Betriebswirt/in IHK, Zölle u. Umsatzsteuer, Teil 3

 

Freier Markt bedeutet: Ursprungslandprinzip

 

Da nun im Zuge eines gemeinsamen Marktes genau diese Grenzkontrollen abgeschafft werden sollen, wäre die Alternative das Ursprungslandprinzip. Nach diesem Prinzip werden die Steuervorschriften des  Landes angewendet, in dem die Güter produziert werden. Damit wird der Export besteuert, der Import bleibt steuerfrei. Anders ausgedrückt: Die importierte Ware wird im Importland mit der Steuer des Exportlandes belastet. Es wird also eine Ausfuhrumsatzsteuer erhoben. Das exportierende Land erhält die Umsatzsteuer.

 

 

Aber: Folgen des Ursprungslandprinzips

 

Durch diese Regelung kann auf Grenzkontrollen verzichtet werden. Auf der anderen Seite führt das Ursprungslandprinzip zu Wettbewerbsverzerrungen durch die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze. Die Umsatzsteuersätze innerhalb der EU weisen nämlich eine Bandbreite von 10% und damit große nationale Unterschiede auf. Eine weitere Folge wäre eine starke Verschiebung des Steueraufkommens. Innerhalb der EU gibt es nämlich Staaten, die mehr in andere Staaten exportieren als sie importieren und folglich auch Staaten, die mehr importieren als exportieren. Das Ursprungslandprinzip hätte dazu geführt, dass das Umsatzsteueraufkommen der exportstarken Länder stark gestiegen wäre und das Umsatzsteueraufkommen der exportschwachen Länder stark gesunken wäre.

 

 

Kompromiss: Unternehmen: Bestimmunglandprinzip

 

Aus diesen Gründen hat man sich innerhalb der EU nicht auf das Ursprungsland-prinzip einigen können, sondern einen Kompromiss ausgehandelt:

 

Es bleibt beim Bestimmungslandprinzip für Unternehmen.

 

Die Grenzkontrollen, die nach diesem Prinzip eigentlich nötig wären, entfallen. Sie werden durch nationale Kontrollen ersetzt. Die Unternehmen müssen also ihren nationalen Finanzämtern im Rahmen der Umsatzsteuererklärung ihre Exporte und Importe melden. Zusätzlich wurde ein innergemeinschaftliches Kontrollverfahren eingeführt.

 

 

Innergemeinschaftliches Kontrollverfahren

 

Die Meldung der Unternehmen bei den nationalen Finanzämtern allein erschien den Finanzbehörden nicht ausreichend, da keine Möglichkeit zur Gegenkontrolle besteht. Deswegen verständigten sich die Mitgliedstaaten auf ein  innergemeinschaftliches Kontrollverfahren. Danach musste jeder Mitgliedstaat eine Behörde einrichten, die dem Informationsaustausch dient. Dieser Behörde muss jedes Unternehmen viertel- jährlich seine Lieferungen an die anderen Mitgliedsstaaten melden. Diese Behörde speichert diese Meldungen in eine Datenbank ein. Die Informationen dieser Daten-bank können von den Behörden der anderen Mitgliedsstaaten jederzeit abgerufen werden.

 

 

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

 

Im Rahmen dieses Verfahrens bekommt jedes beteiligte Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die in Deutschland für das innergemein-schaftliche Kontrollverfahren zuständige Behörde – die auch die Umsatzsteuer-Iden-tifikationsnummer vergibt – ist das

 

                                               Bundesamt  für Finanzen

                                               Außenstelle Saarlouis

                                               Industriestraße 6

                                               66740 Saarlouis

 

 

Durch seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer signalisiert der ausländische Importeur, dass er Anspruch auf eine umsatzsteuerbefreite Lieferung hat. Diese Lieferung wird dann erst im Importland mit dem dort geltenden Umsatzsteuersatz belegt (Einfuhrumsatzsteuer).

 

 

Kompromiss: Privatleute: Ursprungslandprinzip

 

Für Privatpersonen gilt allerdings das Ursprungslandprizip (mit wenigen Ausnahmen: Mineralöle, Autos, Tabakwaren und Alkohol).Grenzkontrollen entfallen.

 

Damit der Wettbewerb durch diesen "privaten Außenhandel" allerdings nicht zu sehr verzerrt wird, werden Mindeststeuersätze eingeführt. Diese Mindeststeuersätze be-tragen 15 Prozent für den Normalfall. Daneben sind zwei ermäßigte Steuersätze von mindestens 5 Prozent erlaubt.

