

 

 © Dr. Marius Ebert       

 

GmbH, Merkmale

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (GmbH, Merkmale)

Hallo, herzlich willkommen. Mein Name ist Marius Ebert. Ich greife in diesem Video wieder eine Prüfungsfrage auf. Und zwar wird hier gefragt nach den Merkmalen, 5 soll man nennen, einer GmbH, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. 5 Merkmale will man in dieser Prüfung wissen.

5 Merkmale einer GmbH (GmbH, Merkmale)

  • Nun, zum Einen: Die GmbH ist eine juristische Person. Eine juristische Person ist ein künstlicher Mensch, das heißt diese juristische Person hat eigene Rechtspersönlichkeit. Sie kann selber klagen und verklagt werden. Sie muss sich dann vertreten lassen durch einen Geschäftsführer.
  • Dann: Für die Gründung braucht man einen, ein Gründer. Es heißt hier oben „Gesellschaft“, das ist ein bisschen missverständlich. Da stellt man sich mindestens 2 vor, besser noch mehr. In Wahrheit kann eine Ein-Mann-GmbH gründen – bisschen widersinnig, aber so ist es nun mal. Eine Ein-Mann-GmbH funktioniert.
  • Und dann der nächste Punkt ist die Haftung. Die Haftung ist beschränkt, und zwar auf das Gesellschaftsvermögen. Es haftet das gesamte Gesellschaftsvermögen, nicht haftet das Privatvermögen der Gesellschafter. Die haftungsbeschränkt auf das Gesellschaftsvermögen. „Gesellschaften mit auf das Gesellschaftsvermögen beschränkter Haftung“ müsste es eigentlich richtig heißen. Es gibt da sehr viele Missverständnisse. Ich habe da Videos zu produziert. Wenn Sie das jetzt im Moment hier verwirrt, weil Sie anderes glauben, dann schauen Sie die anderen Videos.
  • Dann braucht es zur Gründung einen Notar, und es braucht zur Gründung die Eintragung ins Handelsregister. Die Eintragung ins Handelsregister ist er Geburtsakt, das heißt erst wenn die GmbH ins Handelsregister eingetragen ist, dann ist sie wirklich da. Vorher ist sie eine GmbH iG, eine GmbH in Gründung. Die Gründung mit dem Notar und die Eintragung ins Handelsregister ist mit Kosten verbunden. Auch das ist noch ein Merkmal, das man erwähnen sollte.

So, und ich denke, damit hat man diese Prüfungsfragen umfassend beantwortet.

Vielen Dank.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (GmbH, Merkmale)

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Mein Name ist Marius Ebert.

Dankschön.

© Dr. Marius Ebert

 

GmbH, Haftung, Wirtschaftsfachwirt/in IHK

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (GmbH, Haftung, Wirtschaftsfachwirt/in IHK)

Hallo und herzlich willkommen. Mein Name ist Marius Ebert. Und in diesem kleinen Video möchte ich mal etwas sagen zur Haftung der GmbH, der so genannten Gesellschaft mit begrenzter Haftung.

Haftung mit Gesellschaftsvermögen (GmbH, Haftung, Wirtschaftsfachwirt/in IHK)

Und hier liegt das Problem, nämlich in dieser Abkürzung.

GmbH ist missverständlich. Eigentlich müsste es heißen “Gesellschaft mit auf das Gesellschaftsvermögen begrenzter Haftung“. Das heißt, es sieht folgendermaßen aus: Wenn wir hier die Haftung haben und hier die GmbH, und hier die Gesellschafter, dann haftet die GmbH voll, sie haftet mit allem, was sie hat, sie haftet mit dem gesamten Gesellschaftsvermögen, also mit allem, was auf der Aktivseite an Vermögenswerten steht. Mit allem. Die GmbH haftet voll.

Was nicht haftet, sind die Gesellschafter. Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Hier gibt es eine Ausnahme, denn die sogenannte Durchgriffshaftung, die unter bestimmten Bedingungen, das ist nicht ganz einfach umzusetzen, unter bestimmten Bedingungen erlaubt, doch die Gesellschafter selber haftbar zu machen und ihnen zu verbieten oder zu verhindern, dass sie sich hinter der GmbH in gewisser Weise verstecken. Aber das ist eher eine juristische Ausnahme. Die Grundregel ist dass, die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist.

Also noch einmal: GmbH heißt „Gesellschaften mit auf das Gesellschaftsvermögen  begrenzter Haftung“. Hier ist die Begrenzung der Haftung. Sie bezieht sich nur auf das Gesellschaftsvermögen, was aber voll haftet.

Das war’s.

Vielen Dank.

Mein Name ist Marius Ebert.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung (GmbH, Haftung, Wirtschaftsfachwirt/in IHK)

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Dankeschön

 

© Dr. Marius Ebert