Befristeter Arbeitsvertrag, Teil 2


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IHK-Prüfung entschlüsselt (Befristeter Arbeitsvertrag, Teil 2)

Willkommen zurück. Wir sind in einer Video- Serie, in der wir uns kümmern um befristete Arbeitsverträge, und wir sind nun bei der Befristung ohne sachlichen Grund. Mindmap zu bekommen unter www.spasslerndenk-shop.de.

Befristung ohne sachlichen Grund (Befristeter Arbeitsvertrag, Teil 2)

 

Rechtsgrundlage TzBfG (Befristeter Arbeitsvertrag, Teil 2)

Die Rechtsgrundlage ist das TzBfG, das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Und wir sind bei der Befristung ohne sachlichen Grund, also etwas was –  wie schon die gerade im ersten Video gesehen – der Gesetzgeber gar nicht gerne sieht. Also sind die Möglichkeiten auch sehr begrenzt hier, ohne sachlichen Grund zu befristen.

 

Möglichkeiten §14 (2) TzBfG (Befristeter Arbeitsvertrag, Teil 2)

  • Und zwar erlaubt der §14 Absatz 2 Teilzeit-Befristungsgesetz zwei Jahre mit dreifacher Verlängerungsmöglichkeit innerhalb dieser 2 Jahre. Also das muss man sich so vorstellen: Dieser Zeitraum hier ist insgesamt 2 Jahre. Und jetzt kann man innerhalb der zwei Jahre einmal verlängern, zweimal verlängern, dreimal verlängern, wobei, wenn das hier die erste Verlängerung ist, das die zweite Verlängerung, das die dritte Verlängerung, dem Gesetzgeber wahrscheinlich ein Zeitraum von sechs Monaten vorgeschwebt hatte. Also erst mal einstellen für sechs Monate, dann verlängern noch mal sechs Monate dann noch mal sechs Monate, dann noch mal sechs Monate, sind 24 Monate. Das muss aber nicht so sein. Man kann, wenn man das hier wie so Schieber sieht, diese Schieber beliebig hin und her schieben – alle 3. Es dürfen nur nicht mehr als diese drei Schieber, also diese 3 Verlängerungsmöglichkeiten sein: erste Verlängerung, zweite Verlängerung, dritte Verlängerung. Aber alle Modelle sind möglich. Man kann erst mal einstellen für drei Monate, dann verlängern für neun Monate zum Beispiel, alles möglich, nur eben nicht mehr als drei Verlängerungen und nicht länger als 2 Jahre.
  • Ausnahme: Bei Existenzgründungen vier Jahre, und innerhalb der vier Jahre kann man auch häufiger verlängern als dreimal.
  • Noch eine wichtige Vorschrift, ja: Sie sehen die Möglichkeiten sind sehr begrenzt. Hier diese Möglichkeit ohne sachlichen Grund gilt nur bei Neueinstellungen. Das heißt: Der Arbeitnehmer, der eingestellt wird ohne sachlichen Grund, darf vorher noch niemals bei diesem Unternehmen gearbeitet haben. Wenn man das trotzdem macht, dann ist die Befristung unwirksam. Das schauen wir uns später an. Also gilt nur bei Neueinstellungen § 14 Absatz 2 Teilzeit-Befristungsgesetz. Eine sehr unglückliche Regelung übrigens; das nur am Rande angemerkt.
  • Und noch etwas sei angemerkt: Verlängerung, nicht Veränderung. Wenn Sie von hier nach hier, Sie haben ihn eingestellt, sagen wir für sechs Monate, und jetzt verlängern Sie, dann dürfen Sie den Arbeitsvertrag inhaltlich nicht ändern. Das heißt: Wenn Sie zum Beispiel die Arbeitszeit neu und anders regeln, dann ist es keine Verlängerung, sondern eine Veränderung, und das ist gefährlich, weil Sie dann diese Möglichkeit hier verlieren.

 

Ältere Arbeitnehmer §14 (3) TzBfG (Befristeter Arbeitsvertrag, Teil 2)

OK. Für ältere Arbeitnehmer gilt eine großzügigere Regelung, weil man einfach sagt: Besser, die haben befristeten Arbeitsvertrag als gar keinen. Wenn sie mindestens 52 Jahre alt sind, wenn sie 4 Monate mindestens arbeitslos gemeldet waren, dann darf man auf fünf Jahre vor Frist, ähm, befristen und häufiger als dreimal verlängern.

Ja, das ist §14 Absatz 2, das hat sogar schon den Europäischen Gerichtshof beschäftigt, hier diese Regelung, wenn der Arbeitnehmer mindestens 52 Jahre alt ist.

 

Anschlussverlängerung TzBfG (Befristeter Arbeitsvertrag, Teil 2)

Ja – was passiert danach, wenn also die 2 oder vier Jahre bei Neugründung fertig sind, wenn wir also hier sind am Ende der zwei oder vier Jahre, kann man dann eigentlich noch mal verlängern? Ja, aber nur mit sachlichem Grund und nicht ohne sachlichen Grund. Denn es gilt die Regelung der Neueinstellung. In dem Fall war der Arbeitnehmer ja schon mal beschäftigt, nämlich befristet, und dann darf man ihn nur noch mit sachlichen Grund einstellen oder eben unbefristet. Also: Anschlussbefristung nach zwei Jahren möglich, aber nur mit sachlichem Grund.

Das war’s. Weiter geht’s im nächsten Video.

IHK-Prüfung entschlüsselt (Befristeter Arbeitsvertrag, Teil 2)

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Alles Gute.

Marius Ebert

 

© Dr. Marius Ebert

 

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