 

 

 

Umsatzsteuerregelung: bisheriges Ergebnis

 

Im wesentlichen wurde bisher das auch vorher schon bestehende Bestimmungs-landprinzip beibehalten. Gleichzeitig sind aber die Grenzkontrollen weggefallen. Geändert wurde also lediglich das Erfassungsverfahren. Den Unternehmen wurde die Erfassung und Meldung  der Vorgänge aufgebürdet, die vorher durch die Zollkon-trollen erfasst wurden. Diese Meldepflichten sind bürokratisch ungeheuer aufwendig. Gemeldet werden muss an das lokale Finanzamt, an das Bundesamt für Finanzen in Saarlouis und an das Statistische Bundesamt im Rahmen des unten beschriebenen INTRASTAT-Verfahrens – jede Meldung auf einem separaten Formular.

 

 

Statistische Meldepflicht: INTRASTAT (www.destatis.de)

 

Die Unternehmen müssen nicht nur den Finanzämtern Meldung über ihren inner-gemeinschaftlichen Handel machen. Zusätzlich gibt es eine Meldepflicht für statistische Zwecke. Diese Meldung geschieht durch das INTRASTAT-Verfahren. Dies ist ein permanentes statistisches Erhebungsverfahren. „Permanent“ bedeutet, dass die Unternehmen ihre Daten aus dem Binnenhandel monatlich der statistischen Behörde des jeweiligen Landes melden müssen.  Von der Meldepflicht befreit sind solche Unternehmen, deren innerstaatliche Einfuhr oder Ausfuhr im letzten Kalen-derjahr EURO 200.000,00 nicht überschritten hat. Wird diese Grenze im lau-fenden Jahr überschritten, so ist ab dem Folgemonat eine INTRASTAT-Meldung abzu-geben. In Deutschland werden die Daten vom Statistischen Bundesamt erfasst. Die Erfassung erfolgt über Formulare oder – nach Abstimmung – auch über Datenträger. Die Internet-Adresse des Statistischen Bundesamtes lautet:

 

www.destatis.de.

 

 

Weitere Wege zur Einigung

 

Im Sinne eines freien Binnenmarktes wäre es sicherlich erstrebenswert, wenn eine Warensendung von Hamburg nach Paris umsatzsteuerlich genauso behandelt würde, wie eine Warensendung innerhalb Deutschlands, also nach dem Ursprungs-landprinzip. Eine Einigung innerhalb der EU erscheint aber schwierig, vor allem deswegen, weil der zuständige Ministerrat (hier: der Finanzminister) für Steuer-sachen einstimmige Beschlüsse verlangt.

 

 

 

 

 

 

Der  Ansatz, um das Ursprungslandprinzip doch noch umzusetzen, geht über eine sogenannte Clearingstelle. Da sich die Umsatzsteuereinnahmen durch das Ur-sprungslandprinzip bekanntlich zu Gunsten der exportstarken Nationen verschieben (siehe oben), soll diese Clearingstelle  die Umsatzsteueraufkommen ausgleichen.

 

 

Umsatzssteuer: praktische Hilfe, Detailinformationen

 

Das gegenwärtige Prinzip gleicht dem Versuch der "Quadratur des Kreises". So jedenfalls drückt es der Deutsche Industrie und Handelstag (DIHT) in seiner Broschüre "Die Umsatzsteuer im EU-Binnenmarkt" aus. Der DIHT weist außerdem auf die vielen Fehlerquellen hin, die in den komplizierten Detailregelungen stecken. Die erwähnte Broschüre hilft bei Detailfragen. Sie kann bezogen werden beim:

 

                                   Deutschen Industrie und Handelstag

                                   Abteilung Information

                                   Postfach 14 46

                                   53004 Bonn

 

 

Die entsprechenden Vordrucke N können bezogen werden beim:

 

                                               Statistischen Bundesamt

                                               Gruppe V B Außenhandel

                                               Postfach 5528

                                               65045 Wiesbaden

 

 

Internes gemeinschaftliches Versandverfahren T2

 

Das so genannte interne gemeinschaftliche Versandverfahren T 2 war das Verfahren zur zollamtlichen Überwachung des innergemeinschaftlichen Handels. Es galt, bevor die Grenzkontrollen wegfielen. Dieses Verfahren ist heute grundsätzlich abge-schafft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weitere praktische Hilfe: Seminare

 

Zu dieser – im Detail sehr komplizierten Materie – gibt es spezialisierte Anbieter, wie die

 

                       ZAK

                       Zoll- und Außenwirtschaftsseminare GmbH

                       Moritz-von Schwind-Straße 10

                       50999 Köln

                       Tel. 0221/ 35 27 63 u. 35 27 29

                       Fax 0221/ 35 27 63

 

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