Gepr. Betriebswirt/in IHK: Bilanzen/Steuern, Teil 1

Wie schon dargelegt, ist der Betriebswirt/in IHK eine Generalistenausbildung. (Hier finden sich diese grundsätzlichen Dinge für den Betriebswirt/in IHK.) Zwei Charaktertypen  muss der Betriebswirt IHK oder die Betriebswirtin IHK vereinen: der extrovertierte, kontaktfreudige menschenorientierte Typ und der eher introvertierte "Zahlentyp". Erstgenannter hat sein Stärken insbesondere im Fach "Marketing-Management" vom Betriebswirt/in IHK, während letztgenannter eher im Gebiet "Bilanzen/Steuern" auftrumpfen kann.

In dieser Artikelserie soll dem angehenden Betriebswirt/in IHK dadurch geholfen werden, dass ihm das Gebiet "Bilanzen/Steuern" näher gebracht wird.  Wir beginnen mit der…

Buchführungspflicht und Aufstellungspflicht (Bilanzen/Steuern vom Betriebswirt/in IHK)

Nach § 238 HGB ist jeder Kaufmann  verpflichtet, Bücher zu führen. Nach § 242 HGB hat er eine Bilanz, sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zu erstellen.  Auch wenn man die Schwellenwerte der Abgabenordnung übersteigt, wird man buchführungspflichtig, ohne Kaufmann zu sein.

 

Obwohl der Betriebswirt/in IHK "eigentlich" das Wissen über die Kaufmannseigenschaft schon mitbringen sollte, zeigt die praktische Erfahrung, dass dieses Gebiet oft nicht richtig verstanden wurde. Deswegen die  Frage:

Wer ist Kaufmann?

 

Kaufmann ist nach § 1 HGB jeder Gewerbetreibende, dessen Unternehmen einen "nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert". Liegt also eine entsprechende Größenordnung vor, so ist der Betreffende automatisch Kaufmann. Daneben gibt es noch den Kann-Kaufmann lt. §§ 2 u. 3 HGB und den Formkaufmann lt. § 6 HGB.

 

Nun muss der Betriebswirt/in IHK eine grundsätzliche strukturelle Unterscheidung erkennen und verstehen:

Zweiteilung des HGB

 

Das HGB unterteilt seine Vorschriften für die Rechnungslegung in zwei Abschnitte: die §§ 238 bis 263 HGB gelten für alle Kaufleute. Die §§ 264 ff. gelten ergänzend für Kapitalgesellschaften. Eine Personen-gesellschaft hat also prinzipiell weniger strenge Vorschriften zu beachten, als eine Kapitalgesellschaft, es sei denn die Personen-gesellschaft ist besonders groß. In diesem Falle muss sie nach den Vorschriften des Publizitätsgesetzes bilanzieren.

 

Auch hier bietet sich wieder ein Exkurs an um für den angehenden Betriebswirt/in IHK noch einmal  den Unterschied zwischen Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften zu wiederholen:

Gesellschaftsformen

 

Bei den Kapitalgesellschaften steht die kapitalmäßige Beteiligung im Vordergrund, während Personen-gesellschaften sich eng an den beteiligten Personen orientieren. Deswegen berührt es bei der Personengesellschaft das gesamte Gesellschaftsverhältnis, wenn die Gesellschafter wechseln. Bei der Kapitalgesellschaft hingegen berührt ein Wechsel der Gesellschafter den Bestand der Gesellschaft nicht.

Personengesellschaften sind die Einzelunternehmung, die BGB-Gesellschaft, auch Gesellschaft bürgerlichen Rechts genannt, die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) die GmbH und Co. KG und die stille Gesellschaft.

Kapitalgesellschaften sind die Aktiengesellschaft, die KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien), die GmbH und die eingetragene Genossenschaft.

Arten von Bilanzen (Bilanzen/Steuern vom Betriebswirt/in IHK)

 

Nun zurück zum Fachgebiet "Bilanzen/Steuern vom Betriebswirt/in IHK. Wir können verschiedene Arten von Bilanzen mit unterschiedlichen Aufgaben unterscheiden.

 

Aufgabe der Handelsbilanz ist  es einmal, die verschiedenen Adressaten zu infor-mieren und ihnen Rechenschaft abzulegen. Diese Adressaten sind z. B. die Gläu-biger, die Anteilseigner, die Arbeitnehmer, die Kunden und Lieferanten usw. Zum zweiten dient die Handelsbilanz der Gewinnermittlung.

 

Aufgabe der Steuerbilanz ist es, den zu versteuernden Gewinn zu ermitteln. Adressat ist das Finanzamt.

