Der Betriebswirt IHK bzw. die Betriebswirtin IHK muss die Grundlagen des EU-Warenverkehrs wissen. Sie gehören mittlerweile zur Allgemeinbildung. Hier sind sie:
Die Freiheit des Personenverkehrs. Jeder EU-Bürger darf in einen anderen Mit-gliedsstaat einreisen, sich dort aufhalten und niederlassen, sowie einen Arbeitsplatz suchen. Diplome und Prüfungszeugnisse sollen wechselseitig anerkannt werden. Es werden alle Personenkontrollen an den Binnengrenzen aufgehoben (Schengener Abkommen von 1995 mit einigen Ausnahmen). Außerdem soll auch das Polizeirecht harmonisiert werden.
Die Freiheit des Warenverkehrs. Jeder Bürger kann innerhalb der Union Produkte ungehindert exportieren und importieren. Um dies zu erreichen, werden alle Kontrollen an den Binnengrenzen aufgehoben. Außerdem sollen die Umsatz- und Verbrauchssteuern harmonisiert werden und Normen und Waren-vorschriften gegenseitig anerkannt oder vereinheitlicht werden. Schließlich soll der Markt für öffentliche Aufträge liberalisiert werden.
Die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs. Dies bedeutet die Freizügigkeit der Finanzdienstleistungen, die Harmonisierung von Banken- und Versicherungsaufsicht und die Öffnung der Transport- und der Telekommunikationsmärkte.
Die Freiheit des Kapitalverkehrs. Geld kann innerhalb der Gemeinschaft ohne Behinderung transferiert werden. Der Wertpapierverkehr soll verbessert werden und ein funktionstüchtiger gemeinsamer Finanzmarkt soll geschaffen werden.
Umsetzung der Ziele
Wieweit sind diese vier Freiheiten umgesetzt? Die Antwort auf diese Frage lautet: unterschiedlich weit.
Grenzkontrollen für Personen und Waren gibt es so gut wie nicht mehr. Allerdings beobachtet der Betriebswirt/in IHK, der ja auch ein aufmerksamer Zeitungsleser ist :-), in jüngster Zeit eine Tendenz, diese Freiheitspinzipien zurück zu drehen, zumindest in einigen Ländern.
Fortschritte hat man auch bei der Beseitigung technischer Handelshemmnisse erzielt. Dafür musste zunächst der Versuch aufgegeben werden, alle Normen und Vorschriften zu vereinheitlichen. Stattdessen arbeitet man nun mit dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung. Eine technische Norm, Vorschrift oder Bestimmung, die in einem der Mitgliedsstaaten zugelassen wurde, muss in allen anderen Staaten ebenfalls zugelassen werden.
Für die Freiheit der Dienstleistungen der Banken und damit des Kapitalverkehrs gilt die Niederlassungs-freiheit. Die Kreditinstitute benötigen die Zulassung nur eines EU-Mitgliedstaates (also ihres Heimatlandes) für eine europaweite Geschäftstätigkeit.
Sie dürfen ihre Finanzangebote grenzüberschreitend vertreiben, ohne eine Niederlassung in dem jeweiligen Land errichten zu müssen.
Strenger sind die Regelungen für Versicherungen. Sie müssen in dem jeweiligen Land eine Zulassung beantragen und zwar nach dem dort gültigen Recht für die Versicherungsaufsicht.
Noch nicht sehr weit ist man auf dem Gebiet der Steuern, speziell der Umsatzsteuer und des Besteuerungsprinzips, da man das ursprünglich angestrebte so genannte Ursprungslandprinzip bisher nicht umgesetzt hat. Dieses Prinzip besagt, dass für eine Ware der Umsatzsteuersatz des Landes gilt, aus dem diese Ware kommt. Stattdessen gilt das Bestimmungslandprinzip, das heißt, es ist der Umsatzsteuersatz des Landes maßgeblich, in das die Ware verkauft wird. Das Video fasst für den Betriebswirt/in IHK das Ganze noch einmal zusammen:
Der Betriebswirt/in IHK findet das Thema "Umsatzsteuer" in diesem Blog an anderer Stelle behandelt.
Betriebswirt/in IHK: Umsatzsteuer
© Dr. Marius Ebert