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Eigentumserwerb an gestohlenen Dingen

IHK-Prüfung entschlüsselt (Eigentumserwerb an gestohlenen Dingen)

Willkommen. Mein Name ist Marius Ebert. Ich bin Deutschlands Experte für leichtes und schnelles Lernen. Und in diesem kleinen Video geht es um den Eigentumserwerb, und zwar unter der Bedingung, dass die Sache, um die es geht, gestohlen ist. Also da ist eine Person A. Von dieser Person A hat die Person B eine Sache x gestohlen, und da ist eine Person C, die nun von B diese Sache x erwerben möchte. Aber B ist ein Dieb. B hat die Sache gestohlen.

Frage: Ist das möglich? Kann man an gestohlenen Dingen ein Eigentum erwerben?

Kein Eigentumserwerb (Eigentumserwerb an gestohlenen Dingen)

Und die Antwort findet sich im § 935 BGB. Und diese grundsätzliche Antwort lautet: Nein!, aber… — Nein, aber…

Grundsätzlich kann man also an gestohlenen Dingen kein rechtmäßiges Eigentum erworben. Das heißt: Dieses gestohlene Autoradio, das nun C von B gekauft hat, wenn die Polizei nun kommt, kann sie es C wegnehmen.

Ausnahmen (Eigentumserwerb an gestohlenen Dingen)

Aber es gibt 3 wichtige Ausnahmen, nämlich:

  • a) Geld: An gestohlenem Geld kann man rechtmäßig Eigentum erwerben,
  • b) Inhaberaktien, und
  • c) sind die Auktionen, und zwar gemeint sind hier die klassischen Auktionen, also nicht eBay, sondernd die klassische Auktion, wo vorne jemand mit dem Hammer steht.

Wenn man Geld erwirbt, gestohlenes Geld, wenn man gestohlene Inhaberaktien erwirbt und wenn man auf einer Auktion etwas ersteigert, kann man rechtmäßig Eigentum erwerben, obwohl die Dinge gestohlen waren.

Fungibilität (Eigentumserwerb an gestohlenen Dingen)

Jetzt ist die Frage: Warum ist das so? Und die Antwort ist die Fungibilität, das heißt die schnelle Handelbarkeit. Geld, der Fluss von Geld, ist für die Wirtschaft extrem wichtig, deshalb kann man nicht immer, wenn man Geld kauft, also wenn man zum Beispiel eine fremde Währung kauft, das bedeutet ja Geld kaufen, immer prüfen, ob dieses Geld demjenigen, der es verkauft, nun rechtmäßig gehört. Das gleich gilt für Inhaberaktien. Auch die müssen schnell übertragbar sein, und auf der Auktion kommt eben noch die Sicherheit hinzu, dass derjenige der dort steigert, sicher sein kann, dass er sein Geld richtig investiert und die Sache, die er ersteigert hat, auch wirklich behalten kann.

Also Fungibilität ist die schnelle Übertragbarkeit von Dingen, und das bildet hier die Ausnahme. Grundsätzlich: Kann man an gestohlenen Dingen Eigentum erwerben? – Grundsätzlich: Nein. Hier sind die drei Ausnahmen.

Das war’s schon wieder.

Mein Name ist Marius Ebert.

IHK-Prüfung entschlüsselt (Eigentumserwerb an gestohlenen Dingen)

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Vielen Dank.

 

© Dr. Marius Ebert