 

Der Konzernabschluss (= Jahresabschluss eines Konzerns) hat lediglich eine Infor-mationsfunktion. Der zu versteuernde Gewinn ergibt sich nicht  aus dem Konzernabschluss, sondern aus den einzelnen Steuerbilanzen der Unternehmen, die zum Konzern gehören.

 

Und nun kommt die Antwort auf eine mögliche Prüfungsfrage des Betriebswirts IHK. "Was gehört zum Jahresabschluss?" Antwort: "Das kommt darauf an…". Der Betriebswirt/in IHK muss erkennen, dass er oft keine "mathematische Präzision" erwarten kann. Hier also das, worauf es ankommt:

Bestandteile des Jahresabschlusses (§ 242, 264 HGB)

Was zum Jahresabschluss gehört, richtet sich nach der Gesellschaftsform.

Bei einer Personengesellschaft gehören dazu die Bilanz und die GuV. (§ 242 (3) HGB.)

Bei einer Kapitalgesellschaft gehören zum Jahresabschluss die Bilanz, die GuV, der Anhang und der Lagebericht. Der Anhang gibt Erläuterungen zu einzelnen Posten der Bilanz. Der Lagebericht gibt Auskunft z. B. über Investitionsvorhaben usw.  (§ 264 (1) HGB).

Vollständigkeit des Jahresabschlusses (Prüfungsgebiet "Bilanzen/Steuern" vom Betriebswirt/in IHK)

 

Nach § 246 HGB muss der Jahresabschluss grundsätzlich sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge enthalten.

 

Und hier muss nun der angehende Betriebswirt/in IHK die nächste Struktur erkennen. Der § 246 HGB gibt den roten Faden für die nächsten Gliederungspunkte vor. Es beginnt mit den "Vermögensgegenständen":

 

Begriff des Vermögensgegenstandes

Der Begriff "Vermögensgegenstand" wird im Gesetz nicht definiert. In der Wissen-schaft  hat sich herausgebildet, dass drei Eigenschaften erfüllt sein müssen:

                                   wirtschaftlicher  Wert

                                   selbständig bewertbar

                                   einzeln veräußerbar (d. h. verkehrsfähig).

 

Begriff der Schulden

 

Schulden werden entsprechend definiert als:

                   Belastung des Vermögens (bestehend oder sicher  erwartet)                                                       

                   Leistungsverpflichtung (rechtlich o. wirtschaftlich

                   begründet)

                   selbständig bewertbar (d. h. insbesondere klar ab-

                   grenzbar vom allgemeinen Unternehmerrisiko).

Begriff der Rechnungsabgrenzungsposten (aus dem Gebiet "Bilanzen/Steuern" vom Betriebswirt/in IHK)

 

Der Bilanzstichtag schneidet willkürlich in laufende Geschäftsvorgänge hinein. So kann es passieren, dass einmal die Unternehmung Rechnungen  für Aufwendungen schon bezahlt hat, die erst das nächste Geschäftsjahr betreffen. Zum zweiten kann es sein, dass die Unternehmung Einzahlungen schon erhalten hat, die erst Erträge des nächsten Jahres sind. Durch die Rechnungsabgrenzungsposten soll eine periodengerechte Abgrenzung  dieser Geschäftsvorfälle in der GuV erfolgen. Die GuV ist ja bekanntlich eine Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen und nicht  von Einzahlungen und Auszahlungen.

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (ARA) kennzeichnen Aufwendungen, die unser Unternehmen bereits im alten Geschäftsjahr gezahlt hat, z. B. die im voraus bezahlte Miete für die Lagerhalle. ("Auszahlung jetzt, Aufwand später"). Das Video erklärt es:

 

 

Passive Rechnungsabgrenzungsposten (PRA) kennzeichnen Erträge, die an unser Unternehmen bereits im alten Geschäftsjahr bezahlt wurden, z. B. im voraus erhaltene Zinsen für einen vom Unternehmen gewährten Kredit. ("Einzahlung jetzt, Ertrag später").

Weil die Rechnungsabgrenzungsposten gewährleisten, dass vorab geleistete oder empfangene Zahlungen periodengerecht in die GuV des nächsten Jahres herübergeleitet werden, nennt man sie auch "transitorische Posten" (transire, lateinisch = hinübergehen).

 

Wir sehen: Bei diesem Prüfungsstoff muss der angehende Betriebswirt IHK und die angehende Betriebswirtin IHK andere Gehirnregionen aktivieren, als im Fach "Marketing Management". Hier sind auch Hilfen für das Prüfungsfach "Internationale Wirtschaftsbeziehungen" vom Betriebswirt/in IHK.

 

                                                                 © Dr. Marius Ebert

 

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