Anders als viele andere kryptische Begriffe aus dem Wirtschaftsleben sind die Begriffe „Firma“ und „Öffentlichkeit“ auch der Allgemeinheit geläufig. Allerdings birgt genau dies auch einige Fallen, wenn es um den zusammengesetzten Begriff der „Firmenöffentlichkeit“ geht. Hintergrund sind die Missverständnisse bzw. Falschinterpretationen der beiden Grundbegriffe.
Gemeinhin wird als „Firma“ das Unternehmen oder auch dessen Standort verstanden. Dies kommt auch in dem gängigen Satz „Ich fahre mal eben in die Firma“ zum Ausdruck. Öffentlichkeit hingegen wird im Allgemeinen so interpretiert, dass im Grunde jeder Zugang hat. „Firmenöffentlichkeit“ könnte nun dahingehend interpretiert werden, dass jeder Zugang zu dem Firmengebäude hat, wie dies etwa in einem Kaufhaus der Fall ist. Wer jedoch an große Produktionsbetriebe und kleinere Handwerksbetriebe denkt, kommt bei dieser Interpretation schnell ins Grübeln, denn öffentlich zugänglich sind solche Betriebe eher selten.
Der Grund für diese Fehlinterpretation liegt zunächst in dem Begriff der Firma. Denn was viele unter einer „Firma“ verstehen, ist genaugenommen das Unternehmen bzw. dessen Betriebsstätte. Der Begriff „Firma“ dagegen bezieht sich auf den Namen des Unternehmens, also die Firmenbezeichnung.
Verpflichtung, die Firma, d.h. den gewählten Namen, und den Geschäftssitz öffentlich zu machen
Dass eine Unternehmensbezeichnung nicht „betreten“ werden kann, leuchtet demzufolge ein. Doch was bedeutet dann Öffentlichkeit in diesem Zusammenhang, also der Grundsatz der Firmenöffentlichkeit? Es bedeutet, dass der Kaufmann beziehungsweise die Kauffrau etwas öffentlich machen muss, nämlich die Firma, also die Unternehmensbezeichnung oder den gewählten Namen, und den Geschäftssitz. Es handelt sich dabei um nichts anderes als eine Verpflichtung zur Veröffentlichung.
Um die oben gestellte Frage ergänzend zu beantworten, kann der Prüfling nun noch erklären, wie dies geht, nämlich indem man das beim zuständigen Handelsregister angemeldet. Dies wiederum kann nicht in Eigenregie erfolgen, sondern nur über einen Notar.
Der Grundsatz der Firmenöffentlichkeit ist somit gleichbedeutend mit der Anmeldepflicht beim Notar, der dies wiederum zum Handelsregister anmeldet.