Schlagwort-Archive: betragsmäßige Begrenzung der Haftung

Kommanditist, betragsmäßige Begrenzung der Haftung

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung Kommanditist, betragsmäßige Begrenzung der Haftung)

Erläutern Sie die betragsmäßige, betragsmäßige Begrenzung der Haftung beim Kommanditisten genauer.

Haftung maximal in Höhe der Einlage (Kommanditist, betragsmäßige Begrenzung der Haftung)

Erläutern Sie die betragsmäßige, betragsmäßige Begrenzung der Haftung beim Kommanditisten genauer.

So, was heißt das? Zunächst einmal Rechtsgrundlage: Die Rechtsgrundlage ist § 171HGB, Handelsgesetzbuch. Und dann schauen wir mal kurz rein, schauen wir mal kurz rein. Hier ist ja der 171. Wir sind im Handelsgesetzbuch, Sie sehen’s hier oben, wir sind im § 171, wir sind im Zweiten Buch des Handelsgesetzbuches, es geht um Handelsgesellschaften, und Stille Gesellschaft, wir sind im Zweiten Abschnitt. Im Ersten Teil geht es um die OHG, im Zweiten Abschnitt geht es ihm um die KG, und dementsprechend sind wir beim Kommanditisten. Der 171 hat zwei Absätze, und schauen wir uns an, was hier steht: „Der Kommanditist haftet für den Gläubiger der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.“ Im Absatz 2 geht es dann noch um Besonderheiten beim Insolvenzverfahren. Das muss uns jetzt im Moment nicht weiter interessieren. So, was heißt das also, dieser 171? Nehmen wir ein Beispiel:

→ Beispiel: Die Einlage des Kommanditisten 10.000 Euro. Einlage des Kommanditisten. Dann haftet der Kommanditist unmittelbarer, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch, aber nur bis 10.000. Ich sage das nochmal: Der Kommanditist haftet genauso wie der OHG-Gesellschafter unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch, aber betragsmäßig begrenzt.

→ Und dann stand in dem 171: „Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist“. Das heißt: Wenn nun der Kommanditist die Einlage leistet, nehmen wir an die Einlage 10.000 Euro, noch mal eben notieren: 10.000 Euro ist die Einlage. So, jetzt nehmen wir an, der Kommanditist leistet 6.000 Euro. Er  zahlt also 6.000 Euro als sein, auf seinen Kommanditisten-Anteil in die KG ein. Dann haftet der Kommanditist für 4.000 Euro, raten Sie mal: unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch.

Wenn Sie diese drei Begriffe nicht jetzt verstehen können, unmittelbar, unbeschränkt, gesamtschuldnerisch, dann schauen Sie bitte „Haftung des OHG-Gesellschafters“. Ich erkläre es nur ganz kurz: „Unmittelbar“ bedeutet: Jeder Gläubiger kann sich unmittelbar an diesen Kommanditisten wenden. „Unbeschränkt“ heißt: Es haftet auch das Privatvermögen, aber eben nur bis 4.000 Euro. Und „gesamtschuldnerisch“: für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Aber eben betragsmäßig begrenzt. Aber betragsmäßig begrenzt. Das ist der Unterschied: betragsmäßig begrenzt. Wenn er 6.000 geleistet hat, dann haftet er unmittelbar, unbeschränkt, und gesamtschuldnerisch nur noch bis 4.000 Euro. Wenn er 10.000 Euro leistet. Kommanditist leistet 10.000 Euro, dann ist die Haftung ausgeschlossen, und zwar komplett, ja, dann hat der 10.000 Euro genommen und in die KG eingezahlt, und dann hat er seine private Haftung komplett ausgeschlossen.

Das ist das, was sich hinter diesem Satz verbirgt hier. Schauen wir noch mal rein: „Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit…“, ja, wenn er nur 6.000 auf die 10.000 geleistet hat, haftet er für 4.000 nach wie vor, unmittelbar, wie es hier steht, und auch unbeschränkt, nämlich sein Privatvermögen haftet. Und auch gesamtschuldnerisch, obwohl es hier nicht steht, ja. „Die Haftung ist ausgeschlossen…“, das wichtige Wort ist hier „soweit“, und er kann durch komplette Leistung der Einlage die Haftung, die private Haftung komplett ausschließen. Wenn er aber nur einen Teil der Einlage leistet, bleibt die Haftung für den anderen Teil weiterhin unmittelbar bestehen, ja.

Ich hoffe, ich habe das jetzt mal deutlich gemacht. Da gibt es eine Menge, Menge Wider.., eine Menge Missverständnisse, was das hier angeht, ja.

Ok.

Prüfung: Geheimnisse der Lösungsfindung Kommanditist, betragsmäßige Begrenzung der Haftung)

Im Übrigen glaube ich, dass, wer in die Hölle will, nur einen Fernlehrgang zu buchen braucht. Wollen Sie hingegen lernen ohne zu leiden, dann klicken Sie auf den Link unter diesem Video.

Mein Name ist Marius Ebert.

Vielen Dank.

© Dr. Marius Ebert